
PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"
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Ep 171Follow the Rechtsstaat Folge 73
In der neuen Podcast-Folge berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 01:29) über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10 A 2.23, Urteil vom 9.11.2023), die den Bundesnachrichtendienst ausleuchtet: Zum Thema „Einzelhintergrundgespräche“ des BND mit Medienvertretern suchte ein Journalist nach Antworten, seinem presserechtlichen Auskunftsanspruch stand dabei der ebenfalls presserechtlich begründete Schutz von Recherche- und Redaktionsgeheimnis gegenüber. Das BVerwG zeigt dabei wenig Mitleid mit dem BND („Ein gewisser Aufwand bei der Ermittlung, Zusammenstellung und Ordnung von Informationen stellt deren Vorhandensein bei der auskunftspflichtigen Stelle nicht infrage“) und wägt die gegenläufigen Interessen gekonnt ab. Die Entscheidung des LG Mannheim (1 O 99/23, Urteil vom 15.3.24) zur Höhe eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO ist ohne Zweifel ein Highlight (ab Minute 20:08): Auf 28 Seiten (!) setzt sich das LG mit allen Fragen auseinander, welche eine Datenpanne bei Facebook aufwirft und behandelt insbesondere höchst ausführlich und mustergültig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH – um dann sage und schreibe 50 € immateriellen Schadenersatz zuzusprechen. Ein in jeder Hinsicht hervorragendes Urteil. Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick auf das Urteil des LG Düsseldorf (34 O 41/23 vom 7.2.2024, ab Minute 42:06), welches die Verbraucherzentrale BaWü gegen Fashion ID erstritt: Das Unternehmen wird danach verurteilt es zu unterlassen, die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erst knapp zwei Monate später zu erteilen – samt Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 €. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG handelt, da diese datenschutzrechtlichen Bestimmungen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug aufwiesen. Das wird Folgen haben …
Ep 170Follow the Rechtsstaat Folge 72
In diesem Podcast dreht sich alles um Art. 15 DSGVO – insbesondere um das „Recht auf Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Niko Härting und Stefan Brink besprechen drei neue Gerichtsentscheidungen, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Offenbar har der EuGH hat mit seinen drei Entscheidungen zum Auskunftsrecht (EuGH vom 4.5.2023 - C-487/21; vom 22.6.2023 - C-579/21; vom 26.10.2023 - C-307/22) mehr Verwirrung als Klarheit gestiftet. BGH vom 6.2.2024 – VI ZR 15/23 - Auskunft zur Prämienanpassung (ab Minute 2:05) Der VI. Zivilsenat des BGH bleibt von der (klägerfreundlichen) EuGH-Rechtsprechung erstaunlich unbeirrt und verneint Ansprüche eines Versicherungsnehmers aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Der Kläger habe in seinen Klageanträgen die geforderten Auskünfte nicht hinreichend spezifiziert, und es sei auch nicht ersichtlich, welche Kopien der Kläger aus welchen Gründen für „unerlässlich“ zur Ausübung seiner Rechte halte. OLG Nürnberg vom 29.11.2023 – 4 U 347/21 – Auskunftsansprüche eines Ex-Vorstands (ab Minute 20:30) Ganz ganz anders das Nürnberger Gericht. Ein Ex-Vorstand listet seitenweise Korrespondenz und Unterlagen für die Zeit seit 2000 auf, die er in Kopie erhalten möchte. Keine Spezifikation. Keine Einschränkung auf Unterlagen, die der Kläger noch nicht erhalten hat. Keine Angaben zur „Unerlässlichkeit“ von Kopien. „Macht nichts“, sagen die Nürnberger Richter und sprechen dem Ex-Vorstand Auskunftsrechte nebst Kopien ohne jedwede Einschränkung zu. Fragen der Erfüllung und der „Unerlässlichkeit“ könnten ja im Vollstreckungsverfahren (§ 888 ZPO) geklärt werden. VG Berlin vom 6.2.2024 - 1 K 187/21 – Auskunftspflichten einer Behörde (ab Minute 38:53) Ein Bürger verlangt von einer Behörde in erheblichem Umfang Auskunft und Kopien. Die Behörde wendet ein, dies sei unzumutbar, es gehe „nach einer groben Schätzung (um) weit mehr als 5000 Seiten Akten“. Man fragt sich bereits, warum sich das Verwaltungsgericht für zuständig hält. Geht es wirklich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch? Das VG Berlin sagt hierzu nichts, gibt der Klage weitgehend statt, verweist auf strenge Maßstäbe, die für den Einwand der Unzumutbarkeit gelten und die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Anders als der EuGH verlangt das Berliner Gericht auch keine Begründung für die „Unerlässlichkeit“ umfangreicher Kopien. Der Kopieanspruch sei die Regel, nicht die Ausnahme. Verwunderlich.
Ep 169Follow the Rechtsstaat Folge 71
In der neuen Podcast-Folge gibt es wenig Licht, dafür einiges an Dunklem. Zunächst berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 1:16) über die Neuigkeiten aus dem Bundesrat: Cannabis kommt, DDG auch, OZG eher nicht. Die BDSG-Novelle läuft, trotz Kritik an der neuen Regelung zu Kreditscoring, welche der SCHUFA am wenigsten Probleme bereitet. Und der x-te Angriff der CDU auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde abgewehrt. Darüber hinaus haben in einem Offenen Brief an Bundesregierung und Ampel-Fraktionen u.a. CCC, noyb und wida/Berlin dringend dafür appelliert, den BfDI rasch nachzubesetzen, die Hängepartie zu beenden und ein transparentes Auswahlverfahren aufzulegen. Dann geht es um eine bedenkliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 8.22, Urteil v. 20.3.2024, ab Minute 12:40) in Sachen Informationsfreiheit, wonach die Erhebung der Postanschrift des Antragstellers nach BIFG und § 3 BDSG zulässig sei. Das überrascht nicht nur wegen der kernigen Aussage, wonach das BIFG anonyme Anträge nicht zulasse (woraus ergibt sich das?), sondern auch wegen einer „innovativen“ Auslegung des Erforderlichkeitsprinzips der DS-GVO. Noch liegt nur eine Pressemitteilung dazu vor, die Urteilsgründe werden interessant werden… Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick auf ein IFG-Verfahren mit dem BVerfG (ab 25:39): Ein Bürger begehrt die Unterlagen eines Fachgesprächs des BVerfG mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), das BVerfG windet sich heraus mit dem Vorbringen, dass „die antragsgegenständlichen Informationen der Vertraulichkeit unterliegen“ und beruft sich u.a. auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ – überraschend. Dem BVerfG sei in diesen Fällen ein zudem ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, wie er auch der Bundesregierung im Rahmen der Gefährdung außenpolitischer Interessen zustehe, schließlich stehe man im „Entscheidungsverbund“ mit anderen europäischen Gerichten. Auch das überrascht, galt das BVerfG bislang doch eher als dem EuGH und dem EGMR nachgeordnetes nationales Gericht. Wenn dann noch das „Erstveröffentlichungsrechts des Urhebers gemäß § 12 Urheberrechtsgesetz“ gegenüber dem Bürger in Stellung gebracht wird, muss befürchtet werden, dass Karlsruhe sich von der Idee eines „Bürgergerichts“ verabschiedet hat. Aber das Ideal eines transparenten Staates ist sicherlich stärker als solche Peinlichkeiten.
Ep 168Follow the Rechtsstaat Folge 70
Ein schwuler Anwalt spricht mit einer lesbischen Anwältin. Niko Härting unterhält sich mit Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes Verena Haisch. Es geht um die Sichtbarkeit von queeren Anwältinnen und Anwälten. Haisch betont, dass die Anwaltschaft ein Abbild der Gesellschaft sein sollte. „Queere Menschen sind überall.“ Daher sollte es gerade auch für junge Juristinnen und Juristen eine Selbstverständlichkeit sein, dass queere Anwältinnen und Anwälte Gesicht zeigen. Warum aber gibt es eigentlich in der Anwaltschaft so wenige queere Kolleginnen und Kollegen, „die man kennt“? Warum gibt es in den Anwaltsorganisationen beispielsweise keine Präsidentinnen oder Präsidenten, die offen schwul oder lesbisch sind? Warum sind weite Teile der Anwaltschaft nach wie vor sehr weiß, überwiegend männlich und heterosexuell? Die Frage nach Ehepartnerin und Kindern, wie geht man als Lesbe oder Schwuler mit einer solchen Frage um? Weicht man aus oder erzählt man sehr Persönliches („Ich bin lesbisch, und das ist gut so“)? Verena Haisch berichtet, wie ihr bei der Frage nach dem Ehepartner auch heute noch „warm wird“ – Ausflucht, Outing oder Lüge? Härting und Haisch sprechen auch über „Diversity“ als Marketinginstrument in internationalen Unternehmen und Kanzleien. Wem gehört eigentlich „Diversity“? Unter jüngeren Anwältinnen und Anwälten lässt sich ein „Bedürfnis nach Vielfalt“ beobachten. Dies könnte erklären, warum sich der Deutsche Juristinnenbund keine Nachwuchssorgen machen muss, da Vielfalt dort laut Verena Haisch in jeder Hinsicht sichtbar ist.
Ep 167Follow the Rechtsstaat Folge 69
In der neuen Podcast-Folge tauchen lauter „alte Bekannte“ auf: Zunächst berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 00:55) über den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22.1.2024 in der Datenschutz-Bußgeldsache „Deutsche Wohnen“. Nach der (auch schon von uns besprochenen) Vorlageentscheidung des EuGH (Urteil vom 5. Dezember 2023 [C-807/21]) hat es den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 aufgehoben – das LG darf sich jetzt (endlich) mit der interessanten Frage befassen, wie es um die Speicher- und Löschfristen im Bereich der Wohnungswirtschaft steht. Dann geht es um eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 25.10.2023, ab Minute 23:18) in Sachen Informationsfreiheit, die sich mit den Grenzen der Transparenz bei der Auswahl und Ernennung von Honorarprofessoren befasst: Die Uni Heidelberg hatte Rechtsanwalt Stefan Harbarth kurz vor seiner Wahl ans Bundesverfassungsgericht eine Honorarprofessur verliehen, per IFG-Antrag wurden Gutachter und Gutachten im Bestellungsverfahren erfragt. Die Uni Heidelberg lehnte die Auskunft ab, da sie sich im „Kernbereich von Forschung und Lehre“ betroffen fand, das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht Karlsruhe sah das allerdings anders: Bereichsausnahmen beim Zugangsrecht der BürgerInnen seien Informationsfreiheits-freundlich eng auszulegen und Auswahl und Namen der Gutachter nicht wissenschaftsrelevant, daher müsse darüber Auskunft erteilt werden. Anders der VGH, der für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG keinen Raum fand. Es konstatierte hier sogar eine Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Parlamente bei wissenschaftsrelevanten Vorgängen, die durch die grundgesetzliche Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt seien – ziemlich forsche Ansage. Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick auf das ebenfalls altbekannte Thema datenschutzrechtlicher Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission: Laut Bericht der EU-KOM vom 15.1.2024 zu Angemessenheitsbeschlüssen nach der EU-DS-RiLi 1995 sind alle 11 Altbeschlüsse (u.a. zugunsten von Andorra, Argentinien, Kanada, Israel, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay) noch immer ok (ab Minute 36:25). Das erleichtert alle Beteiligten – auch wenn der gestrenge Blick der EU-KOM etwas schulmeisterlich anmutet. Aber: Wiedersehen macht Freude!
Ep 166Follow the Rechtsstaat Folge 68
Sölen Izmirli ist Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg und setzt sich ehrenamtlich für eine stärkere Vielfalt der Anwaltschaft ein – unter anderem im Ausschuss Gender und Diversity des Deutschen Anwaltvereins. Man weiß kaum etwas: Der Anteil von Jurastudentinnen und -studenten mit migrantischen Wurzeln ist genauso wenig bekannt wie der Anteil von Anwältinnen und Anwälten mit Migrationsgeschichte. Allerdings gibt es laut Izmirli ein wachsendes Bewusstsein für die vielerorts unzureichende Repräsentanz in Gremien und Organisationen. Warum eigentlich bleiben junge Anwältinnen und Anwälte beruflich vielfach in ihren Communities unter sich, gründen Kanzleien, die sich an migrantische Mandantschaft wenden? Izmirli berichtet von dem Gefühl, eine „Exotin“ unter sehr deutschen Berufskollegen zu sein – gerade auch, wenn es um das „gemütliche Zusammensein“ geht, das ein fester Bestandteil von Tagungen und Zusammenkünften ist. Zugleich gehe ihr das Herz aus, wenn sie bei Gericht auf (zu wenige) Richterinnen und Richter mit türkischen Wurzeln trifft. Sölen Izmirli berichtet auch von Alltagserfahrungen, von Reaktionen der Mandanten, die das erste Mal ihren türkischen Namen hören. Es vergeht keine Woche, in der Izmirli nicht die Herkunft ihres Namens erklären muss: „Es wird impliziert, dass man anders ist aufgrund eines Namens, den nicht jeder aussprechen kann.“
Ep 165Follow the Rechtsstaat Folge 67
Die neue Podcast-Folge sorgt für mehr Durchblick: In Querbeet analysieren Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 00:39) die datenschutzrechtlichen Problematiken des Mixed Reality Headsets Vision Pro von Apple und machen darauf aufmerksam, dass der Digital Services Act DSA ab dem 17.2.2024 EU-weit vollständig wirksam wird. Dann geht es um den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ (ab Minute 08:41), also um die Novelle des BDSG. Dort wird nicht nur die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes DSK (denkbar schmalbrüstig) „institutionalisiert“, die Bundesregierung reagiert zugleich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7.12.2023 (C-634/21 SCHUFA Holding/Scoring) und begrenzt den für Bonitätsannahmen zulässigen Datenraum. Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick auf die erhellende Entscheidung des VG Freiburg (Breisgau) vom 13.11.2023 (Az. 3 K 1381/23, ab Minute 31:11) zu rechtsstaatlichen Regeln bei der Führung elektronischer Behördenakten. Denn auch soweit Verfahrensakten elektronisch geführt werden gelten dieselben rechtsstaatlichen Anforderungen wie bei analoger Aktenführung, wonach Behörden verpflichtet sind, den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Auch die elektronische Akte ist daher weder Abwurfstelle für elektronische Dateien noch digitales Sammelsurium – sondern muss der Behörde, den Gerichten und nicht zuletzt den informationshungrigen BürgerInnen den nötigen Durchblick über Motive, Ablauf und Ergebnisse von Behördenhandeln gewähren.
