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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

271 episodes — Page 4 of 6

Ep 121Follow the Rechtsstaat Folge 23

In dieser Folge unterhält sich der Ex-Oberdatenschützer Baden-Württembergs Stefan Brink mit Niko Härting über neue Entscheidungen des EuGH und des BVerfG sowie über das italienische ChatGPT-Verbot. Zunächst geht es um Art. 88 DSGVO. Hessische Lehrer hatten dagegen geklagt, dass nur Schülerinnen und Schüler nach ihrem Einverständnis gefragt werden bei der Nutzung von Video-Apps für den Unterricht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, der am 30.3.2023 (Az. C34/21) entschied, dass die Norm des hessischen Datenschutzrechts, auf die sich Hessen stützte, nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht. Welche Folgen und welche Tragweite hat die Entscheidung des EuGH? Härting und Brink setzen unterschiedliche Akzente. Ab Minute 19 geht es um ChatGPT und das Verbot, das die italienische Datenschutzbehörde ausgesprochen hat. Dies mit einer Begründung, die nicht in allen Punkten überzeugt. Härting und Brink erläutern die Entscheidung und diskutieren mögliche Folgen für diese und ähnliche AI-Anwendungen in Deutschland. Zu guter Letzt geht es ab Minute 41 um das Neueste zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden für unzulässig erklärt (BVerfG. vom 14.2.2023 und 15.2.2023 Az. 1 BvR 141/16 u.a.). Härting hat an einer der Verfassungsbeschwerden mitgewirkt und ist - wenig überraschend - nicht zufrieden. Aber auch Brink kritisiert die Entscheidungen deutlich und sieht in ihnen die Erfindung einer neuen „Prozessbeobachtunngspflicht“ der Beschwerdeführer in Karlsruhe, die den Rechtsschutz erheblich verkürzen kann.

Apr 12, 202356 min

Ep 120Follow the Rechtsstaat Folge 22

In dieser Folge nimmt Max Adamek Niko Härting mit auf einen Ausflug in das Prüfungsrecht und bespricht mit ihm zwei frische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin. Eine Studentin des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“ schreibt zwei Online-Klausuren und wird dabei erwischt, wie sie sich mit Mitstudenten in einer WhatsApp-Gruppe über die Lösung der Klausurfragen unterhält. Mit gravierenden Konsequenzen: Der Prüfungsausschuss der Hochschule wertet nicht nur beide Klausuren als „nicht ausreichend“, sondern verweist die Studentin der Hochschule. Begründung: Es liege ein „besonders schwerwiegender“ Täuschungsfall vor, der nach dem Berliner Hochschulrecht mit einer Exmatrikulation bestraft werden kann. Die Klage der Studentin bleibt erfolglos (VG Berlin vom 6.2.2023 – Az. 12 K 52/22). Was ist von den Rechtsgrundlagen zu halten, um die es in diesem Fall geht? Welche verfassungsrechtlichen Implikationen gibt es, wenn der Studentin die Tür zu dem gewünschten Beruf wegen des Täuschungsvergehens verschlossen bleibt? In dem anderen Fall möchte ein Vater den Gymnasien, die seine beiden Kinder besuchen, untersagen lassen, seine Kinder zu „indoktrinieren“. Es geht unter anderem um das „Gendern“, um „ Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-:“ und um „Sprechpausen für diese Sonderzeichen“ sowie darum, „in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen Genus ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden“. Der Vater zog vor das VG Berlin und beantragte eine einstweilige Anordnung. Ohne Erfolg, denn das VG Berlin hält das „Gendern“ im Unterricht für rechtmäßig. In einer sehr ausführlichen Entscheidung wird dies eingehend begründet (VG Berlin vom 24.3.2023 – Az. 3 L 24/23). Der Streit um das „Gendern“ in den Schulen erinnert an erbitterte Diskussionen und zahlreiche Rechtsfälle, die es um die Jahrtausendwende zu der Rechtschreibreform gab. Die Reform beschäftigte damals sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 14.7.1998 – Az. 1 BvR 1640/97). Ansprüche von Eltern oder auch Schülern auf eine bestimmte Rechtschreibung ließen sich damals wie heute weder aus einfachem Recht noch aus Art. 6 oder Art. 7 des Grundgesetzes ableiten. Was immer man vom „Gendern“ halten mag, geltendes Recht bietet gegen das „Gendern“ keine Handhabe.

Apr 6, 202328 min

Ep 119Follow the Rechtsstaat Folge 21

Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v. 28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U 88/22). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk. Für die gerügte Urheberrechtsverletzung verlangt er vom FCB Schadensersatz. Während er seine Illustration für die Fans des FCB zugänglich gemacht hat, wollte er dem FCB jedoch nicht ermöglichen, eine stark an das Original angelehnte Illustration eigens im Merchandisingstore verkaufen zu können. Dafür hat der Kläger dem FCB nämlich vier Jahre zuvor ein Angebot zur Kooperation unterbreitet, welches letzterer ablehnte. Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit Schadensersatzansprüchen wegen einer Datenpanne konfrontiert. Dieses hat versehentlich eine mit Gesundheits- und Patientendaten von 13.000 Personen gespeiste Excel-Tabelle an 700 Patienten per Mail verteilt. In 26 Seiten Urteilstext reitet das OLG Hamm einmal durch beinahe alle lange bestehenden Streitstände im Rahmen des Art. 82 DSGVO. Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand. Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und Steuerdaten, Zugangsdaten oder Kennwörter betroffen seien. Ferner hat der Kläger seinen Impfstatus eigenmächtig auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht und damit sein Interesse an Schutz dieses personenbezogenen Datums geschmälert. Interessant ist schließlich, wie viele Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht der im gegenwärtigen Fall anwendbare Art. 82 DSGVO sperrt: § 839 BGB als auch § 831 BGB.

Mar 10, 202333 min

Ep 118Follow the Rechtsstaat Folge 20

Stefan Brink hat seit dem neuen Jahr einen ziemlich großen Koffer in Berlin. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet er von dem Institut für die Digitalisierung der Arbeitswelt (WIDA), das er in Berlin gegründet hat. Stefan Brink bleibt somit dem Datenschutz und der Informationsfreiheit erhalten. Stefan Brink sieht sich jetzt in einer „noch unabhängigeren“ Position als zu seiner Zeit als Landesdatenschutzbeauftragter in Baden-Württemberg bis Ende 2022. Er müsse nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtendienst in politischen Fragestellungen keine Rücksichten mehr nehmen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat einen Verwarnungsbescheid erlassen gegen das Bundespresseamt wegen der Facebook-Fanpage der Bundesregierung. Stefan Brink begrüßt es, dass angesichts der aus seiner Sicht klaren Rechtslage jetzt gegen Behörden vorgegangen wird. Dass man bislang zögerlich gewesen sei, liege auch daran, dass es nicht einfach sei, als Landesdatenschutzbeuftragter mir der eigenen Landesregierung anzulegen. In Baden-Württemberg habe man daher lieber auf Alternativangebote - auf Mastodon - gesetzt. Nach 2018 habe es bislang bundesweit wenig Bereitschaft gegeben, gegen Behörden mit den Instrumenten der DSGVO vorzugehen. Die Punkte, die der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 44-seitigen Bescheid setze, hält Stefan Brink für valide. Dies gelte insbesondere für die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. In dem Gespräch geht es auch um das Zögern der Datenschutzbehörden beim Erlass von Bescheiden und um die wünschenswerte Klärung streitiger Rechtsfragen durch die Gerichte. Stefan Brink meint, manchmal wolle man bei den Behörden gar nicht wissen, was die Gerichte von den Rechtsauffassungen der Behörden halte. Hier seien auch die Beraterinnen und Berater gefragt, die selbstbewusst und kritisch mit den Papieren und Stellungnahmen der Behörden umgehen sollten. Schließlich handele es sich nur um Meinungsäußerungen ohne jede rechtliche Verbindlichkeit. Es sei das gute Recht der Unternehmen, für ihre eigenen Überzeugungen - auch vor Gericht - zu kämpfen. Der aufgeklärte, kritische und verantwortungsbewusste Verantwortliche werde gebraucht.

Mar 3, 202339 min

Ep 117Follow the Rechtsstaat Folge 19

In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über neue Entscheidungen des BGH und des BVerfG: - Hat der EuGH mit seiner „App-Zentrum“-Entscheidung alle Fragen geklärt, die es zu den Abmahn- und Klagebefugnissen der Verbraucherschützer und der Konkurrenten gibt? Keineswegs, meint der BGH und legt dem EuGH sowohl zum „App-Zentrum“ als auch zu den wettbewerbsrechtlichen Befugnissen der Mitbewerber neue Fragen vor zur Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Damit nicht genug: In Sachen „App-Zentrum“ lässt der BGH durchblicken, dass es noch weitere Vorlagefragen geben könnte. Eine schlechte Nachricht für die Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände, deren datenschutzrechtliche Handlungsbefugnisse auch im fünften Jahr der DSGVO unsicher bleiben. - Was unterscheidet das Atomrecht vom Geldwäscherecht? Das BVerfG meint, dass die Bestimmungen des Geldwäscherechts zu Meldepflichten der Notare in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so kompliziert sind, dass sie sich nicht für eine Rechtssatzbeschwerde eignen. Back to Square One: Die betroffenen Notare müssen erst den langen Weg durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nehmen, bevor Karlsruhe ihnen Gehör schenkt. Ausgerechnet beim Atomausstieg hatte das BVerfG dies 2016 noch ganz anders gesehen und die Bestimmungen des Atomrechts für einfach genug gehalten, um dagegen direkt (und teilweise erfolgreich) mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. - Darf in einer AStA-Zeitung über einen „Pickup-Artist“ unter Namensnennung berichtet werden? Diesen Fall löste der BGH kürzlich unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und hielt die Berichterstattung im Ergebnis für rechtmäßig, da es für die Berichterstattung ausreichende Rechtsgrundlagen im Hochschulrecht gab und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt war. Ein Fall mit hohem Examenspotenzial.

Feb 7, 202337 min

Ep 116Follow the Rechtsstaat Folge 18

Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“. Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen. Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar. Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von Arbeitnehmern, dessen Interpretation und rechtliche Folgen. Schließlich berichtet Diringer von Reibungen mit Hate-Speech-Aktivisten wie Renate Künast auf Twitter. Künasts Buch trägt dabei den mittlerweile auch von der Bundesregierung verbreiteten Slogan „Hass ist keine Meinung“. Warum dieser Slogan weder verfassungsrechtlich Bestand haben sollte und inwiefern er das gesellschaftliche Denken insgesamt negativ beeinflusst, erläutert Diringer eindrücklich. Viel zu schnell würden kontroverse Meinungen als Hass deklariert und dabei nicht unerhebliche Schäden des verfassungsrechtlich gewünschten Meinungskampfs in Kauf genommen.

