
Vertretung und zugelassene Vertreter
Wann darf man vor dem EPA vertreten und was muss man tun, um zugelassener Vertreter zu werden?
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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Show Notes
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA, verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer bestellt wird.
Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim EPA, wodurch der zugelassene Vertreter ("European Patent Attorney") auch Mitglied des Europäischen Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen.
Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem EPA vornehmen kann.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 133 EPÜ – Allgemeine Grundsätze der Vertretung
- Art 134 EPÜ – Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
- Art 134a EPÜ – Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
- Regel 151 EPÜ – Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
- Regel 152 EPÜ – Vollmacht
- Regel 153 EPÜ – Zeugnisverweigerungsrecht
- Regel 154 EPÜ – Änderungen in der Liste der Vertreter