Ep 164Follow the Rechtsstaat Folge 66
„Die Selbstbehauptung des Verfassungsstaates – vom Umgang des Grundgesetzes mit Verfassungsfeinden“. Dies ist der Titel eines Vortrags, den der Würzburger Staatsrechtslehrer (und alte Bekannte aus früheren PinG-Podcasts) Kyrill-Alexander Schwarz vor kurzer Zeit hielt. Prof. Schwarz berichtet in diesem Podcast von dem großen Interesse, das Studierende derzeit am Staatsrecht zeigen. Sie möchten verstehen, wie sich der Staat gegen Extremisten wappnen kann. Im ersten Teil des Podcasts (ab Minute 5:15) geht es um Parteiverbote, um die Verbotsverfahren gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und die kommunistische KPD in den 1950er-Jahren und um die beiden erfolglosen Versuche eines Verbots der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Derzeit wird viel über ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD diskutiert, das man nach Auffassung von Schwarz nicht ausschließen sollte. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben die Aufgabe, Extremisten zu beobachten und vor ihnen zu warnen. Schwarz und Härting diskutieren (ab Minute 12:03) kritisch über die Rolle und Funktion der Verfassungsschützer und ihre Befugnisse. Als nur schwer kontrollierbarer Teil des Regierungsapparats können sie instrumentalisiert werden, um gegen Oppositionelle vorzugehen. Dass sich etwa der thüringische Ministerpräsident Bodo Ramelow noch vor 10 Jahren dagegen wehren musste, als Bundestagsabgeordneter vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet zu werden, erscheint aus heutiger Sicht kaum noch vorstellbar. Im letzten Teil des Podcasts geht es (ab Minute 23:13) um die „Resilienz“ des Verfassungsstaates. Was ist von Vorschlägen zu halten, das Bundesverfassungsgericht dadurch zu stärken, dass beispielsweise das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit bei der Richterwahl im Grundgesetz verankert und dadurch einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) durch einfache Mehrheit entzogen wird?
Ep 163Follow the Rechtsstaat Folge 65
Kristina Schröder war von 2002 bis 2017 Bundestagsabgeordnete der CDU und von 2009 bis 2013 Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie ist heute als Unternehmensberaterin und Publizistin tätig. Meinungsfreudig vor allem in der Corona-Krise, aber auch zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet sie von „Störgefühlen“, die sie bereits zu Beginn der Corona-Krise hatte, als Schulen geschlossen wurden und über lange Zeit geschlossen blieben. Die lange anhaltende Schließung der Schulen hält Schröder bis heute für einen gravierenden Fehler der Politik. Enttäuscht hat Schröder insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht, das sich während der gesamten Corona-Zeit weigerte, der Politik „rote Linien“ zu markieren. Dies obwohl es zu Grundrechtsbeschränkungen kam, die in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einmalig waren. Kristina Schröder kritisiert die verbreitete Geringschätzung der Freiheitsrechte und die zunehmende Tendenz, Grundrechte einem vermeintlichen oder tatsächlichen kollektiven Gut unterzuordnen. Sie befürchtet, dass sich diese Tendenz beispielsweise bei der Klimapolitik fortsetzt, und setzt sich für eine umfassende Aufarbeitung der Corona-Zeit ein. Die Chancen, kurzfristig durch Einsetzung einer Enquetekommission oder auf ähnliche Weise eine Aufarbeitung zu betreiben, stehen nicht gut. Mit Ausnahme der FDP haben die Regierungsparteien die Corona-Politik der seinerzeitigen Großen Koalition mitgetragen. Dies gilt selbstverständlich auch für Kristina Schröders Partei, die CDU. Im zweiten Teil des Podcasts (ab Minute 21:47) geht es um das geplante Selbstbestimmungsgesetz, durch das Transmenschen die Änderung des Geschlechtseintrags erheblich erleichtert werden soll, indem nicht mehr verlangt wird als eine einfache Erklärung der Betroffenen beim Standesamt. Kristina Schröder meint, es solle an dem Erfordernis einer doppelten psychologischen Begutachtung festgehalten werden, und begründet dies vor allem mit dem notwendigen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor folgenreichen Fehlentscheidungen. Zugleich betont Schröder den Respekt vor selbstbestimmten Entscheidungen erwachsener Transmenschen. Das „biologische Geschlecht“ könne jedoch nicht einfach hinweggeleugnet werden – ein Einwand, mit dem Kristina Schröder Niko Härting nicht überzeugt.
Ep 162Follow the Rechtsstaat Folge 64
Die neue Podcast-Folge führt uns quer durch Instanzen und Republik: Nachdem Stefan Brink (ab Minute 01.35) auf eine Veranstaltung zu 50 Jahre Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz hingewiesen hat, widmet er sich mit Niko Härting der Entscheidung des EuGH (vom 30.1.2024 – C 118/22, ab Minute 05:10) zur „kleinen Schwester“ der DS-GVO: Die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung macht Vorgaben zum mitgliedstaatlichen Recht der justizbehördlichen Datenverarbeitung. In der Vorlageentscheidung stellte der EuGH rechtsstaatliche Vorgaben zum Löschanspruch eines wegen Falschaussage vorbestraften Bürgers auf: Er wollte aus dem von bulgarischen Polizeibehörden geführten Polizeiregister gelöscht werden, in das Personen eingetragen werden, die wegen einer vorsätzlichen Offizialstraftat verfolgt werden. Die nächste Entscheidung führt uns zum Arbeitsgericht im thüringischen Suhl (Urt. v. 20.12.2023 – 6 Ca 704/23, ab Minute 11:55): Das sah in der unverschlüsselten Übermittlung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO per E-Mail einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, der jedoch nicht automatisch dazu führe, dass der betroffenen Person zugleich ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zustehe. In Sachen Informationsfreiheit werfen Niko und Stefan sodann einen Blick auf die Tätigkeit des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten (ab Minute 20:40) und klären, warum und wann auch juristische Personen des Privatrechts nach dem Informationsfreiheitsrecht auskunftspflichtig sein können. Schließlich (ab Minute 27:20) geht es um eine Kammer-Entscheidung des BVerfG: Nach einer Videoverhandlung hatte ein Prozessbeteiligter gerügt, mangels steuerbarer Zoomfunktion die Unvoreingenommenheit der Richter nicht durch einen Blick in deren Gesichter überprüfen zu können. Das verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies verneinte das BVerfG zwar, prüfte aber eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens - ein solcher Verstoß war im fachgerichtlichen Prozess jedoch nicht gerügt worden (Unzulässigkeit wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde). Schade.
Ep 161Follow the Rechtsstaat Folge 63
Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen: Stefan Brink und Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden könnte. In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21). Schließlich werfen Niko und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“ Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom 16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem Verfassungsgericht merklich trüben.
Ep 160Follow the Rechtsstaat Folge 62
Timo Peters ist Rechtsreferendar und Vorstand des Afro-Deutsche Jurist:innen e. V. Der Verein wurde vor zwei Jahren gegründet und hat bereits mehr als 130 Mitglieder. Warum gibt es einen solchen Verein? Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Timo Peters von seinen persönlichen Erfahrungen als Student und Referendar mit dunkler Hautfarbe. Zudem gibt Timo Peters Einblick in die Themen, die die Vereinsmitglieder bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften besprechen. Es geht um das Gefühl der Zugehörigkeit bzw. des „Nicht-Dazugehörens“, um Vorbilder für junge schwarze Juristinnen und Juristen, um gut gemeinte Fragen nach der Herkunft. Was können „biodeutsche“ Anwältinnen und Anwälte dazu beitragen, dass schwarze Kolleginnen und Kollegen stärker als bisher zur Normalität unseres Berufes zählen?
Ep 159Follow the Rechtsstaat Folge 61
In dieser Podcast-Folge geht es in Querbeet (ab Minute 01.08) zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat. Danach besprechen Niko Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38), Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI. In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom 29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO. Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus. Schließlich werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom 19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) „absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen präsentiert werden.
Ep 158Follow the Rechtsstaat Folge 60
Diese Podcast-Folge beschäftigt sich mit Fällen zur Informationsfreiheit, die uns der Verein FragDenStaat freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist, aber ganz erhebliche Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung auslöst und auch den Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet. Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni Frankfurt/Main zu Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers Prof. Spiros Simitis, um den Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Kanzlei Niko Härtings. Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan Brink die Entscheidung des VG Berlin zur Herausgabe der SMS von Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr aus Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das Berliner Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche freiheitsfreundliche Entscheidungen zum Zugangsrecht der BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des Außenministers auf dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff „amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls wird deutlich, dass die öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen moderner Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer „bürokratischer“ Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt vorgibt, wie welche Behördenäußerungen zu „verakten“ sind – ansonsten läuft der Anspruch auf Informationszugang leer. Spannend auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bejaht und der Antragstellerin Auskunft auf die Fragen danach zuspricht, gegen welche Unternehmen im Jahr 2022 ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig überzeugende Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der Unternehmen?), jedenfalls aber der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG Ansbach überzeugend. Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor dem VG Köln (13 K 4761/18 vom 9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert, wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“ verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar phantasievoll (sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung stehe der Versagungsgrund entgegen, dass diese zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste (und der Prozess wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings betrüblich. Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von FdS vorstellen und die rechtliche Praxis der Informationsfreiheit aufmerksam betrachten.
Ep 157Follow the Rechtsstaat Folge 59
Die erste Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet (ab Minute 1.30) zwei Aktivitäten der EU-Kommission: Um den für alle lästigen Cookie-Bannern zu entkommen startete die Kommission eine Initiative, Webseiten-Anbieter zum Verzicht auf die Abfrage einer Einwilligung zu bewegen und hat dazu den Entwurf von Verpflichtungsgrundsätzen für die digitale Werbeindustrie vorgelegt, der eine Alternative zum „Pay oder Okay“-Modell bietet. Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act DSA) ein förmliches Verfahren gegen X eingeleitet (ab Minute 9.27) Gegenstand der Untersuchung ist, ob X in Bereichen wie Risikomanagement, Moderation von Inhalten, Dark Patterns, Transparenz, Werbung und Datenzugang für Forscher möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Dann sprechen Niko Härting und Stefan Brink eingehend über die Vorlageentscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, ab Minute 21.28): Der EuGH beantwortet Fragen eines bulgarischen Gerichts zum Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach Art 24 und 32 DS-GVO. Der EuGH legt Art. 82 Abs. 1 DS-GVO so aus, dass allein die Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Das sorgt sicherlich für ganz erheblichen Diskussionsbedarf – ab Minute 38.24 denken Niko und Stefan daher über mögliche Kriterien für Schadenersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO im Jahre 2024 nach. Wir freuen uns auf ein spannendes neues Jahr 2024 – und Euer geschätztes Feedback!
Ep 156Follow the Rechtsstaat Folge 58
Isabelle Biallaß ist Richterin am Amtsgericht Essen und befasst sich seit mehr als einem Jahrzehnt mit eJustice und der Digitalisierung der Justiz. Sie ist unter anderem Mitglied des Vorstandes des EDV-Gerichtstags. Im Gespräch mit Niko Härting berichtet Isabelle Biallaß über den Stand der Digitalisierung an den nordrhein-westfälischen Gerichten und über den Stand des elektronischen Rechtsverkehrs bundesweit. Was kommt nach dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)? Wie lange wird es dauern, bis es Portallösungen gibt, die den Anwälten Zugriff auf die Gerichtsakten ermöglichen? Die geplanten Erleichterungen für gerichtliche Videoverhandlungen stecken derzeit im Bundesrat fest. Isabelle Biallaß diskutieren Vor- und Nachteile von Videoverhandlungen – auch aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger, deren Fälle verhandelt werden. Ist es sinnvoll, Videoverhandlungen auch für die Befragung von Zeuginnen und Zeugen zuzulassen? In Massenverfahren – ob Diesel, Fluggastrechte oder Datenschutz – sind die Gerichte laut Isabelle Biallaß gegenüber den beteiligten Kanzleien stets im Nachteil, da es dort derzeit keine Möglichkeit gibt, Daten in strukturierter Form entgegenzunehmen. § 130c ZPO ermöglicht entsprechende Rechtsverordnungen, ist jedoch eine Dunkelnorm, die auch Niko Härting nicht kennt. Laut Isabelle Biallaß fehlt es oft nicht an kreativen Gedanken für eine fortschreitende Digitalisierung, man hinkt jedoch bei der Umsetzung hinterher. Im letzten Teil des Gesprächs geht es um Vorbilder der Digitalisierung – nicht nur im vielzitierten Estland, sondern auch in Dänemark und Kanada. Und natürlich geht es auch um OLGA, FRAUKE und andere Pilotprojekte für den Einsatz künstlicher Intelligenz an den Gerichten. Für „absolut unrealistisch“ hält es Isabelle Biallaß, dass die Richterin oder der Richter eines Tages einmal durch „KI“ ersetzt wird. Und ganz am Schluss geht es auch um den Datenschutz. Was sollten Richterinnen und Richter beachten, wenn sie zur Unterstützung ihrer Arbeit Softwaretools einsetzen?