Feb 2, 202337 min

Ep 115Follow the Rechtsstaat Folge 17

Thorsten Lieb ist Partner der Anwaltskanzlei Avocado in Frankfurt/Main und seit 20 Jahren auf IT- und IP- sowie Markenrecht spezialisiert. Seit 2021 ist er FDP-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Haushaltsausschusses. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Thorsten Lieb von seinen bisherigen Erfahrungen in Berlin. So wie er in seinem angestammten Beruf viel verhandeln musste, verhält es sich auch bei seiner Abgeordnetentätigkeit. Man verhandelt mit den Fraktionskollegen, den Koalitionspartnern und den Kolleginnen und Kollegen aus der Opposition. Es gibt nicht wenige IP- und IT-Themen, die im Bundestag verhandelt werden, sei es im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz, mit geplanten Änderungen des Patentrechts oder auch mit möglichen Änderungen der urheberrechtlichen Bestimmungen zu den Ausschüttungen der Erlöse von Streamingdiensten. Auf nationaler Ebene plant die Ampelkoalition ein „Datengesetz“. Thorsten Lieb stellt sich dabei Anleihen an das Urheberrecht vor, um zivilrechtlich klare Regelungen für Rechte an Daten zu schaffen. Mit einem Gesetzesentwurf ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen. Im Rechtsausschuss befasst sich Thorsten Lieb derzeit unter anderem mit einer VwGO-Novelle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren im Bereich des Planungsrechts. Vor kurzem fand hierzu eine Sachverständigenanhörung statt, von der Thorsten Lieb berichtet.

Jan 27, 202338 min

Ep 114Cannabis im Rechtsstaat Folge 4

Zu der von der Ampelkoalition geplanten Legalisierung von Cannabis gibt es Neuigkeiten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge berichtet im Gespräch mit Niko Härting, dass man schon längst nicht mehr ausschließlich auf „grünes Licht“ aus Brüssel wartet. Vielmehr wird in acht Ministerien an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der bereits im ersten Quartal 2023 fertig werden könnte. Ein Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung des Drogenhandels aus dem Jahre 2004 könnte zwar den Weg zu einem neuen Gesetz erschweren. Wegge sieht jedoch Raum für Interpretationen des Beschlusses und setzt zudem auch auf die Bereitschaft der EU, eine Liberalisierung der Cannabis-Gesetze europaweit zu diskutieren. Jedenfalls aber lasse das bestehende EU-Recht ausreichend Raum, das deutsche Betäubungsmittelrecht umfassend zu reformieren.

Jan 18, 202323 min

Ep 113Follow the Rechtsstaat Folge 16

In dieser Folge sprechen Max Adamek und Niko Härting über drei neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs: · Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender Kommentare auf seinen Facebook-Seiten beliebig löschen? Nein, meint das Bundesverwaltungsgericht, erlaubt dem MDR jedoch das Löschen von Kommentaren „ohne Sendungsbezug“. · Muss ein Justizprüfungsamt dem Prüfling kostenlos Kopien aller Klausuren und Prüfervermerke zur Verfügung stellen? Ja, meint das Bundesverwaltungsgericht und begründet dies mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO, ohne die grundsätzliche Frage zu klären, wie weit das Datenschutzrecht ein „Recht auf Kopie“ gewährt. · Muss Google den Wahrheitsgehalt von Artikeln prüfen, die sich in Ergebnissen der Google-Suche finden, wenn sich Betroffene beschweren? Nein, meint der Europäische Gerichtshof und rudert beim „Recht auf Vergessen“ deutlich zurück. Google wird dies freuen.

Dec 20, 202246 min

Ep 112Follow the Rechtsstaat Folge 15

Max Adamek spricht mit der Doktorandin der Biologie Marie-Luise Vollbrecht über Shitstorms, Sex and Gender.

Dec 1, 202246 min

Ep 111Follow the Rechtsstaat Folge 14

Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72). Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags: Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot, Zwangsscheidung. Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale. Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen. Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

Nov 23, 202225 min

Ep 110Follow the Rechtsstaat Folge 13

Niko Härting spricht mit der CDU-Bundestagsabgeordneten Mareike Lotte Wulf über das von der „Ampel“ geplante Selbstbestimmungsgesetz. Mareike Lotte Wulf stammt aus Niedersachsen und macht sich seit Jahren für eine gesellschaftspolitische Öffnung der CDU stark. Sie ist Ehrenmitglied der niedersächsischen LSU (Lesben und Schwule in der Union) und Vorsitzende der Frauen Union der CDU Niedersachsen. Im Familienrechtsausschuss des Deutschen Bundestags ist Wulf für die Themen Transgeschlechtlichkeit, Intersexualität und Homosexualität zuständig. Wulf erläutert, dass sich ihre Fraktion noch keine abschließende Meinung zu den Eckpunkten gebildet hat, die die Bundesfamilienministerin und der Bundesjustizminister Ende Juni veröffentlicht haben. Dass das Transsexuellengesetz reformbedürftig ist, sei unbestreitbar. Allerdings müssten die juristischen Folgewirkungen der äußerst liberalen Vorschläge der „Ampel“ durchdacht werden. Gesellschaftspolitisch müsse zudem berücksichtigt werden, dass den Vorschlägen eine Auffassung von Geschlecht zugrunde liege, die von großen Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werde. Wulf betont die Wichtigkeit und die Sensibilität des Themas. Man müsse den Leidensdruck ernst nehmen, den viele Transmenschen erleben. Wulf plädiert dafür, die im Transsexuellengesetz derzeit vorgeschriebene Begutachtung durch eine Beratung zu ersetzen. Allerdings habe sich ihre Fraktion hierzu noch keine abschließende Meinung gebildet. In dem Podcast geht es auch um Gespräche, die Wulf einerseits mit Transmenschen und andererseits mit feministischen Kritikern geführt hat. Sie glaubt nicht, dass das Selbstbestimmungsgesetz dazu führen wird, dass Männer „massenweise“ ihren Geschlechtseintrag ändern werden, „um in Frauenumkleideräume einzudringen“.

Nov 18, 202231 min

Ep 108Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von Cannabis in Deutschland im Wesentlichen nichts geändert. Die aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG, Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92). Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können. Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis. Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

Nov 2, 202236 min

Ep 109Follow the Rechtsstaat Folge 12

Prof. Dr. RA Ralf Höcker (LL.M.) gilt als Deutschlands „gefürchtetster Medienanwalt“ (NZZ). Höcker hat im Laufe seiner Karriere mit prominenten sowie kontroversen Mandanten oft für bundesweite Schlagzeilen gesorgt. Unter anderem vertrat seine Kanzlei Papst Benedikt, das niederländische Königspaar, Heidi Klum und Joerg Kachelmann aber auch Cum-Ex-Betrüger und die AfD. Er ist Gründungspartner der Höcker Rechtsanwälte PartGmbB. Nebenher doziert Höcker als Honorarprofessor an der Cologne Business School und ist Autor zahlreicher Bücher und Aufsätze zum Medienrecht. Mit Max Adamek spricht er über seine Mandate. Eingangs legt Höcker seine Sicht auf die Geschehnisse rund um den Fall der österreichischen Band „Lauwarm“ dar, deren laufender Auftritt vom Veranstalter abgebrochen wurde, weil die Rasta-Locken der Bandmitglieder einer Handvoll Aktivisten negativ aufstießen. Weiter besprechen Adamek und Höcker den Vernichtungswillen, mit dem Aktivisten der Cancel Culture oft vorgehen, und warum das mit Toleranz nichts mehr zu tun hat. Der Idee, dass es moralisch geboten sein könnte, die Gefühle der Rezipienten von „offensive speech“ durch eine Zensur kontroverser Aussagen zu schützen, kann Höcker nichts abgewinnen. Höcker berichtet zudem von seiner Vertretung des türkischen Präsidenten in Angelegenheiten, die auf das berühmte „Schmäh-Gedicht“ von Jan Böhmermann folgten. Eindrucksvoll erläutert Höcker, dass es für ihn unverständlich sei, warum so viele Rechtsanwälte dem türkischen Präsidenten anwaltliche Vertretung verwehren möchten: es könne nicht sein, dass gerade der Mann, der in seinem eigenen Land die Rechtsstaatlichkeit abschafft, in Deutschland mangels Anwalts gar nicht erst Zugang zum Rechtsstaat erhält. Höcker befürwortet – zum Staunen Adameks – gar eine Pflicht für Anwälte auch im Zivil- oder Verwaltungsrecht jedes Mandat anzunehmen. Jeder habe das Recht auf anwaltliche Vertretung, um seine Rechte adäquat durchsetzen zu können. Ferner erklärt Höcker, dass es aus seiner Sicht keineswegs widersprüchlich, sondern für Anwälte normal, ist, sowohl etwa die Meinungsäußerungsfreiheit seiner Mandanten zu verteidigen als auch umgekehrt im Rahmen des s.g. Reputationsmanagements seiner Mandanten gegen Pressearbeit gerichtlich vorzugehen. Dies jedenfalls dann, wenn Journalisten Grenzen geltenden Rechts übertreten.

Oct 26, 202229 min

Ep 106Cannabis im Rechtsstaat Folge 2

Lukas Benner ist 26 Jahre alt und sitzt seit 2021 für Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag. 2020 hat der gebürtige Aachener die 1. Juristische Staatsprüfung abgelegt und begann kurz darauf mit seiner Promotion zum Thema „Dekarbonisierung der Schifffahrt“ an der Universität Greifswald. Niko Härting und Max Adamek sprechen mit Lukas Benner über die aus dem Bundesgesundheitsministerium durchgesickerten Eckpunkte zur Legalisierung von Cannabis. Danach soll der Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis legal sein, auch der Verkauf und der Anbau von Cannabis sollen legalisiert werden. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage in den Niederlanden. Dort sind nur der Besitz und der Verkauf kleiner Mengen in „Coffeshops“ straffrei. Der Anbau und der Großhandel sind illegal und fest in der Hand krimineller Organisationen. Lukas Benner betont, dass es sich bei den Eckpunkten um erste Überlegungen aus dem Bundesgesundheitsministerium handelt, die noch nicht mit den anderen zuständigen Ministerien abgestimmt sind. Er hält die Eckpunkte noch für verbesserungsbedürftig. Denn es gehe um Rechtssicherheit, und dazu bedürfe es sehr präziser Regeln zum Anbau, Handel und Besitz. Laut den Eckpunkten soll es nur erlaubt sein, Cannabis aus deutschem Anbau zu verkaufen. Dies wirft im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit schwierige europarechtliche Fragen auf. Niemand wäre mit einem Legalisierungsgesetz gedient, das in Brüssel gestoppt wird. Benner legt dar, welche unionsrechtlichen Hürden es bei einem nationalen Alleingang geben könnte im Hinblick auf die Grundfreiheiten der EU und auf einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rats zur Bekämpfung illegalen Drogenhandels, der aus dem Jahre 2004 stammt. Das Unionsrecht sei bei dem Anliegen der Cannabis-Legalisierung, das die Ampel mit großem Engagement verfolgt, mehr Hindernis als hilfreiche Stütze. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um Brenners Motivation, als junger Politiker in die Politik zu gehen, den Grünen beizutreten und für den Bundestag zu kandidieren. Maßgeblicher Ursache war sein reges Interesse an den Weltmeeren, deren Überfischung und an internationaler Schifffahrt. Das Jurastudium war aus Brenners Sicht die beste Voraussetzung, um einen Beitrag zu leisten zu aktuellen Problemen. Anstatt sich an japanische Walfangschiffe zu ketten, entschied sich Benner für die Juristerei.

