
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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S2 Ep 11G 1/24 - Auslegung von Patentansprüchen (Einführung)
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über das noch anhängige Verfahren G 1/24 vor der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Die dem Patent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen aerosolerzeugenden Artikel, wie er in modernen Elektrozigaretten verwendet wird. Zentrales Merkmal des Anspruchs ist ein sogenanntes „gathered sheet“, also ein zusammengefasstes Flächengebilde. Strittig ist, ob dieser Begriff eng – im Sinne eines „gerafften“ Blattes – oder im Lichte der Beschreibung weiter auszulegen ist, etwa als gewickelt, gefaltet oder anderweitig komprimiert. Diese Auslegungsfrage ist entscheidend für die Beurteilung der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik und hat zu einer Vorlage an die Große Beschwerdekammer geführt. Diskutiert wird insbesondere, ob und in welchem Umfang Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung von Patentansprüchen herangezogen werden dürfen – ein Thema, das über den Einzelfall hinaus große Bedeutung für die Auslegungspraxis im europäischen Patentrecht hat.
S2 Ep 10T 779/23 - Filterelement (Verspätung / Offenbarungsüberschreitung)
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 779/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat. Die Erfindung betrifft ein Filterelement mit einem Filter-Medium-Paket, das auf seiner Außenseite eine Polymerbeschichtung aufweist. Im kennzeichnenden Merkmal wird beansprucht, dass die Polymerbeschichtung nicht mittels eines Guss- oder Formverfahrens hergestellt ist ("is not a molded structure") und eine bestimmte durchschnittliche Dicke hat. Im Rahmen der Einleitung der europäischen Phase aus einer US-PCT Anmeldung wurde unter anderem Anspruch 7 geändert, der auf ein Polyharnstoff Material (polyurea material) abzielt. Nach der Patenterteilung wurde Einspruch eingelegt, wobei mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und Offenbarungsüberschreitung, insbesondere in Zusammenhang mit Anspruch 7, geltend gemacht wurden. Die Patentinhaberin verteidigte im Hauptantrag den erteilten Anspruchssatz und reichte 9 Hilfsanträge ein. Die Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden nicht und wies den Einspruch zurück, sodass das Patent unverändert aufrecht erhalten wurde. Anspruch 7 wurde als durch die Beschreibung gestützt angesehen, das Absatz [0117] des Streitpatents eine offene Aufzählung enthält, die den Stoff Polyharnstoff (polyurea) als einen von mehreren möglichen Stoffen für die Polymerbeschichtung in einer offenen Liste aufzählt. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren gab die entscheidende Beschwerdekammer in ihrer vorläufigen Meinung bekannt, dass sie sowohl eine Zwischenverallgemeinerung in Anspruch 7 ausmacht als auch ein Problem mit der erfinderischen Tätigkeit, da die Ansprüche, insbesondere des Hilfsantrags 4 aus dem Einspruchsverfahren, nicht alle relevanten Merkmale enthalten würden, die für eine spezifische technische Aufgabe (Erhöhung der Dichtheit) erforderlich wären. Die Patentinhaber reagierte auf die vorläufige Meinung mit einem Schriftsatz, in welchem vier neue Hilfsanträge eingereicht wurden. In diesen Hilfsanträgen wurde Anspruch 7 gestrichen, um das Problem der Offenbarungsüberschreitung auszuräumen, und neue Merkmale eingeführt, um das Problem der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auszuräumen. Gleichzeitig wurde argumentiert, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handeln würde, da diese Argumentationslinien erstmals von der Beschwerdekammer in der vorläufigen Meinung vertreten wurden und zuvor nicht Teil des Verfahrens waren, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Änderungen in der letzten Konvergenzphase des Verfahrens rechtfertigen würden. Weiters wäre es offensichtlich, dass die neuen Hilfsanträge die Mängel ausräumen würden. Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Patentinhaberin und lies den mit dem Schriftsatz eingereichten neuen Hilfsantrag 3 zum Verfahren zu. Nachdem in der mündlichen Verhandlung noch die Berichtigung eines Formalfehlers in diesem Hilfsantrag zugelassen wurde, wurde das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten. Der Patentinhaber konnte in diesem Verfahren durch rasche Reaktion, sinnvolle Änderungen und gute Argumentation die Kammer zur Zulassung des verspätetet eingereichten Hilfsantrages bewegen. Die Beschwerdekammer vertritt dabei einen sehr moderaten Ansatz, was die Zulassung von äußerst spät im Beschwerdeverfahren eingebrachte Änderungen und Hilfsanträge angeht, der zu begrüßen ist, da andere Beschwerdekammern deutlich formalistischere und strengere Auffassungen vertreten.
