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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

288 episodes — Page 4 of 6

Ep 138Follow the Rechtsstaat Folge 40

Niko Härting spricht mit Thomas Fuchs, seit November 2021 Hamburgischer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Seit den 90er-Jahren war Thomas Fuchs in der Hamburgischen Kulturverwaltung tätig und befasste sich unter anderem mit der Planung der Elbphilharmonie. Von 2008 bis 2021 war er Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und war dort zuletzt auch für Intermediäre wie Google zuständig. In der Corona-Krise ging seine Behörde gegen Google vor, als man bei Google begann, Seiten des Bundesgesundheitsministeriums in den Suchergebnissen zu Corona hervorzuheben. Die Zusammenarbeit von Google und dem Gesundheitsministerium wurde von vielen begrüßt, um Desinformation zu bekämpfen. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine Bevorzugung staatlicher Informationen durch ein marktmächtiges Unternehmen, über deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht Schleswig in geraumer Zeit entscheiden wird. Thomas Fuchs ist überzeugt, dass Gesetze zur Datennutzung wie das geplante Gesundheitsdatennutzungsgesetz oder der europäische Data Act das Datenschutzrecht nicht „unberührt“ lassen können. Wenn eine massenhafte Nutzung von Daten gesellschaftlich gewollt ist, sei es nicht realistisch, einwilligungsbasiert vorzugehen. Fuchs kritisiert eine „falsche Zentrierung“ auf die Einwilligung und ist der Überzeugung, dass man in Zukunft verstärkt auf „Opt-Out-Systeme“ setzen wird. Datenschutzbehörden dürften bei dieser Entwicklung keine „Bremsklötze“ sein, sondern sollten hieran gestaltend mitwirken. Der Gesetzgeber sei gefordert, den „Paradigmenwechsel“ von der Einwilligung zu „Opt-Out-Systemen“ gesetzlich auszugestalten. Dass die DSGVO in zahlreichen Rechtsakten als „unberührt“ bezeichnet wird, kann und darf nicht das letzte Wort des Gesetzgebers sein. Bei seinem Amtsantritt als oberster Datenschützer des Stadtstaates Hamburg war Thomas Fuchs beeindruckt von dem Sachverstand und der Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Behörde. Für problematisch erachtet es Fuchs jedoch, dass die Arbeit der Behörde ganz überwiegend „beschwerdegetrieben“ ist und kaum dazu kommt, eigene Schwerpunkte zu setzen. Thomas Fuchs hat sich eine Optimierung der Prozesse zur Bearbeitung von Beschwerden vorgenommen durch Digitalisierung und durch eine effizientere Nutzung der personellen Ressourcen der Behörde. Gelungen ist dadurch eine proaktive Untersuchung der Datenschutzkonformität von Abläufen bei Maklerbüros in Hamburg. Informationsfreiheit und Transparenz werden in Hamburg groß geschrieben. Thomas Fuchs berichtet über das Transparenzregister, das es in Hamburg bereits seit einigen Jahren gibt. Für „normale Verwaltungsvorgänge“ gilt weiter Informationsfreiheit mit einer Abhilfequote der Hamburgischen Behörde, die laut Fuchs bei 90 % liegt. Thomas Fuchs spricht über die geplanten Reformen bei der Datenschutzkonferenz („DSK 2.0.“) und bricht am Schluss eine Lanze für den Datenschutz im öffentlichen Bereich. Das Datenschutzrecht ist nach Fuchs‘ Überzeugung zu sehr Wirtschaftsrecht geworden. Die behördliche Datennutzung müsse jedoch auch weiterhin stark im Fokus der Datenschutzaufsicht liegen. Der Schutz des Bürgers gegen staatliche Übergriffe hält Fuchs für eine selbstverständliche Kernaufgabe seiner Behörde.

Aug 17, 202352 min

Ep 137Follow the Rechtsstaat Folge 39

Judith Froese spricht mit Niko Härting über den Regierungsentwurf für ein neues „Selbstbestimmungsgesetz“, das transsexuellen und intersexuellen Menschen eine Änderung ihres Personenstandes erleichtern soll. „Der Mensch in der Wirklichkeit des Rechts. Zur normativen Erfassung des Individuums durch Kategorien und Gruppen“ - Dies ist der Titel der Habilitationsschrift (2020) von Judith Froese, die Professorin auf den Gebieten des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts und der Rechtsphilosophie an der Universität Konstanz ist. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um das Transsexuellengesetz aus dem Jahre 1980, das für einen Wechsel des Personenstandes zwei medizinische Gutachten vorschreibt und von den Betroffenen als entwürdigend empfunden wird. Nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz soll dagegen eine einfache Erklärung vor dem Standesamt die Änderung des Personenstandes und des Vornamens ermöglichen. Judith Froese hat zwar keinen Zweifel am dringenden Reformbedarf, sieht jedoch einige der geplanten neuen Vorschriften kritisch. Unter anderem kritisiert sie, dass sich der Gesetzesentwurf jeglicher Definition der Kategorie des „Geschlechts“ enthält. Froese weist auf den Widerspruch hin, dass einerseits die Kategorie des „Geschlechts“ als weitgehend bedeutungslos angesehen wird, während es andererseits ein verbreitetes Bedürfnis gibt, sich über seine individuellen Merkmale, zu denen auch das „Geschlecht“ gehört, in seiner „Identität“ zu definieren. Niko Härting lernt aus dem Gespräch, dass es durchaus fraglich ist, ob man überhaupt noch einen amtlichen „Personenstand“ braucht. Wenn Männer, Frauen und Diverse - anders als in früheren Zeiten - in nahezu allen Lebensbereichen gleiche Rechte und Pflichten haben und jedwede Diskriminierung untersagt ist, wird der amtliche „Personenstand“ zunehmend ein Relikt aus vergangenen Zeiten.

Aug 10, 202346 min

Ep 136Follow the Rechtsstaat Folge 38

Stefan Brink und Niko Härting sprechen zunächst über den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, der den Transfer von Personendaten in die USA erleichtert. Nach „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ heißt es jetzt – ganz nüchtern – „EU-U.S. Data Privacy Framework“. Mal schauen, was daraus wird. Ab Minute 12:05: Susanne Baer war bis vor kurzem Richterin am BVerfG und hat am 26.5.2023 ihre Abschiedsrede gehalten, die kürzlich auszugsweise im „Spiegel“ nachzulesen war (https://www.spiegel.de/kultur/richterin-susanne-baer-sie-brauchen-grundrechte-wenn-sie-irgendwie-groesser-als-anders-kleiner-als-sind-a-51e856ed-9e43-49f9-b6c5-3963ed8f5578). In einem FAZ-Beitrag hat sich der Bonner Hochschullehrer Klaus Ferdinand Gärditz zu dieser Rede sehr kritisch geäußert (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgericht-darf-sich-nicht-der-kritik-an-seinen-urteilen-verschliessen-19021651.html). Susanne Baer zeichnet in ihrer Abschiedsrede ein düsteres Bild von dem Zustand der Gesellschaft, befürchtet ein „Rollback“. Sie beklagt eine zunehmende Diffamierung des BVerfG und seiner Richter, spricht von einem „gefährlichen Sound“ aus dem rechten Spektrum, das die Verfassungsordnung ablehne. Klaus Ferdinand Gärditz tritt dieser Sichtweise entgegen und meint, eine Verfassungsgerichtsbarkeit dürfe nicht aus Sorge vor populistischen Affekten „kritikscheu“ werden: „Robustheit und die Gelassenheit, besonders wilden Blödsinn zu ignorieren, gehören zur Jobbeschreibung aller, die ein öffentliches Amt haben.“ Stefan Brink und Niko Härting diskutieren, ob es tatsächlich Anzeichen für das von Susanne Baer befürchtete „Rollback“ gibt. Dagegen könnte sprechen, dass es heute – anders als beim Amtsantritt von Susanne Baer vor 12 Jahren – kaum noch Aufsehen erregen würde, dass eine Verfassungsrichterin offen homosexuell ist. Hat Gärditz recht, wenn er meint, man sei in Karlsruhe womöglich „kritikscheu“? Gibt es in Karlsruhe eine Art „Bunkermentalität“, die sehr unterschiedliche Richterinnen und Richter zum Zusammenhalt motiviert, weil man sich populistischer, diffamierender Kritik von „Feinden der Verfassung“ ausgesetzt sieht?

Aug 3, 202344 min

Ep 135Follow the Rechtsstaat Folge 37

Der Ex-Verfassungsrichter und Hochschullehrer Dieter Grimm spricht mit Niko Härting über die Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes, über wegweisende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die Richterwahl und die Bedeutung von Sondervoten. Dieter Grimm war von 1987 bis 1999 Richter am BVerfG und gehörte dem Ersten Senat an. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es zunächst um seinen Werdegang mit Stationen in Frankfurt/Main, Bielefeld, Karlsruhe und Berlin. Als „Permanent Fellow“ wirkt Dieter Grimm seit mehr als 20 Jahren am Wissenschaftskolleg zu Berlin. 2022 erschien Grimms Buch „Die Historiker und die Verfassung – ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes“ (https://www.chbeck.de/grimm-historiker-verfassung/product/33343352), das im Mittelpunkt des Gesprächs steht. Die „Wirkungsgeschichte“ ist für Grimm das „Reich dazwischen“, zwischen Rechtswissenschaft und Geschichte, von Zeithistorikern nur wenig erkundet. Zeithistoriker interessieren sich meist nur für die unmittelbaren Folgen wegweisender BVerfG-Entscheidungen („Wer hat verloren? Wer hat gewonnen?“, nicht jedoch für deren Fernwirkungen. Grimm und Härting sprechen über das KPD-Verbot aus den 1950er-Jahren, eine BVerfG-Entscheidung, deren Fernwirkungen Grímm für eher übersichtlich hält. Umso bedeutsamer das Lüth-Urteil, das weit über Deutschland hinaus bekannt ist. Durch „Lüth“ erhielten die Grundrechte „Drittwirkung“ und prägten die Rechtsordnung auch außerhalb des Verhältnisses „Bürger/Staat“, eine Rechtsordnung, die in den 1950er-Jahren größtenteils noch aus vordemokratischer Zeit stammte und zum erheblichen Teil geändert oder doch neu interpretiert werden musste. Von großer Tragweite war auch das Elfes-Urteil, das gleichfalls aus den 1950er-Jahren stammt. Die Geburtsstunde des Verhältnismäßigkeitsprinzips als prägendes Merkmal des deutschen Verfassungsrechts. Und die Geburtsstunde des Art. 2 Abs. 1 GG („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) als „Auffang-Grundrecht“, von Dieter Grimm stets kritisch gesehen, nicht zuletzt in seinem späteren Sondervotum zu „Reiten im Walde“, in dem er vor einer „Banalisierung von Grundrechten“ warnte. In Folge 25 von „Follow the Rechtsstaat“ ging es unter anderem um die Abschiedsrede des Verfassungsrichters Peter M. Huber und dessen Satz, dass Sondervoten stets als „Niederlage“ wahrgenommen werden, da sich das Gericht stets um Konsens bemühe. Dieter Grimm sieht dies etwas anders. Als die Möglichkeit von Sondervoten 1971 neu eingeführt wurde, gab es Kritik, dass dies der Autorität des Gerichts schaden könne. Diese Befürchtung hat sich indes nicht bewahrheitet. Die Möglichkeit von Sondervoten hat sich nach Grimms Einschätzung als positiv erwiesen, signalisiert sie doch der unterlegenen Seite Verständnis und Unterstützung. Dieter Grimm schätzt, dass in seiner Zeit in Karlsruhe nur etwas mehr als 60% der Entscheidungen einstimmig ergingen. Sondervoten gab es immer wieder, aber auch Grimm beobachtet, dass von der Möglichkeit eines Sondervotums heute nur noch sehr selten Gebrauch gemacht wird. Dieter Grimm und Niko Härting sprechen auch über die Rolle des BVerfG in den 1970er-Jahren. Damals stand das Gericht stark in der Kritik, es gab sogar einen nächtlichen Brandanschlag. Man warf Karlsruhe vor, die Reformpolitik der sozialliberalen Regierung auszubremsen. Besonders in der Kritik stand die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch mit einem berühmten Sondervotum von Wiltraut Rupp-von Brünneck und Helmut Simon. Die Geburtsstunde staatlicher Schutzpflichten, die den Staat nach Auffassung der Richtermehrheit sogar zu strafrechtlich sanktionierten Verboten verpflichtete. Das Volkszählungsurteil, das dieses Jahr 50 Jahre alt wird, war für Dieter Grimm eine Art Wendepunkt für das Ansehen des BVerfG, denn es löste bei Bürgerrechtlern einen „Jubelsturm“ aus, ähnlich wie das kurz darauf folgende Brokdorf-Urteil, das bis heute das Versammlungsrecht prägt.