Oct 20, 202231 min

Ep 107Follow the Rechtsstaat Folge 11

Die „Ampel“ möchte das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ ersetzen. Anders als bisher sollen Transmenschen die Möglichkeit erhalten, durch eine Erklärung vor dem Standesamt ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Das bisher notwendige Gerichtsverfahren soll ebenso abgeschafft werden wie die Notwendigkeit der Vorlage eines ärztlichen Attests und einer Begutachtung. Niko Härting spricht mit Tessa Ganserer über das Gesetzesvorhaben. Tessa Ganserer war bis 2021 für Bündnis90/Die Grünen Abgeordnete im Bayerischen Landtag, seit der letzten Bundestagswahl ist sie Abgeordnete des Deutschen Bundestags. Sie fordert schon seit langem eine Abschaffung des Transsexuellengesetzes, das aus dem Jahr 1980 stammt. Das Transsexuellengesetz war von Anfang an menschenrechtswidrig. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Gesetz vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nur möglich war, wenn sich der oder die Betroffene sterilisieren ließ. Für verheiratete Transmenschen ordnete das Gesetz eine Zwangsscheidung an, wenn die Änderung des Eintrags vollzogen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hob die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes erst 2011 bzw. 2008 auf. Tessa Ganserer erläutert, was das bisherige Recht für die Betroffenen bedeutet. Sie erläutert die drastischen seelischen und wirtschaftlichen Konsequenzen der bisherigen Rechtslage für Transmenschen, zu denen nicht-binäre Menschen ebenso zählen wie transgeschlechtliche Menschen. Auch nicht-binäre Menschen mussten sich ihre Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht erkämpfen, das 2017 den Gesetzgeber verpflichtete, einen Geschlechtseintrag zu ermöglichen, der weder „männlich“ noch „weiblich“ lautet. Über die Lebenswirklichkeit von nicht-binären und transgeschlechtlichen Menschen herrscht viel Unwissenheit. Tessa Ganserer erläutert, weshalb es als diskrimierend und verletzend empfunden wird, von einer „Geschlechtsumwandlung“ und einem „falschen Körper“ zu sprechen. Wie der Körper eines Transmenschen aussehe, gehe niemanden etwas an. Auch dies ist ein selbstverständlicher Bestandteil von Gleichberechtigung und Respekt vor dem Anderen. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um Fragen des Jugendschutzes und möglichen Konsequenzen des geplanten Gesetzes für den Leistungssport sowie um Frauen, die um ihre Schutzräume fürchten. Tessa Ganserer erläutert, dass es eine naive Vorstellung sei, dass jede Frau ohne Weiteres Zutritt zu einem Frauenhaus verlangen kann. Gerade weil es sich um Schutzräume handele, gebe es bereits jetzt Aufnahmeverfahren, die verhindern, dass Personen in ein Frauenhaus gelangen, die eine Gefahr für die Bewohnerinnen darstellen.

Oct 18, 202255 min

Ep 105Follow the Rechtsstaat Folge 10

In dieser besonders lebhaften Folge geht es um Transparenz in der Justiz. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit dem bekannten Berufsrechtler Prof. Dr. Volker Römermann, Namensgeber der Römermann Rechtsanwälte AG, Honorarprofessor an der Humboldt Universität Berlin, dreifacher Fachanwalt und Mitglied in einer Vielzahl Vereinigungen, Vorständen und anderen Gremien. Römermann führte mehrere Verfahren, in denen es um den „Closed Shop“ der wenigen Anwälte ging, die beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen sind. Das Auswahlverfahren ist seit jeher eine „Black Box“. Römermann berichtet von seinen teilweise bizarren Erfahrungen beim Anwaltssenat der BGH, in denen er bereits energisch darum ringen musste, Einsicht in die Akten zu den Auswahlverfahren zu erlangen. Dem Anwaltssenat gehören teilweise Richter an, die zugleich an der Auswahl der BGH-Anwälte beteiligt sind. Römermann führte Verfahren um das Auswahlverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Um Transparenz in der Justiz ging es auch kürzlich beim Deutschen Juristentag (DJT) in Bonn. Man diskutierte über die (fehlende) Transparenz der Wahl der Richter beim BGH und beim BVerfG. In Karlsruhe ist Transparenz nach Römermanns Überzeugung nicht gewollt. Die jüngsten Vorgänge rund um das „Kanzlerdinner“ im Juni 2021 und die Weigerung, einer BILD-Journalistin Auskünfte zu geben, kritisiert Römermann scharf. Auswahlprozesse sind bei den Bundesrichtern nach Römermanns Überzeugung weder sachlich nachvollziehbar noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Er plädiert für ein hybrides Auswahlmodell, bei welchem ein Computer anhand messbarer objektiver Kriterien die Qualifikation einzelner Bewerber auswertet und eine Liste mit in Frage kommenden Bewerbern zusammenstellt. Die Entscheidung für oder gegen einen Kandidaten könne im Anschluss und auf Basis dieser Liste dann immer noch „menschlich“ getroffen werden. Eingangs geht es in dem Podcast auch um die Gründe, die Römermanns Kanzlei frühzeitig dazu bewogen haben, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu wählen. Und es geht um die Kunst der freien Rede vor Gericht und den Titel „CSP“ (Certified Speaking Professional), den Römermann trägt, ein Titel, der von der US-amerikanischen National Speakers Association feierlich verliehen wird und den nur wenige Speaker im deutschsprachigen Raum tragen dürfen.

Oct 7, 202251 min

Ep 104Cannabis im Rechtsstaat

Justus Haucap ist seit 2009 Professor für Volkswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Gründungsdirektor des Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE). In dem Gespräch mit Niko Härting erläutert Justus Haucap, weshalb er schon seit langem eine Legalisierung des Konsums, Handels und Anbaus von Cannabis befürwortet. Als Ökonom interessiert sich Haucap für den Drogenmarkt, denn auch ein Schwarzmarkt ist für den Wirtschaftswissenschaftler ein Markt und damit ein Forschungsgegenstand. Es geht um Empirie. Wie erforscht man eigentlich einen Markt, der sich verdeckt in der Illegalität bewegt? Und welche Gründe bewegen einen Ökonomen dazu, eine Freigabe von Cannabis zu befürworten? Justus Haucap leugnet die Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums nicht und betont auch die Notwendigkeit eines Verbraucher- und Jugendschutzes. Allerdings ist Haucap überzeugt, dass sich ein solcher Schutz in einer regulierten Legalität besser verwirklichen lässt als unter den Bedingungen eines Schwarzmarkts. Haucap befürwortet insbesondere auch eine Freigabe des (ohne bereits verbreiteten) Anbaus von Cannabis. Man könne eine Erlaubnis auf zwei oder drei Pflanzen begrenzen. Es geht in dem Gespräch auch um Erfahrungen der Drogenpolitik in den Niederlanden, in Portugal, in den USA und in Kanada und um die Frage, warum nach den Vorstellungen der Bundesregierung nur Cannabis, nicht jedoch Partydrogen, Kokain und andere derzeit illegale Suchtmittel freigeben werden sollen.

Sep 27, 202230 min

Ep 103Follow the Rechtsstaat Folge 9 (Sonderfolge !)

Aus aktuellem Anlass sprechen Niko Härting und Max Adamek über die langerwartete Entscheidung des EuGH vom 20.09.2022 zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland (Rs. C-793/19, C-794/19 SpaceNet). Was 2007 als Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zum anlasslosen Speichern von Telefondaten und IP-Adressen „auf Vorrat“ ins Telekommunikationsgesetz (TKG) kam, erfuhr seither diverse Änderungen zum Erreichen seiner Verfassungskonformität. Während die Regelungen im TKG mehrfach – aktuell z.T. noch immer ohne Entscheidung – beim BVerfG liegen, haben etwa der Internetverband Eco zusammen mit dem Provider SpaceNet AG den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg eingeschlagen. Das BVerwG legte die Sache dem EuGH vor, welcher heute, drei Jahre nach der Vorlage, entschieden hat. Härting und Adamek besprechen die Reichweite des Urteils, darin enthaltene Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung und vor allem welche Türen der EuGH für dieses deutsche Instrumentarium offengelassen hat. Schließlich geben sie einen Ausblick in die nahe oder auch ferne Zukunft und das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers im Lichte des Urteilsspruchs aus Luxemburg und was dieser überhaupt für die Normen des TKG zur Folge hat.

Sep 20, 202217 min

Ep 102Follow the Rechtsstaat Folge 8

Michael Kubiciel ist Professor für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der Universität Augsburg. Er unterhält sich mit Max Adamek und Niko Härting über die Strafrechtspolitik der „Ampel“, die sich deutlich von der Politik der (schwarz-roten) Vorgängerregierungen unterscheidet. Insbesondere in der Amtszeit des Bundesjustizministers Heiko Maas (2013 bis 2017) wurden immer wieder neue Strafnormen geschaffen, bestehende Straftatbestände verschärft und „Strafbarkeitslücken“ geschlossen. Dies begründete man gerne mit der Symbolkraft von Strafgesetzen. Man wollte „Zeichen“ setzen, dass die Gesellschaft bestimmte Handlungen missbilligt. Die „Ampel“ beschreitet einen gegenläufigen Weg und setzt auf Entkriminalisierung und auf eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik. Michael Kubiciel erläutert die unterschiedlichen Denkschulen, spricht über Strafzwecke sowie über verschiedene Leitlinien und Ansätze der Kriminalpolitik. Er betont, dass es durchaus vertretbar ist, das Strafrecht als Instrument der gesellschaftlichen Missbilligung einzusetzen. Im zweiten Teil des Podcasts geht es um konkrete Vorhaben der Bundesregierung, über die Max Adamek und Niko Härting auch bereits mit Canan Bayram (Bündnis90/Die Grünen) und Günter Krings (CDU/CSU) in den Folgen 5 und 6 von „Follow the Rechtsstaat“ sprachen. Die von Bundesjustizminister Marco Buschmann geplante Reform der Ersatzfreiheitstrafen hält Michael Kubiciel für begrüßenswert. Kritisch steht Kubiciel dagegen Überlegungen einer Entkriminalisierung des „Containerns“ gegenüber. Auch die Überlegungen zu einer Legalisierung von Cannabis sind nach Kubiciels Überzeugung noch nicht hinreichend ausgereift, da die Gefahren den Cannabiskonsums für Jugendliche unbestritten sind. Eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens sei in jeder Hinsicht erwägenswert. Kubiciel ist jedoch skeptisch, ob es mit einer bloßen Umwandlung in einen Bußgeldtatbestand getan ist, da vielen der Betroffenen die Mittel fehlen, ein Bußgeld aufzubringen.

Sep 20, 202240 min

Ep 101Follow the Rechtsstaat Folge 7

Anna Kassautzki hat den Wahlkreis der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel in Vorpommern/Rügen und Greifswald I von ihr quasi übernommen und sitzt seit letztem Jahr als direkt gewählte Abgeordnete für die SPD im Deutschen Bundestag. Sie ist 28 Jahre alt, studierte Staatswissenschaften in Passau. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des parlamentarischen Ausschusses für Digitales und Mitglied im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, sowie stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit Anna Kassautzki über digitalpolitische Schwerpunkte der SPD und des Ausschusses für Digitales. Es geht um Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch. Kassautzki betont, dass Kinderschutz und Datenschutz sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern der Datenschutz den Kinderschutz begünstigt. Sie schlägt unter anderem präventive Maßnahmen wie Aufklärung und Schulungen zum „richtigen“ Verhalten im Netz vor, um Kinder effektiver zu schützen. Alternativ zu einer weitreichenden Vorratsdatenspeicherung komme ein Vorschlag des Vereins D64 in Betracht: die sog. „Log-in-Falle“, welche eine anlassbezogene Speicherung der IP-Adresse von Tätern ermöglicht. Die von der EU-Kommission geplante „Chat-Kontrolle“ lehnt Kassautzki entschieden ab. Anna Kassautzki berichtet, dass sie von Strafverfolgungsbehörden erfahren hat, dass es vor allem an Personal und leistungsfähiger Software mangelt, um Kinderpornographie zu bekämpfen. Kassautzki ist entschlossen: „Ich lehne Staatstrojaner in der Gesamtheit ab.“. In diesem Zusammenhang geht es auch um die im Koalitionsvertrag der „Ampel“ vorgesehene „Überwachungsgesamtrechnung“, welche übermäßig invasive Grundrechtseingriffe zugunsten der Bürger schmälern bzw. verhindern soll. Zum Abschluss berichtet Kassautzki von einigen Datenschutzthemen, die den Ausschuss aktuell beschäftigen. Unter anderem fordert Kassautzki eine bessere Einbindung des Bundesdatenschutzbeauftragten in Gesetzgebungsvorhaben.