S2 Ep 9G 1/15 "Teilpriorität" - Entscheidung und Gründe
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler wieder über die Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2016. In dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große Beschwerdekammer sah es als rechtmäßig an, den Anspruch in einen generischen ODER Anspruch zu teilen, wobei der aus der Prioritäts- bzw. der Teilanmeldung spezielle Teil, also der Kaltfließverbesserer (A) mit Ammonium-Salzen oder Amiden (B), als A UND B bezeichnet werden kann und die abstrahierte Offenbarung ohne diese Merkmale aus dem Streitpatent, also der Kaltfließverbesserer (A) ohne Ammonium-Salze oder Amide (B), als A UND nicht-B bezeichnet wurde. Zusammenfassung: Die Große Beschwerdekammer hat festgestellt, dass im Falle einer Ausdehnung der Patentansprüche von der prioritätsbegründenden Erstanmeldung zur Nachanmeldung die Nachanmeldung nicht durch ihre eigene Teilanmeldung neuheitsschädlich getroffen ist, selbst wenn diese sich auf die Priorität der Erstanmeldung bezieht. Unter Rückgriff auf die Entscheidung G 1/03 ist es möglich, bei Vorliegen eines älteren Rechts einen Disclaimer einzufügen, der in diesem Fall darauf gerichtet ist, aus dem in der Nachanmeldung erweiterten Bereich den Schutzbereich der Erstanmeldung auszunehmen. Dieser Bereich ist dann gegenüber der speziellen Offenbarung der Teilanmeldung, die auch den Zeitrang der Erstanmeldung genießt ausreichend abgegrenzt. Da der spezielle Teil des Patentanspruchs prioritätsgedeckt ist, ist dieser auch neu gegenüber der Teilanmeldung, sodass dem gesamte Anspruchsbereich Neuheit zukommt. Leitsatz: Das Recht auf Teilpriorität für einen Anspruch, der aufgrund eines oder mehrerer generischer Ausdrücke oder anderweitig alternative Gegenstände umfasst (generischer "ODER"-Anspruch), kann nach dem EPÜ nicht verweigert werden, sofern diese alternativen Gegenstände im Prioritätsdokument erstmals, direkt - oder zumindest implizit -, eindeutig und ausführbar offenbart sind. Andere materiellrechtliche Bedingungen oder Einschränkungen finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
S2 Ep 8G 1/15 "Teilpriorität" - Vorlagefragen
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2016. Die dem Patent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine chemische Zusammensetzung, mit der die Fließeigenschaften von Kraftstoffen wie Diesel oder Kerosin verbessert werden sollten. In der prioritätsbegründenden britischen Erstanmeldung wurde in Zusammenhang mit der Erfindung immer auf Ammoniumsalze und Amide Bezug genommen. In der prioritätsbeanspruchenden europäischen Patentanmeldung, die als Nachanmeldung eingereicht wurde, wurde dann diese Einschränkung auf die Ammoniumsalze oder Amide weggelassen und so eine Abstraktion bzw. Verbreiterung des Schutzbereichs vorgenommen. Im Einspruchsverfahren wurde die Thematik der "giftigen Teilanmeldung" oder "Poisonous Divisional" von der Einsprechenden aufgeworfen: Eine von der Patentinhaberin selbst eingereichte europäische Teilanmeldung wurde als älteres Recht (Stand der Technik gemäß Art 54 (3) EPÜ) für das Streitpatent angesehen. Dies deshalb, weil der abstrahierte Patentanspruch nicht prioritätsgedeckt war und somit die spezielle Offenbarung der Teilanmeldung, die die Priorität gültig in Anspruch nehmen konnte, einen besseren Zeitrang hatte. Diese Ansicht wurde auch von der Einspruchsabteilung vertreten, sodass das Streitpatent widerrufen wurde. In der Beschwerde wurde dann die Frage aufgeworfen, ob der erteilte Anspruch nicht im Lichte der Entscheidung G2/98 als generische ODER-Verknüpfung in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Zeiträngen verstanden werden kann. Vorlagefragen Der Großen Beschwerdekammer wurden die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Wenn ein Anspruch einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents aufgrund eines oder mehrerer generischer Ausdrücke oder anderweitig alternative Gegenstände umfasst (generischer "ODER"-Anspruch), kann dann nach dem EPÜ für diesen Anspruch das Recht auf Teilpriorität bezüglich eines alternativen Gegenstands verweigert werden, der im Prioritätsdokument erstmals, direkt – oder zumindest implizit – und eindeutig (ausführbar) offenbart ist? 2. Lautet die Antwort ja, unter bestimmten Bedingungen, ist dann die in Nummer 6.7 von G 2/98 aufgestellte Bedingung "sofern dadurch eine beschränkte Zahl eindeutig definierter alternativer Gegenstände beansprucht wird" als Maßstab der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob für einen generischen "ODER"-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist, heranzuziehen? 3. Falls Frage 2 bejaht wird, wie sind dann die Kriterien "beschränkte Zahl" und "eindeutig definierte alternative Gegenstände" auszulegen und anzuwenden? 4. Falls Frage 2 verneint wird, wie ist dann zu beurteilen, ob für einen generischen "ODER"-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist? 5. Kann im Fall einer zustimmenden Antwort auf Frage 1 ein in einer Stamm- oder Teilanmeldung zu einer europäischen Patentanmeldung offenbarter Gegenstand als Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ einem Gegenstand entgegengehalten werden, der im Prioritätsdokument offenbart ist und als Alternative von einem generischen "ODER"-Anspruch dieser europäischen Patentanmeldung oder des darauf erteilten Patents umfasst wird?