Jul 27, 202354 min

Ep 134Follow the Rechtsstaat Folge 36

Stefan Brink war kürzlich zu Gast beim Europarat in Straßburg mit einem Vortrag zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre bei Anti-Doping-Maßnahmen. Im Gespräch mit Niko Härting erläutert Stefan Brink die Rolle und Funktion des Europarats und berichtet über die eklatanten Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Leistungssportler, die im Zeichen des Kampfes für einen „sauberen Sport“ zu deren beruflichem Alltag gehören. All dies auf der Basis – angeblich – „freiwilliger“ Einwilligungen der Sportlerinnen und Sportler. Ab Minute 12:20 : Martin Eifert, Professor für öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Humboldt-Uni Berlin ist seit Februar 2023 (auf Vorschlag der „Grünen“) Richter des 1. Senats des BVerfG. Im April erschien in der JuristenZeitung ein Aufsatz, den Eifert gemeinsam mit Nora Wienfort verfasst hat (JZ 2023, 270 ff.). Es geht um „Hassrede als Gefährdung der verfassungsrechtlich geschützten offenen Kommunikation unter Freien und Gleichen“. In diesem Aufsatz wird versucht, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) durch einen „Schutz der Entschließungsfreiheit zur sozialen Exponierung“ als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu ergänzen, um auf diese Weise „Einschüchterungseffekte“ von „Hassrede“ verfassungsrechtlich zu erfassen. Dies läuft auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Zeichen des Schutzes des „öffentlichen Diskurses“ hinaus und liegt auf einer Linie mit der Rhetorik, die man seit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verwendet, um gegen „lawful but awful speech“ vorzugehen. Tendenziell schränkt man die Meinungsfreiheit lautstarker Minderheiten im Interesse des ungestörten „öffentlichen Diskurses“ der Mehrheit ein. Ab Minute 30:10 : Ferdinand Kirchhof, emeritierter Professor für öffentliches Recht und von 2010 bis 2018 Vizepräsident des BVerfG, hat sich in der NJW unlängst mit dem „Wirkungsbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit“ befasst (NJW 2023, 1922 ff.). Kirchhof ist ein Konservativer. Anders als der linksliberale Eifert sieht er die Meinungsfreiheit weniger bedroht durch „Hassrede“ als durch „Zensur aus den Reihen der Gesellschaft“, „Political Correctness“, „Cancel Culture“ und das, was Kirchhof unter „Wokeness“ versteht. Ähnlich wie Eifert sieht Kirchhof die Meinungsfreiheit weniger durch den Staat bedroht als durch „durchsetzungsstarke Minderheiten“. Ähnlich wie Eifert beklagt er einen unzureichenden Schutz des „Publikums“ vor lautstarken Minderheiten. Die Ähnlichkeit des Denkens von Eifert und Kirchhoff ist frappierend.

Jul 20, 202345 min

Ep 133Follow the Rechtsstaat Folge 35

Ab Minute 1:00: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob Videoaufnahmen, die datenschutzwidrig aufbewahrt worden waren, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen, um einem Arbeitnehmer Vertragsverstöße nachzuweisen (BAG vom 29.6.2023, Az. 2 AZR 296/22). Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG die Aufnahmen trotz des Datenschutzverstoßes für verwertbar. Stefan Brink kommentiert dies kritisch, während Niko Härting die Entscheidung des BAG für stimmig hält. Ab Minute 18:11: In Folge 26 diskutierten Niko Härting und Stefan Brink die EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 (Az. C-487/21) zum „Recht auf Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Eine Entscheidung, die man so verstehen kann, dass Unternehmen jetzt von sich aus Kopien anfertigen müssen, wenn sie mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO konfrontiert werden. Dies selbst dann, wenn gar nicht nach Kopien gefragt wird. In einer neuen Entscheidung geht der EuGH noch einen Schritt weiter und erstreckt den Auskunftsanspruch auf Protokolldaten (EuGH vom 22.6.2023, Az. C-579/21). Nimmt man die neue Entscheidung beim Wort, wird jedes Unternehmen, bei dem ein Auskunftsersuchen eingeht, jetzt prüfen müssen, welche Protokolldateien existieren, die Aufschluss darüber geben können, wann welche Daten abgerufen wurden, die über den Betroffenen gespeichert sind, der Auskunft begehrt. Wirklichkeitsfremd, meint Niko Härting.

Jul 13, 202344 min

Ep 132Follow the Rechtsstaat Folge 34

Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker ist Hochschullehrer an der Hochschule Bremen und gehört zu den führenden deutsche Experten im IT-Sicherheitsrecht. Im Gespräch mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um die wachsende Bedeutung des IT-Sicherheitsrechts, das allmählich aus dem Schatten des Datenschutzrechts heraustritt. Und es geht um das „Digitale Briefgeheimnis“, das Kipker aus deutschem und europäischem Verfassungsrecht ableitet. In einer neuen Studie, die Kipker für die Friedrich-Naumann-Stiftung erstellt hat (https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1481), zeigt Kipker Dimensionen eines „Digitalen Briefgeheimnisses“ auf, das sich nach Kipkers Auffassung sowohl aus Art. 10 GG als auch aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („IT-Grundrecht“, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sowie aus Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta. Das Grundrecht auf (Ende-zu-Ende-)verschlüsselte elektronische Kommunikation ist aus Kipkers Sicht nicht nur ein Freiheitsrecht, aus dem sich hohe Hürden für „Backdoors“ der Sicherheitsbehörden und für Verschlüsselungsbeschränkungen ableiten lassen. Kipker bejaht auch umfassende staatliche Schutzpflichten zur Förderung und Erleichterung verschlüsselter Nachrichtensysteme.

Jul 6, 202329 min

Ep 131Follow the Rechtsstaat Folge 33

Helene Bubrowski ist promovierte Juristin und Politikkorrespondentin bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Kürzlich ist ihr Buch „Die Fehlbaren“ erschienen. Es geht um Fehlerkultur in Politik und Medien (https://www.dtv.de/buch/die-fehlbaren-28325). Niko Härting spricht mit Helene Bubrowski über den Umgang mit Fehlern in der Corona-Krise. Von Ex-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn stammt der Satz, man werde „einander viel verzeihen“ müssen. Spahns Nachfolger Karl Lauterbach pflegt hingegen einen robusteren Umgang mit Fehlern. Eingeständnisse sind Lauterbach eher fremd. In dieser Hinsicht ähnelt er der Ex-Kanzlerin Angela Merkel, deren öffentliche Entschuldigung im Zusammenhang mit der Corona-„Osterruhe“ 2021 vor allem deshalb im Gedächtnis bleibt, weil dies bis heute Merkels einziges Eingeständnis eines eigenen Fehlers ist. Politikerinnen und Politiker sind natürlich nicht nur in pandemischen Zeiten fehlbar. Am Beispiel der Berliner Senatorin Franziska Giffey, des CDU-Abgeordneten Philipp Amthor und des Landwirtschaftsministers Cem Özdemir sprechen Bubrowski und Härting über unterschiedliche Reaktionen auf eigene Fehler. Während Giffeys Rücktritt als Bundesfamilienministerin zeitlich günstig mit ihrer Kandidatur als Berliner Regierende Bürgermeisterin zusammenfiel, legten Amthor und Özdemir nach Skandalen ihre Ämter nieder und begaben sich erst einmal in die zweite oder dritte Reihe der Politik. Wie gnadenlos die Konkurrenz in der eigenen Partei sein kann, zeigte sich bei Özdemir viele Jahre später, als Parteifreunde Berliner Journalisten mit alten Geschichten versorgten, um eine Wahl Özdemirs zum Co-Fraktionsvorsitzenden zu verhindern. Es geht in dem Gespräch auch um die Rolle und die Verantwortung der Medien und um Journalisten, die als „Bluthunde“ wahrgenommen werden. Und es geht um den Stolz, mit dem ein bayerischer Ministerpräsident die Zahl seiner Follower in Social Media zusammenrechnet, und um die vielen Twitter-„Likes“, wegen derer sich für eine Bundesinnenministerin das Tragen einer Armbinde („One Love“) im Fußballstadion eines Golfstaates gelohnt haben soll. Und es geht dann noch einmal um die Corona-Krise und den Shitstorm, den die schleswig-holsteinische Bildungsministerin Karin Prien erlebte, als sie für Augenmaß bei Schulschließungen warb.

Jun 27, 202348 min

Ep 130Follow the Rechtsstaat Folge 32

Ab Minute 2:05: Die Mühlen des Rechtsstaats mahlen bisweilen langsam. Und so dauerte es mehr als 5 Jahre, bis sich eine Bürgerin 150 EUR Schadensersatz für einen missglückten Polizei-Tweet erstritt. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster vom 28.11.2022, Az. 5 A 2808/19). Braucht die Polizei eigentlich eine Rechtsgrundlage für ihre Öffentlichkeitsarbeit per Twitter und anderen Social Media? Welche rechtlichen Bindungen gibt es? Ist Humor erlaubt? Ab Minute 16:55: Das OLG Dresden hatte kürzlich (im einstweiligen Rechtsschutz) einen bizarren Fall zu entscheiden (OLG Dresden vom 4.4.2023, Az . 4 U 1486/22). In einem Webshop wurden Textilien angeboten, auf denen ein Linolschnitt abgebildet war nach einer Portraitzeichnung der Antragstellerin aus dem Jahr 1960. Die Antragstellerin wollte dies dem Betreiber des Webshops untersagen lassen und berief sich auf Datenschutz und das Recht am eigenen Bild. Aber hat eine Zeichnung, die mehr als 60 Jahre alt ist, überhaupt noch Personenbezug? Und wie verhält es sich mit dem Recht am eigenen Bild, das nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kunsturhebergesetzes (KUG) nur sehr eingeschränkt gilt, wenn „ein höheres Interesse der Kunst“ im Spiel ist?