Ep 155Follow the Rechtsstaat Folge 57
Die letzte Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet (ab Minute 01.35) der Veranstaltung zum Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, welche wir letzte Woche mit dem Erich Schmidt-Verlag in der Landesvertretung des Freistaats Sachsen beim Bund durchführen durften. Dann widmen sich Niko Härting und Stefan Brink eingehend der Vorlageentscheidung des EuGH zum Scoring der SCHUFA vom 7.12.2023 (ab Minute 06.44): Der EuGH hat bereits die Bildung eines Scorewertes, der eine Prognose zur Wahrscheinlichkeit der Erfüllung von Verbindlichkeiten durch eine bestimmte Person abgibt (vulgo: Bonität), als automatisierte Entscheidung gemäß Art. 22 DS-GVO eingeordnet – und damit nicht nur dieses Geschäftsmodell auf den Prüfstand des Datenschutzes gestellt, sondern auch die Rechte der Verbraucher:innen in Bezug auf die Transparenz der „involvierten Logik“ (Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO) massiv gestärkt. Danach (ab Minute 31.48) lassen Niko und Stefan das Podcast-Jahr 2023 Revue passieren und beleuchten die Bedeutung von EuGH, des BVerfG sowie der Aufsichtsbehörden und ihrer Leitungen für die Themenfelder Datenschutz und Informationsfreiheit – und natürlich erinnern sich beide an die besonderen Podcasts des ablaufenden Jahres. Wir freuen uns auf das neue Jahr 2024 – und Euer Feedback!
Ep 154Follow the Rechtsstaat Folge 56
Diese Podcast-Folge steht ganz im Zeichen eines Jubiläums: Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 wird diese Woche 40! Grund genug, diese Folge ganz der Geburtsstunde des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu widmen – zumal Niko Härting und Stefan Brink an diesem Freitag zu einer feierlichen Veranstaltung zahlreiche Akteure, Wegbegleiter und Freund:innen des Grundrechts nach Berlin eingeladen haben. Zunächst einmal (ab Minute 04:05) beleuchten beide das gesellschaftliche und politische Umfeld der Volkszählung – 1983 war nicht nur „1 vor Orwell“, sondern auch geprägt von sehr lebendigen Formen der politischen Auseinandersetzung um die staatliche Datenerhebung. Dann gilt der Blick der Entscheidung des BVerfG selbst (ab Minute 20:45), die sich in zahlreichen Passagen als wahrer „Klassiker“ erweist: Wer kennt nicht die Formulierung unseres obersten Gerichts, wonach mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Gesellschaftsordnung nicht vereinbar wäre, „in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ – aber auch die klugen Überlegungen zu den sozialen Beschränkungen dieses Grundrechts sind heute noch lesenswert. Abschließend werden die konkreten Resultate der Entscheidung betrachtet (ab Minute 45:25), neben Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen verbot das BVerfG insbesondere den auf die Volkszählung gestützten Melderegisterabgleich. Na dann: Happy Birthday, Datenschutz-Grundrecht!
Ep 153Follow the Rechtsstaat Folge 55
Ein Podcast, drei Themen: 1. Stefan Brink ist erstaunt, dass er laut Medienberichten Nachfolger von Ulrich Kelber als Bundesdatenschutzbeauftragter werden soll. Was ist dran an den Gerüchten? Und warum gibt es kurz vor dem Ende der Amtszeit von Ulrich Kelber immer noch keine Äußerung aus seiner Partei (SPD) über die von Ulrich Kelber angestrebte Verlängerung? 2. ab Minute 03:38: Lang erwartet, endlich da: die Entscheidung des EuGH zum Fall Deutsche Wohnen. Stefan Brink und Niko Härting sind sich einig, dass die Entscheidung den Datenschutzbehörden die Verhängung von Bußgeldern erheblich erleichtert, zumal eine weitere Entscheidung des EuGH vom selben Tag in einem litauischen Fall ein Bußgeld sogar dann ermöglicht, wenn es nicht bei dem Verantwortlichen, sondern bei einem Auftragsverarbeiter zu einer Datenpanne gekommen ist (EuGH vom 5.12.2023 C-807/21 und C 683/21). 3. ab Minute 31:25: Lob für Karlsruhe: Der Verfassungsrichter Wolff hatte Zweifel an seiner Unbefangenheit im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das neue BKA-Gesetz. Vorbildlich listete er auf, in welchen Zusammenhängen er mit dem BKA-Gesetz und verwandten Themen in anderer Funktion befasst war. Seine Richterkolleginnen und -kollegen wogen ab: Unbefangen (BVerfG vom 24.10.2023, 1 BvR 1160/19).
Ep 152Follow the Rechtsstaat Folge 54
Diese Podcast-Folge knüpft gleich zweimal an ärztliche Patientenakten an, allerdings mit zwei gänzlich unterschiedlichen Themen: Die Probleme mit der elektronischen Patientenakte ePA sind bekannt, sie wurde ohne hinreichende Wahlmöglichkeiten der PatientInnen eingeführt, setzt mit der Widerspruchsmöglichkeit auf eine wenig datenschutzfreundliche Lösung und bietet auch wegen ihrer schwachen Datensicherheit (2-Wege-Authentifizierung ist nicht vorgesehen) genügend Anlass für Streit zwischen Bundes-Gesundheitsminister Lauterbach und dem Bundes-Datenschutzbeauftragten Ulrich Kelber Das heikle an dieser Auseinandersetzung: BfDI Kelber steht nach 5 Jahren Amtszeit im Januar 2024 zur Wiederwahl – aber davon hört man offiziell nichts. Dafür wird hinter den Kulissen getuschelt, man sei in politischen Kreisen mit seinem energischen Eintreten für den Datenschutz unzufrieden. Und damit sind wir inmitten einer Debatte um die Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsicht, welche die DS-GVO gleichzeitig garantiert und voraussetzt. Würde da ein Wiederwahlverbot bei gleichzeitig verlängerter Amtsperiode (ähnlich den Richtern des Bundesverfassungsgerichts) helfen? Darüber diskutieren Niko Härting und Stefan Brink ausführlich. Auch um Patientenakten geht es beim zweiten Thema, einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 – Rechtssache C‑307/22 (ab Minute 20:40). Wieder steht die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Entscheidung, diesmal mit der Frage, ob davon auch ein Anspruch auf kostenlose Kopie der gesamten Patientenakte umfasst ist. Dies widerspricht nicht nur § 630g BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes vorsieht. Auch musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob der Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) zugleich ein Anspruch auf Kopie der gesamten Patientenakte ist. Hier hat sich der EuGH auf eine sehr datenschutzfreundliche Position gestellt, welche alle verantwortlichen Datenverarbeiter vor erhebliche Probleme stellen wird. Auch das lädt zur Diskussion ein!
Ep 151Follow the Rechtsstaat Folge 53
Niko Härting spricht mit der Rechtspolitikerin Manuela Rottmann, seit 2017 für Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag und bis Ende 2022 Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein. Ab Minute 2:43 geht es um die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz, die die Bundesregierung kürzlich beschlossen hat. Manuela Rottmann erläutert einige der Eckpunkte, betont jedoch zugleich, dass über weitergehende Maßnahmen zu diskutieren ist. Wer über Bürokratieabbau spricht, kommt nicht umhin, zugleich über Risikobereitschaft zu sprechen. Rottmann hält eine Wertedebatte für erforderlich und verweist auf Schwierigkeiten von Kleinunternehmern und Ehrenamtlern, die die bürokratischen Erfordernisse kaum bewältigen können. An Beispielen wie den verschärften Sicherheitsauflagen für Großveranstaltung seit dem Unglück in Duisburg 2010 zeigt Manuela Rottmann auf, dass Regelungen, die als bürokratisch empfunden werden, oft auf das Bedürfnis nach „mehr Sicherheit“ zurückzuführen sind. Wer Bürokratie abbauen möchte, komme daher nicht an einer Debatte darüber vorbei, wie viel Risiko die Gesellschaft in Kauf zu nehmen bereit ist. Ab Minute 11:10 legt Manuela Rottmann dar, dass Bürokratieabbau auch ein Umdenken in der Verwaltung erfordert. Es geht dabei um die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Manuela Rottmann erläutert Erfahrungen aus ihrer früheren Verwaltungspraxis. Die Sorge vor persönlicher Verantwortlichkeit, Haftung oder sogar Strafbarkeit sei ein wesentliches Problem. Führungskräfte ermutigen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur selten, Risiken einzugehen. Ab Minute 20:27 geht es um den Datenschutz. Mit ihren strengen Regeln wollte die DSGVO vor allem große US-Konzerne bändigen und europäischen Bürgern Sicherheit beim Umgang mit Personendaten verschaffen. Die Folgen des strengen Datenschutzes treffen jedoch in der Praxis vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, Vereine oder Ehrenamtler. Viel zu wenig achten die Datenschutzbehörden darauf, dass nicht nach dem Prinzip „Vorschrift ist Vorschrift“ verfahren wird und richtige Schwerpunkte gesetzt werden. Der Versuchung, beim Gesetzesvollzug sich mit „Low Hanging Fruit“ zu begnügen, gibt es jedoch keineswegs nur beim Datenschutz. Manuela Rottmann verweist darauf, dass sich etwa beim Denkmalschutz ähnliche Beispiele finden lassen. Ab Minute 35:30 geht es um die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Während in vielen Bereichen Unglücksfälle, Pannen, Skandale mit Forderungen nach strengeren Gesetzen und „mehr Sicherheit“ beantwortet werden, nehmen wir mit dem Verzicht auf ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen Risiken ohne Weiteres in Kauf. Dies zeigt besonders deutlich, dass es bei der Balance zwischen Freiheit und Sicherheit immer um Wertentscheidungen handelt und es sich keineswegs so verhält, dass „Mehr Sicherheit“ immer die gesellschaftliche Antwort auf Lebensrisiken ist.
Ep 150Follow the Rechtsstaat Folge 52
Eine ganze Podcast-Folge nur einem Thema zu widmen, kommt selten vor. Diesmal schien es uns gerechtfertigt, ausschließlich auf die Entscheidung des Europäischen Datenschutz-Ausschusses EDSA gegenüber der irischen Aufsichtsbehörde zu schauen. Am 27.10.2023 hat der EDSA die DPC Irland angewiesen, Meta personalisierte Werbung (behavioural advertising) “on the legal bases of contract and legitimate interest across the entire European Economic Area (EEA)” binnen zwei Wochen zu untersagen. Garniert wurde dieser Beschluss mit der Ansage: “It is high time for Meta to bring its processing into compliance and to stop unlawful processing.” Der Datenschutz zeigt also seine Zähne. Dieser Entscheidung gingen umfangreichen Positionierung des EDSA voraus, der etwa im Dezember 2022 die Änderung der AGBs durch Facebook im Frühjahr 2018 problematisierte und darin eine unzulässige Verschiebung der Rechtsgrundlagen für personalisierte Werbung von einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) hin zu einer vertraglichen Grundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sah. Stefan Brink stellt sodann (ab Minute 5:15) die Vorgeschichte der Entscheidung des EDSA dar und erläutert die Entscheidung des EuGH aus dem Juli dieses Jahres ( auf Vorlage des OLG Düsseldorf, Fall Bundeskartellamt gegen Meta), mit der auch der EuGH eine Absage an Tracking auf vertraglicher Grundlage erteilte. Dass ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) nur wenig taugliche Verarbeitungsgrundlage ist, erklärte der EuGH in derselben Entscheidung. Damit bleibt nur noch die Einwilligung, auf die Meta (und auch alle anderen auf Basis von Tracking und Profiling arbeitenden online-Anbieter) sein Geschäftsmodell stützen kann – eine aus Sicht von Niko Härting (ab Minute 16:15) wenig überzeugende Tendenz, sollten mit der DS-GVO doch gerade Alternativen zum einwilligungsfixierten Datenschutz gestärkt werden. Kritisch setzen sich die Hosts (ab Minute 24:30) auch mit der Frage auseinander, ob der EDSA bei seinen Vorgaben an die irische Aufsicht die Regularien des Kohärenzverfahrens der DS-GVO eingehalten hat und ob es mit den Iren hier eigentlich die Richtigen trifft. Abschließend werfen beide einen Blick auf die Folgen der Entscheidung des EDSA für die auch im deutschen Verlagswesen weit verbreiteten Pur Abo-Modelle (ab Minute 34:00), wo sich der Inhalteanbieter für den Verzicht auf Tracking und Werbung bezahlen lässt – bei Meta werden dies zwischen 10 und 13 Euro im Monat sein, was der Konzern (erstaunlich rasch) bereits am 30.10.2023 verkündete. Es tut sich also was in der schönen Welt des Datenschutzes!