S2 Ep 7T 1278/23 - Abgas Mix Box (Ausführbarkeit / Wiedereinsetzung Beschwerde)
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 1278/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung sowie die Wiedereinsetzung in die Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist zum Gegenstand hat. Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Mischen von Abgasen in einer Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine, was im Streitpatent als Mix Box bezeichnet wird. Die Aufgabe der Erfindung wird darin gesehen, dass eine Mischrohranordnung derart ausgebildet und angeordnet werden soll, dass trotz einfachen Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht wird. Auszug des Anspruchs 1: "dass mindestens 30 % bis 50 % der Länge La mindestens ein Anteil Sf = 70 % der Strömungszonen S frei von Strömungsleitelementen (9.1) ist." Das Streitpatent wurde im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Ausführbarkeit in vollem Umfang widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde dann - nach Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Eine Timeline der Ereignisse: - 02.01.2023 Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf - 12.01.2023 Zustellung der Entscheidung - 12.03.2023 Ende der Beschwerdefrist - 24.04.2023 Kenntnis über Versäumen der Beschwerdefrist (Mitteilung der Einspruchsabteilung vom 17.04.2023 über den Abschluss des Einspruchsverfahrens) - 12.05.2023 Ende der Beschwerdebegründungsfrist - 23.06.23 Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist mit Darlegung der Umstände - 07.08.2023 Mitteilung der Beschwerdekammer: keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist beantragt - 05.09.2023 Vertreterwechsel Beschwerdeführerin (Patentinhaberin); neuer Vertreter reicht Beschwerdebegründung ein und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist - 23.01.2024 - umfassende Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegenerin (Einsprechende) - 10.05.2024 Ladung zur mündlichen Verhandlung und vorläufige Meinung der Beschwerdekammer - 09.09.2024 mündliche Verhandlung (Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist wurde zwingend gestellt). In der Entscheidung der Beschwerdekammer wurde festgestellt, dass die den Umständen nach gebotene Sorgfalt bei der Versäumung der Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, da vom Standardprozedere bei der Fristerfassung abgewichen wurde (der Anwalt bearbeitete aufgrund der Urlaubszeit die Handakte bevor die Frist im Computer erfasst wurde und nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die Frist nachträglich erfasst wird). Auch die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebgründungsfrist war verspätet, da zumindest zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Wiedereinsetzungsantrags klar sein hätte müssen, dass auch die Beschwerdebegründung eingereicht werden hätte müssen. Tatsächlich hätte die Beschwerdebegründung wohl innerhalb der offenen Frist, sprich bis zum 12.05.2023, gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, um ein zweites Fristversäumnis zu verhindern. Im Ergebnis wurde damit der Widerruf des Streitpatents rechtskräftig und die Beschwerde gilt - mangels Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags - als nicht eingelegt, weshalb die Beschwerdegebühr rückerstattet wurde. Dem hilfsweisen Antrag auf Rückerstattung der beiden Wiedereinsetzungsgebühren wurde nicht stattgegeben.
S2 Ep 6T 1708/21 - Videocodierverfahren (CII - erfinderische Tätigkeit)
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher über die Entscheidung T 1708/21 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung einer Prüfungsabteilung zum Gegenstand hat. Die Erfindung betrifft ein Videokodierverfahren (Standard H.265), das grundsätzlich darauf basiert, dass Bandbreite und Speicherbedarf minimiert werden, indem nicht jedes Bild vollständig übertragen wird, sondern Differenzinformationen genutzt werden. Bewegte Objekte werden durch Bewegungsvektoren vorhergesagt, wofür ein Referenzbild herangezogen wird. Die der zurückgewiesenen Anmeldung zugrunde liegende Erfindung optimiert diesen Standard, indem sie den Referenzbildindex nicht kodiert, wenn die Bewegungsvektor-Vorhersage gar nicht verwendet werden kann. Im bisherigen Standard wurde dieser Index immer mitgesendet, auch wenn er für die Kodierung irrelevant war. Strittig war die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfungsabteilung hatte in Ihrer Zurückweisungsentscheidung argumentiert, dass die objektive technische Aufgabe darin liegt, den Index wegzulassen. Die Beschwerdekammer gibt der Anmelderin jedoch dahingehend recht, dass die objektive technische Aufgabe abstrakter formuliert werden muss und keinen Teil der Lösung enthalten darf, weshalb die Aufgabe in der Verbesserung des Kodierverfahrens liegt. Im Endeffekt bestätigt die Beschwerdekammer jedoch die mangelnde erfinderische Tätigkeit: da es sich beim nächstliegenden Stand der Technik um einen Entwurf für eine Standardisierung von Videokodierverfahren handelt, der zum Prioritätszeitpunkt erst drei Monate alt war, ist davon auszugehen, dass der Fachmann dazu veranlasst ist, nach Optimierungen des Kodierverfahrens zu suchen, insbesondere wenn ein Wert - wie der Index - im Entwurf als überflüssig dargestellt wurde. Ein weiterer Aspekt betrifft die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hier stellt die Kammer jedoch klar, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn die nicht (ausreichend) behandelten Argumente nicht entscheidungsrelevant sind.
