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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

165 episodes — Page 3 of 4

Schulpflicht, Schulstreiks und #FridaysForFuture – Rechtsbelehrung Folge 66

Verwendetes „Fridays for Future“- Logo, Quelle: https://fridaysforfuture.org/ An sich ernten Schüler, die sich im Rahmen der „Fridays for Future„-Proteste gegen den Klimawandel einsetzen, viel Lob und Zustimmung. Dass sie ihre Proteste auf einen Freitag legen und damit ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, wird jedoch von vielen Seiten kritisiert. Dementsprechend geht es in dieser Folge auch nicht um die Fragen des Klimawandels, oder ob die Schüler für den Klimaschutz demonstrieren dürfen. Vielmehr nähern wir uns der juristischen Frage, ob das Recht der Zeitpunkt einer Demonstration zu wählen (Art. 8 GG) und der Umweltschutz (Art. 20a GG), höher wiegen als die Schulpflicht. Wobei die Schulpflicht ein Ausdruck der Pflicht des Staates zur Erziehung von mündigen Bürgern und des Rechts anderer Schüler auf einen geordneten Unterricht ist (Art. 7 GG). Unterstützt werden wir bei diesem Wettkampf der Grundrechte von Thomas Brandt, der mit uns Erfahrungen und Ansichten zu Fridays For Future aus der Sicht eines Lehrers (und als Gast im Hintergrund dabei, sein Hund „Flocke“). Zu Gast ist Thomas Brand (Twitter), der als Lehrer an einem berufsbildenden Gymnasium in Bayern arbeitet und daneben selbst Podcaster, u.a. beim Schulsprecher-Podcast, Staatsfragen– oder dem Soziologisches Kaffeekränzchen ist. Wir bedanken uns für die spannenden Einsichten in die Praxis, dank denen wir nicht nur die möglichen Konsequenzen für die Schüler, sondern auch die Schwierigkeiten der Lehrerschaft beim Umgang mit Schülerdemos aufzeigen können. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir sind auch sehr auf Ihre Meinungen zu Schüler-„Streiks“ gespannt. Shownotes 00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Thomas Brand und Einführung in die Streitthemen bei „Fridays for Future“-Protesten. 00:07:00 – Wie können sich Schüler entschuldigen und ab wann gilt ein Fehltag als unentschuldigt? 00:13:30 – Sind Demonstrationsteilnahmen ein Beurlaubungsgrund? 00:16:00 – Welche Ordnungsmaßnahmen können Schülern drohen? 00:21:00 – Lehrer und ihre Weisungspflichten – Warum Lehrer nicht immer frei entscheiden dürfen und sich nicht auf die Seite der Schüler stellen dürfen.00:25:00 – Welche Grundrechte wiegen mehr? Das Recht effektiv zu demonstrieren und die Umwelt zu schützen oder die Pflicht zur und das Recht auf Bildung?00:27:00 – Warum es rechtlich betrachtet eigentlich kein Streik ist und Schüler nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen sind.00:33:30 – Kann man die Schüler nicht einfach gewähren lassen und ist die Ahndung ihres Fernbleibens vom Unterricht nicht bereits eine politische Einmischung?39:30 – Sind die Proteste am Ende ein ziviler Ungehorsam und falls ja, welche Folgen zieht er nach sich?00:40:00 – Werden andere Schüler beeinträchtigt und kann sich bei Duldung der Proteste jeder Schüler auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen und jederzeit, zu einem beliebigen Thema, während der Schulzeit demonstrieren?00:48:00 – Wie können die Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler vollstreckt werden?01:01:00 – Ist es sinnvoll Lehrern Entschuldigungen vorzulegen, die mit dem Entschuldigungsgenerator erstellt wurden? Weiterführende Links Fridays for Future – Webseite der Bewegung, mit dem im Podcast besprochenen Entschuldigungsgenerator.Fridays for future – was kann mir passieren, wenn ich streike? Schulpflicht und basta? So einfach ist die Rechtslage nicht. von Manuela Rottmann„It’s the End of the World as We Know it” – Schulpflicht vs. Versammlungsfreiheit von Felix Hanschmann im Verfassungsblog.Großdemonstrationen #Fridaysforfuture „An diesem Freitag müssen die Schulen beur­lauben“ von Tanja Podolski in der LTO.Grundrechtskollision: “Fridays for Future” Können die Versammlungen für Schüler verboten werden? bei Jura-Online.Demo statt Unterricht – Sollen die Schüler bestraft werden? von Kaja Klapsa in der Welt Der Beitrag Schulpflicht, Schulstreiks und #FridaysForFuture – Rechtsbelehrung Folge 66 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Apr 19, 20191h 17m

Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65

Wir sind selbst immer wieder erstaunt, wie viel Recht in manchen Themen steckt. Das gilt auch ganz besonders für das Thema der neuesten Folge, welches uns angefangen bei Fragen zur Körperverletzung durch Tattookünstler, über staatliche Regulierung des Tätowiererberufs, und Fragen der Zulässigkeit der Nutzung von Tattoomotiven nach dem Urheber- und Markenrecht sowieVeröffentlichung von gestochenen Motiven in „Flash-Books“,als auch über strafbare Beihilfe beim Stechen von rechtswidrigen Motiven,Tattooverboten des Arbeitgeberssowie der Gewährleistung bei Tattoo-Fails, bis zu Regeln für Tattoos im Ausland durch sehr viele unterschiedliche Rechtsgebiete führt. Wobei dies nur eine kurze Zusammenfassung war. Als Gast haben wir den auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt Lars Rieck (Twitter), von der Kanzlei IPCL Rieck eingeladen. Lars Rieck ist ebenfalls der Betreiber von Tattoo-recht.de (Facebook, Twitter). Bei so vielen Rechtsfragen bedarf es eines Profis, der sich in dem Thema auskennt. Daher freuen wir uns über einen erneuten Besuch von Rechtsanwalt Lars Rick, der uns schon in der Folge 56 zur DSGVO & Fotorecht unterstützt hatte und als Betreiber von tattoo-recht.de sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für gewerblichen Rechtsschutz, zur Seite steht. Wir bedanken uns erneut sehr für verständlichen Erläuterungen und freuen uns schon auf den nächsten Besuch. Ein großer Dank geht auch an unsere Zuhörerschaft für die vielen Fragen danken, die wir allem im Podcast aufgegriffen haben. Wir wünschen viel Spaß beim Zuhören und die Frage welche Tattoos wir selbst tragen, wird am Ende des Podcasts beantwortet. Zumindest zu 2/3. Shownotes 00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Themas. 00:03:45 – Sind Tattoos eine Körperverletzung, vielleicht sogar eine, die mit einem gefährlichen Werkzeug begangen wird? 00:06:00 – Wie weit reicht eine Einwilligung in einen Tätowiervorgang? 00:10:00 – Brauchen Tätowierer eine amtliche Zulassung, um ihr Gewerbe ausüben zu können? 00:14:30 – Welche Hygienevorschriften und Vorgaben für verwendete Farben gelten für Tätowierer? 00:21:00 – Wann wird ein Tattoo zu einem Gewährleistungsfall? 00:24:30 – Sind Tattoos urheberrechtlich geschützt? 00:28:00 – Darf man fremde Werke, wie z.B. die Mickey Mouse, tätowieren? Gilt das Recht auf Privatkopie bei Tattoos? 00:37:10 – Darf man sich die Abbildung fremder Personen als Tattoo stechen lassen? 00:45:00 – Darf das eigene Tattoo in der Öffentlichkeit gezeigt werden? und gibt es Unterschiede, wenn dies in der Öffentlichkeit, gegen Entgelt (z.B. als Tattoo-Modell) oder gar in Filmen oder Computerspeieln geschieht?01:03:00 – Dürfen Tätowierer Fotos von gestochenen Tattoos in einem Flash-Book aufnehmen oder ausstellen oder hat auch hier die DSGVO etwas dagegen? 01:09:00 – Dürfen Tätowierer strafbare Symbole stechen oder machen sie sich der Beihilfe, z.B. der Zurschaustellung verfassungswidriger Symbole schuldig? 01:16:00 – Darf man fremde Tattoos überstechen oder ist das eine Urheberrechtsverletzung? 01:21:00 – Wann Dienstherren oder Arbeitgeber das Tragen von Tattoos verbieten dürfen.01:40:30 Hausmeisterei, welche Gesetzestexte wir uns tätowieren lassen würden, unsere eigenen Tattoos sowie Regeln für Tattoos im Ausland. Weiterführende Urteile und Links zur Folge Die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst NRW darf nicht auf Grundlage interner Verwaltungsrichtlinien zu Tätowierungen versagt werden – (OVG NRW 12.09.2018 – 6 A 2272/18) – bei der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf.„Hangover Tattoo Lawsuit: Can You Copyright Flesh?“ in der WIRED.Games-Trend aus den USA: Tätowierer vs. Publisher im Copyright Deathmatch bei Spielerecht.deDarf eine Kunstinstallation in einem Museum ohne Erlaubnis der Künstlerin entfernt werden? (BGH, 21.02.2019 – I ZR 98/17). Hinweis: Weitere Fälle und Beispiele finden Sie bei tatoo-recht.de Der Beitrag Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Mar 13, 20191h 53m