Ep 149Follow the Rechtsstaat Folge 51
Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff war von 2002 bis 2014 Richterin am Bundesverfassungsgericht und hat kürzlich eine Studie veröffentlicht mit dem Titel „Beratungskulturen - Wie Verfassungsgerichte arbeiten und wovon es abhängt, ob sie integrieren oder polarisieren“. Die Studie hat 800 Seiten und vergleicht die Arbeit von Verfassungsgerichten in der ganzen Welt (https://www.kas.de/documents/252038/16166715/Beratungskulturen.+Wie+Verfassungsgerichte+ar beiten%2C+und+wovon+es+abh%C3%A4ngt%2C+ob+sie+integrieren+oder+polarisieren.pdf/a6832 3e0-dd86-6b7b-202e-bd4130edb511?version=1.3&t=1683291883575) Im Gespräch mit Niko Härting geht Gertrude Lübbe-Wolff auf den ersten Teil der Veröffentlichung ein, welcher thematisiert, wie Entscheidungen und Mehrheiten bei Entscheidungen zustande kommen. Dabei werden (ab Minute 5:05) der US Supreme Court und das Bundesverfassungsgericht in ihren historischen Wurzeln verglichen. Bezug wird insbesondere auf das seriatim-Modell und dem per-curiam-Modell genommen. Beide werden näher von Gertrude Lübbe-Wolff erläutert und miteinander verglichen. Dabei berichtet Gertrude Lübbe-Wolff immer wieder aus der Praxis beim Bundesverfassungsgericht. Ferner werden (ab Minute 14:34) Annäherungstendenzen der beiden Systeme diskutiert. Insbesondere geht es um die Bedeutung von Sondervoten und die Rolle der Berichterstatter. Welche Bedeutung kommt Sondervoten bei Entscheidungen des BVerfG zu? Gertrude Lübbe-Wolff kommt im Laufe des Gespräches auf die Persönlichkeiten von Richterinnen und Richtern zu sprechen mit kritischen Beispielen aus Brasilien (wo Richter nicht im stillen Kämmerlein, sondern vor laufender Kamera beraten, ab Minute 29:15). Ab Minute 32:55 geht es um den „Fanhype“ um US-Verfassungsrichter wie Ruth Bader Ginsburg, Sonia Sotomayor und Antonin Scalia. Trägt die Prominenz einzelner meinungsfreudiger Richterinnen und Richter zu mehr Transparenz der Entscheidungsfindung bei? Nährt die Tendenz zur Anonymität in Entscheidungen des BVerfG eine Illusion, indem Einigkeit der Richterinnen und Richter inszeniert wird, obwohl das Gericht bei der Beratung oft heftig streitet? Gertrude Lübbe-Wolff ist gegenüber jedem „Fanyhpe“ skeptisch und betont die Vorteile der deutschen Praxis.
Ep 148Follow the Rechtsstaat Folge 50
Um den Datenschutz haben Finanzämter und -Gerichte in Deutschland traditionell einen großen Bogen gemacht – jetzt kommen sie aber nicht mehr umhin, sich mit dem Thema Datenrecht auseinanderzusetzen. In der Rubrik „Querbeet“ stellt Stefan Brink (ab Minute 01:05) eine Klage des US-Adressdaten-Händlers Acxiom gegen die hessische Datenschutz- Aufsichtsbehörde vor. Acxiom möchte die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschwerdeführer noyb (Max Schrems) verhindern. Das BVerfG (Az. 2219/20, Beschluss vom 25. September 2023, 1. Kammer BVerfG) beschäftigt mal wieder FTR: Die Präsidenten-Kammer erklärt die Verfassungsbeschwerde eines Profs, der sich gegen die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen wendet und sich in seiner Forschungsfreiheit verletzt sieht, wegen angeblicher Begründungsmängel für unzulässig – obwohl die Frage der Einhaltung der Monatsfrist einfach zu klären gewesen wäre. Und macht so die Arbeit zahlreicher zuvor Angehörter (vom Bundestag bis zu kriminologischen Vereinen) zunichte. Sodann erklärt die Kammer ausführlich, warum die Beschwerde gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: In dem universitären Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden Inhaftierte interviewt, vorab wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls wurden Forschungsunterlagen der Interviews beschlagnahmt, weil gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde. In der Sache bestehen auch aus Sicht des BVerfG erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen, das Beschwerdegericht habe Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt. Zwei aktuelle finanzgerichtliche Entscheidungen verdienen danach (ab Minute 24:12) besondere Aufmerksamkeit: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.3.2023 zur Frage der Schadenersatzpflicht eines Finanzamtes aus Art. 82 DS-GVO (ablehnend) entschieden und eine beharrliche Fehde mit der Klägerin, die wegen der Weitergabe der Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen 100 € Schadenersatz begehrte, vorläufig beendet. Dies wird sich der Bundesfinanzhof ebenso näher anschauen müssen wie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 26. Juli 2023 – 10 K 3159/20 ab Minute 34:37), welches ein Recht auf Akteneinsicht in die Prüferhandakte während der laufenden Betriebsprüfung aus der DSGVO (Art. 15) mit wenig überzeugenden Gründen ablehnt. In beiden Fällen wird sich der BFH auch mit der Frage beschäftigen müssen, warum jeweils keine Vorlage an den EuGH (der ja laut BVerfG auch gesetzlicher Richter sein kann) erfolgte. Spaßiger Weise hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg seinen Fall für einen „acte clair“ – der EuGH entschied allerdings in der Zwischenzeit genau umgekehrt. Tja.
Ep 147Follow the Rechtsstaat Folge 49
Der Datenschutz hat auch in Deutschland lange Zeit um Anerkennung ringen müssen – gerade Gerichte bezogen sich lieber auf das gut bekannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auf dieses „neue Grundrecht“. Das beginnt sich mit der DSGVO zu ändern, allerdings lässt sich fragen, ob Gerichte dabei nicht manchmal übers Ziel hinausschießen. In der Rubrik „Querbeet“ stellt Niko Härting (ab Minute 00:57) die Überlegungen des Deutschen Anwaltvereins zu einem Vorschlag der EU Kommission vor, ein digitales gesetzliches Zahlungsmittel – den „digitalen Euro“ – einzuführen und was das für anonymes Bezahlen bedeutet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen verdienen danach (ab Minute 11:22) besondere Aufmerksamkeit: Das OLG Köln (Az. 15 U 3/23) wendet im Falle eines Sternekochs, der sich unversehens als Werbebotschafter für Kaviar in einem Verkaufskatalog wiederfand, den Art. 82 DSGVO an, betrachtet also die entgangene fiktive Lizenzgebühr als datenschutzrechtlichen Schaden. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren, ob das ein Fehlgriff sein könnte, der Schule macht. Denn die Beweislasten sind im Zivilrecht für Kläger häufig ungünstiger verteilt als im Datenschutzrecht, das dem verantwortlichen Verarbeiter Nachweis- und Rechenschaftspflichten auferlegt. Das VG Frankfurt/Oder (Urteil vom 29.7.2023, Az. 2 K 1199/18 / ab Minute 20:05) fing sich von Niko Härting in der aktuelle Zeitschrift CR das Verdikt „krasses Fehlurteil“ ein, weil es Sachdaten aus einer Denkmalakte pauschal als personenbezogen einordnete. Der Personenbezug ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO (und seinem Erwägungsgrund 26) zwar äußerst weit gefasst, aber damit jedes Datum wegen seines Bezugs zum (Grundstücks-)Eigentümer für personenbezogen zu halten, überzeugt nicht recht. Abschließend (ab Minute 29:55) kommt ein Fehltritt der Stadt Köln zur Sprache, die auf dem kommunalen Open Data Portal mehr als 45.000 geblitzte Raser samt Kfz-Kennzeichen bloßstellte – eine evidente Datenpanne. Wie sich öffentliche Stellen in solchen Fällen zu verhalten haben und was ihnen an Sanktionen (nicht) droht, diskutieren die Hosts wie immer (fast) erschöpfend.
Ep 146Follow the Rechtsstaat Folge 48
Für mehr Durchblick in Staat und Verwaltung sorgt die Informationsfreiheit: Alle BürgerInnen haben inzwischen auch in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch darauf, Behörden auf den Schreibtisch und in die Akten zu schauen – ohne besondere Voraussetzungen, kurzfristig und in der Regel kostenfrei. In dieser Folge blicken Niko Härting und Stefan Brink auf den Stand der Transparenz in unseren Behörden - mit freundlicher Unterstützung von FragDenStaat, der wichtigsten zivilgesellschaftlichen Institution zur Förderung der Informationsfreiheit in Deutschland. Der Verein um Arne Semsrott gibt uns ab sofort regelmäßig Einblick in die spannendsten Verfahren zur Herausgabe behördlicher Informationen und wir machen daraus zukünftig aktuelle Folgen von FTR. Nach kurzen Eingangsüberlegungen (ab Minute 19:16) zur Pflicht eines Antragstellers nach dem IFG, seine Identität zu offenbaren (da liegen Welten zwischen den Positionen der staatlichen Informationsfreiheitsbeauftragten) werden zwei aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besprochen: Das VG Berlin (Az. 2 K 161/21 vom 24.7.2023/ab Minute 28:54) setzt sich mit teilweise kuriosen Argumenten des Bundesinnenministeriums auseinander, warum die Protokolle des Corona-Krisenstabs der Bundesregierung nicht öffentlich zugänglich sein sollten. Das BMI befürchtete tatsächlich, dies könnte Verschwörungstheorien befeuern … Und das VG Düsseldorf (Az. 29 K 5628/21 vom 24.8.2023/ab Minute 41:22) gibt die Dienstanweisung der Polizei NRW zum Einsatz von Tasern frei, nachdem es die besorgten Einwände der Polizei, dadurch würde der erfolgreiche Einsatz dieser Waffen gefährdet, entkräftete. Zwei überzeugende Entscheidungen zugunsten der Informationsfreiheit also, die FragDenStaat erstritten hat - wir freuen uns auf interessanten „Nachschub“!
Ep 145Follow the Rechtsstaat Folge 47
Wie viele Juraprofessorinnen und -professoren haben migrantische Wurzeln? Welche Anwältinnen und Anwälte mit Migrationshintergrund kennt man so? Aber ist es wirklich nötig, im Jahre 2023 noch über die Herkunft von Juristinnen und Anwälten zu diskutieren? Macht es wirklich einen Unterschied, ob eine Anwältin, Juraprofessorin, Juristin einen Migrationshintergrund hat? Ist es nötig, dass schwule Juristen ihre Sexualität „wie eine Monstranz vor sich hertragen“? Gehören wir Juristen nicht einem aufgeklärten Berufsstand an, dem es fremd ist, nach Geschlecht, Herkunft, Wurzeln, Sexualität zu unterscheiden? Juraprofessor Felix Hanschmann (Bucerius Law School Hamburg) erregte kürzlich einiges Aufsehen mit einem Interview, das er anlässlich der „Kleinen Staatsrechtslehrertagung“ gab. In dem Interview äußerte sich Hanschmann kritisch über den „Habitus“, der (nicht nur) die Staatsrechtslehrertagungen dominiert: „Bürgerlich, weiß, ganz dominant weiß, ziemlich überwiegend männlich.“ Niko Härting spricht mit Hanschmann über den „Habitus“ von Juristinnen und Juristen, über Chancengleichheit und die Sichtbarkeit von Minderheiten. Warum dominiert auf vielen Tagungen, Sitzungen, Zusammenkünften und Juristen- und Anwaltstagen die Generation 50+? Warum sieht man so wenige Kolleginnen und Kollegen mit Migrationshintergrund? Weshalb gibt es unter Juraprofessoren und prominenten Anwältinnen auch 2023 nur wenige offen Homosexuelle? Wenn Umgangsformen „aus gutem deutschen Haus“ gepflegt werden, fühlen sich Anwältinnen mit migrantischen Wurzeln, schwule Juristen oder auch Bildungsaufsteiger oft nicht als „dazugehörend“. Hanschmann und Härting sprechen darüber, wie sich dies ändern lässt und welche Bedeutung Diversität in allen juristischen Berufsgruppen hat.
Ep 144Follow the Rechtsstaat Folge 46
Immer neue Zugangshürden in Karlsruhe und Warten auf „Deutsche Wohnen“ in Luxemburg Nicht nur Datenschützerinnen und Datenschützer warten gespannt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall „Deutsche Wohnen“. Mit den Schlussanträgen des Generalanwalts und dem Vorlagebeschluss des EuGH hat sich Stefan Brink in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 2548) äußerst kritisch befasst. Ab Minute 13:50: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wieder einmal ein neues Zugangshindernis „erfunden“. Anders als in etlichen früheren Entscheidungen lässt Karlsruhe einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht mehr für eine Verfassungsbeschwerde ausreichen, sondern verlangt ein „bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten“ (BVerfG vom 25.8.2023, Az. 1 BvR 1612/23). Besonders ärgerlich an dieser Entscheidung ist, dass der Anschein erweckt wird, man habe dies in Karlsruhe schon immer so gesagt. Niko Härting und Stefan Brink zeigen auf, dass dies nicht der Fall ist. Warum soll auch eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sein, wenn Grundrechte „bewusst und systematisch“ verletzt werden? Ab Minute 30:37: In einem weiteren Fall lehnte das BVerfG die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wendete (BVerfG vom 9.8.2023, Az. 2 BvR 558/22). 5 Jahre Haft, der Täter hatte per „EncroChat“ kommuniziert und war abgehört worden. Ob und inwieweit das behördliche Abhören (verschlüsselter) „EncroChat“-Kommunikation verfassungskonform war, ist äußerst umstritten. Stefan Brink und Niko Härting fragen sich, ob es wirklich zwingend war, dass das BVerfG dieser brisanten Frage ausgewichen ist.