S2 Ep 5T 178/23 - Halbleiter-Chip (Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss / Wiedereinsetzung)
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 178/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024 die eine (verspätete) Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss betrifft. Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Halbleiter-Chip mit einer speziellen Schichtstruktur, die eine besonders gute Wärmeabfuhr ermöglichen soll. Es handelt sich um eine Euro-PCT-Anmeldung, die vorzeitig eingeleitet wurde, wobei im Rahmen der Einleitung geändert Patentansprüche und Beschreibungsersatzseiten eingereicht wurden; die Figuren der PCT Anmeldung wurden nicht geändert. Am Ende des Erteilungsverfahrens wurde eine Mitteilung nach R 71(3) EPÜ erlassen, wobei die Figuren weder im Druckexemplar enthalten noch in der Mitteilung erwähnt wurden. Dieser Fehler wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erkannt und der zur Erteilung vorgesehenen Fassung wurde durch das Setzen der entsprechenden Handlungen zugestimmt. Eine Timeline der Ereignisse: - 20.05.2022 Regel 71(3) Mitteilung mit Durckexemplar ohne Zeichnungen - 25.08.2022 Erteilungsbeschluss - 21.09.2022 Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung - (04.11.2022 Ablauf der Beschwerdefrist) - (04.01.2023 Ablauf der Beschwerdebgründungsfrist) - 05.01.2023 Fehlende Figuren vom Italienischen Patentamt beanstandet - 23.01.2023 tatsächliche Einreichung der Beschwerde & Beschwerdebegründung - 14.02.2023 Mitteilung über den Rechtsverlust durch die Beschwerdekammer - 02.03.2023 Antrag auf Wiedereinsetzung (mit allgemeiner Begründung) - 08.05.2023 negative Vorläufige Meinung der Beschwerdekammer - 01.10.2023 Umstände der Wiedereinsetzung werden in Schriftsatz mitgeteilt - 11.10.2023 mündliche Verhandlung Im Endeffekt wird entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig ist und die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Das erteilte Patent bleibt damit ohne die Figuren. Um nicht in diese Situation zu kommen, wären die fehlenden Figuren bestenfalls bereits bei der Durchsicht des Druckexemplars aufgefallen, sodass das Patent niemals ohne Figuren erteilt worden wäre. Selbst wenn dieser Fehler passiert wäre, hätte eine (rechtzeitige) Beschwerde gegebenenfalls Erfolg gehabt. Um eine Wiedereinsetzung rechtzufertigen, muss einerseits alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt eingehalten werden und muss es andererseits objektive Umstände oder Hindernisse gegeben haben, die den Vertreter von der Wahrung einer Frist abgehalten haben.
S2 Ep 4T 258/03 - Auktionsverfahren (CII - Technizität)
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung T 258/03 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004. Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Auktionsverfahren das dazu dienen soll, Nachteile langsamer Internetverbindungen bei Online-Auktionen auszugleichen. Statt in Echtzeit Gebote zu übermitteln, werden die Gebote der Teilnehmer bis zu einer festgelegten Deadline gesammelt. Jeder Bieter gibt sowohl ein Wunschgebot als auch ein Maximalgebot ab. Nach Ablauf der Frist werden alle eingegangenen Gebote ausgewertet: Der Bieter mit dem höchsten Wunschgebot erhält den Zuschlag. Falls mehrere Bieter das gleiche höchste Wunschgebot abgegeben haben, entscheidet das höchste Maximalgebot. Vor dieser Entscheidung wurden vom Europäischen Patentamt unterschiedliche Ansätze verfolgt, um die Technizitätsbeurteilung durchzuführen. Insbesondere wurden nur Merkmale bei der Technizität berücksichtigt, die nicht bereits aus dem Stand der Technik bekannt waren. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde ein zweistufiges Prüfungsverfahren eingeführt: die Hürde der Technizität wurde verringert, da bereits ein technisches Merkmal im Anspruch die Technizität begründen kann - unabhängig davon ob dieses Merkmal bekannt war oder zur Patentierbarkeit beiträgt. Im Rahmen der aufgewerteten Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit können nur Merkmale berücksichtigt werden, die auch einen konkreten technischen Effekt bedingen. Diese Dogmatik hat sich seitdem in der Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen durchgesetzt und wird standardmäßig im Verfahren vor dem EPA verwendet.
S2 Ep 3G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Entscheidung und Gründe
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler wieder über die gemeinsame Entscheidung G 1/22 und G 2/22 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2023. In dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große Beschwerdekammer hat festgestellt, das das Europäische Patentamt zuständig für die Prüfung der Berechtigung des Prioritätsanspruchs ist und dass diese Prüfung nach den Grundlagen des EPÜ zu erfolgen hat. Für die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs besteht eine widerlegbare Vermutung, sodass in der Regel lediglich übergangenen Mitanmelder der Nachweis gelingen kann, dass das Prioritätsrecht tatsächlich nicht rechtmäßig übergegangen ist. Da sich die Große Beschwerdekammer hinsichtlich der Formalitäten lediglich auf an den Minimalanforderungen der Mitgliedsstaaten orientiert, scheint auch eine nachträgliche Übertragung nicht ausgeschlossen zu sein. Für die Praxis ist es dennoch ratsam, die Prioritätsrechtsnachfolge vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung entsprechend zu dokumentieren, um mögliche Zweifel an der persönlichen Berechtigung jedenfalls ausräumen zu können.
S2 Ep 2G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Vorlagefragen
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die gemeinsame Entscheidung G 1/22 und G 2/22 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2023. In dieser ersten von zwei Folgen wird die Vorgeschichte der Entscheidung aufbereitet: Eine internationale Patentanmeldung, die die Priorität einer US Provisional Anmeldung beansprucht, wird in einem europäischen Einspruchsverfahren angegriffen. Da die Erstanmeldung auf die Erfinder direkt angemeldet war und die internationale Anmeldung im Namen des Dienstgebers erfolgte, wurde der Prioritätsanspruch nicht anerkannt, da der Übergang des Prioritätsrechts nicht nachgewiesen werden konnte. Dies führte dazu, dass eine Zwischenveröffentlichung die Neuheit des europäischen Patents zerstörte. Der zweite Fall betrifft eine Teilanmeldung des strittigen europäischen Patents, das noch im Prüfungsverfahren aufgrund der Zwischenveröffentlichung zurückgewiesen wurde. Auf dem Prüfstand der Großen Beschwerdekammer stand nun die bisherige sehr formalistisch streng geprägte Rechtsprechungspraxis der Beschwerdekammern in Hinblick auf das Erfordernis des Nachweises der Übertragung des Prioritätsrechts vor dem Anmeldetag der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung. Wie die Große Beschwerdekammer entschieden hat, erfahren Sie in der nächsten Folge.