Sep 13, 202223 min

Ep 100Follow the Rechtsstaat Folge 6

Prof. Dr. Günter Krings vertritt seit 2002 als direkt gewählter Abgeordneter den Wahlkreis Mönchengladbach im Deutschen Bundestag und zählt dort zu den profiliertesten und erfahrensten Juristen. Von 2013 bis 2021 war Krings Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern und für Heimat; seit 2009 ist er Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ). Seit der letzten Bundestagswahl ist er der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit Günter Krings über die rechtspolitischen Schwerpunkte seiner Fraktion. Es geht um die Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch, um Vorratsdatenspeicherung und den Staatstrojaner. Krings kritisiert die pauschale Ablehnung von Ermittlungsinstrumenten durch Vertreter der Regierungsfraktionen und plädiert stattdessen für strenge Regeln und eine sorgsame Abwägung im Einzelfall. Auch die Pläne der „Ampel“ zur Legalisierung von Cannabis und zur Entkriminalisierung des „Containerns“ und des Schwarzfahrens sieht Krings überwiegend kritisch. Er fordert verstärkte Anstrengungen zur Digitalisierung der Verwaltung und zur Bekämpfung von Hate Speech im Netz. Massive Kritik am Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hält Krings für verfehlt; im fünften Jahr des Gesetzes zieht Krings eine positive Bilanz, da es endlich gelungen sei, die Einhaltung deutschen Rechts auf den großen Plattformen einzufordern und durchzusetzen. Günter Krings tritt engagiert für ein Sondertribunal für russische Kriegsverbrechen im Ukraine-Krieg ein und begründet dies aus völkerrechtlicher Perspektive. Abschließend geht es um den Unterschied zwischen Innen- und Rechtspolitik. Als Jurist wünscht sich Krings ein starkes Justizministerium mit vielen Zuständigkeiten, zu denen inhaltlich – anders als bisher – auch der Datenschutz zählen könnte. Allerdings gebe es in seiner Fraktion – anders als in anderen Parteien - kaum Gegensätze zwischen Rechts- und Innenpolitik.

Aug 30, 202229 min

Ep 99Follow the Rechtsstaat Folge 5

Die Bundesregierung plant Strafrechtsreformen. Das Schwarzfahren soll künftig keine Straftat, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein, das „Containern“ soll entkriminalisiert werden, Cannabis möchte man legalisieren Die Berliner Rechtsanwältin Canan Bayram ist seit 2017 Bundestagsabgeordnete für die Grünen. Sie wurde als Direktkandidatin des Berliner Wahlkreises Friedrichshain-Kreuzberg gewählt und ist derzeit die Obfrau ihrer Fraktion im Rechtsausschuss. Im Gespräch mit Niko Härting erläutert Canan Bayram die Pläne der Regierung und betont, dass sie als Grüne das Schwarzfahren am liebsten abschaffen würde, indem der Öffentliche Nahverkehr - wie in Spanien geplant - kostenlos wird.

Aug 23, 202242 min

Ep 98Follow the Rechtsstaat Folge 4

In dieser Folge geht es um Data Sharing, Datenmacht, Datensilos und „Datenbarone“ und um den Entwurf eines „Data Acts“, den die Europäische Kommission kürzlich vorgelegt hat. Max Adamek und Niko Härting sprechen mit dem bekannten Journalisten und Sachbuchautor Thomas Ramge, der die europäische Debatte zum Data Sharing – gemeinsam mit seinem Co-Autor Viktor Mayer-Schönberger – ganz maßgeblich geprägt hat durch das vor 5 Jahren weltweit in rund 20 Sprachen erschienene Buch „Das Digital – Markt, Wertschöpfung und Gerechtigkeit im Datenkapitalismus“. In „Machtmaschinen“ (englisch: „Access Now“) haben die beiden Autoren ihre Thesen unlängst weitergedacht. Thomas Ramge kommentiert den Versuch einer Übernahme von Twitter durch Elon Musk und weist darauf hin, dass die großen Twitter-Datenbestände ein wesentliches Motiv des Übernahmeversuchs sein dürften. Auch Tesla zählt Ramge zu den „Datenbaronen“. Tesla verfügt über Verkehrs- und Bewegungsdaten aus aller Welt, die für Innovationen zur Verkehrssicherheit eingesetzt werden könnten, wenn man Tesla zum „Teilen“ der Daten verpflichten würde. Der Datenschutz muss aus Ramges Sicht kein Hindernis für das „Datenteilen“ sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Datenschutz pragmatisch und nicht rigoros („religiös“) verstanden wird. Wenn jedes Datum schon dann Personenbezug hat, wenn sich eine entlegene Möglichkeit der De-Anonymisierung nicht völlig ausschließen lässt, wird jeder Versuch, das „Teilen“ von Daten in die Tat umzusetzen, am Datenschutz scheitern. Den Entwurf eines „Data Acts“ sieht Thomas Ramge eher kritisch, da der Fokus des Entwurfs nicht auf den Unternehmen liegt, die zur Verschaffung von Datenzugang verpflichtet werden, sondern auf der einzelnen Nutzerin, in deren Verantwortung die Entscheidung über den Datenzugang liegen soll. Ramge bezweifelt, dass ein solches Regulierungsmodell in der Praxis funktioniert. Max Adamek und Niko Härting sind sehr unterschiedlicher Meinung zu den Konzepten einer Zugangsverpflichtung, die Thomas Ramge und Viktor Mayer-Schönberger entwickelt haben. Hört einmal selbst, wie beide am Schluss des Podcasts diese Konzepte diskutieren.

Jul 14, 202258 min

Ep 97Follow the Rechtsstaat Folge 3

In dieser Folge geht es um „Hate Speech“ bei Facebook und auf anderen Plattformen. „Hass ist keine Meinung“: Die Bundestagsabgeordnete und Ex-Verbraucherschutzministerin Renate Künast hat 2017 ein Buch mit diesem Titel veröffentlicht. Ist Hass wirklich „keine Meinung“? Renate Künast berichtet von ihren Erlebnissen, als sie vor einigen Jahren gemeinsam mit einer Journalistin Verfasser von Pöbel-Postings zu Hause aufsuchte. Was sind das eigentlich für Menschen, sind das alles „Rechte“, Spinner und Extremisten? Darüber hinaus geht es in dem Gespräch um das Verfahren, das Renate Künast vor einiger Zeit vor der Pressekammer des Berliner Landgerichts begann, um eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Sie wollte von Facebook erfahren, wer die Urheber von Postings mit besonders üblen Beschimpfungen waren. Das Landgericht und auch das Berliner Kammergericht meinten, als Politikerin müsse sie die Beschimpfungen – jedenfalls teilweise – hinnehmen. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht hatte Künast mit ihren Anträgen in vollem Umfang Erfolg. Was motiviert Renate Künast, trotz zahlreicher Rückschläge immer wieder – zivilrechtlich und auch strafrechtlich – gegen Beleidigungen und unflätige Pöbeleien vorzugehen? Im zweiten Teil des Podcasts geht es um die Rechtsprechung des BGH zu Löschungen von Postings und zur Sperrung von Profilen bei Facebook. Immer mehr Facebook-Nutzer setzen sich gegen Löschungen und Sperrungen zur Wehr, und der BGH hat vor einem Jahr in zwei langen Entscheidungen Maßstäbe gesetzt. Wie argumentiert der BGH genau? Wie wenden die Richter das AGB-Recht an und wie gelangen sie im Ergebnis zu einer umfassenden Grundrechtsabwägung? Was ist von den Entscheidungen zu halten?

Jul 1, 20221h 4m

Ep 96Follow the Rechtsstaat Folge 2

Follow the Rechtsstaat: in Folge 2 spricht Max Adamek mit Frederick Richter über seinen Werdegang und die Arbeit der Stiftung Datenschutz. Auch ansonsten Datenschutz pur: Niko Härting und Max Adamek sprechen über zwei Entscheidungen zum Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) und über den Fall Kaspersky.

Jun 24, 202252 min

Ep 95Follow the Rechtsstaat Folge 1

In der ersten Folge: - Aktuell: Vorschlag des Bundespräsidenten zu einer "Sozialen Pflichtzeit" - Welche verfassungs- und konventionsrechtlichen Leitplanken sind zu beachten? - E-Learning: neue Entscheidung des LG Berlin - Brauchen alle Anbieter von Webinaren und Online-Schulungen eine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (ein fast in Vergessenheit geratenes Verbraucherschutzgesetz)? - Gespräch mit Konstantin Kuhle (stellvertretender Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion) über Tücken der Innen- und Rechtspolitik, ein Verfahren vor dem BVerfG und die Auskunftspflichten der Nachrichtendienste gegenüber Abgeordneten des Deutschen Bundestags - Noch aktueller: Was ist von der Entscheidung des BVerfG zu den Äußerungen der Ex-Kanzlerin zu einer verkorksten Ministerpräsidentenwahl in Thüringen zu halten?

Jun 21, 20221h 8m

Ep 94Corona im Rechtsstaat Folge 94

Albrecht Doering ist Wirtschaftsjurist und hat sich seit März 2020 ausschließlich mit der Beratung von Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Privatpersonen zu Corona-Themen befasst. Im Gespräch mit Niko Härting zieht er Bilanz und berichtet von den zahlreichen Themenfeldern, bei denen in den letzten Jahren Rat gefragt war – vom Mietrecht über das Versicherungsrecht bis zum Sozialrecht und Subventionsrecht, von Schulen und Kindergärten bis zu Kneipen, Bars, Clubs und Theatern. An der HÄRTING-Helpline hat Albrecht Doering seit 2020 gemeinsam mit zahlreichen Kolleginnen ca. 10.000 Anfragen kostenlos beantwortet. Albrecht Doering berichtet von einigen besonders krassen Fällen – Besuchsverbote in Altenheimen und Verbote von Familientreffen an Feiertagen gehörte dazu. In ca. 1000 Fällen führte der Weg zum Gericht. Die Erfahrungen bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten waren zum ganz überwiegenden Teil ernüchternd. Die Gerichte agierten ebenso ängstlich wie weite Teile der Öffentlichkeit. Selten hatte man den Mut, der Politik Grenzen aufzuzeigen. Die Begründungen, mit denen man Eilanträge zurückwies, waren oft haarsträubend. Dennoch sehen Albrecht Doering und Niko Härting keinen Anlass zu übermäßiger Schwarzseherei. Die Corona-Krise war eine gewaltige Belastungsprobe für den Rechtsstaat, und Juristinnen und Juristen, Datenschützerinnen und Datenschützer haben ihr rechtsstaatliches Handwerkszeug oft vernachlässigt oder aus Ängstlichkeit geschwiegen. Wer an den Rechtsstaat glaubt, sollte sich durch die erlittenen Rückschläge nicht beirren lassen. Aus den Corona-Jahren lassen sich einige Lehren ziehen für da zukünftige Ringen für Bürgerrechte und Datenschutz und gegen den Sicherheits-, Gesundheits- und Überwachungsstaat.