Ep 143Follow the Rechtsstaat Folge 45
Stefan Brink wird vom Dauergast zum Co-Host der Podcasts, der sich auch in Zukunft nicht nur mit Datenschutz, Datenrecht und der Informationsfreiheit befassen wird. So geht es auch in dieser Folge um Grundrechte, den Rechtsstaat und das Verfassungsrecht. Stefan Brink und Niko Härting bestellen zwei frische Aufsätze vor zu den Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und zum Klimaschutz. Ab Minute 4:20: „Bundesnotbremse I“ (Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21): Der BVerfG-Richter Henning Radtke war Berichterstatter bei dieser Entscheidung, Tobias Mast war sein Wissenschaftlicher Mitarbeiter und hat in der aktuellen Ausgabe des „Archivs des öffentlichen Rechts (AöR)“ (2023, 154 ff.) einen Aufsatz veröffentlicht. In diesem Aufsatz leugnet er die Relevanz der Unterscheidung zwischen Grundrechtseinschränkungen „durch Gesetz“ und Einschränkungen „auf Grund eines Gesetzes“. Härting, der einen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vertrat, ist sich mit Brink in seiner Kritik einig. Mit viel argumentativem Aufwand blendet Mast - wie auch das BVerfG - die Lehren aus der NS-Zeit aus, die dazu geführt haben, dass die Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG feierlich als „unverletzlich“ bezeichnet wird. Ab Minute 36:30: „Klimaschutz“ (Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/21): In einem gleichfalls frischen Beitrag beschreibt BVerfG-Richter Josef Christ, wie das BVerfG bei seiner Entscheidung zum Klimaschutz vorgegangen ist (NVwZ 2023, 1193 ff.). Aus der Begründung der Entscheidung lassen sich weitreichende Konsequenzen ableiten, da Schutzpflichten auf künftige Generationen ausgeweitet werden. Ob derartige Konsequenzen vom BVerfG tatsächlich beabsichtigt sind - bspw. wenn es um die Belastung künftiger Generationen mit Staatsschulden geht -, lässt sich dem Aufsatz nicht entnehmen. Die beiden Entscheidungen stammen aus dem selben Jahr, könnten jedoch gegensätzlicher nicht sein. Bei der „Bundesnotbremse“ übte man sich in „judicial restraint“, wohingegen man beim „Klimaschutz“ keine Zurückhaltung zeigte, sich tief in naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu vertiefen.
Ep 142Follow the Rechtsstaat Folge 44
Dieser Podcast ist Uwe Wesel gewidmet. „Alles klar auf der Andrea Doria.“ Als Jurastudent im ersten Semester 1983/84 durfte Niko Härting Uwe Wesels Ringvorlesung zur „Juristischen Weltkunde“ erleben. Und Uwe Wesel war ein Erlebnis der ganz besonderen Art. Jura für Nichtjuristen, leicht gemacht, oft mit ironisch-spöttischem Unterton, immer in kurzen Sätzen, die manchmal nur aus einem Wort bestanden. 1984 erschien das Buch zur Vorlesung im Suhrkamp Verlag und wird bis heute immer wieder neu aufgelegt. Uwe Wesel war Zivilrechtler und Rechtshistoriker mit Schwerpunkt im Römischen Recht und begleitete Niko Härting durch sein ganzes Studium. Er verstand es, Studenten (die damals noch keine Studierenden waren) im Seminar das Recht der Nubier aus längst vergangenen Zeiten interessant zu machen und dies mit vielen Gegenwartsbezügen zu verknüpfen. Bis ins hohe und höchste Alter schrieb er zahlreiche Bücher. Immer erst ab Mittag, da er ein bekennender Morgenmuffel war Niko Härting erinnert im Gespräch mit Stefan Brink an Uwe Wesel, der am 11.9.2023 gestorben ist und 90 Jahre alt wurde. Uwe Wesel war bereits mit 36 Jahren Vizepräsident der Freien Universität (FU) Berlin – von 1969 bis 1973, mitten in der wildesten Phase der Studentenrevolten. Er war ein Vorbild dafür, wie man meinungsfreudig und zugleich frei von jeder Rechthaberei sein kann. Ein Meister der Selbstironie, des Formulierens ohne Neben- und Schachtelsätze, offen, ironisch und gelegentlich auch bissig, ohne verletzend zu sein. Links, aber undogmatisch. Ein Gelehrter alter Schule, zugleich durch und durch von der 1968er-Zeit geprägt. Ab Minute 8:50 dann ein ganz anderes Thema: Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Bundesregierung plant. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat einen enttäuschenden Entwurf vorgelegt, der das erklärte Ziel einer „Institutionalisierung“ der Datenschutzkonferenz (DSK) verfehlen wird. Nicht ganz einig sind sich Brink und Härting darüber, wie groß der Reformbedarf tatsächlich ist. Defizite und Unzulänglichkeiten der DSK sind indes nicht zu übersehen. Nicht nur weil die Sitzungen der DSK – laut Stefan Brink, der aus langjähriger eigenen Erfahrung spricht – gelegentlich „nicht vergnügungssteuerpflichtig“ sind, sondern auch weil die DSK keine verbindlichen Beschlüsse fassen kann. Unlängst kam es zu einer „Eskapade“ (Stefan Brink) der Thüringer Behörde, die in einer Pressemitteilung Anfang September stolz verkündete, einem Beschluss der DSK nicht zu folgen: „Der TLfDI weicht vom Votum der DSK ab und nimmt Stellung!“ (https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/presse/Pressemitteilungen_2023/230904_PM_DPF.pdf) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat unlängst einen „Datenschutz-Staatsvertrag“ nach dem Vorbild der medienrechtlichen Staatsverträge gefordert. Niko Härting erklärt, weshalb dies ein Königsweg sein kann, um die DSK zu festigen und ihren Beschlüssen rechtliche Verbindlichkeit zu verschaffen.
Ep 141Follow the Rechtsstaat Folge 43
Roland Schimmel ist Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer an der Frankfurt University of Applied Sciences. Bundesweit erregt er immer wieder als „Plagiatsjäger“ (nach eigener Beschreibung „Plagiatsförster“) Aufsehen - zuletzt durch einen NJW-Beitrag mit dem Titel „Deutschland, Deine Dissertationen“ (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/deutschland--deine-dissertationen). Max Adamek und Niko Härting sprechen mit Roland Schimmel, der seine eigene Doktorarbeit 1996 über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Homo-Ehe schrieb. Dies zu einer Zeit, zu der noch weitgehender Konsens bestand, dass Artikel 6 des Grundgesetzes Ehen nur zwischen Mann und Frau erlaubt. Ab Minute 26:34: Seit dem Plagiatsskandal um den damaligen Verteidigungsminister Karl-Theodor von Guttenberg vor 12 Jahren gibt es immer wieder Fälle, in denen Prominenten nachgewiesen wird, dass sie Teile ihrer Doktorarbeit abgeschrieben haben. Viele Plagiate wurden durch die Plattform „Vroniplag“ überführt. Roland Schimmel hat sich selbst bei „Vroniplag“ engagiert und erklärt, wie die Plattform nach dem „Wiki-Prinzip“ funktioniert. Was für Kriterien gibt es eigentlich bei der Abgrenzung erlaubter Zitate von echten Plagiaten? Welche Regeln gelten und wer legt diese fest? Was genau versteht man unter einem „Bauernopfer“? Und wann müssen Anführungszeichen gesetzt werden? Wozu taugt Plagiats-Software“? Und welchen Beitrag müsste der Wissenschaftsbetrieb leisten, um die „Plagiatsproduktion“ zu bremsen?
Ep 140Follow the Rechtsstaat Folge 42
„Privacy in Germany“ (PinG) wird 10 Jahre alt. Eingangs werfen wir in dieser Folge mit Schriftleiterin Iris Phan einen Blick in die Jubiläumsausgabe der PinG, die Anfang September erscheint. Ab Minute 4:30 geht es dann um „Rechtliche und ethische Implikationen Künstlicher Intelligenz am Beispiel des Sexroboters“ – Iris Phans langjähriges Forschungsthema als Juristin und Philosophin, über das sie mit Stefan Brink und Niko Härting spricht. Sensoren, Sprach-, Bild- und Mustererkennung im nachgebildeten Intimbereich gehören zum Standard moderner Sexroboter. In ihrer „Grundausstattung“ werden sie mit Trainingsdaten aus Pornofilmen trainiert. Iris Phan erklärt zunächst, wie Sexroboter, die es in weiblichen und männlichen Varianten gibt, funktionieren und aussehen. Die Roboter passen sich durch Machine Learning an ihre Benutzerinnen und Benutzer an. Ziel: „ein synchron-künstlicher Orgasmus“. Iris Phan berichtet, wie Sexroboter von ihren Besitzerinnen und Besitzern „vermenschlicht“ werden. Da sitzt der Roboter dann gerne auch einmal hübsch bekleidet am Frühstückstisch und sagt „Hey Chuck, wie geht es dir heute?“ Als Datenschutzthema kommen Sexroboter und Sextoys bislang so gut wie nicht vor. Dies obwohl es auf der Hand liegt, dass besonders sensible Personendaten verarbeitet werden (Art. 9 DSGVO: „Daten zum Sexualleben“) und Datenschutz-Folgeabschätzungen (Art. 35 DSGVO) an der Tagesordnung sein sollten. Auch „Privacy by Design“ (Art. 25 Abs. 1 DSGVO) ist bislang kein Thema. Datenschutzbeschwerden über Sexroboter gab es in Stefan Brinks Amtszeit als baden-württembergischer Datenschutzbeauftragter nicht. Stefan Brink meint daher, es gebe noch viel Aufklärungsarbeit: „Wir müssen Sachverhalt produzieren“. Über das Thema der Sexroboter gelangt man auch zu Grundfragen des Datenschutzrechts – etwa zu Fragen der Profilbildung und der Diskriminierung: „Das Mikrofon hört immer mit.“ „Creepy“ laut Iris Phan auch die Frage, inwieweit Prominente dagegen geschützt sind, dass das Gesicht eines Sexroboters einem prominenten Gesicht nachgebildet wird.
Ep 139Follow the Rechtsstaat Folge 41
Jörg Phil Friedrich ist Philosoph, Physiker, Meteorologe und Softwareunternehmer und hat kürzlich einen Essay veröffentlicht mit dem Titel „Degenerierte Vernunft – Künstliche Intelligenz und die Natur des Denkens“ (https://shop.claudius.de/degenerierte-vernunft.html). Mit Niko Härting spricht Jörg Phil Friedrich über die Stärken und Schwächen Künstlicher Intelligenz. Was versteht man überhaupt unter (menschlicher) „Intelligenz“? Ist „Intelligenz“ stets zugleich „vernünftig“? Wenn Intelligenz „künstlich“ ist, wie unterscheidet sie sich von „natürlicher“ (menschlicher) Intelligenz? Gleicht das „Füttern“ von Rechnern mit Trainingsdaten der Dressur eines Tieres? Je standardisierter Nachrichtentexte, Pressemitteilungen, Wetterberichte, Sportreportagen, Drehbücher, Songs, Grafiken und Anwaltsschriftsätze werden, desto mehr eignen sie sich für den Einsatz Künstlicher Intelligenz. Wenn dann aber am Ende Texte, Bilder, Filme einander zum Verwechseln ähnlich sind, liegt dies nicht an „der KI“, sondern daran, dass (menschliche) Intelligenz in immergleichen Standards und Formaten verödet. Oder degeneriert. Friedrichs Essay ist daher in erster Linie ein Plädoyer für die Kreativität und den schöpferischen menschlichen Geist, dem - jedenfalls bislang - keine Künstliche Intelligenz gewachsen ist.