S2 Ep 1Einführung Staffel 2
trailerDie zweite Staffel des IP Courses Podcast steht ganz im Zeichen der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Die Podcaster besprechen dabei entweder über zwei Folgen hinweg eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer samt deren Vorgeschichte oder aber in einer Folge eine ausgewählte, interessante und rezente Entscheidungen einer der juristischen oder technischen Beschwerdekammern. Diese Staffel bietet damit spannende vertiefte Einblicke in die Rechtsentwicklung und die Spruchpraxis der Beschwerdekammern und richtet sich somit an alle, die ihr Wissen über die Rechtsprechungspraxis des Europäischen Patentamts vertiefen oder auffrischen wollen. Das gewohnte Podcast Team um die österreichischen Patentanwälte und European Patent Attorneys Michael Stadler, Gerd Hübscher und Lukas Fleischer wird in dieser Staffel fallweise durch Kollegen als Gastexperten ergänzt, um noch mehr verschiedene Perspektiven abzubilden.
S1 Ep 19Vertretung und zugelassene Vertreter
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA, verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer bestellt wird. Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim EPA, wodurch der Vertreter auch Mitglied des Europäischen Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen. Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem EPA vornehmen kann.
S1 Ep 18Die Euro-PCT Anmeldung
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Euro-PCT-Anmeldung, also das Verfahren während und nach der Einleitung der europäischen Phase einer internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung). Dieser Prozess ist im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und im PCT eng miteinander verknüpft und ermöglicht es, eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt weiterzuführen um im besten Fall ein europäisches Patent zu erlangen. Die Einleitung der europäischen Phase für eine PCT-Anmeldung muss innerhalb von 31 Monaten nach dem internationalen Anmeldetag (wenn keine Priorität beansprucht wurde) oder dem frühesten Prioritätstag erfolgen. Zu den erforderlichen Schritten gehören die Zahlung von Gebühren, gegebenenfalls das Einreichen von Übersetzungen der Anmeldung, sowie die Einreichung von Anmeldeunterlagen und die Stellung des Prüfungsantrags. Wird diese Frist versäumt, kann der Anmelder die sogenannte Weiterbehandlung beantragen, um das Verfahren fortzusetzen, was jedoch mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist. Es gibt auch besondere Regelungen, wenn das Europäische Patentamt bereits als internationale Recherchenbehörde tätig war. In diesem Fall wird keine ergänzende Recherche durchgeführt, sondern der Recherchenbericht aus der internationalen Phase wird für das europäische Verfahren verwendet. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, kann der Anmelder Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen und auf die Stellungnahme reagieren. Zudem können bei der Einleitung der europäischen Phase Patentansprüche geändert werden, etwa um die Zahlung der Anspruchsgebühren zu vermeiden oder zumindest die Höhe zu reduzieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass internationale Anmeldungen als "ältere Rechte" (Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ) gelten können, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Sprache und der Zahlung der Anmeldegebühr erfüllt sind.
S1 Ep 17Die internationale Patentanmeldung (PCT)
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer das Verfahren der internationalen Patentanmeldung über den PCT Vertrag (Patent Cooperation Treaty). Der PCT ermöglicht es, eine Patentanmeldung in mehreren Ländern gleichzeitig zu hinterlegen, indem eine internationale Anmeldung eingereicht wird, die in der Regel zumindest 30 Monate (ab dem frühesten Prioritätstag oder ab dem internationalen Anmeldetag) Zeit bietet, um zu entscheiden, in welchen Ländern die Patentanmeldung fortgeführt werden soll. Der PCT ermöglicht eine längere Bedenkzeit im Vergleich zur normalen 12-monatigen Prioritätsfrist und reduziert die Kosten, da nur eine Anmeldung erforderlich ist, um den Anmeldungsgegenstand potentiell weltweit zu schützen. Die internationale Anmeldung über den PCT wird von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet, und es gibt verschiedene verfahrensrelevante Ämter, wie das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. Der PCT-Prozess unterteilt sich in eine internationale Phase, in der die internationale Recherche durchgeführt wird und die Veröffentlichung stattfindet sowie die optionale internationale vorläufige Prüfung beantragt werden kann, und eine nationale oder regionale Phase, in der die Anmeldung in die einzelnen Verfahren vor den national Patentämtern geprüft wird, da nur diese tatsächlich ein Patent erteilen können. In der internationalen Phase erhalten die Anmelder das Ergebnis der internationalen Recherche, das ihnen hilft, die Patentierbarkeit zu beurteilen und die Entscheidung zu treffen, ob und wo sie das Patent weiterverfolgen möchten. Für die Einreichung einer PCT-Anmeldung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein, einschließlich der Einreichung von Patentansprüchen und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine vorgeschriebene Sprache sowie der Einreichung vor dem zuständigen Anmeldeamt. Eine internationale Patentanmeldung kann auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt eingereicht werden, jedoch nur von Staatsbürgern oder ansässigen Unternehmern der EPÜ-Mitgliedsländer und in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts. Nach der internationalen Phase müssen die Anmelder entscheiden, in welchen Ländern sie ihre Anmeldung fortführen möchten, wobei für jedes Land nationale Anforderungen erfüllt werden müssen, wie die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung von Gebühren. Eine PCT-Anmeldung wird daher nicht zu einem "Weltpatent", sondern führt lediglich zu einer Reihe nationaler Patente in jenen Ländern, in denen die PCT-Anmeldung nationalisiert bzw. regionalisiert wurde.