May 16, 202248 min

Ep 93Corona im Rechtsstaat Folge 93

Thomas Darnstädt ist Jurist und war 35 Jahre Redakteur beim SPIEGEL (Ressortleiter Politik). In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts und den Einfluss des Zeitgeistes auf die Karlsruher Entscheidungen. 2018 erschien Darnstädts Buch „Verschlusssache Karlsruhe - Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts“. Für dieses Buch hat Darnstädt Handakten und andere interne Akten aus der Frühzeit des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet. 1957 scheiterte eine Verfassungsbeschwerde gegen den „Homosexuellenparagraphen“ 175 StGB. Die Karlsruher Richter verneinten einen Gleichheitsverstoß (lesbischer Sex war nicht strafbar), und sie hielten auch Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht für verletzt: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“ Im Gespräch mit Niko Härting schildert Darnstädt, wie es zu dieser Entscheidung kam. § 175 StGB war bereits zur damaligen Zeit eine hochumstrittene Norm. Dennoch meinte der Berichterstatter Wilhelm Ellinghaus in einem Votum, es sei nicht Aufgabe des BVerfG, sondern „Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die jetzige Gesetzesfassung gerecht und rechtspolitisch abgewogen“ sei. Eine Haltung, die man heute als „Judicial Restraint“ bezeichnen würde. Darnstädt erinnert an den Zeitgeist der Schwulenhatz, der in den 1950er-Jahren. herrschte. Man fürchtete sich vor dem „Treiben der Homosexuellen“, und Karlsruhe hatte keine Courage, dem Zeitgeist entgegenzutreten, obwohl § 175 StGB verfassungsrechtlich nicht zu halten war. Man habe alle möglichen Begründungen erwogen, um einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu vermeiden. Darnstädt zeigt auf, dass sich US-amerikanische Debatten um richterliche Zurückhaltung nicht ohne Weiteres auf das BVerfG übertragen lassen. Die US-Verfassung sah ursprünglich keine Berechtigung des Supreme Court vor, Gesetze aufzuheben. Dies ist nach dem Grundgesetz eindeutig anders. Die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze gehört zu den Kernaufgaben des BVerfG. Forderungen nach richterlicher Zurückhaltung haben in Deutschland keine tragfähige Grundlage. Im zweiten Teil des Gesprächs geht es um die Karlsruher Entscheidungen zur Bundesnotbremse und zur Klimakrise. Der Klimabeschluss sei ein besonders massiver Eingriff in die Befugnisse des Gesetzgebers. Allerdings liege die Entscheidung „voll auf der Linie des Zeitgeistes“. Wenn das Gericht - wie im Klimafall - ein Urteil für konsensfähig halte, gehe es „viel ruppiger“ mit dem Gesetzgeber um, als wenn dies nicht der Fall sei. Mit einer Entscheidung die Bundesnotbremse hätte sich Karlsruhe dagegen „sehr sehr viel Ärger“ eingehandelt, da es dem Zeitgeist widersprochen hätte, dies sei dem Gericht gewiss bewusst gewesen.

Mar 22, 202244 min

Ep 92Corona im Rechtsstaat Folge 92

Peter Oestmann ist seit 2004 Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Gespräch mit Niko Härting geht es um den Wert und den Begriff der Freiheit und um die Lage der Hochschulen in der Corona-Krise. Peter Oestmann erinnert daran, dass eine „grundsätzliche Vermutung zugunsten der Freiheit“ stets zu den Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats zählte und Verbote und Rechtspflichten dazu dienen, den freiheitlichen Rechtsstaat zu sichern. Daher sei es eine bedenkliche Entwicklung, wenn zunehmend über „Privilegien“ und „Erlaubnisse“ diskutiert werde und der Staat seinen Bürgern in Gesetzen und Verordnungen Verhaltensweisen erlaubt, Programmsätze verkündet und Ratschläge erteilt. Der Blick auf die Grundrechte verschiebt sich. Die Grundrechte werden zunehmend nicht mehr als Freiheitsräume gegenüber dem Staat wahrgenommen, sondern als Rechte, deren Ausübung andere Bürger einschränken und gefährden kann. Der Staat wird zum freundlichen Schiedsrichter, der – mahnend, empfehlend oder auch per Verbot - eingreift, wenn Bürger allzu „egoistisch“ und rücksichtlos ihre Rechte wahrnehmen. Peter Oestmann hat sich intensiv für eine schnelle Rückkehr zur Präsenzlehre an den Hochschulen eingesetzt. Er berichtet von intensiven, teils erbitterten Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen. Eine Lehre, die nicht nur Wissen vermittelt, sondern auch Persönlichkeit entwickelt, ist nach Oestmanns Überzeugung ohne Präsenz undenkbar. Für das Wintersemester 2022/23 bereitet Peter Oestmann gemeinsam mit dem Bildungshistoriker Jürgen Overhoff eine Ringvorlesung zum Thema „Bildung zur Freiheit – Corona und die Hochschullehre“ vor. Eine Reise nach Münster könnte sich aus diesem Anlass lohnen. Selbstverständlich wird die Ringvorlesung weder online noch „hybrid“, sondern ausschließlich vor Ort, live und in Farbe angeboten.

Mar 11, 202235 min

Ep 91Corona im Rechtsstaat Folge 91

Mit der Bonner Politologin Prof. Dr. Ulrike Guérot sprach Niko Härting bereits in den Folgen 57 und 60. Seit Beginn der Corona-Krise gehört Guerot zu den besonders meinungsstarken kritischen Stimmen aus dem linken politischen Spektrum. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Guerot, weshalb sie sich im September 2021 vorübergehend aus den Sozialen Medien zurückzog. Sie war vehementen Warnungen und Drohungen ausgesetzt. Man prangerte sie systematisch als Geistesverwandte und Unterstützerin rechtsextremer Kreise an. Die Täter waren durch die Bank Männer. Guerot hält es für keinen Zufall, dass Frauen besonders häufig Bedrohungen und Schmähungen im Netz erleben. „Wer schweigt, stimmt zu“ ist der Titel ihres neuen Buchs zur Corona-Krise, das diesen Monat erscheint. Guerots Gegnern ist es nicht gelungen, sie mundtot zu machen. Das Buch hat sie „mit heißem Herzen“ geschrieben. Sie prangert das Versagen der Funktionseliten an - in Justiz und Medien und auch in den Universitäten. An den Hochschulen habe man tatenlos zugesehen, wie Wissenschaften auf Virologie, Epidemiologie, Mathematik und Statistik verkürzt wurden. Man habe es zugelassen, dass kein wissenschaftlicher Diskurs geführt wurde und Mindeheitspositionen nicht zu Wort kamen und denunziert wurden. In dem Podcast, der Überlänge hat, geht es auch um Freiheit. Wie konnte die Linke es geschehen lassen, dass die Rechte den Freiheitsbegriff für sich vereinnahmen konnte? Solidarität ist nach Guerots Auffassung schon begrifflich freiwillig. Aufgezwungene Solidarität ist Zwang mit falschen Etikett. Guerots Buch endet versöhnlich. Sie hofft, dass wir aus der Corona-Krise Leeren ziehen und es nicht zulassen werden, dass die Digitalisierung zu immer mehr Überwachung, (Selbst-) Optimierung und Kollektivdruck führt. Eine Welt ohne Stäbchen in der Nase und Maske vor dem Gesicht bleibt machbar.

Mar 4, 20221h 3m

Ep 90Corona im Rechtsstaat Folge 90

Matthias Henze gründete vor fast 20 Jahren Jimdo, ein Unternehmen, das Kleinunternehmen und Freelancern eine einfache Möglichkeit gibt, eine Webpräsenz und einen Online-Shop einzurichten und zu pflegen. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Situation der „Soloselbstständigen“ und Kleinstunternehmen in der Corona-Krise. Matthias Henze schildert seine Erfahrungen aus Gesprächen mit vielen Betroffenen. Während für den Mittelstand zügig staatliche Corona-Hilfspakete geschnürt wurde, gab es am Anfang der Krise für „Soloselbstständige“ kaum Hilfe. Man beschränkte sich auf den Ersatz von Fixkosten, die bei vielen Freelancern kaum anfallen, und zahlte keinen „Unternehmerlohn“. Erst mit der „Neustarthilfe“ gelang es, Hilfspakete zu schnüren, die der Lage vieler Selbstständiger aus Kreativberufen und aus der Veranstaltungsbranche gerecht wurden. Seit August 2021 gibt es den Jimdo-Ifo-Index für Kleinstunternehmen und Selbstständige, die monatlich nach der Geschäftslage und den Geschäftserwartungen befragt werden. Aus den Befragungen geht hervor, dass die Sorgen um die Existenz nach wie vor groß sind. Noch im Januar 2022 gaben 26% der Befragten an, dass sie sich durch die Corona-Krise in existenzieller Not sehen. In dem Podcast geht es auch um die Chancen und Perspektiven der Selbstständigkeit über die Krise hinaus und über das oft mangelhafte Verständnis, das „Soloselbstständige“ von angestellten und verbeamteten Mitbürgerinnen und Mitbürgern erfahren.

Mar 1, 202226 min

Ep 89Corona im Rechtsstaat Folge 89

Prof. Dr. Christoph Degenhart ist einer der bekanntesten deutschen Staats-, Verwaltungs- und Medienrechtler. An „dem Degenhart“ – dem unlängst in 37. Auflage erschienenen Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht kommt keine Studentin und kein Student vorbei. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Degenhart, dass die Corona-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch in seinem Lehrbuch dargestellt wird. Dies durchaus kritisch, da die große Zurückhaltung des Verfassungsgerichts in den vielen Eilverfahren keineswegs selbstverständlich ist. Degenhart erinnert unter anderem an die Karlsruher Eilentscheidungen während der Eurokrise 2011/2012. Damals zeigte das BVerfG keinerlei Scheu, bereits im Eilverfahren Weichen zu stellen. Man begnügte sich nicht mit Folgeabwägungen, sondern entschied zur Sache. Auch mit „Judicial Restraint“ lässt sich die Karlsruher Corona-Linie aus Degenharts Sicht nicht erklären. Die keineswegs zurückhaltende Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz stammt aus demselben Jahr wie die beiden Beschlüsse zur „Bundesnotbremse“, die von manchen Staatsrechtlern wegen ihrer großen Zurückhaltung gelobt werden. Allerdings sieht Degenhart durchaus eine Gemeinsamkeit zwischen den sehr unterschiedlichen Beschlüsse zum Klima- und Infektionsschutz: Aus Grundrechten werden keine Schranken abgleitet, die dem Gesetzgeber gesetzt sind, sondern Aufträge an den Gesetzgeber, eingreifend tätig zu werden. Eine Tendenz, die Degenhart kritisch sieht. In dem Gespräch geht es auch um eine mögliche Impfpflicht und um die „äußerste Gefahrenlage“, mit der das BVerfG in seiner Bundenotbremse I-Entscheidung weitgehende Grundrechtseingriffe rechtfertigt. Laut Degenhart ein „Danaergeschenk“ des BVerfG, da offen bleibt, wodurch sich eine „äußerste Gefahrenlage“ von einer „einfachen Gefahrenlage“ unterscheidet. Lese man die drastischen Schilderungen der Klimakrise in dem Karlsruher Klimabeschluss, ahne man, dass sich Entscheidungen ohne Weiteres wiederholen können, in denen extreme Freiheitsbeschränkungen mit dem Vorliegen einer „extremen Gefahrenlage“ in Karlsruhe gerechtfertigt werden.