Jun 20, 202330 min

Ep 129Follow the Rechtsstaat Folge 31

Ab Minute 0:50: Eckart von Hirschhausen ist Arzt, Comedian und seit Anfang 2022 auch Honorarprofessor an der Universität Marburg. Wie die Gutachten lauteten, die zur Professur führten, und welchen Gutachtern von Hirschhausen die Professur verdankt, bleibt geheim. Die Universität Marburg lehnte einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Landes Hessen ab. Begründung: Die Gutachten seien nur für die „interne Entscheidungsfindung“ bestimmt gewesen, außerdem lasse der Datenschutz die gewünschten Auskünfte nicht zu. Stefan Brink und Niko Härting sprechen darüber, was von den Einwänden der Universität zu halten ist in einem Fall, der erstaunliche Parallelen zu dem Rechtsstreit um die Honorarprofessur des BVerfG-Präsidenten Stephan Harbarth aufweist, über den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im vergangenen Jahr in erster Instanz entschieden hat (Urteil vom 18.1.2022, Az. 11 K 1571/20). Ab Minute 16:50: Derzeit unter anderem beim Berliner CSD-Verein zu beobachten und längst ein Klassiker unter den typischen internen Streitigkeiten in Vereinen: Es gibt innerhalb des Vereins Kritik, Proteste, Opposition gegen den Vorstand, und der Vorstand weigert sich, Kritikern die Mitgliederliste auszuhändigen. Begründung: Datenschutz. Dass dies nicht ganz so einfach ist, lässt sich an einer neuen Entscheidung des OLG Hamm erkennen (OLG Hamm vom 26.4. 2023, Az. 8 U 94/22). Das OLG vertrat die Auffassung, dass ein Vereinsvorstand zur Herausgabe der Liste eines Vereins mit ca. 5.500 Mitgliedern verpflichtet ist, um vereinsinternen Kritikern eine Kommunikation mit den anderen Vereinsmitgliedern zu ermöglichen. Datenschutzrechtlich sei dies auch erlaubt, da Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO (Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung) die Herausgabe der Adressdaten legitimiere. Das Datenschutzrecht sei „Ermöglichungsrecht, kein Verhinderungsrecht.“ Ab Minute 37:36: Wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Social Media-Kanal einrichtet, haben die Beschäftigten dabei ein Wörtchen mitzureden, weil der Kanal als „technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten“ (§ 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG) anzusehen ist? Niko Härting findet schon die Frage seltsam, Stefan Brink erklärt ihm, weshalb das BVerwG die Frage beherzt mit „Jein“ beantworten konnte (BVerwG vom 4.5.2023, Az. 5 P 16.21)

Jun 12, 202349 min

Ep 128Follow the Rechtsstaat Folge 30

Dauerbrenner Schrems (ab Minute 21:35): Stefan Brink und Niko Härting sprechen über Datentransfers in die USA – den Dauerbrenner des Datenschutzes. Warum erhält eigentlich Meta ein Bußgeld über 1,2 Milliarden EUR, während zugleich aus Deutschland kein einziges Bußgeld bekannt ist, das wegen (angeblich) datenschutzwidriger Datentransfers in die USA verhängt wurde? Dies obwohl die deutschen Datenschutzbehörden gemeinhin als besonders streng gelten? Innenminister Thomas Strobl (ab Minute 0:40): Der baden-württembergische Innenminister gab ein Anwaltsschreiben aus einem laufenden Disziplinarverfahren gegen einen ranghohen Polizeibeamten an Pressevertreter weiter. Ein Ermittlungsverfahren wegen „verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB) wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Jetzt endete auch das Verfahren, das die baden-württembergische Datenschutzbehörde gegen den Minister parallel führte. Die süddeutschen Datenschützer verzichteten auf eine Sanktion, da der Minister den Datenschutzverstoß eingestand und sich reumütig zeigte, CumEx-Tagebuchstreit (ab Minute 11:20): Die Süddeutsche Zeitung gewann vor dem BGH einen Rechtsstreit gegen den Ex-Warburg-Banker Christian Olearius (BGH vom 16.5.2023, Az. VI ZR 116/22). Olearius wollte es der Süddeutschen Zeitung untersagen lassen, aus seinen „Tagebüchern“ wörtlich zu zitieren. Die „Tagebücher“ waren in einem Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden, das die zuständige Staatsanwaltschaft gegen Olearius führte. Auch in diesem Fall ging es um den Vorwurf „verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB), ein Tatbestand, der jedoch nach Auffassung des BGH eng auszulegen ist und nicht sämtliche Unterlagen erfasst, die in einem Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden. Der BGH wog das Interesse an der Berichterstattung (Art. 5 GG) mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Süddeutsche Zeitung „einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in höchstem Maße berührenden Frage geleistet“ habe, hinter dem die Persönlichkeitsrechte des Bankers zurückstehen müssen.

Jun 2, 202340 min

Ep 127Follow the Rechtsstaat Folge 29

Niko Härting berichtet von einem Ausflug nach Washington. Dort diskutierten 800 US-Datenschützerinnen aktuelle Fragen rund um Privacy and Security. Im Mittelpunkt stand die wachsende Zahl behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Datenschutzgesetzen, die in den USA immer strenger werden. Während hierzulande das strikte europäische Datenschutzrecht nur selten durchgesetzt wird, führen Datenpannen in den USA immer häufiger zu Millionen- und Milliardenklagen. (Ab Minute 5.47): Hierzulande geht die Aufarbeitung der Corona-Krise durch die Gerichte weiter. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in mehreren Entscheidungen vom 16.5.2023 (3 CN 4.22, 3 CN 5.22 und 3 CN 6.22) der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgezeichneten Linie angeschlossen und dem Verordnungsgeber auch für den Herbst 2020 noch weite Ermessensspielräume zugestanden im Hinblick auf die angebliche „dynamische Entwicklung“ der Pandemie. Zwar hielt es das BVerwG für gleichheitswidrig, dass der Amateursportbetrieb erlaubt war, Fitnessstudios jedoch schließen mussten. Dies wird den Betreibern der Studios jedoch voraussichtlich wenig nützen. Man wird ihnen sagen, dass ein Gleichheitsverstoß für sich allein noch keine Staatshaftung begründet. (Ab Minute 13:07): Per Handscanner überwacht man bei Amazon minutengenau die Bewegungen der Beschäftigten. Die scheidende niedersächsische Datenschützerin Barbara Thiel untersagte dies. Stefan Brink erläutert das Urteil des VG Hannover, das der Klage stattgegeben hat, die Amazon gegen die Untersagung erhoben hatte (Urteil vom 9.2.2023, Az. 10 A 6199/20). In einem Ortstermin in Winsen/Luhe besichtigte das Gericht das dortige Amazon-Logistikzentrum und ließ sich vom Vorsitzenden des Betriebsrats bestätigen, dass es „nur“ um eine Leistungskontrolle gehe und die Privatsphäre der Beschäftigten „nicht betroffen“ sei. Dies reichte dem Gericht aus, um die Interessen von Amazon an der Überwachung seiner Beschäftigten überwiegen zu lassen. Stefan Brink bezweifelt, dass diese Entscheidung einer Überprüfung durch höhere gerichtliche Instanzen standhalten wird. Aber wie weit kann der Datenschutz reichen, wenn sich die Betroffenen mit einer Überwachung einverstanden erklären? Wie weit reicht der Schutz, wo fängt die Bevormundung an?

May 25, 202339 min

Ep 126Follow the Rechtsstaat Folge 28

In dieser Folge geht es um das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Wie leicht ist es tatsächlich, mittels des IFG Auskünfte von Behörden und Akteneinsicht zu erlangen? Und wie aufwändig können Gerichtsverfahren sein, wenn Behörden eine Akteneinsicht verweigern. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren anhand von zwei neueren Gerichtsentscheidungen die Fallstricke der Informationsfreiheit. Bürokratische Hürden (OVG Sachsen-Anhalt vom 20.3.2023, 3 L 108/22.Z, ab Minute 32:26): Zu umfangreich, zu aufwändig, zu unbestimmt, Antrag bei den falschen Bediensteten gestellt, Identität des Antragstellers unklar. Bisweilen ziehen Behörden alle bürokratischen Register, um Auskünfte und Akteneinsicht zu vermeiden. Den Betroffenen bleibt dann – in diesem Fall erfolgreich – nur der Weg zum Gericht. Maskenbeschaffung (VG Köln vom 19.1.2023, 13 K 2382/21, ab Minute 8:25): Auch Ministerien zeigen sich nicht immer auskunftsfreudig. So bestellte das Bundesgesundheitsministerium im April 2020 ca. 1,03 Mrd. Schutzmasken und 1,02 Mrd. OP-Masken zu stolzen Preisen. Je OP-Maske 60 Cent, je FFP-Maske 4,50 EUR. Bei IFG-Anträgen zu diesem Milliardengeschäft für zahlreiche Unternehmen zeigt man sich im Ministerium äußerst zugeknöpft. Kaum ein Ausschlussgrund, auf den man ich in Bonn nicht berief – so beispielsweise auf den angeblich notwendigen „Schutz des fiskalischen Interesses des Bundes im Wirtschaftsverkehr“ (§ 3 Nr. 6, 1. Alt. IFG). Das VG Köln zeigte sich indes von keinem der ministerialen Argumente überzeugt, gab der Klage in einem 35-seitigen Urteil statt.

May 16, 202338 min

Ep 125Follow the Rechtsstaat Folge 27

Von dem Vorhaben der „Ampel“, Cannabis in Deutschland weitestgehend zu liberalisieren, scheint wenig übrig zu bleiben. Gesundheitsminister Karl Lauterbach begründet dies mit Bedenken aus Brüssel. Was ist von diesen Bedenken zu halten? Ist die Kehrtwende der Ampel wirklich „alternativlos“? Niko Härting spricht mit Kai Ambos, Professor für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen. Ambos und Härting besprechen die internationalen und europäischen Abkommen und Rechtsakte, die bei einer Freigabe von Cannabis zu beachten sind. Die Rechtslage ist komplex, erlaubt jedoch nach Ambos‘ Überzeugung eine deutlich weitergehende Legalisierung, als dies jetzt von Lauterbach geplant wird, wenn es einen entsprechenden politischen Willen gäbe. Es geht unter anderem um folgende Fragen: - Ist es üblich, dass die Bundesregierung zunächst einmal Gespräche mit der Europäischen Kommission führt, bevor sie einen Gesetzesentwurf vorlegt? - Gibt es Rechtsgrundlagen für ein solches Verfahren? - Wie vertragen sich Vorklärungen und Brüssel damit, dass Art. 38 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG die Wahlbürger vor einem „ Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt“ schützt? - Hätte man die „Eckpunkte“ einer Cannabis-Legalisierung nicht zunächst im Bundestag beraten müssen? - Konnte man im Gesundheitsministerium ernsthaft „grünes Licht“ aus Brüssel erwarten oder war es nicht vorhersehbar, dass allenfalls Bedenken geäußert würden? - Welche Zuständigkeiten hat die EU in der Drogenpolitik nach den Europäischen Verträgen? - Was ist von dem „Rahmenbeschluss“ der EU aus dem Jahre 2004 zu halten, der den Cannabishandel verbietet, solange es keine „Berechtigung“ gibt? - Warum soll sich eine solche „Berechtigung“ nicht durch ein deutsches Gesetz schaffen lassen? - Muss sich nicht der „Rahmenbeschluss“ an Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (Privatleben) messen lassen? - Die Politik der Cannabis Prohibition gilt allgemein als gescheitert. Lässt sich diese Politik dann verfassungsrechtlich wirklich noch als geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig bezeichnen, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen? Anders als das europäische Recht schränken die seit 1961 bestehenden, mehrfach im Zeichen des „War on Drugs“ geänderten internationalen Abkommen nicht nur den Handel mit Cannabis, sondern auch den Konsum ein. Hier liegt nach Ambos‘ Auffassung eine größere Herausforderung als bei der Auslegung des europäischen Recht. Allerdings müsse man bei der Interpretation der Abkommen berücksichtigen, dass die Anschauungen sich seit den 60er-Jahren stark geändert haben. Der „War on Drugs“ ist Geschichte, und US-Staaten wie Kalifornien gehören zu den Vorreitern einer Cannabis-Legalisierung. Der Wortlaut der einschlägigen Normen der Abkommen eröffnet zudem Auslegungsspielräume, die eine Kontextualisierung erlauben und genutzt werden sollten.

May 11, 202359 min

Ep 124Follow the Rechtsstaat Folge 26

Österreichische Post und Österreichische Datenschutzbehörde, Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) und Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). In dieser Folge geht es um die beiden Entscheidungen des EuGH vom 4.5.2023 (C-300/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3553780; C-487/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=0BDA73FF2A316FF3152E8D2779EB1480?text=&docid=273295&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3553600). Österreichische Post (ab Minute 1:45): Stefan Brink und Max Adamek sprechen darüber, wie der EuGH den Begriff des „immateriellen Schadens“ versteht. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ gibt es bei Art. 82 DSGVO nach Auffassung des EuGH nicht, wohl aber muss der Kläger nachweisen, dass er durch einen Datenschutzverstoß einen „immateriellen Schaden“ erlitten hat. Wie die Höhe des Schadensersatzes genau festgesetzt wird, bleibt den nationalen Gerichten überlassen, die allerdings bei der Bemessung der Höhe „die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ zu beachten haben. Wird die Entscheidung des EuGH den deutschen Zivil- und Arbeitsgerichten die Arbeit bei Schadensersatzprozessen erleichtern? Österreichische Datenschutzbehörde (ab Minute 21:00): Niko Härting und Stefan Brink ordnen die Entscheidung ein. Gibt es nach Auffassung des EuGH ein eigenständiges „Recht auf Kopie“? Oder sind „Kopien“ jetzt verpflichtend, sobald bei einem Unternehmen oder einer Behörde ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO eingeht? Und wie weit geht der Begriff der „Kopie“? Wenn der EuGH jetzt keine umfassenden Kopien großer Datenbestände verlangt, wie geht ein Unternehmen oder eine Behörde damit um, dass der EuGH es zugleich die „Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken“ für erforderlich hält, „wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.“ Ist ganz neuer Streit um das „Recht auf Kopie“ vorprogrammiert?