S1 Ep 16Prioritätsrecht
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über das Prioritätsrecht im europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Das Prioritätsrecht ermöglicht es einem Erfinder, den Anmeldetag (Zeitrang) einer Patentanmeldung für spätere Anmeldungen (Nachanmeldungen) quasi weltweit zu beanspruchen, auch wenn diese erst nach der ersten Veröffentlichung der Erfindung eingereicht werden. Dies sorgt dafür, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung bewertet wird, wodurch der Erfinder mehr Zeit bekommt, um zu entscheiden, in welchen Ländern er Patentschutz beantragen möchte. Die Regelungen dazu finden sich in den Artikeln 87 bis 89 des EPÜ und haben ihren Ursprung in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) von 1883. Das Prioritätsrecht bedeutet, dass eine nachfolgende Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung in einem der Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht werden kann, um denselben Zeitrang wie die Erstanmeldung zu erhalten. Dies vereinfacht die internationale Patentierung, indem der Anmeldetag der Prioritätsanmeldung (Zeitrang) für alle späteren Patentanmeldungen in den Vertragsstaaten als Stichtag für die Beurteilung des Stands der Technik gilt. Zusätzlich zur fristgemäßen Einreichung der Anmeldung müssen die Anmelder innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt (EPA) eine Prioritätserklärung einreichen und einen Prioritätsbeleg vorlegen, um das Prioritätsrecht geltend zu machen. Das Prioritätsrecht gilt jedoch nur für die dieselbe Erfindung, die bereits in der Erstanmeldung offenbart wurde. Änderungen oder Ergänzungen am Inhalt der Nachanmeldung, können die Priorität nicht wirksam beanspruchen. Zusätzlich kann das Prioritätsrecht nur für die erste Anmeldung beansprucht werden, in der die Erfindung beschrieben wurde, sodass eine Verlängerung des Prioritätsjahres durch eine sogenannte "Kettenpriorität" nicht möglich ist. Das Prioritätsrecht ist ein privates Recht, das auch verkauft oder übertragen werden kann, wodurch bei entsprechender Berechtigung nicht nur der Anmelder die Vorteile des Prioritätsrechts nutzen kann.
S1 Ep 15Beschwerde
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher die Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz Stufen). Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung. Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung), eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Die Große Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher Entscheidungen.
S1 Ep 14Einspruchsverfahren und Änderungen
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Ablauf des Einspruchsverfahrens** und die Möglichkeiten zur Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber. Das Einspruchsverfahren ist ein zweiseitiges, streitiges Verfahren zwischen dem Patentinhaber und dem Einsprechenden vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Um auf die vorgebrachten Einspruchsgründe und den neuen Stand der Technik zu reagieren, kann der Patentinhaber sowohl eine rein argumentative Verteidigung versuchen oder aber, es werden geänderte Ansprüche verteidigt. Patentinhaber können also geänderte Patentansprüche einreichen, um diese vom neu geltend gemachten Stand der Technik abzugrenzen oder Einspruchsgründe anderweitig zu entkräften. Diese Änderungen dürfen jedoch weder die ursprüngliche Offenbarung überschreiten (Art. 123 (2) EPÜ) noch den Schutzbereich erweitern (Art. 123 (3) EPÜ). Hilfsanträge ermöglichen es dem Patentinhaber, Rückzugspositionen zu schaffen und eine schrittweise Verteidigung zu führen, da die Einspruchsabteilung die Anträge in der gewünschten Reihenfolge nacheinander abarbeitet. Das Einspruchsverfahren endet entweder mit der Zurückweisung des Einspruchs, dem vollständigen Widerruf des Patents oder der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents, in der Regel im Umfang eines Hilfsantrags. In letzterem Fall wird eine neue Patentschrift mit der Kennzeichnung B2 veröffentlicht. Die Entscheidung über den Einspruch ist rückwirkend (ex tunc) wirksam , sodass die Wirkung des Patents im widerrufenen Umfang als von Anfang an nicht eingetreten gilt. Das Verfahren erfordert zudem eine rechtzeitige Vorlage von Beweismitteln und Argumenten, da verspätetes Vorbringen nach Ermessen der Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt werden muss. Entscheidungen der Einspruchsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Für beschränkte Patente sind nach Abschluss des Verfahrens erneute Validierungen in den jeweiligen Vertragsstaaten erforderlich.