Datenschutz: Wie viel Bevormundung braucht der User? – Rechtsbelehrung Folge 64

Mit jedem Datenschutzskandal, gehackten Konten oder Doxing mit privaten Dokumenten kommt immer dieselbe Debatte um die Verantwortlichkeit für diese Vorfälle auf. Während die einen den Opfern vorwerfen nicht selbst genug vorgesorgt zu haben, rufen andere nach verstärkter staatlicher Regulierung und Verpflichtung der Plattformanbieter auf höhere Sicherheitsstandards. Dieser Diskussion schließen wir uns an und beleuchten, welche Verantwortung die beteiligten Parteien (d.h., Nutzer, Plattformanbieter, der Staat) schon nach dem heutigen Recht tragen und wo strenge Vorschriften vielleicht sinnvoll wären. Dabei merken wir nicht nur, dass Metaphern von „abgeschlossenen Türen“ im Digitalbereich kritisch zu betrachten sind. Das schon weil man mit eigenen Sachen sorgloser umgehen darf, als auf den Datenschutz zu verzichten. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Als Gast freuen wir uns erneut, den für seine pragmatischen Ansichten zum Datenschutz bekannten Dr. Malte Engeler begrüßen zu dürfen. Er erläutert, unter anderem, warum schon die Frage was der Datenschutz schützt, gar nicht so einfach zu beantworten ist. Zudem hat Dr. Engeler seine Ankündigung vom letzten Besuch in der Folge Nr. 60 („Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke„) umgesetzt und ist Mitbetreiber der Mastodon-Instanz legal.social. Dazu berichtet er, wie er unsere theoretisch besprochenen Anforderungen in der Praxis umgesetzt hat. Auch die Rechtsbelehrung ist bei legal.social mit einem Account vertreten: [email protected] Wir empfehlen Ihnen die Anmeldung und wünschen ein angenehmes und rechtlich-metaeskes Hörvergnügen Shownotes 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Malte Engeler und des „Adventskalender-Hacks“ als Auslöser für unser Thema.00:07:00 – Stellt es eine strafbare Datenhehlerei (§ 202d StGB) dar, öffentlich verfügbare Daten zusammenzutragen und zu teilen oder gar zu verlinken?00:13:00 – Nerdeliten vs. Victim-Blaming – Wer haften für gehackte Plattformen?00:17:00 – Müssen Plattformen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung anbieten?00:30:00 – Tragen Nutzer ein Mitverschulden, wenn sie Plattformen trotz möglicher Gefahren nutzen und bestehen besondere Pflichten für Politiker?00:40:00 – Gute Metapher, schlechte Metapher – Ist digitaler Datenschutz so einfach, wie die eigenen Haustür abzuschließen?00:46:00 – Ist etwa der Staat für die Sicherheit der Nutzer verantwortlich?00:51:00 – Was machen das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) sowie die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITis) und sind Bundestagsabgeordnete so wichtig wie Stromnetze?00:55:00 – „Was zum Geier schützt der Datenschutz“ und müssen die Menschen vor sich selbst geschützt werden?01:00:00 – Helfen Einwilligungen und Cookie-Banner dem Datenschutz weiter oder nur digitalen Eliten?01:15:00 – Wird die e-Privacy-Verordnung eine Wende für den Online-Datenschutz mit sich bringen?00:16:45 – Brauchen wir ein Recht auf Hackbacks und was ist damit überhaupt gemeint?01:23:00 – Was ist die Privatsphäre und wo liegt ihr Unterschied zum Datenschutz?00:26:30 – Die Hausmeisterei mit Vorstellung der Mastodon-Instanz „legal.social“ und unseren Erfahrungen mit Account-Hacks. Erwähnte Folgen Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Folge 25WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler.„Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu Hausordnungen.Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler. Weiterführende Links „Politiker- und Promi-Hack: Ehemaliges Twitter-Konto eines YouTubers missbrauch“ bei heise Online.Stand der Technik im Art. 32 DSGVO und § 13 Abs. 7 TMG.Das Kopplungsverbot im Art. 7 Abs. 4 DSGVOlegal.social Der Beitrag Datenschutz: Wie viel Bevormundung braucht der User? – Rechtsbelehrung Folge 64 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Feb 19, 20191h 40m