May 5, 202342 min

Ep 123Follow the Rechtsstaat Folge 25

Querbeet (ab Minute 0:53): Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den Entwurf eines neuen Arbeitszeitgesetzes, das Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kürzlich vorgelegt hat. Wie verträgt sich Vertrauensarbeitszeit mit dem geplanten neue Gesetz? Und wo bleibt eigentlich der Datenschutz, wenn Arbeitszeiten akribisch aufgezeichnet werden? Querbeet (ab Minute 10:45): Das OLG Brandenburg meint, es sei rechtsmissbräuchlich, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gegen einen Versicherer geltend zu machen, wenn es dem Versicherten ausschließlich darum geht, Fehler in der Berechnung seiner Versicherungsprämien aufzudecken (Urteil vom 14.4.2023, Az. 11 U 233/22). Was ist von dieser Entscheidung zu halten? Querbeet (ab Minute 16:52): In einem ganzseitigen FAZ-Beitrag plädieren Marit Hansen (Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holstein), Tobias Kerber (designierter neuer Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg), Rolf Schwartmann (FH Köln) und Stephan Rixen (Universität Köln) für regulatorisches Augenmaß beim Umgang mit ChatGPT. Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Debatte um ChatGPT? Und sollte man ein datenschutzrechtliches Verbot tatsächlich ausschließen? Schwerpunkt (ab Minute 26:10): Der Verfassungsrichter Henning Radtke hat in einem SWR-Interview mit Klaus Hempel die Corona-Entscheidungen des BVerfG erläutert (https://www.ardaudiothek.de/episode/die-justizreporter-innen/verfassungsrichter-henning-radtke-im-gespraech/swr/12546483/). Stefan Brink und Niko Härting nehmen das Interview und die kürzlich in der FAZ veröffentlichte Abschiedsrede des Verfassungsrichters Peter M. Huber zum Anlass, die Rolle und Funktion des BVerfG zu diskutieren. Sie lassen Leuchtturm-Entscheidungen wie das „Volkszählungsurteil“ Revue passieren und erinnern an herausragende Richterpersönlichkeiten wie Ernst-Wolfgang Böckenförde. Halten die heutigen Karlsruher Richterinnen und Richter den Maßstäben stand, die ihre Vorgängerinnen und Vorgänger gesetzt haben? Wie ordnen sich jüngste Entscheidungen zum Klimaschutz und zur „Bundesnotbremse“ in die vielen Bände der BVerfG-Entscheidungen ein? Warum eigentlich werden die Karlsruhe Richterinnen und Richter – ähnlich wie Päpste – hinter verschlossenen Türen in streng geheimen Verhandlungen ausgewählt? Wie viel Transparenz verträgt Karlsruhe?

Apr 26, 202359 min

Ep 122Follow the Rechtsstaat Folge 24

Querbeet - Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den von der Ampel für den Sommer angekündigten Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, der auch für Soloselbstständige gelten soll. Zudem geht es um die stark gestutzten Pläne für eine Cannabis-Reform, die sich als Reförmchen erweisen könnte, und um einen Berliner Polizisten mit mehr als 100.000 Followern bei TikTok - eine unerlaubte Nebentätigkeit laut dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Döpfner ./. Reichelt (ab Minute 17:00): Was würde passieren, wenn Matthias Döpfner sich bei der Hamburger Datenschutzbehörde über die Veröffentlichung privater Nachrichten durch die „Zeit“ beschweren würde? Ist dies ein Fall für den Datenschutz oder geht es ausschließlich um Döpfners Persönlichkeitsrechte und eine Abwägung mit den Rechten der „Zeit“ und der Presse- und Meinungsfreiheit? Digitaler Gewaltschutz (ab Minute 32:50): Das Bundesjustizministerium hat Eckpunkte für ein neues Gesetz veröffentlicht. Wieder einmal geht es um Hass im Netz, um Persönlichkeitsrechte und Beleidigungen. Die Betreiber sozialer Netzwerke sollen verpflichtet werden, Nutzerprofile temporär stillzulegen, wenn sich Rechtsverstöße häufen. Was ist hiervon zu halten und wie ist dies überhaupt möglich, kurz bevor mit dem Digital Services Act ein neues europäisches Gesetz Geltung erlangt, dessen Sinn darin liegt, den „Flickenteppich“ einzelner nationaler Gesetze zu bereinigen? Und was wird ab Februar 2024 eigentlich aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?

Apr 19, 202349 min

Ep 121Follow the Rechtsstaat Folge 23

In dieser Folge unterhält sich der Ex-Oberdatenschützer Baden-Württembergs Stefan Brink mit Niko Härting über neue Entscheidungen des EuGH und des BVerfG sowie über das italienische ChatGPT-Verbot. Zunächst geht es um Art. 88 DSGVO. Hessische Lehrer hatten dagegen geklagt, dass nur Schülerinnen und Schüler nach ihrem Einverständnis gefragt werden bei der Nutzung von Video-Apps für den Unterricht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, der am 30.3.2023 (Az. C34/21) entschied, dass die Norm des hessischen Datenschutzrechts, auf die sich Hessen stützte, nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht. Welche Folgen und welche Tragweite hat die Entscheidung des EuGH? Härting und Brink setzen unterschiedliche Akzente. Ab Minute 19 geht es um ChatGPT und das Verbot, das die italienische Datenschutzbehörde ausgesprochen hat. Dies mit einer Begründung, die nicht in allen Punkten überzeugt. Härting und Brink erläutern die Entscheidung und diskutieren mögliche Folgen für diese und ähnliche AI-Anwendungen in Deutschland. Zu guter Letzt geht es ab Minute 41 um das Neueste zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden für unzulässig erklärt (BVerfG. vom 14.2.2023 und 15.2.2023 Az. 1 BvR 141/16 u.a.). Härting hat an einer der Verfassungsbeschwerden mitgewirkt und ist - wenig überraschend - nicht zufrieden. Aber auch Brink kritisiert die Entscheidungen deutlich und sieht in ihnen die Erfindung einer neuen „Prozessbeobachtunngspflicht“ der Beschwerdeführer in Karlsruhe, die den Rechtsschutz erheblich verkürzen kann.

Apr 12, 202356 min

Ep 120Follow the Rechtsstaat Folge 22

In dieser Folge nimmt Max Adamek Niko Härting mit auf einen Ausflug in das Prüfungsrecht und bespricht mit ihm zwei frische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin. Eine Studentin des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ schreibt zwei Online-Klausuren und wird dabei erwischt, wie sie sich mit Mitstudenten in einer WhatsApp-Gruppe über die Lösung der Klausurfragen unterhält. Mit gravierenden Konsequenzen: Der Prüfungsausschuss der Hochschule wertet nicht nur beide Klausuren als „nicht ausreichend“, sondern verweist die Studentin der Hochschule. Begründung: Es liege ein „besonders schwerwiegender“ Täuschungsfall vor, der nach dem Berliner Hochschulrecht mit einer Exmatrikulation bestraft werden kann. Die Klage der Studentin bleibt erfolglos (VG Berlin vom 6.2.2023 – Az. 12 K 52/22). Was ist von den Rechtsgrundlagen zu halten, um die es in diesem Fall geht? Welche verfassungsrechtlichen Implikationen gibt es, wenn der Studentin die Tür zu dem gewünschten Beruf wegen des Täuschungsvergehens verschlossen bleibt? In dem anderen Fall möchte ein Vater den Gymnasien, die seine beiden Kinder besuchen, untersagen lassen, seine Kinder zu „indoktrinieren“. Es geht unter anderem um das „Gendern“, um „ Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-:“ und um „Sprechpausen für diese Sonderzeichen“ sowie darum, „in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen Genus ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden“. Der Vater zog vor das VG Berlin und beantragte eine einstweilige Anordnung. Ohne Erfolg, denn das VG Berlin hält das „Gendern“ im Unterricht für rechtmäßig. In einer sehr ausführlichen Entscheidung wird dies eingehend begründet (VG Berlin vom 24.3.2023 – Az. 3 L 24/23). Der Streit um das „Gendern“ in den Schulen erinnert an erbitterte Diskussionen und zahlreiche Rechtsfälle, die es um die Jahrtausendwende zu der Rechtschreibreform gab. Die Reform beschäftigte damals sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 14.7.1998 – Az. 1 BvR 1640/97). Ansprüche von Eltern oder auch Schülern auf eine bestimmte Rechtschreibung ließen sich damals wie heute weder aus einfachem Recht noch aus Art. 6 oder Art. 7 des Grundgesetzes ableiten. Was immer man vom „Gendern“ halten mag, geltendes Recht bietet gegen das „Gendern“ keine Handhabe.

Apr 6, 202328 min

Ep 119Follow the Rechtsstaat Folge 21

Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v. 28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U 88/22). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk. Für die gerügte Urheberrechtsverletzung verlangt er vom FCB Schadensersatz. Während er seine Illustration für die Fans des FCB zugänglich gemacht hat, wollte er dem FCB jedoch nicht ermöglichen, eine stark an das Original angelehnte Illustration eigens im Merchandisingstore verkaufen zu können. Dafür hat der Kläger dem FCB nämlich vier Jahre zuvor ein Angebot zur Kooperation unterbreitet, welches letzterer ablehnte. Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit Schadensersatzansprüchen wegen einer Datenpanne konfrontiert. Dieses hat versehentlich eine mit Gesundheits- und Patientendaten von 13.000 Personen gespeiste Excel-Tabelle an 700 Patienten per Mail verteilt. In 26 Seiten Urteilstext reitet das OLG Hamm einmal durch beinahe alle lange bestehenden Streitstände im Rahmen des Art. 82 DSGVO. Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand. Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und Steuerdaten, Zugangsdaten oder Kennwörter betroffen seien. Ferner hat der Kläger seinen Impfstatus eigenmächtig auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht und damit sein Interesse an Schutz dieses personenbezogenen Datums geschmälert. Interessant ist schließlich, wie viele Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht der im gegenwärtigen Fall anwendbare Art. 82 DSGVO sperrt: § 839 BGB als auch § 831 BGB.

Mar 10, 202333 min

Ep 118Follow the Rechtsstaat Folge 20

Stefan Brink hat seit dem neuen Jahr einen ziemlich großen Koffer in Berlin. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet er von dem Institut für die Digitalisierung der Arbeitswelt (WIDA), das er in Berlin gegründet hat. Stefan Brink bleibt somit dem Datenschutz und der Informationsfreiheit erhalten. Stefan Brink sieht sich jetzt in einer „noch unabhängigeren“ Position als zu seiner Zeit als Landesdatenschutzbeauftragter in Baden-Württemberg bis Ende 2022. Er müsse nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtendienst in politischen Fragestellungen keine Rücksichten mehr nehmen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Verwarnungsbescheid erlassen gegen das Bundespresseamt wegen der Facebook-Fanpage der Bundesregierung. Stefan Brink begrüßt es, dass angesichts der aus seiner Sicht klaren Rechtslage jetzt gegen Behörden vorgegangen wird. Dass man bislang zögerlich gewesen sei, liege auch daran, dass es nicht einfach sei, als Landesdatenschutzbeuftragter mir der eigenen Landesregierung anzulegen. In Baden-Württemberg habe man daher lieber auf Alternativangebote - auf Mastodon - gesetzt. Nach 2018 habe es bislang bundesweit wenig Bereitschaft gegeben, gegen Behörden mit den Instrumenten der DSGVO vorzugehen. Die Punkte, die der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 44-seitigen Bescheid setze, hält Stefan Brink für valide. Dies gelte insbesondere für die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. In dem Gespräch geht es auch um das Zögern der Datenschutzbehörden beim Erlass von Bescheiden und um die wünschenswerte Klärung streitiger Rechtsfragen durch die Gerichte. Stefan Brink meint, manchmal wolle man bei den Behörden gar nicht wissen, was die Gerichte von den Rechtsauffassungen der Behörden halte. Hier seien auch die Beraterinnen und Berater gefragt, die selbstbewusst und kritisch mit den Papieren und Stellungnahmen der Behörden umgehen sollten. Schließlich handele es sich nur um Meinungsäußerungen ohne jede rechtliche Verbindlichkeit. Es sei das gute Recht der Unternehmen, für ihre eigenen Überzeugungen - auch vor Gericht - zu kämpfen. Der aufgeklärte, kritische und verantwortungsbewusste Verantwortliche werde gebraucht.