S1 Ep 13Einspruch
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer über die wesentlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des europäischen Einspruchsverfahrens. Das Einspruchsverfahren dient dazu, Dritten die Möglichkeit zu geben ein erteiltes Patent anzufechten, wenn sie der Ansicht sind, dass es zu unrecht erteilt wurde. Anders als im Prüfungsverfahren, das einseitig zwischen dem Anmelder und dem Patentamt stattfindet, ist der Einsprechende Verfahrensbeteiligter des Verfahrens. Das Einspruchsverfahren bietet den Vorteil, dass das Patent zentral für alle Vertragsstaaten des EPÜ angefochten werden kann. Die rechtliche Grundlage für das Einspruchsverfahren bilden insbesondere die Artikel 99 bis 101 EPÜ. Diese regeln unter anderem, dass jedermann innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen kann, welche Einspruchsgründe zulässig sind und wie das Verfahren abläuft. Als Einspruchsgründe können mangelnde Patentierbarkeit gemäß Art 100 lit a) (insbesondere fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit) , mangelnde Ausführbarkeit gemäß Art 100 lit b) oder eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung gemäß Art 100 lit c) geltend gemacht werden. Das Verfahren läuft üblicher Weise wie folgt ab: Innerhalb von neun Monaten** nach dem Hinweis auf die Patenterteilung (Einspruchsfrist) müssen der Einspruchsschriftsatz eingereicht und die Einspruchsgebühr entrichtet werden, wobei auch formale Erfordernisse (Regel 76) erfüllt sein müssen. Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, jedoch wird in der Regel auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in der die Argumente aller Verfahrensbeteiligten vor der Einspruchsabteilung diskutiert werden. Abschließend trifft die Einspruchsabteilung die Entscheidung, ob dem Einspruch stattgegeben wird und das Patent widerrufen wird, der Einspruch zurückgewiesen wird oder aber das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten wird. Diese (Zwischen)Entscheidung kann durch Beschwerde angefochten werden kann
S1 Ep 12Das europäische Einheitspatentsystem
In dieser Podcast-Folge diskutieren Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über das neu geschaffene europäische Einheitspatentsystem, insbesondere dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Das Einheitspatentsystem ermöglicht es, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu erhalten, das in allen am Einheitspatentsystem teilnehmenden Staaten gleichzeitig durchgesetzt oder für nichtig erklärt werden kann. Der Antrag auf einheitliche Wirkung muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents gestellt werden, wobei auch eine Übersetzung ins Englische oder eine andere Amtssprache der EU, wenn Englisch bereits Verfahrenssprache war, erforderlich ist. Das Einheitspatent bietet Vorteile wie zentrale Jahresgebühren, die im Vergleich zur klassischen Validierung günstiger sind, den Wegfall der für die Validierung erforderlichen Vielzahl von Übersetzungen und die Möglichkeit einer zentralen Rechtsdurchsetzung durch das Einheitliche Patentgericht (UPC), welches sowohl zentral über die Verletzung als auch für die Nichtigkeit zuständig ist. Es gibt jedoch Einschränkungen: Nicht alle EU-Mitgliedstaaten nehmen teil, und das System gilt nur für EU-Staaten, jedoch steht den nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten der Beitritt grundsätzlich frei. Klassische Validierungen bleiben für Länder außerhalb des Einheitspatentsystems die einzige Option. Das Einheitspatentsystem hat jedoch auch auf klassisch validierte europäische Patente drastische Auswirkungen, da das Einheitliche Patentgericht automatisch auch für alles Nichtigkeitsverfahren für europäische Patente zuständig ist, sofern diese nicht durch einen sogenannten Opt-Out Antrag der Zuständigkeit des UPC entzogen wurden.
S1 Ep 11Jahresgebühren und Validierung
In der heutigen Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung, mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents. Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen ab dem dritten Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in der die Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können. Wenn das europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London Agreement"). Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten. Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind auf nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts entzogen ist.
S1 Ep 10Abschluss des Prüfungsverfahrens - Patenterteilung
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents. Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents. Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt. Besprochen wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges Einspruchsverfahren.
S1 Ep 9Veröffentlichung der Anmeldung - Ältere Rechte
In dieser Podcast-Folge diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige Zurücknahme zu verhindern. Es wird auch besprochen, dass es sich bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird, nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon, dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist. Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus, wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.
S1 Ep 8Fristen
In dieser Podcast-Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Bedeutung von Fristen im europäischen Patentverfahren. Dieses Verfahren wird durch verschiedene Fristen geregelt, die häufig durch bestimmte Ereignisse, wie die Einreichung einer Anmeldung oder die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts, ausgelöst werden. Fristen sind ein wesentlicher Bestandteil zur Steuerung des Verfahrens, wobei die Fristdauer in der Regel durch die Gesetzestexte vorgegeben ist. Die (endgültige) Versäumung von Fristen führt in der Regel zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Anmelder, wie etwa zur Rücknahmefiktion, die besagt, dass die Anmeldung aufgrund des Fristversäumnisses als zurückgenommen gilt. Es gibt jedoch auch in für diesen Fall Möglichkeiten, ein Fristversäumnis zu beheben, wie die Weiterbehandlung oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
S1 Ep 7Änderungen
In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Änderungen von Patentansprüchen im europäischen Patenterteilungsverfahren. Im Mittelpunkt steht Artikel 123 Abs 2 EPÜ, der festlegt, dass keine Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen werden dürfen, die über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen. Verstöße gegen diese Bestimmung können nach der Erteilung in Einsprüchen oder Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und zum Widerruf des Patents führen. Änderungen müssen streng innerhalb der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen erfolgen, wobei nicht nur die Ansprüche, sondern auch die Beschreibung und Zeichnungen als Basis für Änderungen herangezogen werden können. Unter Umständen kann es sogar sinnvoller sein, eine neue Anmeldung einzureichen als eine unzulässige Änderung zu versuchen. In dieser Folge wird auch die „unentrinnbare Falle“ zwischen Artikel 123 Abs 2 und Artikel 123 Abs 3 EPÜ thematisiert, da eine unzulässige Änderung im Erteilungsverfahren nach der Patenterteilung nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, ohne den Schutzbereich unzulässig zu erweitern.
S1 Ep 6Erfinderische Tätigkeit
In dieser Folge diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher das Thema der erfinderischen Tätigkeit im europäischen Patentrecht. Sie erklären, dass eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht nur neu sein muss, sondern auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen muss. Das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit wird im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Artikel 56 definiert, wobei in der Praxis der in der Rechtsprechung sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet wird, um zu prüfen, ob erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht. Dabei wird zunächst der nächstliegende Stand der Technik bestimmt und die Unterschiede zur Erfindung analysiert und deren technische Wirkung bestimmt. Anschließend wird die technische Aufgabe definiert, die der Fachmann ausgehen vom nächstliegenden Stand der Technik zu lösen hätte, um den technischen Effekt zu erreichen. Anhand des sogenannten Could-Would-Approachs wird dann beurteilt, ob die Erfindung naheliegend ist oder nicht. Der Fachmann kann nämlich nur dann zur beanspruchten Lösung gelangen, wenn er tatsächlich einen technischen Anreiz hätte, verschiedene Elemente des Standes der Technik zu kombinieren (er würde sie also kombinieren) und nicht nur, weil er diese Elemente grundsätzlich kombinieren könnte. Liegt jedoch kein solcher Anreiz vor, wird eine erfinderische Tätigkeit in der Regel bejaht.