Ep 138Follow the Rechtsstaat Folge 40
Niko Härting spricht mit Thomas Fuchs, seit November 2021 Hamburgischer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Seit den 90er-Jahren war Thomas Fuchs in der Hamburgischen Kulturverwaltung tätig und befasste sich unter anderem mit der Planung der Elbphilharmonie. Von 2008 bis 2021 war er Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und war dort zuletzt auch für Intermediäre wie Google zuständig. In der Corona-Krise ging seine Behörde gegen Google vor, als man bei Google begann, Seiten des Bundesgesundheitsministeriums in den Suchergebnissen zu Corona hervorzuheben. Die Zusammenarbeit von Google und dem Gesundheitsministerium wurde von vielen begrüßt, um Desinformation zu bekämpfen. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine Bevorzugung staatlicher Informationen durch ein marktmächtiges Unternehmen, über deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht Schleswig in geraumer Zeit entscheiden wird. Thomas Fuchs ist überzeugt, dass Gesetze zur Datennutzung wie das geplante Gesundheitsdatennutzungsgesetz oder der europäische Data Act das Datenschutzrecht nicht „unberührt“ lassen können. Wenn eine massenhafte Nutzung von Daten gesellschaftlich gewollt ist, sei es nicht realistisch, einwilligungsbasiert vorzugehen. Fuchs kritisiert eine „falsche Zentrierung“ auf die Einwilligung und ist der Überzeugung, dass man in Zukunft verstärkt auf „Opt-Out-Systeme“ setzen wird. Datenschutzbehörden dürften bei dieser Entwicklung keine „Bremsklötze“ sein, sondern sollten hieran gestaltend mitwirken. Der Gesetzgeber sei gefordert, den „Paradigmenwechsel“ von der Einwilligung zu „Opt-Out-Systemen“ gesetzlich auszugestalten. Dass die DSGVO in zahlreichen Rechtsakten als „unberührt“ bezeichnet wird, kann und darf nicht das letzte Wort des Gesetzgebers sein. Bei seinem Amtsantritt als oberster Datenschützer des Stadtstaates Hamburg war Thomas Fuchs beeindruckt von dem Sachverstand und der Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Behörde. Für problematisch erachtet es Fuchs jedoch, dass die Arbeit der Behörde ganz überwiegend „beschwerdegetrieben“ ist und kaum dazu kommt, eigene Schwerpunkte zu setzen. Thomas Fuchs hat sich eine Optimierung der Prozesse zur Bearbeitung von Beschwerden vorgenommen durch Digitalisierung und durch eine effizientere Nutzung der personellen Ressourcen der Behörde. Gelungen ist dadurch eine proaktive Untersuchung der Datenschutzkonformität von Abläufen bei Maklerbüros in Hamburg. Informationsfreiheit und Transparenz werden in Hamburg groß geschrieben. Thomas Fuchs berichtet über das Transparenzregister, das es in Hamburg bereits seit einigen Jahren gibt. Für „normale Verwaltungsvorgänge“ gilt weiter Informationsfreiheit mit einer Abhilfequote der Hamburgischen Behörde, die laut Fuchs bei 90 % liegt. Thomas Fuchs spricht über die geplanten Reformen bei der Datenschutzkonferenz („DSK 2.0.“) und bricht am Schluss eine Lanze für den Datenschutz im öffentlichen Bereich. Das Datenschutzrecht ist nach Fuchs‘ Überzeugung zu sehr Wirtschaftsrecht geworden. Die behördliche Datennutzung müsse jedoch auch weiterhin stark im Fokus der Datenschutzaufsicht liegen. Der Schutz des Bürgers gegen staatliche Übergriffe hält Fuchs für eine selbstverständliche Kernaufgabe seiner Behörde.
Ep 137Follow the Rechtsstaat Folge 39
Judith Froese spricht mit Niko Härting über den Regierungsentwurf für ein neues „Selbstbestimmungsgesetz“, das transsexuellen und intersexuellen Menschen eine Änderung ihres Personenstandes erleichtern soll. „Der Mensch in der Wirklichkeit des Rechts. Zur normativen Erfassung des Individuums durch Kategorien und Gruppen“ - Dies ist der Titel der Habilitationsschrift (2020) von Judith Froese, die Professorin auf den Gebieten des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts und der Rechtsphilosophie an der Universität Konstanz ist. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um das Transsexuellengesetz aus dem Jahre 1980, das für einen Wechsel des Personenstandes zwei medizinische Gutachten vorschreibt und von den Betroffenen als entwürdigend empfunden wird. Nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz soll dagegen eine einfache Erklärung vor dem Standesamt die Änderung des Personenstandes und des Vornamens ermöglichen. Judith Froese hat zwar keinen Zweifel am dringenden Reformbedarf, sieht jedoch einige der geplanten neuen Vorschriften kritisch. Unter anderem kritisiert sie, dass sich der Gesetzesentwurf jeglicher Definition der Kategorie des „Geschlechts“ enthält. Froese weist auf den Widerspruch hin, dass einerseits die Kategorie des „Geschlechts“ als weitgehend bedeutungslos angesehen wird, während es andererseits ein verbreitetes Bedürfnis gibt, sich über seine individuellen Merkmale, zu denen auch das „Geschlecht“ gehört, in seiner „Identität“ zu definieren. Niko Härting lernt aus dem Gespräch, dass es durchaus fraglich ist, ob man überhaupt noch einen amtlichen „Personenstand“ braucht. Wenn Männer, Frauen und Diverse - anders als in früheren Zeiten - in nahezu allen Lebensbereichen gleiche Rechte und Pflichten haben und jedwede Diskriminierung untersagt ist, wird der amtliche „Personenstand“ zunehmend ein Relikt aus vergangenen Zeiten.
Ep 136Follow the Rechtsstaat Folge 38
Stefan Brink und Niko Härting sprechen zunächst über den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, der den Transfer von Personendaten in die USA erleichtert. Nach „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ heißt es jetzt – ganz nüchtern – „EU-U.S. Data Privacy Framework“. Mal schauen, was daraus wird. Ab Minute 12:05: Susanne Baer war bis vor kurzem Richterin am BVerfG und hat am 26.5.2023 ihre Abschiedsrede gehalten, die kürzlich auszugsweise im „Spiegel“ nachzulesen war (https://www.spiegel.de/kultur/richterin-susanne-baer-sie-brauchen-grundrechte-wenn-sie-irgendwie-groesser-als-anders-kleiner-als-sind-a-51e856ed-9e43-49f9-b6c5-3963ed8f5578). In einem FAZ-Beitrag hat sich der Bonner Hochschullehrer Klaus Ferdinand Gärditz zu dieser Rede sehr kritisch geäußert (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgericht-darf-sich-nicht-der-kritik-an-seinen-urteilen-verschliessen-19021651.html). Susanne Baer zeichnet in ihrer Abschiedsrede ein düsteres Bild von dem Zustand der Gesellschaft, befürchtet ein „Rollback“. Sie beklagt eine zunehmende Diffamierung des BVerfG und seiner Richter, spricht von einem „gefährlichen Sound“ aus dem rechten Spektrum, das die Verfassungsordnung ablehne. Klaus Ferdinand Gärditz tritt dieser Sichtweise entgegen und meint, eine Verfassungsgerichtsbarkeit dürfe nicht aus Sorge vor populistischen Affekten „kritikscheu“ werden: „Robustheit und die Gelassenheit, besonders wilden Blödsinn zu ignorieren, gehören zur Jobbeschreibung aller, die ein öffentliches Amt haben.“ Stefan Brink und Niko Härting diskutieren, ob es tatsächlich Anzeichen für das von Susanne Baer befürchtete „Rollback“ gibt. Dagegen könnte sprechen, dass es heute – anders als beim Amtsantritt von Susanne Baer vor 12 Jahren – kaum noch Aufsehen erregen würde, dass eine Verfassungsrichterin offen homosexuell ist. Hat Gärditz recht, wenn er meint, man sei in Karlsruhe womöglich „kritikscheu“? Gibt es in Karlsruhe eine Art „Bunkermentalität“, die sehr unterschiedliche Richterinnen und Richter zum Zusammenhalt motiviert, weil man sich populistischer, diffamierender Kritik von „Feinden der Verfassung“ ausgesetzt sieht?
Ep 135Follow the Rechtsstaat Folge 37
Der Ex-Verfassungsrichter und Hochschullehrer Dieter Grimm spricht mit Niko Härting über die Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes, über wegweisende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die Richterwahl und die Bedeutung von Sondervoten. Dieter Grimm war von 1987 bis 1999 Richter am BVerfG und gehörte dem Ersten Senat an. In dem Gespräch mit Niko Härting geht es zunächst um seinen Werdegang mit Stationen in Frankfurt/Main, Bielefeld, Karlsruhe und Berlin. Als „Permanent Fellow“ wirkt Dieter Grimm seit mehr als 20 Jahren am Wissenschaftskolleg zu Berlin. 2022 erschien Grimms Buch „Die Historiker und die Verfassung – ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes“ (https://www.chbeck.de/grimm-historiker-verfassung/product/33343352), das im Mittelpunkt des Gesprächs steht. Die „Wirkungsgeschichte“ ist für Grimm das „Reich dazwischen“, zwischen Rechtswissenschaft und Geschichte, von Zeithistorikern nur wenig erkundet. Zeithistoriker interessieren sich meist nur für die unmittelbaren Folgen wegweisender BVerfG-Entscheidungen („Wer hat verloren? Wer hat gewonnen?“, nicht jedoch für deren Fernwirkungen. Grimm und Härting sprechen über das KPD-Verbot aus den 1950er-Jahren, eine BVerfG-Entscheidung, deren Fernwirkungen Grímm für eher übersichtlich hält. Umso bedeutsamer das Lüth-Urteil, das weit über Deutschland hinaus bekannt ist. Durch „Lüth“ erhielten die Grundrechte „Drittwirkung“ und prägten die Rechtsordnung auch außerhalb des Verhältnisses „Bürger/Staat“, eine Rechtsordnung, die in den 1950er-Jahren größtenteils noch aus vordemokratischer Zeit stammte und zum erheblichen Teil geändert oder doch neu interpretiert werden musste. Von großer Tragweite war auch das Elfes-Urteil, das gleichfalls aus den 1950er-Jahren stammt. Die Geburtsstunde des Verhältnismäßigkeitsprinzips als prägendes Merkmal des deutschen Verfassungsrechts. Und die Geburtsstunde des Art. 2 Abs. 1 GG („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) als „Auffang-Grundrecht“, von Dieter Grimm stets kritisch gesehen, nicht zuletzt in seinem späteren Sondervotum zu „Reiten im Walde“, in dem er vor einer „Banalisierung von Grundrechten“ warnte. In Folge 25 von „Follow the Rechtsstaat“ ging es unter anderem um die Abschiedsrede des Verfassungsrichters Peter M. Huber und dessen Satz, dass Sondervoten stets als „Niederlage“ wahrgenommen werden, da sich das Gericht stets um Konsens bemühe. Dieter Grimm sieht dies etwas anders. Als die Möglichkeit von Sondervoten 1971 neu eingeführt wurde, gab es Kritik, dass dies der Autorität des Gerichts schaden könne. Diese Befürchtung hat sich indes nicht bewahrheitet. Die Möglichkeit von Sondervoten hat sich nach Grimms Einschätzung als positiv erwiesen, signalisiert sie doch der unterlegenen Seite Verständnis und Unterstützung. Dieter Grimm schätzt, dass in seiner Zeit in Karlsruhe nur etwas mehr als 60% der Entscheidungen einstimmig ergingen. Sondervoten gab es immer wieder, aber auch Grimm beobachtet, dass von der Möglichkeit eines Sondervotums heute nur noch sehr selten Gebrauch gemacht wird. Dieter Grimm und Niko Härting sprechen auch über die Rolle des BVerfG in den 1970er-Jahren. Damals stand das Gericht stark in der Kritik, es gab sogar einen nächtlichen Brandanschlag. Man warf Karlsruhe vor, die Reformpolitik der sozialliberalen Regierung auszubremsen. Besonders in der Kritik stand die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch mit einem berühmten Sondervotum von Wiltraut Rupp-von Brünneck und Helmut Simon. Die Geburtsstunde staatlicher Schutzpflichten, die den Staat nach Auffassung der Richtermehrheit sogar zu strafrechtlich sanktionierten Verboten verpflichtete. Das Volkszählungsurteil, das dieses Jahr 50 Jahre alt wird, war für Dieter Grimm eine Art Wendepunkt für das Ansehen des BVerfG, denn es löste bei Bürgerrechtlern einen „Jubelsturm“ aus, ähnlich wie das kurz darauf folgende Brokdorf-Urteil, das bis heute das Versammlungsrecht prägt.
Ep 134Follow the Rechtsstaat Folge 36
Stefan Brink war kürzlich zu Gast beim Europarat in Straßburg mit einem Vortrag zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre bei Anti-Doping-Maßnahmen. Im Gespräch mit Niko Härting erläutert Stefan Brink die Rolle und Funktion des Europarats und berichtet über die eklatanten Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Leistungssportler, die im Zeichen des Kampfes für einen „sauberen Sport“ zu deren beruflichem Alltag gehören. All dies auf der Basis – angeblich – „freiwilliger“ Einwilligungen der Sportlerinnen und Sportler. Ab Minute 12:20 : Martin Eifert, Professor für öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Humboldt-Uni Berlin ist seit Februar 2023 (auf Vorschlag der „Grünen“) Richter des 1. Senats des BVerfG. Im April erschien in der JuristenZeitung ein Aufsatz, den Eifert gemeinsam mit Nora Wienfort verfasst hat (JZ 2023, 270 ff.). Es geht um „Hassrede als Gefährdung der verfassungsrechtlich geschützten offenen Kommunikation unter Freien und Gleichen“. In diesem Aufsatz wird versucht, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) durch einen „Schutz der Entschließungsfreiheit zur sozialen Exponierung“ als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu ergänzen, um auf diese Weise „Einschüchterungseffekte“ von „Hassrede“ verfassungsrechtlich zu erfassen. Dies läuft auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Zeichen des Schutzes des „öffentlichen Diskurses“ hinaus und liegt auf einer Linie mit der Rhetorik, die man seit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verwendet, um gegen „lawful but awful speech“ vorzugehen. Tendenziell schränkt man die Meinungsfreiheit lautstarker Minderheiten im Interesse des ungestörten „öffentlichen Diskurses“ der Mehrheit ein. Ab Minute 30:10 : Ferdinand Kirchhof, emeritierter Professor für öffentliches Recht und von 2010 bis 2018 Vizepräsident des BVerfG, hat sich in der NJW unlängst mit dem „Wirkungsbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit“ befasst (NJW 2023, 1922 ff.). Kirchhof ist ein Konservativer. Anders als der linksliberale Eifert sieht er die Meinungsfreiheit weniger bedroht durch „Hassrede“ als durch „Zensur aus den Reihen der Gesellschaft“, „Political Correctness“, „Cancel Culture“ und das, was Kirchhof unter „Wokeness“ versteht. Ähnlich wie Eifert sieht Kirchhof die Meinungsfreiheit weniger durch den Staat bedroht als durch „durchsetzungsstarke Minderheiten“. Ähnlich wie Eifert beklagt er einen unzureichenden Schutz des „Publikums“ vor lautstarken Minderheiten. Die Ähnlichkeit des Denkens von Eifert und Kirchhoff ist frappierend.