Mar 3, 202339 min

Ep 117Follow the Rechtsstaat Folge 19

In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue Entscheidungen des BGH und des BVerfG: - Hat der EuGH mit seiner „App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher bleiben. - Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen Notare müssen erst den langen Weg durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies 2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. - Darf in einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein Fall mit hohem Examenspotenzial.

Feb 7, 202337 min

Ep 116Follow the Rechtsstaat Folge 18

Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“. Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen. Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar. Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

Feb 2, 202337 min

Ep 115Follow the Rechtsstaat Folge 17

Thorsten Lieb ist Partner der Anwaltskanzlei Avocado in Frankfurt/Main und seit 20 Jahren auf IT- und IP- sowie Markenrecht spezialisiert. Seit 2021 ist er FDP-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Haushaltsausschusses. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Thorsten Lieb von seinen bisherigen Erfahrungen in Berlin. So wie er in seinem angestammten Beruf viel verhandeln musste, verhält es sich auch bei seiner Abgeordnetentätigkeit. Man verhandelt mit den Fraktionskollegen, den Koalitionspartnern und den Kolleginnen und Kollegen aus der Opposition. Es gibt nicht wenige IP- und IT-Themen, die im Bundestag verhandelt werden, sei es im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz, mit geplanten Änderungen des Patentrechts oder auch mit möglichen Änderungen der urheberrechtlichen Bestimmungen zu den Ausschüttungen der Erlöse von Streamingdiensten. Auf nationaler Ebene plant die Ampelkoalition ein „Datengesetz“. Thorsten Lieb stellt sich dabei Anleihen an das Urheberrecht vor, um zivilrechtlich klare Regelungen für Rechte an Daten zu schaffen. Mit einem Gesetzesentwurf ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen. Im Rechtsausschuss befasst sich Thorsten Lieb derzeit unter anderem mit einer VwGO-Novelle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren im Bereich des Planungsrechts. Vor kurzem fand hierzu eine Sachverständigenanhörung statt, von der Thorsten Lieb berichtet.

Jan 27, 202338 min

Ep 114Cannabis im Rechtsstaat Folge 4

Zu der von der Ampelkoalition geplanten Legalisierung von Cannabis gibt es Neuigkeiten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge berichtet im Gespräch mit Niko Härting, dass man schon längst nicht mehr ausschließlich auf „grünes Licht“ aus Brüssel wartet. Vielmehr wird in acht Ministerien an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der bereits im ersten Quartal 2023 fertig werden könnte. Ein Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung des Drogenhandels aus dem Jahre 2004 könnte zwar den Weg zu einem neuen Gesetz erschweren. Wegge sieht jedoch Raum für Interpretationen des Beschlusses und setzt zudem auch auf die Bereitschaft der EU, eine Liberalisierung der Cannabis-Gesetze europaweit zu diskutieren. Jedenfalls aber lasse das bestehende EU-Recht ausreichend Raum, das deutsche Betäubungsmittelrecht umfassend zu reformieren.

Jan 18, 202323 min

Ep 113Follow the Rechtsstaat Folge 16

In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über drei neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs: · Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender Kommentare auf seinen Facebook-Seiten beliebig löschen? Nein, meint das Bundesverwaltungsgericht, erlaubt dem MDR jedoch das Löschen von Kommentaren „ohne Sendungsbezug“. · Muss ein Justizprüfungsamt dem Prüfling kostenlos Kopien aller Klausuren und Prüfervermerke zur Verfügung stellen? Ja, meint das Bundesverwaltungsgericht und begründet dies mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO, ohne die grundsätzliche Frage zu klären, wie weit das Datenschutzrecht ein „Recht auf Kopie“ gewährt. · Muss Google den Wahrheitsgehalt von Artikeln prüfen, die sich in Ergebnissen der Google-Suche finden, wenn sich Betroffene beschweren? Nein, meint der Europäische Gerichtshof und rudert beim „Recht auf Vergessen“ deutlich zurück. Google wird dies freuen.

Dec 20, 202246 min

Ep 112Follow the Rechtsstaat Folge 15

Max Adamek spricht mit der Doktorandin der Biologie Marie-Luise Vollbrecht über Shitstorms, Sex and Gender.

Dec 1, 202246 min

Ep 111Follow the Rechtsstaat Folge 14

Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72). Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags: Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot, Zwangsscheidung. Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale. Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen. Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

Nov 23, 202225 min

Ep 110Follow the Rechtsstaat Folge 13

Niko Härting spricht mit der CDU-Bundestagsabgeordneten Mareike Lotte Wulf über das von der „Ampel“ geplante Selbstbestimmungsgesetz. Mareike Lotte Wulf stammt aus Niedersachsen und macht sich seit Jahren für eine gesellschaftspolitische Öffnung der CDU stark. Sie ist Ehrenmitglied der niedersächsischen LSU (Lesben und Schwule in der Union) und Vorsitzende der Frauen Union der CDU Niedersachsen. Im Familienrechtsausschuss des Deutschen Bundestags ist Wulf für die Themen Transgeschlechtlichkeit, Intersexualität und Homosexualität zuständig. Wulf erläutert, dass sich ihre Fraktion noch keine abschließende Meinung zu den Eckpunkten gebildet hat, die die Bundesfamilienministerin und der Bundesjustizminister Ende Juni veröffentlicht haben. Dass das Transsexuellengesetz reformbedürftig ist, sei unbestreitbar. Allerdings müssten die juristischen Folgewirkungen der äußerst liberalen Vorschläge der „Ampel“ durchdacht werden. Gesellschaftspolitisch müsse zudem berücksichtigt werden, dass den Vorschlägen eine Auffassung von Geschlecht zugrunde liege, die von großen Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde. Wulf betont die Wichtigkeit und die Sensibilität des Themas. Man müsse den Leidensdruck ernst nehmen, den viele Transmenschen erleben. Wulf plädiert dafür, die im Transsexuellengesetz derzeit vorgeschriebene Begutachtung durch eine Beratung zu ersetzen. Allerdings habe sich ihre Fraktion hierzu noch keine abschließende Meinung gebildet. In dem Podcast geht es auch um Gespräche, die Wulf einerseits mit Transmenschen und andererseits mit feministischen Kritikern geführt hat. Sie glaubt nicht, dass das Selbstbestimmungsgesetz dazu führen wird, dass Männer „massenweise“ ihren Geschlechtseintrag ändern werden, „um in Frauenumkleideräume einzudringen“.

Nov 18, 202231 min

Ep 108Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von Cannabis in Deutschland im Wesentlichen nichts geändert. Die aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG, Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92). Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können. Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis. Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

Nov 2, 202236 min

Ep 109Follow the Rechtsstaat Folge 12

Prof. Dr. RA Ralf Höcker (LL.M.) gilt als Deutschlands „gefürchtetster Medienanwalt“ (NZZ). Höcker hat im Laufe seiner Karriere mit prominenten sowie kontroversen Mandanten oft für bundesweite Schlagzeilen gesorgt. Unter anderem vertrat seine Kanzlei Papst Benedikt, das niederländische Königspaar, Heidi Klum und Joerg Kachelmann aber auch Cum-Ex-Betrüger und die AfD. Er ist Gründungspartner der Höcker Rechtsanwälte PartGmbB. Nebenher doziert Höcker als Honorarprofessor an der Cologne Business School und ist Autor zahlreicher Bücher und Aufsätze zum Medienrecht. Mit Max Adamek spricht er über seine Mandate. Eingangs legt Höcker seine Sicht auf die Geschehnisse rund um den Fall der österreichischen Band „Lauwarm“ dar, deren laufender Auftritt vom Veranstalter abgebrochen wurde, weil die Rasta-Locken der Bandmitglieder einer Handvoll Aktivisten negativ aufstießen. Weiter besprechen Adamek und Höcker den Vernichtungswillen, mit dem Aktivisten der Cancel Culture oft vorgehen, und warum das mit Toleranz nichts mehr zu tun hat. Der Idee, dass es moralisch geboten sein könnte, die Gefühle der Rezipienten von „offensive speech“ durch eine Zensur kontroverser Aussagen zu schützen, kann Höcker nichts abgewinnen. Höcker berichtet zudem von seiner Vertretung des türkischen Präsidenten in Angelegenheiten, die auf das berühmte „Schmäh-Gedicht“ von Jan Böhmermann folgten. Eindrucksvoll erläutert Höcker, dass es für ihn unverständlich sei, warum so viele Rechtsanwälte dem türkischen Präsidenten anwaltliche Vertretung verwehren möchten: es könne nicht sein, dass gerade der Mann, der in seinem eigenen Land die Rechtsstaatlichkeit abschafft, in Deutschland mangels Anwalts gar nicht erst Zugang zum Rechtsstaat erhält. Höcker befürwortet – zum Staunen Adameks – gar eine Pflicht für Anwälte auch im Zivil- oder Verwaltungsrecht jedes Mandat anzunehmen. Jeder habe das Recht auf anwaltliche Vertretung, um seine Rechte adäquat durchsetzen zu können. Ferner erklärt Höcker, dass es aus seiner Sicht keineswegs widersprüchlich, sondern für Anwälte normal, ist, sowohl etwa die Meinungsäußerungsfreiheit seiner Mandanten zu verteidigen als auch umgekehrt im Rahmen des s.g. Reputationsmanagements seiner Mandanten gegen Pressearbeit gerichtlich vorzugehen. Dies jedenfalls dann, wenn Journalisten Grenzen geltenden Rechts übertreten.

Oct 26, 202229 min

Ep 106Cannabis im Rechtsstaat Folge 2

Lukas Benner ist 26 Jahre alt und sitzt seit 2021 für Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag. 2020 hat der gebürtige Aachener die 1. Juristische Staatsprüfung abgelegt und begann kurz darauf mit seiner Promotion zum Thema „Dekarbonisierung der Schifffahrt“ an der Universität Greifswald. Niko Härting und Max Adamek sprechen mit Lukas Benner über die aus dem Bundesgesundheitsministerium durchgesickerten Eckpunkte zur Legalisierung von Cannabis. Danach soll der Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis legal sein, auch der Verkauf und der Anbau von Cannabis sollen legalisiert werden. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage in den Niederlanden. Dort sind nur der Besitz und der Verkauf kleiner Mengen in „Coffeshops“ straffrei. Der Anbau und der Großhandel sind illegal und fest in der Hand krimineller Organisationen. Lukas Benner betont, dass es sich bei den Eckpunkten um erste Überlegungen aus dem Bundesgesundheitsministerium handelt, die noch nicht mit den anderen zuständigen Ministerien abgestimmt sind. Er hält die Eckpunkte noch für verbesserungsbedürftig. Denn es gehe um Rechtssicherheit, und dazu bedürfe es sehr präziser Regeln zum Anbau, Handel und Besitz. Laut den Eckpunkten soll es nur erlaubt sein, Cannabis aus deutschem Anbau zu verkaufen. Dies wirft im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit schwierige europarechtliche Fragen auf. Niemand wäre mit einem Legalisierungsgesetz gedient, das in Brüssel gestoppt wird. Benner legt dar, welche unionsrechtlichen Hürden es bei einem nationalen Alleingang geben könnte im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU und auf einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rats zur Bekämpfung illegalen Drogenhandels, der aus dem Jahre 2004 stammt. Das Unionsrecht sei bei dem Anliegen der Cannabis-Legalisierung, das die Ampel mit großem Engagement verfolgt, mehr Hindernis als hilfreiche Stütze. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um Brenners Motivation, als junger Politiker in die Politik zu gehen, den Grünen beizutreten und für den Bundestag zu kandidieren. Maßgeblicher Ursache war sein reges Interesse an den Weltmeeren, deren Überfischung und an internationaler Schifffahrt. Das Jurastudium war aus Brenners Sicht die beste Voraussetzung, um einen Beitrag zu leisten zu aktuellen Problemen. Anstatt sich an japanische Walfangschiffe zu ketten, entschied sich Benner für die Juristerei.