S1 Ep 5Recherchebericht und Sachprüfung
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über den Recherchenbericht und den Beginn der Sachprüfung im Patentverfahren. Der Recherchenbericht, der vom Europäischen Patentamt erstellt wird, enthält Dokumente zum Stand der Technik und gibt eine vorläufige Einschätzung des Prüfers zur Patentierbarkeit. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder übermittelt, der darauf reagieren muss, um das Verfahren weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, fristgerecht einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Der Anmelder muss zudem auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich reagieren, indem er entweder gegen die Ansicht des Prüfers argumentiert oder seine Patentansprüche entsprechend anpasst. In der Diskussion mit dem Patentamt kann es vorkommen, dass der Prüfer bestimmte Merkmale übersehen oder falsch interpretiert hat. Daher kann der Anmelder argumentieren, dass seine Erfindung neu und erfinderisch ist. Sollte der Prüfer weiterhin Bedenken haben, kann das Verfahren schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung fortgeführt werden. Letztlich entscheidet sich am Ende des Prüfungsverfahrens, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird.
S1 Ep 4Einreichung der Patentanmeldung
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen. Sie erläutern die verschiedenen Schritte des Verfahrens, von der Einreichung über die Formalprüfung bis hin zur inhaltlichen Recherche durch das Europäische Patentamt (EPA). Die Einreichung kann entweder direkt beim EPA oder bei einer nationalen Zentralbehörde erfolgen. Für sicherheitsrelevante Erfindungen können in einigen Mitgliedsstaaten besondere Vorschriften gelten. Ein wichtiger Punkt ist die Zuerkennung des Anmeldetages, für den gewisse Mindestvoraussetzungen wie ein Antrag, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung der Erfindung vorliegen müssen. Zudem müssen Anmeldegebühren und Recherchengebühren fristgerecht entrichtet werden. Nach erfolgreicher Formalprüfung beginnt die inhaltliche Recherche, in der der Stand der Technik ermittelt wird. Weiterhin wird die Sprachregelung des EPA erläutert, nach der Anmelder die Wahl haben, ihre Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) oder einer anderen Sprache mit nachträglicher Übersetzung einzureichen.
S1 Ep 3Patentansprüche
In diesem Podcast diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher die Bedeutung von Patentansprüchen im Patentschutz. Patentansprüche legen fest, welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen, und sind entscheidend für den Schutzbereich und die Patentierbarkeit. Zu detaillierte Patentansprüche begrenzen den Schutz auf ein konkretes Produkt, was Umgehungslösungen erleichtert. Deshalb sollten die Merkmale möglichst abstrakt formuliert sein, solange sie klar genug sind, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen. Patentansprüche müssen klar formuliert und durch die Beschreibung unterstützt werden. Es wird eine zweiteilige Struktur empfohlen: Der Oberbegriff umfasst die bekannten Merkmale, während der kennzeichnende Teil die Neuerungen beschreibt. Abhängige Ansprüche bieten Rückzugsmöglichkeiten, falls der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren nicht patentierbar ist. Der Patentanspruch sollte auf das kleinste wirtschaftlich verwertbare Element abzielen, um einen möglichst breiten, aber dennoch patentfähigen Schutzbereich zu gewährleisten. Der Podcast liefert praxisnahe Einblicke in die Formulierung effektiver Patentansprüche, um sowohl Neuheit als auch Klarheit sicherzustellen.
S1 Ep 2Neuheit und Stand der Technik
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Begriffe Neuheit und Stand der Technik im Patentrecht. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich gemacht wurde, sei es durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder auf sonstige Weise. Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst zählen dazu und können eine Patentanmeldung verhindern, wenn sie vor dem Anmeldetag geschehen. Das EPÜ regelt in Artikel 54, wann eine Erfindung als neu gilt. Wichtig ist, dass alle relevanten Merkmale der Erfindung vor der Anmeldung nicht bekannt sein dürfen, sonst kann die Patentierbarkeit gefährdet sein. Eigene Veröffentlichungen des Erfinders können genauso neuheitsschädlich sein wie fremde Veröffentlichungen. Daher ist wichtig, vor einer Präsentation oder Veröffentlichung – sei es in Journalen, auf Messen, im Internet oder durch öffentliche Vorbenutzung – eine Patentanmeldung einzureichen.
S1 Ep 1Einführung Staffel 1
trailerIn der ersten Staffel des IP Courses Podcast tauchen wir gemeinsam mit Lukas Fleischer in das europäische Patentrecht ein und begleiten Sie durch den gesamten Anmeldeprozess vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Von der Einreichung einer Patentanmeldung über die Prüfung und Erteilung bis hin zum Einspruchsverfahren – diese Staffel bietet eine klare und praxisnahe Einführung in die wichtigsten Aspekte des Patentsystems. Ideal für Berufseinsteiger und Unternehmer, die die Grundlagen des europäischen Patentrechts erlernen oder sich auf die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten möchten.