Veranstaltungen & Events – Rechtsbelehrung Folge 63 (Jura-Podcast)

Ob Sie sich mit Bekannten zum Laufen treffen, eine Feier, einen Workshop oder ein kleines Konzert veranstalten möchten – In dieser Folge erhalten Sie die notwendigen Infos und Tipps zu den möglichen rechtlichen Stolperfallen rund um das Veranstaltungs- und Eventrecht. Sie erfahren, wann eine Veranstaltung entsteht, öffentlich oder gewerblich wird, Jugendliche an ihr teilnehmen dürfen, Sicherheitsvorschriften sowie die Versammlungsstättenverordnung beachtet und Steuern oder GEMA-Gebühren gezahlt werden müssen. Dabei danken wir Axel vom rennSandale-Podcast für den Themenvorschlag sowie unseren Zuhörern und Followern für die vielen spannenden Fragen, die wir nach unserem Aufruf erhalten haben. Zu Gast: Rechtsanwalt Christian „Metalanwalt“ Koch (Metal-Anwalt.de, Kanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner, Twitter @Metalanwalt, Facebookseite) Ein ganz besonderes Dankeschön geht an unseren Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Christian Koch, der nicht nur unter dem Namen „Metalanwalt“ bekannt ist, sondern auch das passende Jingle mitbringt. Komponist des Metalanwalt-Jingles: Julian Angel. Shownotes 00:02:00 – Wir begrüßen unseren Gast und lassen uns erklären, wie man zum „Metalanwalt“ wird. 00:05:45 – Was ist eine Veranstaltung, bzw. ein Event rechtlich betrachtet? 00:08:20 – Wann ist eine Veranstaltung öffentlich? 00:16:45 – Was alles muss man als Veranstalter beachten und ab wann muss man mit Behörden zusammenarbeiten und Sanitäter bestellen. 00:26:00 – Was ist beim Jugendschutz zu beachten? 00:29:00 – In welchem Umfang darf man das eigene Hausrecht ausüben und den Zugang zur Veranstaltung beschränken? 00:40:00 – Ab wann werden Steuern fällig? 00:42:00 – Darf man als ein gemeinnütziger Verein oder Privatperson Einnahmen erzielen oder Sponsorenleistungen annehmen? 00:47:00 – Ab wann wird eine Schankgenehmigung notwendig und was ist bei Speis und Trank zu beachten? 00:51:00 – Fragen rund um Musik, Aufzeichnungen, GEMA-Gebühren und GEMA-freie Musiklizenzen. 01:00:00 – Abgaben zur Künstlersozialkasse und Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 01:02:00 – Fotografien auf Veranstaltungen. 01:08:00 – Wann ist das Versammlungsrecht einschlägig und wann müssen Veranstaltungen angemeldet werden? 01:14:00 – Zur Haftung im Rahmen von privaten Gefälligkeitsbeziehungen 01:18:00 – Hausmeisterei Erwähnte Folgen AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast) DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56) Der Beitrag Veranstaltungen & Events – Rechtsbelehrung Folge 63 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jan 21, 20191h 20m

AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast)

AGB – Sie sind überall, egal ob Sie einen Mietvertrag unterschreiben, Einkaufen gehen, das Internet und Ihren Computer nutzen, eine Website besuchen oder eine E-Mail abschicken. Zwar haben wir die AGB schon in vielen anderen Folgen angeschnitten. Aber wenn ein Rechtsinstrument derart bedeutend ist, dann hat es eine eigene Folge verdient. In dieser AGB-Folge erfahren Sie daher was AGB sind, wie Sie Teil von Verträgen werden und wann sie unwirksam sind. Dabei gehen wir auch auf häufige Irrtümer und Fragen, wie z. B., ob AGB benötigt werden, ein. Begleitend zu dieser Folge finden Sie auf der Website von Dr. Schwenke eine umfassende FAQ, in der Sie die Folge nachlesen können: „FAQ zu AGB – Alles was Sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen wissen sollten„. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören, tolle Festtage und ein großartiges neues Jahr! P.S. Weihnachtszeit ist ja Geschenkezeit und die drückt sich bei uns in der Länge der Folge aus. P.P.S. Wenn Sie für uns beim Podcastpreis 2019 Ihre Stimme geben möchten, geht es hier entlang zur Abstimmung in der Rubrik Bildung. Shownotes: 00:03:00 – Was sind AGB überhaupt? 00:06:35 – Wie kürzt man AGB richtig ab? AGB oder AGBs? 00:15:00 – Wo kommt die Idee der AGB eigentlich her? 00:20:40 – Wann werden AGB ein Bestandteil des Vertrages, z.B. in Online-Shops? 00:30:30 – Müssen AGB mit einem Kontrollkästchen bestätigt werden? 00:35:30 – Der Grundsatz von Treu und Glauben. 00:43:00 – EULAS und Klick-Warp-Lizenzen. 00:00:00 – Wann sind AGB überraschend und unwirksam? 00:49:30 – Warum werden AGB durch eine schwarze Worst-Case-Brille betrachtet? 00:59:40 – Der Blue-Pencil-Test. 01:05:00 – Die salvatorische Klausel. 01:11:00 – Überraschende „Abofallen“ und Kataloge verbotener Klauseln. 01:19:00 – Klauseln, die intransparent sind oder den wesentlichen Grundsätzen der Gesetze widersprechen. 1:30:00 – Sind AGB urheberrechtlich geschützt und AGB-Generatoren sowie Templates zu empfehlen? 1:32:45 – Ob AGB überhaupt benötigt werden und der Sinn der von Abwehr-AGB. 1:39:30 – Dürfen AGB nachträglich geändert werden? 1:47:40 – Hausmeistereien Der Beitrag AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Dec 21, 20181h 58m

Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast)