Oct 20, 202231 min

Ep 107Follow the Rechtsstaat Folge 11

Die „Ampel“ möchte das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ ersetzen. Anders als bisher sollen Transmenschen die Möglichkeit erhalten, durch eine Erklärung vor dem Standesamt ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Das bisher notwendige Gerichtsverfahren soll ebenso abgeschafft werden wie die Notwendigkeit der Vorlage eines ärztlichen Attests und einer Begutachtung. Niko Härting spricht mit Tessa Ganserer über das Gesetzesvorhaben. Tessa Ganserer war bis 2021 für Bündnis90/Die Grünen Abgeordnete im Bayerischen Landtag, seit der letzten Bundestagswahl ist sie Abgeordnete des Deutschen Bundestags. Sie fordert schon seit langem eine Abschaffung des Transsexuellengesetzes, das aus dem Jahr 1980 stammt. Das Transsexuellengesetz war von Anfang an menschenrechtswidrig. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Gesetz vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nur möglich war, wenn sich der oder die Betroffene sterilisieren ließ. Für verheiratete Transmenschen ordnete das Gesetz eine Zwangsscheidung an, wenn die Änderung des Eintrags vollzogen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hob die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes erst 2011 bzw. 2008 auf. Tessa Ganserer erläutert, was das bisherige Recht für die Betroffenen bedeutet. Sie erläutert die drastischen seelischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der bisherigen Rechtslage für Transmenschen, zu denen nicht-binäre Menschen ebenso zählen wie transgeschlechtliche Menschen. Auch nicht-binäre Menschen mussten sich ihre Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht erkämpfen, das 2017 den Gesetzgeber verpflichtete, einen Geschlechtseintrag zu ermöglichen, der weder „männlich“ noch „weiblich“ lautet. Über die Lebenswirklichkeit von nicht-binären und transgeschlechtlichen Menschen herrscht viel Unwissenheit. Tessa Ganserer erläutert, weshalb es als diskrimierend und verletzend empfunden wird, von einer „Geschlechtsumwandlung“ und einem „falschen Körper“ zu sprechen. Wie der Körper eines Transmenschen aussehe, gehe niemanden etwas an. Auch dies ist ein selbstverständlicher Bestandteil von Gleichberechtigung und Respekt vor dem Anderen. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um Fragen des Jugendschutzes und möglichen Konsequenzen des geplanten Gesetzes für den Leistungssport sowie um Frauen, die um ihre Schutzräume fürchten. Tessa Ganserer erläutert, dass es eine naive Vorstellung sei, dass jede Frau ohne Weiteres Zutritt zu einem Frauenhaus verlangen kann. Gerade weil es sich um Schutzräume handele, gebe es bereits jetzt Aufnahmeverfahren, die verhindern, dass Personen in ein Frauenhaus gelangen, die eine Gefahr für die Bewohnerinnen darstellen.

Oct 18, 202255 min

Ep 105Follow the Rechtsstaat Folge 10

In dieser besonders lebhaften Folge geht es um Transparenz in der Justiz. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit dem bekannten Berufsrechtler Prof. Dr. Volker Römermann, Namensgeber der Römermann Rechtsanwälte AG, Honorarprofessor an der Humboldt Universität Berlin, dreifacher Fachanwalt und Mitglied in einer Vielzahl Vereinigungen, Vorständen und anderen Gremien. Römermann führte mehrere Verfahren, in denen es um den „Closed Shop“ der wenigen Anwälte ging, die beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen sind. Das Auswahlverfahren ist seit jeher eine „Black Box“. Römermann berichtet von seinen teilweise bizarren Erfahrungen beim Anwaltssenat der BGH, in denen er bereits energisch darum ringen musste, Einsicht in die Akten zu den Auswahlverfahren zu erlangen. Dem Anwaltssenat gehören teilweise Richter an, die zugleich an der Auswahl der BGH-Anwälte beteiligt sind. Römermann führte Verfahren um das Auswahlverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Um Transparenz in der Justiz ging es auch kürzlich beim Deutschen Juristentag (DJT) in Bonn. Man diskutierte über die (fehlende) Transparenz der Wahl der Richter beim BGH und beim BVerfG. In Karlsruhe ist Transparenz nach Römermanns Überzeugung nicht gewollt. Die jüngsten Vorgänge rund um das „Kanzlerdinner“ im Juni 2021 und die Weigerung, einer BILD-Journalistin Auskünfte zu geben, kritisiert Römermann scharf. Auswahlprozesse sind bei den Bundesrichtern nach Römermanns Überzeugung weder sachlich nachvollziehbar noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Er plädiert für ein hybrides Auswahlmodell, bei welchem ein Computer anhand messbarer objektiver Kriterien die Qualifikation einzelner Bewerber auswertet und eine Liste mit in Frage kommenden Bewerbern zusammenstellt. Die Entscheidung für oder gegen einen Kandidaten könne im Anschluss und auf Basis dieser Liste dann immer noch „menschlich“ getroffen werden. Eingangs geht es in dem Podcast auch um die Gründe, die Römermanns Kanzlei frühzeitig dazu bewogen haben, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu wählen. Und es geht um die Kunst der freien Rede vor Gericht und den Titel „CSP“ (Certified Speaking Professional), den Römermann trägt, ein Titel, der von der US-amerikanischen National Speakers Association feierlich verliehen wird und den nur wenige Speaker im deutschsprachigen Raum tragen dürfen.

Oct 7, 202251 min

Ep 104Cannabis im Rechtsstaat

Justus Haucap ist seit 2009 Professor für Volkswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Gründungsdirektor des Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE). In dem Gespräch mit Niko Härting erläutert Justus Haucap, weshalb er schon seit langem eine Legalisierung des Konsums, Handels und Anbaus von Cannabis befürwortet. Als Ökonom interessiert sich Haucap für den Drogenmarkt, denn auch ein Schwarzmarkt ist für den Wirtschaftswissenschaftler ein Markt und damit ein Forschungsgegenstand. Es geht um Empirie. Wie erforscht man eigentlich einen Markt, der sich verdeckt in der Illegalität bewegt? Und welche Gründe bewegen einen Ökonomen dazu, eine Freigabe von Cannabis zu befürworten? Justus Haucap leugnet die Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums nicht und betont auch die Notwendigkeit eines Verbraucher- und Jugendschutzes. Allerdings ist Haucap überzeugt, dass sich ein solcher Schutz in einer regulierten Legalität besser verwirklichen lässt als unter den Bedingungen eines Schwarzmarkts. Haucap befürwortet insbesondere auch eine Freigabe des (ohne bereits verbreiteten) Anbaus von Cannabis. Man könne eine Erlaubnis auf zwei oder drei Pflanzen begrenzen. Es geht in dem Gespräch auch um Erfahrungen der Drogenpolitik in den Niederlanden, in Portugal, in den USA und in Kanada und um die Frage, warum nach den Vorstellungen der Bundesregierung nur Cannabis, nicht jedoch Partydrogen, Kokain und andere derzeit illegale Suchtmittel freigeben werden sollen.

Sep 27, 202230 min

Ep 103Follow the Rechtsstaat Folge 9 (Sonderfolge !)

Aus aktuellem Anlass sprechen Niko Härting und Max Adamek über die langerwartete Entscheidung des EuGH vom 20.09.2022 zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland (Rs. C-793/19, C-794/19 SpaceNet). Was 2007 als Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zum anlasslosen Speichern von Telefondaten und IP-Adressen „auf Vorrat“ ins Telekommunikationsgesetz (TKG) kam, erfuhr seither diverse Änderungen zum Erreichen seiner Verfassungskonformität. Während die Regelungen im TKG mehrfach – aktuell z.T. noch immer ohne Entscheidung – beim BVerfG liegen, haben etwa der Internetverband Eco zusammen mit dem Provider SpaceNet AG den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg eingeschlagen. Das BVerwG legte die Sache dem EuGH vor, welcher heute, drei Jahre nach der Vorlage, entschieden hat. Härting und Adamek besprechen die Reichweite des Urteils, darin enthaltene Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung und vor allem welche Türen der EuGH für dieses deutsche Instrumentarium offengelassen hat. Schließlich geben sie einen Ausblick in die nahe oder auch ferne Zukunft und das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers im Lichte des Urteilsspruchs aus Luxemburg und was dieser überhaupt für die Normen des TKG zur Folge hat.

Sep 20, 202217 min

Ep 102Follow the Rechtsstaat Folge 8

Michael Kubiciel ist Professor für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg. Er unterhält sich mit Max Adamek und Niko Härting über die Strafrechtspolitik der „Ampel“, die sich deutlich von der Politik der (schwarz-roten) Vorgängerregierungen unterscheidet. Insbesondere in der Amtszeit des Bundesjustizministers Heiko Maas (2013 bis 2017) wurden immer wieder neue Strafnormen geschaffen, bestehende Straftatbestände verschärft und „Strafbarkeitslücken“ geschlossen. Dies begründete man gerne mit der Symbolkraft von Strafgesetzen. Man wollte „Zeichen“ setzen, dass die Gesellschaft bestimmte Handlungen missbilligt. Die „Ampel“ beschreitet einen gegenläufigen Weg und setzt auf Entkriminalisierung und auf eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik. Michael Kubiciel erläutert die unterschiedlichen Denkschulen, spricht über Strafzwecke sowie über verschiedene Leitlinien und Ansätze der Kriminalpolitik. Er betont, dass es durchaus vertretbar ist, das Strafrecht als Instrument der gesellschaftlichen Missbilligung einzusetzen. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um konkrete Vorhaben der Bundesregierung, über die Max Adamek und Niko Härting auch bereits mit Canan Bayram (Bündnis90/Die Grünen) und Günter Krings (CDU/CSU) in den Folgen 5 und 6 von „Follow the Rechtsstaat“ sprachen. Die von Bundesjustizminister Marco Buschmann geplante Reform der Ersatzfreiheitstrafen hält Michael Kubiciel für begrüßenswert. Kritisch steht Kubiciel dagegen Überlegungen einer Entkriminalisierung des „Containerns“ gegenüber. Auch die Überlegungen zu einer Legalisierung von Cannabis sind nach Kubiciels Überzeugung noch nicht hinreichend ausgereift, da die Gefahren den Cannabiskonsums für Jugendliche unbestritten sind. Eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens sei in jeder Hinsicht erwägenswert. Kubiciel ist jedoch skeptisch, ob es mit einer bloßen Umwandlung in einen Bußgeldtatbestand getan ist, da vielen der Betroffenen die Mittel fehlen, ein Bußgeld aufzubringen.