Feb 23, 202231 min

Ep 88Corona im Rechtsstaat Folge 88

Er ist Metereologe und Publizist und Gründer eines Softwarehauses. In der WELT kommentiert er regelmäßig die Corona-Krise. Und Jörg-Phil Friedrich ist studierter Philosoph. Nachdem Niko Härting mit ihm bereits in Folge 46 über das Verhältnis von Wissenschaft und Politik sprach, geht es in dieser Folge um Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Friedrich Engels. Was hätte Hegel, der sich seinerzeit für eine verpflichtende Pockenimpfung aussprach, zu einer Corona-Impfpflicht gesagt? Was ist von „Freiheit ist die Einsicht in die Notwendigkeit“ zu halten – ein Satz, der von Friedrich Engels stammt, den Gesundheitsminister Lauterbach jedoch in einer Bundestagsrede fälschlich Hegel zugeschrieben hat? Freiheit und Notwendigkeit, Freiheit und Gemeinsinn, Freiheit und Solidarität: Zeigt uns die Corona-Krise, dass man Freiheit nicht mehr einfordern darf, ohne die Grenzen der Freiheit mitzudenken? Warum hat Freiheit oft keinen guten Namen mehr und wird mit Egoismus gleichgesetzt? Und was heißt dies alles für die Debatte um Impfpflichten? Warum ist Jörg Friedrich nicht davon überzeugt, dass es einer gesetzlichen Corona-Impfpflicht bedarf?

Feb 18, 202232 min

Ep 87Corona im Rechtsstaat Folge 87

Prof. Ralph Brinks ist Mathematiker und Epidemiologe und Inhaber eines Lehrstuhls für Medizinische Biometrie und Epidemiologie der Fakultät Gesundheit an der Universität Witten-Herdecke. Zugleich ist Ralph Brinks Mitglied der Corona-Daten-Analyse-Gruppe an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Mathematik, Medizin, Statistik, Epidemiologie: Wie hängen all diese Fachgebiete zusammen? Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Ralph Brinks die Bedeutung von Modellen und Vorhersagen in der Epidemiologie. Er legt dar, dass es für solide Vorhersagen einer soliden Datenbasis bedarf. Hieran fehlt es jedoch bis heute häufig. Wenn Modelle und Vorhersagen grundlegende Kriterien – etwa über das Alter von Infizierten und über Vorerkrankungen – ausblenden, ist ihre Aussagekraft begrenzt, die Präzision lässt zu wünschen übrig. Wer aus Handydaten Bewegungsbilder ableitet und auf dieser Grundlage Vorhersagen über Ansteckungszahlen trifft, kommt zu Prognosen, die sich im Ungefähren und Spekulativen verlieren. Über Ansteckungsorte und –wege ist auch im dritten Corona-Jahr immer noch wenig bekannt. Es fehlt an einer systematischen Erfassung entsprechender Daten: Wie alt sind die Infizierten, welche Berufe und Vorerkrankungen haben sie, wohnen sie allein in einem Penthouse oder beengt mit vielen Angehörigen in einer kleinen Wohnung? All dies wird nicht gefragt und nicht zentral beim Robert-Koch-Institut gemeldet, sodass es nicht verwunderlich ist, dass wir in der Corona-Krise nach wie vor in vielerlei Hinsicht im Nebel tappen. Dass es „der Datenschutz“ sein soll, der Erhebungen und Untersuchungen verhindert, ist eine Ausrede, die trotz ständiger Wiederholung eine Ausrede bleibt. Ralph Brinks zeigt in dem Gespräch auch auf, welche Art von Studien immer wieder verabsäumt wurden. Hat man eigentlich einmal in einer Stadt die Schulen geschlossen und in der Nachbarstadt die Schulen geöffnet gehalten, um festzustellen, ob und wie sich Schulschließungen auf die Verbreitung des Virus auswirken?

Feb 16, 202240 min

Ep 86Corona im Rechtsstaat Folge 86

Prof. Dr. Detlev Krüger war von 1989 bis 2016 Direktor der Instituts für Medizinische Virologie an der Berliner Charité. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet er über seine beruflichen Erfahrungen, die seinen Blick auf die Corona-Krise prägen. Krüger hat sich wiederholt gegen Schulschließungen ausgesprochen und kürzlich - gemeinsam mit anderen Experten - in einem Offenen Brief an den Bundeskanzler deutliche Korrekturen beim Umgang mit Kindern gefordert. Krüger betont, dass Kinder nicht zu den Corona-Risikogruppen zählen. Daher sei Alarmismus verfehlt, wenn sich Kinder mit Corona infizieren. Vielmehr seien ältere Bürgerinnen und Bürger gefordert, sich - insbesondere durch Impfungen - gegen eine Ansteckung zu schützen. Eine Politik, die Kinder als Gefahr für die eigenen Großeltern betrachtet, lehnt Krüger entschieden ab. Krüger weist darauf hin, dass die Impfstoffe zwar äußerst hilfreich sind, aber nicht halten, was sie einst versprachen, da sie keine Ansteckungen verhindern. Zur Impfung von Kindern äußert sich Krüger skeptisch, derzeit unabsehbare Langzeitfolgen der Impfung hält er für möglich. Die Impfstoffe seien zudem auf die Ursprungsvariante des Virus zugeschnitten und weder auf die Delta- noch auf die Omikron-Variante optimiert. Dass sich mit Omikron eine sehr ansteckende Virusvariante entwickelt hat, ist für Krüger keineswegs überraschend. Das Virus passe sich an den Menschen („den Wirt“) an, dies kenne man auch von anderen Viren. Das Risiko schwerer Verläufe sei bei Omikron deutlich geringer, auch aus diesem Grund sei Alarmismus wegen steigender „Inzidenzen“ nicht angebracht. Krüger erklärt ausführlich, weshalb eine Ansteckung für die Immunisierung deutlich effizienter ist als eine bloße Impfung. Dass man den Genesenenstatus kürzlich von sechs auf drei Monate verkürzt hat, habe keine wissenschaftliche Grundlage. In dem Gespräch geht es auch um die Grippe. Krüger betont, dass es sich bei der Grippe (der Influenza) um eine Ernst zu nehmende Krankheit handelt. Schon deshalb verharmlose man Corona keinesfalls durch Grippevergleiche. Anders als bei Corona gehören Kinder bei Influenza zu den Risikogruppen. Dennoch sei man bislang nicht auf die Idee gekommen, eine Grippe-Schutzimpfung für Kinder generell zu empfehlen.

Feb 2, 202243 min

Ep 85Corona im Rechtsstaat Folge 85

Mit dem Historiker und Publizisten René Schlott sprach Niko Härting bereits in Folge 23 und Folge 51. In der neuen Folge geht es um den Begriff der Freiheit unter pandemischen Bedingungen. Hat Freiheit heute noch einen guten Namen oder steht sie unter Egoismusverdacht? Kann man überhaupt über Freiheit reden, ohne deren Schranken gleich mitzudenken? Wie kommt es, dass Solidarität und Gemeinsinn heute oft höher gewichtet werden als die Freiheit des einzelnen Bürgers? Was ist von dem „gesellschaftlichen Konsens“ zu halten, von dem oft die Rede ist? Um die Balance zwischen Freiheit und Verantwortung geht es auch in der aktuellen Debatte um Impfpflichten. Was ist dabei maßgebend – „der kleine Pieks“, das objektive Gewicht des Eingriffs, oder das subjektive Empfinden von Bürgerinnen, die eine Impfpflicht als gravierenden körperlichen Eingriff oder gar als einen „Tabubruch“ wahrnehmen? Lässt sich eine Impfpflicht nur zum Selbstschutz rechtfertigen? Oder kann auch der Fremdschutz eine solche Pflicht legitimieren? Kann es richtig und verantwortbar sein, dass sich Junge zum Schutz der Alten gegen Corona impfen lassen müssen? Am Schluss des Gesprächs geht es um die Versammlungsfreiheit. René Schlott kritisiert die verbreiteten Verbote von Demonstrationen und Spaziergängen und betont den hohen Rang, der der Versammlungsfreiheit nach dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes zukommt.

Jan 27, 202236 min

Ep 84Corona im Rechtsstaat Folge 84

Wie erleben Künstlerinnen die Corona-Zeit? In dem letzten Podcast 2021 unterhält sich Niko Härting mit der Berliner Drag-Legende Gloria Viagra. Als Drag Queen und DJ konnte Gloria seit März 2020 kaum arbeiten. Im Herbst 2020 waren ihre Ersparnisse aufgebraucht. Erstmals seit 27 Jahren ließ sich Gloria anstellen - als Verkäuferin in einem Schokoladengeschäft, das kurze Zeit später schließen musste. Seitdem Kurzarbeit und dann erneut in Sachen Schokolade aktiv. Bei einer Flasche Sekt (Magnum) sprechen Gloria Viagra und Niko Härting über die Geringschätzung, die die Clubkultur erlebt. Clubs finden sich in einer Schmuddelecke wieder, die längst überwunden schien. Kaum jemand denkt an die vielen Existenzen, die auf offene Clubs angewiesen sind. Kaum jemand denkt an die Gäste, für die die Clubs Safe Spaces und Zweite Wohnzimmer sind. Manche der Gäste fielen ins Nichts. Gloria Viagra berichtet über Selbstmorde und Drogentote, die es seit März 2020 im Bekanntenkreis gegeben hat. Es scheint kaum jemanden zu interessieren. Als Parteilose kandierte Gloria Viagra 2021 auf der Liste der LINKEN für das Abgeordnetenhaus. Sie berichtet über das weite Meinungsspektrum zu Corona, das es bei den LINKEN - ebenso wie in anderen Parteien - gibt. Warum wird die Debatte dominiert von Menschen, die die Krise im Home Office aus dem Dachgeschoss einer Wohnung am Prenzlauer Berg erleben? Wo bleiben eigentlich das soziale Gewissen und die Wertschätzung der Kultur? In der Krise dominiert der Egoismus. Die Sorge um das eigene Klopapier erscheint wichtiger als das Mitgefühl für Menschen, die mit den sozialen und wirtschaftlichen Folgen täglich kämpfen. Und der Widerstandsgeist erlahmt, zumal man sich nicht mit Demonstranten gemein machen möchte, die mit der Reichskriegsflagge auf die Straße gehen. Trotz aller Widrigkeiten eine entspannte und gelassene Diskussion, den Humor lassen wir uns durch Corona nicht verderben.