Die Blockchain war in Gestalt der Bitcoins bereits vor rund fünf Jahren ein Thema in der Rechtsbelehrung. Danach hat diese neue Form der kryptographischen Speicherung von Informationen einen regelrechten Hype ausgelöst. Wie alle technologischen Novitäten folgt dem Hype die Phase, in der sich die Blockchain im praktischen Einsatz beweisen muss. Die Transportdokumente des Seehandels (insbesondere das Konnossement) sind vielleicht ein Einsatzereich, der auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint. Doch unser Gast David Saive zeigt uns, wie eine moderne Technologie auch in einer der ältesten und traditionsreichen Branchen zu disruptiven Effekten und Einsparungen in Milliardenhöhe führen könnte. David Saive (LinkedIn, Twitter) hat maritimes Recht in Hamburg studiert, es in einer auf maritimes Recht spezialisierten Bremer Kanzlei praktiziert und forscht derzeit bei Prof. Taeger am Lehrstuhl für Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik der Carl von Ossietzky Universität zu Konnossements auf Grundlage der Blockchain-Technologie. Dabei ist David keineswegs ein Blockchain-Apologet, sondern hat auch die Risiken und Unzulänglichkeiten der Blockchain-Technologie vor den Augen. Denn Blockchain ist nicht gleich Blockchain und ohne das passende Konzept, kein Garant für Sicherheit, Richtigkeit und Vertrauenswürdigkeit der in ihr gespeicherter Informationen. Neben der Aspekten der Schifffahrt, gehen wir auch auf Smart Contracts sowie auf datenschutzrechtliche und strafrechtliche Probleme der Blockchain ein. Denn angenommen, in der Blockchain sind personenbezogene oder gar strafbare Informationen gespeichert – wie kann man dann den gesetzlichen Löschungspflichten nachkommen und kann der Besitz einer Blockchaindatei sogar zur persönlichen Strafbarkeit führen? Wir wünschen viel Vergnügen beim Hören und Ahoi! P.S. Einen Post-Podcast-Burger gab es natürlich auch: Shownotes 00:00:02 – Vorstellung unseres Gastes David Saive und der Funktionsweise von Blockchains. 00:12:30 – Sind Blockchains sicher und die in ihnen gespeicherten Informationen vertrauenswürdig? 00:16:00 – Wie eine Blockchain Papierdokumente als Vertrauensgrundlage im Seehandel ersetzen könnte. 00:21:00 – Warum eine Blockchain nicht absolut sicher, aber doch besser als Formulare ist. 00:27:00 – Was sind „Smart Contracts“ und wie hängen sie mit Blockchains zusammen? 00:58:00 – Probleme bei Befolgung datenschutzrechtlicher Pflichten und strafbare Inhalte in der Blockchain. 01:12:13 – Kann eine Blockchain nachträglich geändert werden oder welche Rolle spielen dabei Chameleon-Hashes? Der Beitrag Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Nov 26, 20181h 26m

Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast)