Ep 133Follow the Rechtsstaat Folge 35
Ab Minute 1:00: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob Videoaufnahmen, die datenschutzwidrig aufbewahrt worden waren, in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen, um einem Arbeitnehmer Vertragsverstöße nachzuweisen (BAG vom 29.6.2023, Az. 2 AZR 296/22). Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG die Aufnahmen trotz des Datenschutzverstoßes für verwertbar. Stefan Brink kommentiert dies kritisch, während Niko Härting die Entscheidung des BAG für stimmig hält. Ab Minute 18:11: In Folge 26 diskutierten Niko Härting und Stefan Brink die EuGH-Entscheidung vom 4.5.2023 (Az. C-487/21) zum „Recht auf Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Eine Entscheidung, die man so verstehen kann, dass Unternehmen jetzt von sich aus Kopien anfertigen müssen, wenn sie mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO konfrontiert werden. Dies selbst dann, wenn gar nicht nach Kopien gefragt wird. In einer neuen Entscheidung geht der EuGH noch einen Schritt weiter und erstreckt den Auskunftsanspruch auf Protokolldaten (EuGH vom 22.6.2023, Az. C-579/21). Nimmt man die neue Entscheidung beim Wort, wird jedes Unternehmen, bei dem ein Auskunftsersuchen eingeht, jetzt prüfen müssen, welche Protokolldateien existieren, die Aufschluss darüber geben können, wann welche Daten abgerufen wurden, die über den Betroffenen gespeichert sind, der Auskunft begehrt. Wirklichkeitsfremd, meint Niko Härting.
Ep 132Follow the Rechtsstaat Folge 34
Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker ist Hochschullehrer an der Hochschule Bremen und gehört zu den führenden deutsche Experten im IT-Sicherheitsrecht. Im Gespräch mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um die wachsende Bedeutung des IT-Sicherheitsrechts, das allmählich aus dem Schatten des Datenschutzrechts heraustritt. Und es geht um das „Digitale Briefgeheimnis“, das Kipker aus deutschem und europäischem Verfassungsrecht ableitet. In einer neuen Studie, die Kipker für die Friedrich-Naumann-Stiftung erstellt hat (https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/1481), zeigt Kipker Dimensionen eines „Digitalen Briefgeheimnisses“ auf, das sich nach Kipkers Auffassung sowohl aus Art. 10 GG als auch aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme („IT-Grundrecht“, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sowie aus Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta. Das Grundrecht auf (Ende-zu-Ende-)verschlüsselte elektronische Kommunikation ist aus Kipkers Sicht nicht nur ein Freiheitsrecht, aus dem sich hohe Hürden für „Backdoors“ der Sicherheitsbehörden und für Verschlüsselungsbeschränkungen ableiten lassen. Kipker bejaht auch umfassende staatliche Schutzpflichten zur Förderung und Erleichterung verschlüsselter Nachrichtensysteme.
Ep 131Follow the Rechtsstaat Folge 33
Helene Bubrowski ist promovierte Juristin und Politikkorrespondentin bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Kürzlich ist ihr Buch „Die Fehlbaren“ erschienen. Es geht um Fehlerkultur in Politik und Medien (https://www.dtv.de/buch/die-fehlbaren-28325). Niko Härting spricht mit Helene Bubrowski über den Umgang mit Fehlern in der Corona-Krise. Von Ex-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn stammt der Satz, man werde „einander viel verzeihen“ müssen. Spahns Nachfolger Karl Lauterbach pflegt hingegen einen robusteren Umgang mit Fehlern. Eingeständnisse sind Lauterbach eher fremd. In dieser Hinsicht ähnelt er der Ex-Kanzlerin Angela Merkel, deren öffentliche Entschuldigung im Zusammenhang mit der Corona-„Osterruhe“ 2021 vor allem deshalb im Gedächtnis bleibt, weil dies bis heute Merkels einziges Eingeständnis eines eigenen Fehlers ist. Politikerinnen und Politiker sind natürlich nicht nur in pandemischen Zeiten fehlbar. Am Beispiel der Berliner Senatorin Franziska Giffey, des CDU-Abgeordneten Philipp Amthor und des Landwirtschaftsministers Cem Özdemir sprechen Bubrowski und Härting über unterschiedliche Reaktionen auf eigene Fehler. Während Giffeys Rücktritt als Bundesfamilienministerin zeitlich günstig mit ihrer Kandidatur als Berliner Regierende Bürgermeisterin zusammenfiel, legten Amthor und Özdemir nach Skandalen ihre Ämter nieder und begaben sich erst einmal in die zweite oder dritte Reihe der Politik. Wie gnadenlos die Konkurrenz in der eigenen Partei sein kann, zeigte sich bei Özdemir viele Jahre später, als Parteifreunde Berliner Journalisten mit alten Geschichten versorgten, um eine Wahl Özdemirs zum Co-Fraktionsvorsitzenden zu verhindern. Es geht in dem Gespräch auch um die Rolle und die Verantwortung der Medien und um Journalisten, die als „Bluthunde“ wahrgenommen werden. Und es geht um den Stolz, mit dem ein bayerischer Ministerpräsident die Zahl seiner Follower in Social Media zusammenrechnet, und um die vielen Twitter-„Likes“, wegen derer sich für eine Bundesinnenministerin das Tragen einer Armbinde („One Love“) im Fußballstadion eines Golfstaates gelohnt haben soll. Und es geht dann noch einmal um die Corona-Krise und den Shitstorm, den die schleswig-holsteinische Bildungsministerin Karin Prien erlebte, als sie für Augenmaß bei Schulschließungen warb.
Ep 130Follow the Rechtsstaat Folge 32
Ab Minute 2:05: Die Mühlen des Rechtsstaats mahlen bisweilen langsam. Und so dauerte es mehr als 5 Jahre, bis sich eine Bürgerin 150 EUR Schadensersatz für einen missglückten Polizei-Tweet erstritt. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster vom 28.11.2022, Az. 5 A 2808/19). Braucht die Polizei eigentlich eine Rechtsgrundlage für ihre Öffentlichkeitsarbeit per Twitter und anderen Social Media? Welche rechtlichen Bindungen gibt es? Ist Humor erlaubt? Ab Minute 16:55: Das OLG Dresden hatte kürzlich (im einstweiligen Rechtsschutz) einen bizarren Fall zu entscheiden (OLG Dresden vom 4.4.2023, Az . 4 U 1486/22). In einem Webshop wurden Textilien angeboten, auf denen ein Linolschnitt abgebildet war nach einer Portraitzeichnung der Antragstellerin aus dem Jahr 1960. Die Antragstellerin wollte dies dem Betreiber des Webshops untersagen lassen und berief sich auf Datenschutz und das Recht am eigenen Bild. Aber hat eine Zeichnung, die mehr als 60 Jahre alt ist, überhaupt noch Personenbezug? Und wie verhält es sich mit dem Recht am eigenen Bild, das nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kunsturhebergesetzes (KUG) nur sehr eingeschränkt gilt, wenn „ein höheres Interesse der Kunst“ im Spiel ist?
Ep 129Follow the Rechtsstaat Folge 31
Ab Minute 0:50: Eckart von Hirschhausen ist Arzt, Comedian und seit Anfang 2022 auch Honorarprofessor an der Universität Marburg. Wie die Gutachten lauteten, die zur Professur führten, und welchen Gutachtern von Hirschhausen die Professur verdankt, bleibt geheim. Die Universität Marburg lehnte einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Landes Hessen ab. Begründung: Die Gutachten seien nur für die „interne Entscheidungsfindung“ bestimmt gewesen, außerdem lasse der Datenschutz die gewünschten Auskünfte nicht zu. Stefan Brink und Niko Härting sprechen darüber, was von den Einwänden der Universität zu halten ist in einem Fall, der erstaunliche Parallelen zu dem Rechtsstreit um die Honorarprofessur des BVerfG-Präsidenten Stephan Harbarth aufweist, über den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im vergangenen Jahr in erster Instanz entschieden hat (Urteil vom 18.1.2022, Az. 11 K 1571/20). Ab Minute 16:50: Derzeit unter anderem beim Berliner CSD-Verein zu beobachten und längst ein Klassiker unter den typischen internen Streitigkeiten in Vereinen: Es gibt innerhalb des Vereins Kritik, Proteste, Opposition gegen den Vorstand, und der Vorstand weigert sich, Kritikern die Mitgliederliste auszuhändigen. Begründung: Datenschutz. Dass dies nicht ganz so einfach ist, lässt sich an einer neuen Entscheidung des OLG Hamm erkennen (OLG Hamm vom 26.4. 2023, Az. 8 U 94/22). Das OLG vertrat die Auffassung, dass ein Vereinsvorstand zur Herausgabe der Liste eines Vereins mit ca. 5.500 Mitgliedern verpflichtet ist, um vereinsinternen Kritikern eine Kommunikation mit den anderen Vereinsmitgliedern zu ermöglichen. Datenschutzrechtlich sei dies auch erlaubt, da Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO (Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung) die Herausgabe der Adressdaten legitimiere. Das Datenschutzrecht sei „Ermöglichungsrecht, kein Verhinderungsrecht.“ Ab Minute 37:36: Wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Social Media-Kanal einrichtet, haben die Beschäftigten dabei ein Wörtchen mitzureden, weil der Kanal als „technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten“ (§ 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG) anzusehen ist? Niko Härting findet schon die Frage seltsam, Stefan Brink erklärt ihm, weshalb das BVerwG die Frage beherzt mit „Jein“ beantworten konnte (BVerwG vom 4.5.2023, Az. 5 P 16.21)
Ep 128Follow the Rechtsstaat Folge 30
Dauerbrenner Schrems (ab Minute 21:35): Stefan Brink und Niko Härting sprechen über Datentransfers in die USA – den Dauerbrenner des Datenschutzes. Warum erhält eigentlich Meta ein Bußgeld über 1,2 Milliarden EUR, während zugleich aus Deutschland kein einziges Bußgeld bekannt ist, das wegen (angeblich) datenschutzwidriger Datentransfers in die USA verhängt wurde? Dies obwohl die deutschen Datenschutzbehörden gemeinhin als besonders streng gelten? Innenminister Thomas Strobl (ab Minute 0:40): Der baden-württembergische Innenminister gab ein Anwaltsschreiben aus einem laufenden Disziplinarverfahren gegen einen ranghohen Polizeibeamten an Pressevertreter weiter. Ein Ermittlungsverfahren wegen „verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB) wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Jetzt endete auch das Verfahren, das die baden-württembergische Datenschutzbehörde gegen den Minister parallel führte. Die süddeutschen Datenschützer verzichteten auf eine Sanktion, da der Minister den Datenschutzverstoß eingestand und sich reumütig zeigte, CumEx-Tagebuchstreit (ab Minute 11:20): Die Süddeutsche Zeitung gewann vor dem BGH einen Rechtsstreit gegen den Ex-Warburg-Banker Christian Olearius (BGH vom 16.5.2023, Az. VI ZR 116/22). Olearius wollte es der Süddeutschen Zeitung untersagen lassen, aus seinen „Tagebüchern“ wörtlich zu zitieren. Die „Tagebücher“ waren in einem Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden, das die zuständige Staatsanwaltschaft gegen Olearius führte. Auch in diesem Fall ging es um den Vorwurf „verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB), ein Tatbestand, der jedoch nach Auffassung des BGH eng auszulegen ist und nicht sämtliche Unterlagen erfasst, die in einem Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden. Der BGH wog das Interesse an der Berichterstattung (Art. 5 GG) mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Süddeutsche Zeitung „einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in höchstem Maße berührenden Frage geleistet“ habe, hinter dem die Persönlichkeitsrechte des Bankers zurückstehen müssen.