Sep 20, 202240 min

Ep 101Follow the Rechtsstaat Folge 7

Anna Kassautzki hat den Wahlkreis der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel in Vorpommern/Rügen und Greifswald I von ihr quasi übernommen und sitzt seit letztem Jahr als direkt gewählte Abgeordnete für die SPD im Deutschen Bundestag. Sie ist 28 Jahre alt, studierte Staatswissenschaften in Passau. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des parlamentarischen Ausschusses für Digitales und Mitglied im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, sowie stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit Anna Kassautzki über digitalpolitische Schwerpunkte der SPD und des Ausschusses für Digitales. Es geht um Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch. Kassautzki betont, dass Kinderschutz und Datenschutz sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern der Datenschutz den Kinderschutz begünstigt. Sie schlägt unter anderem präventive Maßnahmen wie Aufklärung und Schulungen zum „richtigen“ Verhalten im Netz vor, um Kinder effektiver zu schützen. Alternativ zu einer weitreichenden Vorratsdatenspeicherung komme ein Vorschlag des Vereins D64 in Betracht: die sog. „Log-in-Falle“, welche eine anlassbezogene Speicherung der IP-Adresse von Tätern ermöglicht. Die von der EU-Kommission geplante „Chat-Kontrolle“ lehnt Kassautzki entschieden ab. Anna Kassautzki berichtet, dass sie von Strafverfolgungsbehörden erfahren hat, dass es vor allem an Personal und leistungsfähiger Software mangelt, um Kinderpornographie zu bekämpfen. Kassautzki ist entschlossen: „Ich lehne Staatstrojaner in der Gesamtheit ab.“. In diesem Zusammenhang geht es auch um die im Koalitionsvertrag der „Ampel“ vorgesehene „Überwachungsgesamtrechnung“, welche übermäßig invasive Grundrechtseingriffe zugunsten der Bürger schmälern bzw. verhindern soll. Zum Abschluss berichtet Kassautzki von einigen Datenschutzthemen, die den Ausschuss aktuell beschäftigen. Unter anderem fordert Kassautzki eine bessere Einbindung des Bundesdatenschutzbeauftragten in Gesetzgebungsvorhaben.

Sep 13, 202223 min

Ep 100Follow the Rechtsstaat Folge 6

Prof. Dr. Günter Krings vertritt seit 2002 als direkt gewählter Abgeordneter den Wahlkreis Mönchengladbach im Deutschen Bundestag und zählt dort zu den profiliertesten und erfahrensten Juristen. Von 2013 bis 2021 war Krings Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern und für Heimat; seit 2009 ist er Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ). Seit der letzten Bundestagswahl ist er der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit Günter Krings über die rechtspolitischen Schwerpunkte seiner Fraktion. Es geht um die Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch, um Vorratsdatenspeicherung und den Staatstrojaner. Krings kritisiert die pauschale Ablehnung von Ermittlungsinstrumenten durch Vertreter der Regierungsfraktionen und plädiert stattdessen für strenge Regeln und eine sorgsame Abwägung im Einzelfall. Auch die Pläne der „Ampel“ zur Legalisierung von Cannabis und zur Entkriminalisierung des „Containerns“ und des Schwarzfahrens sieht Krings überwiegend kritisch. Er fordert verstärkte Anstrengungen zur Digitalisierung der Verwaltung und zur Bekämpfung von Hate Speech im Netz. Massive Kritik am Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hält Krings für verfehlt; im fünften Jahr des Gesetzes zieht Krings eine positive Bilanz, da es endlich gelungen sei, die Einhaltung deutschen Rechts auf den großen Plattformen einzufordern und durchzusetzen. Günter Krings tritt engagiert für ein Sondertribunal für russische Kriegsverbrechen im Ukraine-Krieg ein und begründet dies aus völkerrechtlicher Perspektive. Abschließend geht es um den Unterschied zwischen Innen- und Rechtspolitik. Als Jurist wünscht sich Krings ein starkes Justizministerium mit vielen Zuständigkeiten, zu denen inhaltlich – anders als bisher – auch der Datenschutz zählen könnte. Allerdings gebe es in seiner Fraktion – anders als in anderen Parteien - kaum Gegensätze zwischen Rechts- und Innenpolitik.

Aug 30, 202229 min

Ep 99Follow the Rechtsstaat Folge 5

Die Bundesregierung plant Strafrechtsreformen. Das Schwarzfahren soll künftig keine Straftat, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein, das „Containern“ soll entkriminalisiert werden, Cannabis möchte man legalisieren Die Berliner Rechtsanwältin Canan Bayram ist seit 2017 Bundestagsabgeordnete für die Grünen. Sie wurde als Direktkandidatin des Berliner Wahlkreises Friedrichshain-Kreuzberg gewählt und ist derzeit die Obfrau ihrer Fraktion im Rechtsausschuss. Im Gespräch mit Niko Härting erläutert Canan Bayram die Pläne der Regierung und betont, dass sie als Grüne das Schwarzfahren am liebsten abschaffen würde, indem der Öffentliche Nahverkehr - wie in Spanien geplant - kostenlos wird.

Aug 23, 202242 min

Ep 98Follow the Rechtsstaat Folge 4

In dieser Folge geht es um Data Sharing, Datenmacht, Datensilos und „Datenbarone“ und um den Entwurf eines „Data Acts“, den die Europäische Kommission kürzlich vorgelegt hat. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit dem bekannten Journalisten und Sachbuchautor Thomas Ramge, der die europäische Debatte zum Data Sharing – gemeinsam mit seinem Co-Autor Viktor Mayer-Schönberger – ganz maßgeblich geprägt hat durch das vor 5 Jahren weltweit in rund 20 Sprachen erschienene Buch „Das Digital – Markt, Wertschöpfung und Gerechtigkeit im Datenkapitalismus“. In „Machtmaschinen“ (englisch: „Access Now“) haben die beiden Autoren ihre Thesen unlängst weitergedacht. Thomas Ramge kommentiert den Versuch einer Übernahme von Twitter durch Elon Musk und weist darauf hin, dass die großen Twitter-Datenbestände ein wesentliches Motiv des Übernahmeversuchs sein dürften. Auch Tesla zählt Ramge zu den „Datenbaronen“. Tesla verfügt über Verkehrs- und Bewegungsdaten aus aller Welt, die für Innovationen zur Verkehrssicherheit eingesetzt werden könnten, wenn man Tesla zum „Teilen“ der Daten verpflichten würde. Der Datenschutz muss aus Ramges Sicht kein Hindernis für das „Datenteilen“ sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Datenschutz pragmatisch und nicht rigoros („religiös“) verstanden wird. Wenn jedes Datum schon dann Personenbezug hat, wenn sich eine entlegene Möglichkeit der De-Anonymisierung nicht völlig ausschließen lässt, wird jeder Versuch, das „Teilen“ von Daten in die Tat umzusetzen, am Datenschutz scheitern. Den Entwurf eines „Data Acts“ sieht Thomas Ramge eher kritisch, da der Fokus des Entwurfs nicht auf den Unternehmen liegt, die zur Verschaffung von Datenzugang verpflichtet werden, sondern auf der einzelnen Nutzerin, in deren Verantwortung die Entscheidung über den Datenzugang liegen soll. Ramge bezweifelt, dass ein solches Regulierungsmodell in der Praxis funktioniert. Max Adamek und Niko Härting sind sehr unterschiedlicher Meinung zu den Konzepten einer Zugangsverpflichtung, die Thomas Ramge und Viktor Mayer-Schönberger entwickelt haben. Hört einmal selbst, wie beide am Schluss des Podcasts diese Konzepte diskutieren.

Jul 14, 202258 min

Ep 97Follow the Rechtsstaat Folge 3

In dieser Folge geht es um „Hate Speech“ bei Facebook und auf anderen Plattformen. „Hass ist keine Meinung“: Die Bundestagsabgeordnete und Ex-Verbraucherschutzministerin Renate Künast hat 2017 ein Buch mit diesem Titel veröffentlicht. Ist Hass wirklich „keine Meinung“? Renate Künast berichtet von ihren Erlebnissen, als sie vor einigen Jahren gemeinsam mit einer Journalistin Verfasser von Pöbel-Postings zu Hause aufsuchte. Was sind das eigentlich für Menschen, sind das alles „Rechte“, Spinner und Extremisten? Darüber hinaus geht es in dem Gespräch um das Verfahren, das Renate Künast vor einiger Zeit vor der Pressekammer des Berliner Landgerichts begann, um eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Sie wollte von Facebook erfahren, wer die Urheber von Postings mit besonders üblen Beschimpfungen waren. Das Landgericht und auch das Berliner Kammergericht meinten, als Politikerin müsse sie die Beschimpfungen – jedenfalls teilweise – hinnehmen. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht hatte Künast mit ihren Anträgen in vollem Umfang Erfolg. Was motiviert Renate Künast, trotz zahlreicher Rückschläge immer wieder – zivilrechtlich und auch strafrechtlich – gegen Beleidigungen und unflätige Pöbeleien vorzugehen? Im zweiten Teil des Podcasts geht es um die Rechtsprechung des BGH zu Löschungen von Postings und zur Sperrung von Profilen bei Facebook. Immer mehr Facebook-Nutzer setzen sich gegen Löschungen und Sperrungen zur Wehr, und der BGH hat vor einem Jahr in zwei langen Entscheidungen Maßstäbe gesetzt. Wie argumentiert der BGH genau? Wie wenden die Richter das AGB-Recht an und wie gelangen sie im Ergebnis zu einer umfassenden Grundrechtsabwägung? Was ist von den Entscheidungen zu halten?

Jul 1, 20221h 4m

Ep 96Follow the Rechtsstaat Folge 2

Follow the Rechtsstaat: in Folge 2 spricht Max Adamek mit Frederick Richter über seinen Werdegang und die Arbeit der Stiftung Datenschutz. Auch ansonsten Datenschutz pur: Niko Härting und Max Adamek sprechen über zwei Entscheidungen zum Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) und über den Fall Kaspersky.

Jun 24, 202252 min

Ep 95Follow the Rechtsstaat Folge 1

In der ersten Folge: - Aktuell: Vorschlag des Bundespräsidenten zu einer "Sozialen Pflichtzeit" - Welche verfassungs- und konventionsrechtlichen Leitplanken sind zu beachten? - E-Learning: neue Entscheidung des LG Berlin - Brauchen alle Anbieter von Webinaren und Online-Schulungen eine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (ein fast in Vergessenheit geratenes Verbraucherschutzgesetz)? - Gespräch mit Konstantin Kuhle (stellvertretender Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion) über Tücken der Innen- und Rechtspolitik, ein Verfahren vor dem BVerfG und die Auskunftspflichten der Nachrichtendienste gegenüber Abgeordneten des Deutschen Bundestags - Noch aktueller: Was ist von der Entscheidung des BVerfG zu den Äußerungen der Ex-Kanzlerin zu einer verkorksten Ministerpräsidentenwahl in Thüringen zu halten?

Jun 21, 20221h 8m

Ep 94Corona im Rechtsstaat Folge 94

Albrecht Doering ist Wirtschaftsjurist und hat sich seit März 2020 ausschließlich mit der Beratung von Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Privatpersonen zu Corona-Themen befasst. Im Gespräch mit Niko Härting zieht er Bilanz und berichtet von den zahlreichen Themenfeldern, bei denen in den letzten Jahren Rat gefragt war – vom Mietrecht über das Versicherungsrecht bis zum Sozialrecht und Subventionsrecht, von Schulen und Kindergärten bis zu Kneipen, Bars, Clubs und Theatern. An der HÄRTING-Helpline hat Albrecht Doering seit 2020 gemeinsam mit zahlreichen Kolleginnen ca. 10.000 Anfragen kostenlos beantwortet. Albrecht Doering berichtet von einigen besonders krassen Fällen – Besuchsverbote in Altenheimen und Verbote von Familientreffen an Feiertagen gehörte dazu. In ca. 1000 Fällen führte der Weg zum Gericht. Die Erfahrungen bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten waren zum ganz überwiegenden Teil ernüchternd. Die Gerichte agierten ebenso ängstlich wie weite Teile der Öffentlichkeit. Selten hatte man den Mut, der Politik Grenzen aufzuzeigen. Die Begründungen, mit denen man Eilanträge zurückwies, waren oft haarsträubend. Dennoch sehen Albrecht Doering und Niko Härting keinen Anlass zu übermäßiger Schwarzseherei. Die Corona-Krise war eine gewaltige Belastungsprobe für den Rechtsstaat, und Juristinnen und Juristen, Datenschützerinnen und Datenschützer haben ihr rechtsstaatliches Handwerkszeug oft vernachlässigt oder aus Ängstlichkeit geschwiegen. Wer an den Rechtsstaat glaubt, sollte sich durch die erlittenen Rückschläge nicht beirren lassen. Aus den Corona-Jahren lassen sich einige Lehren ziehen für da zukünftige Ringen für Bürgerrechte und Datenschutz und gegen den Sicherheits-, Gesundheits- und Überwachungsstaat.