Dec 23, 202146 min

Ep 83Corona im Rechtsstaat Folge 83

Prof. Oliver Lepsius lehrt Öffentliches Recht und Verfassungstheorie an der Universität Münster. In zahlreichen Publikationen in Fachzeitschriften und der Tagespresse hat er die Corona-Krise von Anfang an kritisch begleitet und kommentiert. In einem LTO-Beitrag kritisierte er am 3.12.2021 die BVerfG-Entscheidungen zur Bundesnotbremse und empfahl, die Entscheidung zu Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen als Ausreißer zu behandeln und in Grundgesetz-Kommentaren nicht zu zitieren. In einem weiteren Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10.12.2021 bezeichnete Lepsius die Karlsruher Entscheidungen als „rechtsstaatlich fahrlässig und unklug“. Im Gespräch mit Niko Härting legt Lepsius die Gefahren einer „Expertokratie“ dar. Das BVerfG reduziere das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf die Prüfung, ob es Experten gebe, auf die sich der Gesetzgeber stützen könne. Dabei verzichte Karlsruhe auf eine präzise Bezugnahme auf einen Maßnahmenzweck. Als Teil eines „Gesamtschutzkonzepts“ werde Ungeeignetes zudem verhältnismäßig. Lepsius wagt keine Prognose, wie das BVerfG über eine mögliche „allgemeine Impfpflicht“ entscheiden wird. Gleichwohl hält er es für dringend geboten, dass die verfassungsrechtlichen Parameter in der politischen Diskussion beachtet werden. Gegen das Argument, Leben zu riskieren, könne sich Politik nur durch die Berufung auf Recht schützen. Dies könnte dazu führen, dass man eine Impfpflicht auf bestimmte Einrichtungen und Personengruppen beschränkt. In dem Gespräch geht es auch um die Menschenwürde und den Körper als Tabuzone und um mögliche Sanktionen einer Impfverweigerung. Ist eine Durchsetzung per unmittelbarem Zwang denkbar –ähnlich einer Blutentnahme zur Alkoholmessung? Wie sollte man Bußgelder bemessen? Und steht das Datenschutzrecht der Einrichtung eines „Impfregisters“ im Wege? Ist ein solches „Impfregister“ überhaupt praktisch vorstellbar? Wird es Begehrlichkeiten nach einer umfassenden Nutzung der Daten zur Kontrolle des öffentlichen Raums durch Zutrittskontrollen wecken?

Dec 21, 202132 min

Ep 82Corona im Rechtsstaat Folge 82

Kai Möller ist Professor of Law an der London School of Economics (LSE). Er befasst sich rechtsvergleichend mit Menschenrechten. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Debatte um eine allgemeine Impfpflicht. Warum wird diese Debatte nur in Deutschland und Österreich, nicht jedoch in den anderen europäischen Ländern geführt? Trotz vergleichbarer Impfquoten fordert in Großbritannien niemand eine allgemeine Impfpflicht, niemand fragt andere nach deren „Impfstatus“, niemand regt sich über „unbelehrbare Ungeimpfte“ auf. Wie erklärt sich dieser Unterschied? Kai Möller ist der Auffassung, dass Impfpflichten die Menschenwürde tangieren. Daher lehnt er allgemeine Impfpflichten ab. Aber wie lässt sich dies begründen, wenn es bei einer Impfung doch letztlich nur um einen „kleinen Pieks“ gilt? Ist dies wirklich ein schwerwiegender Eingriff, der die Menschenwürde auf den Plan ruft? In dem Gespräch geht es auch um das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das im 19. Jahrhundert in Deutschland erfunden wurde und seitdem einen Siegeszug bis in das europäische Recht erlebt hat. Das Prinzip hat seine Schwächen, da es letztlich jeden Eingriff in Grundrechte erlauben kann, wenn entgegenstehende Rechte und Interessen ein höheres Gewicht haben. Daher mag das angelsächsische Grundrechtsverständnis vorzugswürdig sein, das weniger auf Abwägungen als auf die Definition von Tabuzonen angelegt ist, die jedweder Abwägung entzogen bleiben. Bei allgemeinen Impfpflichten mag man sich fragen, ob eine solche –körperliche – Tabuzone erreicht wird.

Dec 20, 202138 min

Ep 81Corona im Rechtsstaat Folge 81

Über den Alltag in den Krankenhäusern und Intensivstationen redet man viel, ohne viel zu wissen. Manche wollen über die Zustände in den Krankenhäusern gar nicht viel wissen, weil sie den Meldungen über eine Überlastung mistrauen. Andere meinen, man müsse die Menschen vor einem Krankenhausaufenthalt einfach schützen, dann lösten sich alle Probleme in den Kliniken von ganz allein. Genaues wissen wollen nur die wenigsten.

Dec 18, 202158 min

Ep 80Corona im Rechtsstaat Folge 80

Prof. Carl Baudenbacher ist ein international anerkannter Experte für europäisches, schweizerisches und internationales Wirtschaftsrecht. Zwischen 1987 und 2013 hatte er den Lehrstuhl für Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen HSG inne. Von 1995 bis April 2018 war er Richter am EFTA-Gerichtshof, von 2003 bis 2017 dessen Präsident. Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg ist das Schwestergericht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Island, Norwegen und Liechtenstein. In dem Gespräch mit Niko Härting erklärt Baudenbacher die Geschichte, die Aufgaben und die Bedeutung des EFTA-Gerichtshofs und berichtet über die Konflikte, die es mit Norwegen gibt. Denn in Norwegen beansprucht man bei der Erfüllung der EFTA-Verpflichtungen „room for manouevre“, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der nach Baudenbachers Auffassung unter anderem mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar ist. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine deutsche Erfindung, die sich bis in das 19. Jahrhundert rückverfolgen lässt und unter dem Eindruck der Jahre zwischen 1933 und 1945 nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland zu einem Grundprinzip des Grundrechtsschutzes wurde. Auch im europäischen Recht ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mittlerweile fest verankert. Der weite Einschätzungsspielraum, den das BVerfG in seinen „Bundesnotbremse“-Entscheidungen dem Gesetzgeber zubilligt, erinnert Baudenbacher an die norwegische „room for manoeuvre“-Doktrin. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird durch eine „Evidenz- oder Vertretbarkeitskontrolle“ ersetzt, die sich in letzter Konsequenz kaum noch von einer bloßen Willkürkontrolle unterscheiden lässt. Dies ist ein potenziell folgenreicher Rückschritt beim Grundrechtsschutz.

Dec 13, 202129 min

Ep 79Corona im Rechtsstaat Folge 79

Mit seinem Mitherausgeber, dem Würzburger Staatsrechtler Prof. Kyrill-Alexander Schwarz unterhielt sich Niko Härting bereits in den Folgen 16 und 41. In der neuen Folge geht es um die Entscheidung des BVerfG „Bundesnotbremse I“. Was erfahren wir in der Entscheidung über die Expertengutachten, die der Entscheidung zugrunde liegen? Wie grenzt das Gericht die Schutzbereiche verschiedener Grundrechte ab? Was versteht das Gericht noch unter Verhältnismäßigkeit? Wie grenzt es Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit ab? Reicht dem Gericht für die Verhältnismäßigkeit eine Plausiblität? Wie genau wägt es ab? Und wie grenzt das Gericht Grundrechtseingriffe „durch Gesetz“ vom Eingriffen „auf Grund eines Gesetzes“ ab? Was ist von der teleologischen Reduktion des Freiheitsschutzes zu halten, den das Gericht vornimmt? Hat es dabei die historischen Erfahrungen der Mütter und Väter des Grundgesetzes hinreichend bedacht? Es geht auch um den Begriff der „Entscheidung unter Ungewissheiten“ und Ähnlichkeiten mit einer Rede der Bundesjustizministerin und darum, dass das Gericht von einer „äußersten Gefahrenlage“ spricht, ohne diesen Begriff abstrakt zu definieren.

Dec 2, 202144 min

Ep 78Corona im Rechtsstaat Folge 78

Prof. Hans Peter Bull war von 1977 bis 1983 der erste Bundesdatenschutzbeauftragte und von 1988 bis 1995 Innenminister von Schleswig-Holstein. Vor fast einem Monat meldete sich Bull in der FAZ zu Wort und befürwortete eine allgemeine Corona-Impfpflicht. Für Bull ist eine Impfpflicht nur ein Thema von vielen, in denen ein entschlussfreudiges Parlament und eine tatkräftige Regierung in der Corona-Krise Entscheidungen treffen müssen. Dies sei beim Thema Impfpflicht nicht geschehen. Man habe sich frühzeitig und ohne Begründung darauf festgelegt, keine Impfpflicht – auch nicht für einzelne Berufsgruppen – einzuführen. Im Wahlkampf habe man sich nicht getraut, einen solchen Vorschlag auch nur zu diskutieren. Eine Impfpflicht ist nach Bulls Auffassung bei weitem nicht das schwerste Mittel zur Bekämpfung der Pandemie. Andere Corona-Maßnahmen, die per Verordnung angeordnet wurden, seien mindestens genauso schwerwiegend gewesen. Es sei „das bequemste Argument“ gewesen, das BVerfG werde Gesetze über eine Impfpflicht aufheben. Hiervon könne jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt nicht die Rede sein. Menschen, die den Impfstoffen skeptisch gegenüberstehen, habe man durch die Hinweise auf eine besondere Eingriffsschwere von Impfpflichten in ihrer Skepsis auch noch bestätigt. Die Kommunikation sei insgesamt fehlerhaft gewesen. Da man sich frühzeitig auf eine Ablehnung von Impfpflichten festgelegt hatte, habe man die Impfpflicht lediglich „durch die Hintertür“ eingeführt. Mit einem gewissen Recht fühlten sich ungeimpfte Bürgerinnen und Bürger durch „2G/3G“-Regeln ausgegrenzt und „wie Kriminelle behandelt“. Bei den Impfpflichten habe es an der Entschlossenheit gefehlt, die man bei – teils sehr bedenklichen – Maßnahmen der Kontaktbeschränkung und der monatelangen Schließung ganzer Wirtschaftsbranchen an den Tag legte. Unter Aspekten der politischen Kommunikation sei es jetzt natürlich eine Herausforderung, bei der Impfpflicht jetzt plötzlich umzuschwenken und eine solche Pflicht zu befürworten. Als Politiker müsse man jedoch seine Meinung ändern, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu Irrtümern müsse man sich bekennen, um Glaubwürdigkeit zu beweisen. Wenn eine gesetzliche Impfpflicht eingeführt wird, ist Bull zuversichtlich, dass diese Pflicht auch befolgt wird. Allerdings bedürfe es auch einer Sanktionierung durch Buß- und Zwangsgelder, die mit Augenmaß verhängt werden sollten. Staatlichen Zwang zur Durchsetzung von Impfpflichten lehnt Bull ab. Am Schluss des Gesprächs geht es um Pläne der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer von Impfzertifikaten zu begrenzen und dadurch Anreize für Booster-Impfungen zu setzen. Soll es in Zukunft auch eine gesetzliche Pflicht zum Boostern geben?