Ep 127Follow the Rechtsstaat Folge 29
Niko Härting berichtet von einem Ausflug nach Washington. Dort diskutierten 800 US-Datenschützerinnen aktuelle Fragen rund um Privacy and Security. Im Mittelpunkt stand die wachsende Zahl behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Datenschutzgesetzen, die in den USA immer strenger werden. Während hierzulande das strikte europäische Datenschutzrecht nur selten durchgesetzt wird, führen Datenpannen in den USA immer häufiger zu Millionen- und Milliardenklagen. (Ab Minute 5.47): Hierzulande geht die Aufarbeitung der Corona-Krise durch die Gerichte weiter. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in mehreren Entscheidungen vom 16.5.2023 (3 CN 4.22, 3 CN 5.22 und 3 CN 6.22) der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgezeichneten Linie angeschlossen und dem Verordnungsgeber auch für den Herbst 2020 noch weite Ermessensspielräume zugestanden im Hinblick auf die angebliche „dynamische Entwicklung“ der Pandemie. Zwar hielt es das BVerwG für gleichheitswidrig, dass der Amateursportbetrieb erlaubt war, Fitnessstudios jedoch schließen mussten. Dies wird den Betreibern der Studios jedoch voraussichtlich wenig nützen. Man wird ihnen sagen, dass ein Gleichheitsverstoß für sich allein noch keine Staatshaftung begründet. (Ab Minute 13:07): Per Handscanner überwacht man bei Amazon minutengenau die Bewegungen der Beschäftigten. Die scheidende niedersächsische Datenschützerin Barbara Thiel untersagte dies. Stefan Brink erläutert das Urteil des VG Hannover, das der Klage stattgegeben hat, die Amazon gegen die Untersagung erhoben hatte (Urteil vom 9.2.2023, Az. 10 A 6199/20). In einem Ortstermin in Winsen/Luhe besichtigte das Gericht das dortige Amazon-Logistikzentrum und ließ sich vom Vorsitzenden des Betriebsrats bestätigen, dass es „nur“ um eine Leistungskontrolle gehe und die Privatsphäre der Beschäftigten „nicht betroffen“ sei. Dies reichte dem Gericht aus, um die Interessen von Amazon an der Überwachung seiner Beschäftigten überwiegen zu lassen. Stefan Brink bezweifelt, dass diese Entscheidung einer Überprüfung durch höhere gerichtliche Instanzen standhalten wird. Aber wie weit kann der Datenschutz reichen, wenn sich die Betroffenen mit einer Überwachung einverstanden erklären? Wie weit reicht der Schutz, wo fängt die Bevormundung an?
Ep 126Follow the Rechtsstaat Folge 28
In dieser Folge geht es um das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Wie leicht ist es tatsächlich, mittels des IFG Auskünfte von Behörden und Akteneinsicht zu erlangen? Und wie aufwändig können Gerichtsverfahren sein, wenn Behörden eine Akteneinsicht verweigern. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren anhand von zwei neueren Gerichtsentscheidungen die Fallstricke der Informationsfreiheit. Bürokratische Hürden (OVG Sachsen-Anhalt vom 20.3.2023, 3 L 108/22.Z, ab Minute 32:26): Zu umfangreich, zu aufwändig, zu unbestimmt, Antrag bei den falschen Bediensteten gestellt, Identität des Antragstellers unklar. Bisweilen ziehen Behörden alle bürokratischen Register, um Auskünfte und Akteneinsicht zu vermeiden. Den Betroffenen bleibt dann – in diesem Fall erfolgreich – nur der Weg zum Gericht. Maskenbeschaffung (VG Köln vom 19.1.2023, 13 K 2382/21, ab Minute 8:25): Auch Ministerien zeigen sich nicht immer auskunftsfreudig. So bestellte das Bundesgesundheitsministerium im April 2020 ca. 1,03 Mrd. Schutzmasken und 1,02 Mrd. OP-Masken zu stolzen Preisen. Je OP-Maske 60 Cent, je FFP-Maske 4,50 EUR. Bei IFG-Anträgen zu diesem Milliardengeschäft für zahlreiche Unternehmen zeigt man sich im Ministerium äußerst zugeknöpft. Kaum ein Ausschlussgrund, auf den man ich in Bonn nicht berief – so beispielsweise auf den angeblich notwendigen „Schutz des fiskalischen Interesses des Bundes im Wirtschaftsverkehr“ (§ 3 Nr. 6, 1. Alt. IFG). Das VG Köln zeigte sich indes von keinem der ministerialen Argumente überzeugt, gab der Klage in einem 35-seitigen Urteil statt.
Ep 125Follow the Rechtsstaat Folge 27
Von dem Vorhaben der „Ampel“, Cannabis in Deutschland weitestgehend zu liberalisieren, scheint wenig übrig zu bleiben. Gesundheitsminister Karl Lauterbach begründet dies mit Bedenken aus Brüssel. Was ist von diesen Bedenken zu halten? Ist die Kehrtwende der Ampel wirklich „alternativlos“? Niko Härting spricht mit Kai Ambos, Professor für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen. Ambos und Härting besprechen die internationalen und europäischen Abkommen und Rechtsakte, die bei einer Freigabe von Cannabis zu beachten sind. Die Rechtslage ist komplex, erlaubt jedoch nach Ambos‘ Überzeugung eine deutlich weitergehende Legalisierung, als dies jetzt von Lauterbach geplant wird, wenn es einen entsprechenden politischen Willen gäbe. Es geht unter anderem um folgende Fragen: - Ist es üblich, dass die Bundesregierung zunächst einmal Gespräche mit der Europäischen Kommission führt, bevor sie einen Gesetzesentwurf vorlegt? - Gibt es Rechtsgrundlagen für ein solches Verfahren? - Wie vertragen sich Vorklärungen und Brüssel damit, dass Art. 38 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG die Wahlbürger vor einem „ Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt“ schützt? - Hätte man die „Eckpunkte“ einer Cannabis-Legalisierung nicht zunächst im Bundestag beraten müssen? - Konnte man im Gesundheitsministerium ernsthaft „grünes Licht“ aus Brüssel erwarten oder war es nicht vorhersehbar, dass allenfalls Bedenken geäußert würden? - Welche Zuständigkeiten hat die EU in der Drogenpolitik nach den Europäischen Verträgen? - Was ist von dem „Rahmenbeschluss“ der EU aus dem Jahre 2004 zu halten, der den Cannabishandel verbietet, solange es keine „Berechtigung“ gibt? - Warum soll sich eine solche „Berechtigung“ nicht durch ein deutsches Gesetz schaffen lassen? - Muss sich nicht der „Rahmenbeschluss“ an Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (Privatleben) messen lassen? - Die Politik der Cannabis Prohibition gilt allgemein als gescheitert. Lässt sich diese Politik dann verfassungsrechtlich wirklich noch als geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig bezeichnen, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen? Anders als das europäische Recht schränken die seit 1961 bestehenden, mehrfach im Zeichen des „War on Drugs“ geänderten internationalen Abkommen nicht nur den Handel mit Cannabis, sondern auch den Konsum ein. Hier liegt nach Ambos‘ Auffassung eine größere Herausforderung als bei der Auslegung des europäischen Recht. Allerdings müsse man bei der Interpretation der Abkommen berücksichtigen, dass die Anschauungen sich seit den 60er-Jahren stark geändert haben. Der „War on Drugs“ ist Geschichte, und US-Staaten wie Kalifornien gehören zu den Vorreitern einer Cannabis-Legalisierung. Der Wortlaut der einschlägigen Normen der Abkommen eröffnet zudem Auslegungsspielräume, die eine Kontextualisierung erlauben und genutzt werden sollten.
Ep 124Follow the Rechtsstaat Folge 26
Österreichische Post und Österreichische Datenschutzbehörde, Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) und Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). In dieser Folge geht es um die beiden Entscheidungen des EuGH vom 4.5.2023 (C-300/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3553780; C-487/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=0BDA73FF2A316FF3152E8D2779EB1480?text=&docid=273295&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3553600). Österreichische Post (ab Minute 1:45): Stefan Brink und Max Adamek sprechen darüber, wie der EuGH den Begriff des „immateriellen Schadens“ versteht. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ gibt es bei Art. 82 DSGVO nach Auffassung des EuGH nicht, wohl aber muss der Kläger nachweisen, dass er durch einen Datenschutzverstoß einen „immateriellen Schaden“ erlitten hat. Wie die Höhe des Schadensersatzes genau festgesetzt wird, bleibt den nationalen Gerichten überlassen, die allerdings bei der Bemessung der Höhe „die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ zu beachten haben. Wird die Entscheidung des EuGH den deutschen Zivil- und Arbeitsgerichten die Arbeit bei Schadensersatzprozessen erleichtern? Österreichische Datenschutzbehörde (ab Minute 21:00): Niko Härting und Stefan Brink ordnen die Entscheidung ein. Gibt es nach Auffassung des EuGH ein eigenständiges „Recht auf Kopie“? Oder sind „Kopien“ jetzt verpflichtend, sobald bei einem Unternehmen oder einer Behörde ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO eingeht? Und wie weit geht der Begriff der „Kopie“? Wenn der EuGH jetzt keine umfassenden Kopien großer Datenbestände verlangt, wie geht ein Unternehmen oder eine Behörde damit um, dass der EuGH es zugleich die „Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken“ für erforderlich hält, „wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.“ Ist ganz neuer Streit um das „Recht auf Kopie“ vorprogrammiert?
Ep 123Follow the Rechtsstaat Folge 25
Querbeet (ab Minute 0:53): Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den Entwurf eines neuen Arbeitszeitgesetzes, das Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kürzlich vorgelegt hat. Wie verträgt sich Vertrauensarbeitszeit mit dem geplanten neue Gesetz? Und wo bleibt eigentlich der Datenschutz, wenn Arbeitszeiten akribisch aufgezeichnet werden? Querbeet (ab Minute 10:45): Das OLG Brandenburg meint, es sei rechtsmissbräuchlich, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gegen einen Versicherer geltend zu machen, wenn es dem Versicherten ausschließlich darum geht, Fehler in der Berechnung seiner Versicherungsprämien aufzudecken (Urteil vom 14.4.2023, Az. 11 U 233/22). Was ist von dieser Entscheidung zu halten? Querbeet (ab Minute 16:52): In einem ganzseitigen FAZ-Beitrag plädieren Marit Hansen (Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holstein), Tobias Kerber (designierter neuer Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg), Rolf Schwartmann (FH Köln) und Stephan Rixen (Universität Köln) für regulatorisches Augenmaß beim Umgang mit ChatGPT. Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Debatte um ChatGPT? Und sollte man ein datenschutzrechtliches Verbot tatsächlich ausschließen? Schwerpunkt (ab Minute 26:10): Der Verfassungsrichter Henning Radtke hat in einem SWR-Interview mit Klaus Hempel die Corona-Entscheidungen des BVerfG erläutert (https://www.ardaudiothek.de/episode/die-justizreporter-innen/verfassungsrichter-henning-radtke-im-gespraech/swr/12546483/). Stefan Brink und Niko Härting nehmen das Interview und die kürzlich in der FAZ veröffentlichte Abschiedsrede des Verfassungsrichters Peter M. Huber zum Anlass, die Rolle und Funktion des BVerfG zu diskutieren. Sie lassen Leuchtturm-Entscheidungen wie das „Volkszählungsurteil“ Revue passieren und erinnern an herausragende Richterpersönlichkeiten wie Ernst-Wolfgang Böckenförde. Halten die heutigen Karlsruher Richterinnen und Richter den Maßstäben stand, die ihre Vorgängerinnen und Vorgänger gesetzt haben? Wie ordnen sich jüngste Entscheidungen zum Klimaschutz und zur „Bundesnotbremse“ in die vielen Bände der BVerfG-Entscheidungen ein? Warum eigentlich werden die Karlsruhe Richterinnen und Richter – ähnlich wie Päpste – hinter verschlossenen Türen in streng geheimen Verhandlungen ausgewählt? Wie viel Transparenz verträgt Karlsruhe?
Ep 122Follow the Rechtsstaat Folge 24
Querbeet - Stefan Brink und Niko Härting sprechen über den von der Ampel für den Sommer angekündigten Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, der auch für Soloselbstständige gelten soll. Zudem geht es um die stark gestutzten Pläne für eine Cannabis-Reform, die sich als Reförmchen erweisen könnte, und um einen Berliner Polizisten mit mehr als 100.000 Followern bei TikTok - eine unerlaubte Nebentätigkeit laut dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Döpfner ./. Reichelt (ab Minute 17:00): Was würde passieren, wenn Matthias Döpfner sich bei der Hamburger Datenschutzbehörde über die Veröffentlichung privater Nachrichten durch die „Zeit“ beschweren würde? Ist dies ein Fall für den Datenschutz oder geht es ausschließlich um Döpfners Persönlichkeitsrechte und eine Abwägung mit den Rechten der „Zeit“ und der Presse- und Meinungsfreiheit? Digitaler Gewaltschutz (ab Minute 32:50): Das Bundesjustizministerium hat Eckpunkte für ein neues Gesetz veröffentlicht. Wieder einmal geht es um Hass im Netz, um Persönlichkeitsrechte und Beleidigungen. Die Betreiber sozialer Netzwerke sollen verpflichtet werden, Nutzerprofile temporär stillzulegen, wenn sich Rechtsverstöße häufen. Was ist hiervon zu halten und wie ist dies überhaupt möglich, kurz bevor mit dem Digital Services Act ein neues europäisches Gesetz Geltung erlangt, dessen Sinn darin liegt, den „Flickenteppich“ einzelner nationaler Gesetze zu bereinigen? Und was wird ab Februar 2024 eigentlich aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?