May 16, 202248 min

Ep 93Corona im Rechtsstaat Folge 93

Thomas Darnstädt ist Jurist und war 35 Jahre Redakteur beim SPIEGEL (Ressortleiter Politik). In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts und den Einfluss des Zeitgeistes auf die Karlsruher Entscheidungen. 2018 erschien Darnstädts Buch „Verschlusssache Karlsruhe - Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts“. Für dieses Buch hat Darnstädt Handakten und andere interne Akten aus der Frühzeit des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet. 1957 scheiterte eine Verfassungsbeschwerde gegen den „Homosexuellenparagraphen“ 175 StGB. Die Karlsruher Richter verneinten einen Gleichheitsverstoß (lesbischer Sex war nicht strafbar), und sie hielten auch Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht für verletzt: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“ Im Gespräch mit Niko Härting schildert Darnstädt, wie es zu dieser Entscheidung kam. § 175 StGB war bereits zur damaligen Zeit eine hochumstrittene Norm. Dennoch meinte der Berichterstatter Wilhelm Ellinghaus in einem Votum, es sei nicht Aufgabe des BVerfG, sondern „Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die jetzige Gesetzesfassung gerecht und rechtspolitisch abgewogen“ sei. Eine Haltung, die man heute als „Judicial Restraint“ bezeichnen würde. Darnstädt erinnert an den Zeitgeist der Schwulenhatz, der in den 1950er-Jahren. herrschte. Man fürchtete sich vor dem „Treiben der Homosexuellen“, und Karlsruhe hatte keine Courage, dem Zeitgeist entgegenzutreten, obwohl § 175 StGB verfassungsrechtlich nicht zu halten war. Man habe alle möglichen Begründungen erwogen, um einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu vermeiden. Darnstädt zeigt auf, dass sich US-amerikanische Debatten um richterliche Zurückhaltung nicht ohne Weiteres auf das BVerfG übertragen lassen. Die US-Verfassung sah ursprünglich keine Berechtigung des Supreme Court vor, Gesetze aufzuheben. Dies ist nach dem Grundgesetz eindeutig anders. Die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze gehört zu den Kernaufgaben des BVerfG. Forderungen nach richterlicher Zurückhaltung haben in Deutschland keine tragfähige Grundlage. Im zweiten Teil des Gesprächs geht es um die Karlsruher Entscheidungen zur Bundesnotbremse und zur Klimakrise. Der Klimabeschluss sei ein besonders massiver Eingriff in die Befugnisse des Gesetzgebers. Allerdings liege die Entscheidung „voll auf der Linie des Zeitgeistes“. Wenn das Gericht - wie im Klimafall - ein Urteil für konsensfähig halte, gehe es „viel ruppiger“ mit dem Gesetzgeber um, als wenn dies nicht der Fall sei. Mit einer Entscheidung die Bundesnotbremse hätte sich Karlsruhe dagegen „sehr sehr viel Ärger“ eingehandelt, da es dem Zeitgeist widersprochen hätte, dies sei dem Gericht gewiss bewusst gewesen.

Mar 22, 202244 min

Ep 92Corona im Rechtsstaat Folge 92

Peter Oestmann ist seit 2004 Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Gespräch mit Niko Härting geht es um den Wert und den Begriff der Freiheit und um die Lage der Hochschulen in der Corona-Krise. Peter Oestmann erinnert daran, dass eine „grundsätzliche Vermutung zugunsten der Freiheit“ stets zu den Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats zählte und Verbote und Rechtspflichten dazu dienen, den freiheitlichen Rechtsstaat zu sichern. Daher sei es eine bedenkliche Entwicklung, wenn zunehmend über „Privilegien“ und „Erlaubnisse“ diskutiert werde und der Staat seinen Bürgern in Gesetzen und Verordnungen Verhaltensweisen erlaubt, Programmsätze verkündet und Ratschläge erteilt. Der Blick auf die Grundrechte verschiebt sich. Die Grundrechte werden zunehmend nicht mehr als Freiheitsräume gegenüber dem Staat wahrgenommen, sondern als Rechte, deren Ausübung andere Bürger einschränken und gefährden kann. Der Staat wird zum freundlichen Schiedsrichter, der – mahnend, empfehlend oder auch per Verbot - eingreift, wenn Bürger allzu „egoistisch“ und rücksichtlos ihre Rechte wahrnehmen. Peter Oestmann hat sich intensiv für eine schnelle Rückkehr zur Präsenzlehre an den Hochschulen eingesetzt. Er berichtet von intensiven, teils erbitterten Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen. Eine Lehre, die nicht nur Wissen vermittelt, sondern auch Persönlichkeit entwickelt, ist nach Oestmanns Überzeugung ohne Präsenz undenkbar. Für das Wintersemester 2022/23 bereitet Peter Oestmann gemeinsam mit dem Bildungshistoriker Jürgen Overhoff eine Ringvorlesung zum Thema „Bildung zur Freiheit – Corona und die Hochschullehre“ vor. Eine Reise nach Münster könnte sich aus diesem Anlass lohnen. Selbstverständlich wird die Ringvorlesung weder online noch „hybrid“, sondern ausschließlich vor Ort, live und in Farbe angeboten.

Mar 11, 202235 min

Ep 91Corona im Rechtsstaat Folge 91

Mit der Bonner Politologin Prof. Dr. Ulrike Guérot sprach Niko Härting bereits in den Folgen 57 und 60. Seit Beginn der Corona-Krise gehört Guerot zu den besonders meinungsstarken kritischen Stimmen aus dem linken politischen Spektrum. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Guerot, weshalb sie sich im September 2021 vorübergehend aus den Sozialen Medien zurückzog. Sie war vehementen Warnungen und Drohungen ausgesetzt. Man prangerte sie systematisch als Geistesverwandte und Unterstützerin rechtsextremer Kreise an. Die Täter waren durch die Bank Männer. Guerot hält es für keinen Zufall, dass Frauen besonders häufig Bedrohungen und Schmähungen im Netz erleben. „Wer schweigt, stimmt zu“ ist der Titel ihres neuen Buchs zur Corona-Krise, das diesen Monat erscheint. Guerots Gegnern ist es nicht gelungen, sie mundtot zu machen. Das Buch hat sie „mit heißem Herzen“ geschrieben. Sie prangert das Versagen der Funktionseliten an - in Justiz und Medien und auch in den Universitäten. An den Hochschulen habe man tatenlos zugesehen, wie Wissenschaften auf Virologie, Epidemiologie, Mathematik und Statistik verkürzt wurden. Man habe es zugelassen, dass kein wissenschaftlicher Diskurs geführt wurde und Mindeheitspositionen nicht zu Wort kamen und denunziert wurden. In dem Podcast, der Überlänge hat, geht es auch um Freiheit. Wie konnte die Linke es geschehen lassen, dass die Rechte den Freiheitsbegriff für sich vereinnahmen konnte? Solidarität ist nach Guerots Auffassung schon begrifflich freiwillig. Aufgezwungene Solidarität ist Zwang mit falschen Etikett. Guerots Buch endet versöhnlich. Sie hofft, dass wir aus der Corona-Krise Leeren ziehen und es nicht zulassen werden, dass die Digitalisierung zu immer mehr Überwachung, (Selbst-) Optimierung und Kollektivdruck führt. Eine Welt ohne Stäbchen in der Nase und Maske vor dem Gesicht bleibt machbar.

Mar 4, 20221h 3m

Ep 90Corona im Rechtsstaat Folge 90

Matthias Henze gründete vor fast 20 Jahren Jimdo, ein Unternehmen, das Kleinunternehmen und Freelancern eine einfache Möglichkeit gibt, eine Webpräsenz und einen Online-Shop einzurichten und zu pflegen. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Situation der „Soloselbstständigen“ und Kleinstunternehmen in der Corona-Krise. Matthias Henze schildert seine Erfahrungen aus Gesprächen mit vielen Betroffenen. Während für den Mittelstand zügig staatliche Corona-Hilfspakete geschnürt wurde, gab es am Anfang der Krise für „Soloselbstständige“ kaum Hilfe. Man beschränkte sich auf den Ersatz von Fixkosten, die bei vielen Freelancern kaum anfallen, und zahlte keinen „Unternehmerlohn“. Erst mit der „Neustarthilfe“ gelang es, Hilfspakete zu schnüren, die der Lage vieler Selbstständiger aus Kreativberufen und aus der Veranstaltungsbranche gerecht wurden. Seit August 2021 gibt es den Jimdo-Ifo-Index für Kleinstunternehmen und Selbstständige, die monatlich nach der Geschäftslage und den Geschäftserwartungen befragt werden. Aus den Befragungen geht hervor, dass die Sorgen um die Existenz nach wie vor groß sind. Noch im Januar 2022 gaben 26% der Befragten an, dass sie sich durch die Corona-Krise in existenzieller Not sehen. In dem Podcast geht es auch um die Chancen und Perspektiven der Selbstständigkeit über die Krise hinaus und über das oft mangelhafte Verständnis, das „Soloselbstständige“ von angestellten und verbeamteten Mitbürgerinnen und Mitbürgern erfahren.

Mar 1, 202226 min

Ep 89Corona im Rechtsstaat Folge 89

Prof. Dr. Christoph Degenhart ist einer der bekanntesten deutschen Staats-, Verwaltungs- und Medienrechtler. An „dem Degenhart“ – dem unlängst in 37. Auflage erschienenen Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht kommt keine Studentin und kein Student vorbei. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Degenhart, dass die Corona-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch in seinem Lehrbuch dargestellt wird. Dies durchaus kritisch, da die große Zurückhaltung des Verfassungsgerichts in den vielen Eilverfahren keineswegs selbstverständlich ist. Degenhart erinnert unter anderem an die Karlsruher Eilentscheidungen während der Eurokrise 2011/2012. Damals zeigte das BVerfG keinerlei Scheu, bereits im Eilverfahren Weichen zu stellen. Man begnügte sich nicht mit Folgeabwägungen, sondern entschied zur Sache. Auch mit „Judicial Restraint“ lässt sich die Karlsruher Corona-Linie aus Degenharts Sicht nicht erklären. Die keineswegs zurückhaltende Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz stammt aus demselben Jahr wie die beiden Beschlüsse zur „Bundesnotbremse“, die von manchen Staatsrechtlern wegen ihrer großen Zurückhaltung gelobt werden. Allerdings sieht Degenhart durchaus eine Gemeinsamkeit zwischen den sehr unterschiedlichen Beschlüsse zum Klima- und Infektionsschutz: Aus Grundrechten werden keine Schranken abgleitet, die dem Gesetzgeber gesetzt sind, sondern Aufträge an den Gesetzgeber, eingreifend tätig zu werden. Eine Tendenz, die Degenhart kritisch sieht. In dem Gespräch geht es auch um eine mögliche Impfpflicht und um die „äußerste Gefahrenlage“, mit der das BVerfG in seiner Bundenotbremse I-Entscheidung weitgehende Grundrechtseingriffe rechtfertigt. Laut Degenhart ein „Danaergeschenk“ des BVerfG, da offen bleibt, wodurch sich eine „äußerste Gefahrenlage“ von einer „einfachen Gefahrenlage“ unterscheidet. Lese man die drastischen Schilderungen der Klimakrise in dem Karlsruher Klimabeschluss, ahne man, dass sich Entscheidungen ohne Weiteres wiederholen können, in denen extreme Freiheitsbeschränkungen mit dem Vorliegen einer „extremen Gefahrenlage“ in Karlsruhe gerechtfertigt werden.

Feb 23, 202231 min