Nov 26, 202135 min

Ep 77Corona im Rechtsstaat Folge 77

Der Mathematiker Prof. Dr. Gerd Antes befasst sich seit den 1980er Jahren mit der Wissensgenerierung aus Studien und ist Experte für Evidenzbasierte Medizin. Niko Härting hat sich mit ihm bereits in Folge 63 unterhalten. In allen Corona-Debatten beruft man sich auf zahlreiche Studien, die nahezu ausschließlich in englischer Sprache verfasst sind. Dies liegt daran, dass es kaum deutsche Studien gibt. Systematische Forschung zu Verbreitungswegen, Ansteckungsrisiken und der Wirksamkeit von Eindämmungsmaßnahmen wäre zwar dringend geboten. Es fehlt jedoch an einer zentralen Stelle, die entsprechende Forschungsaufträge erteilen könnte. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verfügt zwar über erhebliche Forschungsgelder. Gesundheit ist dort jedoch nur ein Thema unter vielen, und an der Abstimmung mit dem Gesundheitsressort hapert es. Im Bereich der Bundesgesundheitsministeriums (BMG) fehlt es an klaren Zuständigkeiten für systematische Forschung. Und so bleiben nur die täglichen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI), die lückenhaft und oft wenig aussagekräftig sind. Fehlende Daten, Fakten und Evidenz prägen daher die Corona-Krise in Deutschland. Interessenkonflikte werden zudem verschwiegen und übergangen.

Nov 24, 202135 min

Ep 76Corona im Rechtsstaat Folge 76

Mit Matthias Schrappe unterhielt sich Niko Härting bereits in Folge 68. Schon damals ging es um das „hilflose Unterfangen“, die Corona-Politik an „Inzidenzen“ zu orientieren. Auch die seit Ende August/Anfang September im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehene Ausrichtung an einer „Hospitalisierungsrate“ hält Schrappe für eindimensional und verfehlt. Epidemien seien ein komplexes Geschehen, das sich nicht mit einem Zahlenwert erfassen lasse. Man agiere nach wie vor „im Blindflug“, es fehle an grundlegenden Erkenntnissen über die Verbreitung des Virus und Ansteckungsrisiken der Geimpften und Ungeimpften. Niemand habe Kohortenstudien in Auftrag gegeben und Menschen aus beiden Personengruppen eine Zeit lang systematisch beobachtet. Stattdessen bilde man willkürliche Kategorien wie die Kategorie der „Impfdurchbrüche“, zu denen man infizierte Geimpfte nur dann zählt, wenn sie Corona-Symptome zeigen. Schrappe übt Kritik an der politischen Steuerung des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und an deren „bürokratischer Arbeitsweise“, die nicht mehr zeitgemäß sei. Auch die Gesundheitsämter befassten sich viel zu wenig mit der Situation vor Ort - insbesondere in sozial-ethnischen Problemvierteln, stattdessen werden Beamte angewiesen, „aus dem Sessel“ mit großem Aufwand und fraglichen Ergebnissen „Kontakte nachzuverfolgen. Seit Februar/März 2020 habe man zudem um die großen Gefahren für Alten- und Pflegeheime gewusst. Die Weigerung, bei der Corona-Politik den Schutz vom Risikogruppen in den Mittelpunkt zu stellen, sei einer der größten Fehler gewesen. Schrappe, der prägende Jahre seiner frühen Berufszeit mit der AIDS-Krise in der Kölner Universitätsklinik befasst war, versteht nicht, warum man aus der damaligen Zeit keine Lehren gezogen hat und bis heute nicht weiß, aus welchen Bevölkerungsgruppen die Menschen stammen, die an Corona schwer erkranken. Prävention ist mehr als „Kontaktbeschränkung“. Am Schluss des Gesprächs geht es um die Gründe, weshalb während der Corona-Krise trotz Subventionen in einer Größenordnung vom 15 Milliarden EUR bundesweit nur noch rund 22.000 statt (im Sommer 2020) rund 35.000 Intensivbetten als „betreibbar“ ausgewiesen werden. 2020 war das wirtschaftlich erfolgreichste Jahr einiger Klinikketten. Subventionen flossen in die Taschen der Anteilseigner, da es zu wenig Auflagen und zu wenig Kontrollen gab, um sicherzustellen, dass die Gelder zur Bekämpfung des Klinik- und Pflegenotstands verwendet werden.

Nov 23, 202151 min

Ep 75Corona im Rechtsstaat Folge 75

Im Gespräch mit Niko Härting geht es um Krisenkommunikation, mögliche Impfpflichten und den „Booster“. Dass ein „Booster“ notwendig sein wird, um den Impfschutz nach einer Zweitimpfung zu erhalten, war bereits im Sommer diesen Jahres bekannt. Dennoch zögerte man, die Bevölkerung entsprechend zu informieren. Man schürte übertriebene Erwartungen an die Impfstoffe und versäumte es, die Versorgung der Zweitgeimpften mit einem „Booster“ vorzubereite. Man schloss Impfzentren und konzentrierte sich bei der Kommunikation vollständig darauf, zunehmenden Druck auf Ungeimpfte, „Impfgegner“ und „Impfskeptiker“ auszuüben. Jetzt reißt man das Ruder herum, fokussiert sich bei dem „Booster“ jedoch erneut nicht zunächst auf die Schwächsten - auf Alten- und Pflegeheime und andere Risikogruppen -, geht ziellos und unsortiert vor. In einem europäischen Vergleich verdeutlicht Klaus Stöhr, wie eine gute Krisenkommunikation aussieht und welche Bedeutung dies für die Akzeptanz von Impfstoffen hat. Dass der Erfolg einer Impfaktion von kluger Kommunikation abhängig sei, sei aus zahlreichen Impfkampagnen in vielen Ländern der Welt bestens bekannt. Es sei daher bezeichnend, dass in allen deutschsprachigen westeuropäischen Ländern die Zahl der Ungeimpften vergleichsweise hoch ist. In dem Gespräch mit Klaus Stöhr geht es auch um die Rolle der Medien für die Krisenkommunikation und um Fehler und Probleme bei wissenschaftlichen Einschätzungen und im Gesundheitswesen. Ausführlich besprochen werden zudem mögliche Impfpflichten. Für welche Berufsgruppen könnte eine Impfpflicht sinnvoll sein? Gibt/gab es Alternativen? Hat die Debatte über Impfpflichten mit der schlechten Krisenkommunikation der vergangenen Monate zu tun? Abschließend unterhalten sich die Gesprächspartner über das Thema Kinderimpfung und über die Sinnhaftigkeit einer natürlichen Immunisierung von Kindern.

Nov 18, 202153 min

Ep 74Corona im Rechtsstaat Folge 74

Ellis Huber kritisiert die Corona-Politik und meint, eine „Politik der Befähigung der Menschen zum eigenen Handeln und zur Selbstorganisation der Pandemiebekämpfung wäre wirksamer als die derzeitige Rohrstockpolitik, die mit Drohungen und Beschimpfungen agiert“. Man setze auf „Zwang und Bevormundung“ statt auf eine „respektvolle, einfühlsame und individuelle Unterstützung“. Im Gespräch mit Niko Härting geht es um die Folgen der zunehmenden Ökonomisierung der Gesundheitspolitik. Wenn es privaten Klinikketten ein erster Linie um „Shareholder Value“ geht, verwundert es nicht, dass Krankenhäuser in der Corona-Krise staatliche „Freihaltepauschalen“ in Höhe von 15 Milliarden EUR kassieren und zugleich Rekordgewinne verbuchen. Ellis Huber kritisiert, dass es nicht einmal Auflagen gibt, dass staatliche Gelder zur Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten und zu einer besseren Bezahlung des Personals verwendet werden. Auch gegen den Pflegenotstand werde viel zu wenig unternommen. Man lasse es zu, dass viele Pflegekräfte ausgebildet werden, die dann aber nur kurz im Beruf bleiben, weil sie nicht nur mäßig bezahlt werden, sondern auch noch Reglements unterworfen werden, die für jeden Handgriff ein genaues Zeitlimit vorschreiben. Dass mitten in der Corona-Krise Betten abgebaut werden und Pflegekräfte abwandern, seien Symptome einer völlig verfehlten Gesundheitspolitik.

Nov 16, 202131 min

Ep 73Corona im Rechtsstaat Folge 73

In Folge 73 haben wir einen alten Bekannten aus Folge 40 zu Gast - Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit. Niko Härting und Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit unterhalten sich über Themen, die sich rund um das pandemische Geschehen in Deutschland drehen. Sind 2G und 3Gplus taugliche Konzepte? Gibt es einen Plan B? Wie verlässlich sind Schnelltests? Wie gut wirken die Impfstoffe wirklich? Niko Härting und Jonas Schmidt-Chanasit befassen sich eingangs mit dem Thema Corona-Impfung und ziehen ein kleines Resümee nach bald einem Jahr der Impfstoffverfügbarkeit. In dem Kontext erklärt Schmidt-Chanasit, wie sich geimpfte und ungeimpfte Personen hinsichtlich der Weitergabe von Coronaviren unterscheiden. Aufgrund der Zuspitzung des pandemischen Geschehens wird über die Sinnhaftigkeit aktueller Eindämmungsmaßnahmen gesprochen. Gerade im Zusammenhang mit aktuell eingeführten 3Gplus-Regeln wird ein Vergleich zwischen den Antigen-Schnelltest und PCR-Test gezogen. Thematisiert wird auch die Dauer des Genesenenstatus. Ist eine Dauer von sechs Monaten nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis noch sinnvoll? Wie gut ist der Immunschutz vor einer Reinfektion im Vergleich zu geimpften Person? Abschließend geht es im Gespräch um die aktuelle Wiedereinführung der Maskenpflicht an Schulen in einigen Bundesländern.

Nov 15, 202134 min

Ep 72Corona im Rechtsstaat Folge 72

Folge 72 ist der Auftakt einer Reihe neuer Podcastfolgen, in denen es um Grundannahmen der derzeitigen Corona-Debatte geht: Stimmt die Beobachtung, dass wir uns derzeit inmitten einer „Pandemie der Ungeimpften“ befinden? Sind „2G“ und 3Gplus“ taugliche Konzepte? Gibt es einen Plan B? Wie verlässlich sind Schnelltests? Wie gut wirken die Impfstoffe wirklich? In Folge 72 geht es um Modellierungen, die auch derzeit wieder im Umlauf sind. Prof. Dr. Bernhard Müller ist Astrophysiker an der Monash University in Melbourne. In seiner Forschungsarbeit ist er viel mit Modellierungen befasst und kennt die Fallstricke. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Müller die Beweggründe, die ihn dazu veranlasst haben, eine Streitschrift zu den Corona-Modellierungen zu verfassen (https://corona-netzwerk.info/wp-content/uploads/2021/10/Thesenpap8_add.pdf). Er ist der Auffassung, dass man vorschnell von einem exponentiellen Wachstum der Infektionen ausgegangen sei. Wichtige Erkenntnisse zur Epidemieausbreitung wie die aus den 80-er Jahren stammenden Arbeiten des österreichischen Physikers Peter Grassberger (Chaostheorie, Teilchenphysik) seien unbeachtet geblieben. Übersehen habe man insbesondere die bremsende Wirkung von Clusterbildungen. Es fehle zudem an einer Validierung, einem echten Test der Modelle an realen Daten. Diskrepanzen zwischen Vorhersagen und der tatsächlichen Entwicklung habe man mit Schutzbehauptungen („Präventionspardox“ und „Verhaltensanspassungen“) hinwegdiskutiert, statt die eigenen Modelle kritisch zu hinterfragen. Am Ende des Podcasts spricht Müller über die im Bundesstaat Victoria besonders strenge australische „Zero Covid“-Politik, die man inzwischen aufgegeben hat. Die Politik habe teilweise verheerende Folgen gehabt. In Melbourne stehen zahlreiche Ladenlokale leer, und Müllers Studentinnen und Studenten hatten schwer unter Vereinsamung und Perspektivlosigkeit zu leiden.

Nov 11, 202158 min