Angesichts der vielen Kritik der Datenschützer an WhatsApp und Facebook und dem generell steigenden Misstrauen gegenüber marktführenden Unternehmen, wird der Ruf nach dezentralen Kommunikationsangeboten immer größer. Diese Idee wird z.B. von dem Begründer des World Wide Web, Tim Berners-Lee mit dem Social-Pod verfolgt. Auch hinter dem Messenger Mastodon steckt die Idee eines dezentralen „Twitter“-ähnlichen sozialen Netzwerks. Im Hinblick auf seine Funktionen, lässt sich Mastodon mit Twitter vergleichen. Aber anders als Twitter, wird Mastodon nicht von einem Unternehmen betrieben. Stattdessen kann jeder, entsprechende technische Fähigkeiten vorausgesetzt, eine sog. Mastodon-Instanz, also einen Mastodon-Server, anbieten. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon @[email protected]. Derart dezentral verteilte Mastodon-Server existieren bereits und bringen auch viele rechtliche Fragen mit sich: Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt? Sind ein Impressum und eine Datenschutzerklärung notwendig? Wer haftet, wenn auf einer Mastodon-Instanz rechtswidrige Inhalte verarbeitet werden? Gibt es Vorteile für nicht-gewerbliche Instanz-Anbieter? Haften Mastodon-Anbieter gemeinsam, wenn sie untereinander Daten austauschen? https://twitter.com/monoxyd/status/1039832297619505152 Wir diskutieren auch die Grundfrage, ob Anbieter von Mastodon-Instanzen Telekommunikationsanbieter sind (als sog. „Over-The-Top„-Dienste, die auf dem Internet aufbauen) und z.B. das strenge und mit Freiheitsstrafe bewehrte Fernmeldegeheimnis im § 88 TKG beachten müssen. Auch wenn wir uns auf Mastodon konzentrieren, können die Ergebnisse durchaus auf andere anderen sozialer Netzwerke, zumindest grundsätzlich, angewandt werden. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören und freuen uns über positive Bewertungen bei iTunes und Ihre Meinung zum Thema. Mastodon Accounts DeathMetalMods.de: @[email protected] Marcus Richter: @[email protected] Dr. Schwenke: Er sucht noch. Shownotes 00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Malte Engeler und des sozialen Netzwerks Mastodon. 00:14:00 – Messenger als „Over The Top Dienste“ (OTT) zwischen dem Telekommunikations und dem Telemedienrecht. 00:19:30 – Welche Gesetze müssen Instanzbetreiber von Mastodon beachten? 00:29:00 – Gilt das Fernmeldegeheimnis? 00:34:00 – Müssen Instanzbetreiber eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anbieten? 00:37:26 – Sind alle Instanzbetreiber datenschutzrechtlich für alle Instanzen gemeinsam verantwortlich? 00:42:30 – Wie weit reicht das Hausrecht auf der eigenen Mastodon-Instanz und sollte man eigene AGB haben? 00:47:50 – Haben die Nutzer ein Recht, jederzeit auf deren Inhalte zugreifen zu können oder können Mastodon-Instanzen haftungsfrei als sog. „Gefälligkeitsangebote“ angeboten werden? 00:51:00 – Entstehen durch die Platzierung von Spendenbuttons Nachteile, wie z.B. eine Steuerpflicht oder eine Steigerung der Haftung. 00:59:45 – Besteht eine Datenschutzrechtliche Pflicht zur Aufrechterhaltung einer zuverlässigen Datenverarbeitung (Art. 5 GG) und die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung? 01:06:25 – Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte- 01:08:45 – Besteht eine Notwendigkeit zum Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen? 01:09:45 – Das Haftungsprivileg bei nutzergenerierten Inhalten. 01:13:45 – Muss ein Instanzbetreiber dafür sorgen, dass Rechtsverstöße nicht nur auf eigenem, sondern auch auf anderen Servern gelöscht, bzw. beseitigt werden? 01:18:15 – Worst Case Szenarien für die Betreiber, Abmahnungen, Haftstrafen und Auskunftsforderungen von Polizeibehörden. 01:29:00 – Hausmeisterei mit ergänzenden Hinweisen zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten. Erwähnte Folgen WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler. „Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu Hausordnungen. Erwähnte Urteile und Beiträge Meinungsfreiheit: Warum Facebook (zu Recht) nicht an Grundrechte gebunden ist – Gastbeitrag von Dr. Malte Engeler auf Netzpolitik.org. § 88 Telekommunikationsgesetz – Fernmeldegeheimnis und dessen Strafbarkeit im § 206 StGB. §§ 7 – 10 Telemediengesetz – Verantwortlichkeit für Inhalte und das Haftungsprivileg. VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15 – GMail von Google ist ein Telekommunikationsdienst (derzeit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt). WWW-Schöpfer Tim Berners-Lee will das Web den Konzernen entreißen bei heise online. BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Das „Lüth Urte

Oct 31, 20181h 33m

„Virtuelles“ Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast)

Haben Sie sich schon mal gefragt wann Sie unliebsame Kommentare auf Ihrer Facebook Seite löschen dürfen? Oder wurden mal Ihre Blog Kommentare oder Beiträge in einem Onlineforum gelöscht? Wurden Sie schon mal gebannt? Sind sie vielleicht ein Shopbetreiber und möchten Mitbewerbern oder fremder Software verbieten Ihr Onlineangebot zu besuchen? Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben oder generell erfahren möchten wie das Hausrecht im und außerhalb des Internet funktioniert, was erlaubt und was verboten ist, dann ist dieser Podcast Folge ganz speziell für Sie. Wir widmen uns dieses Mal ganz und gar dem Hausrecht, beginnen in physischen Offline-Welten, bewegen uns dann anschließend in die digitale Welt und verbinden beide Welten am Ende in einer augmentierten physisch-virtuellen Realität von Pokémon Go. Sie erfahren zudem, warum es eigentlich kein virtuelles Hausrecht gibt, es aber zugleich überall im Internet zu finden ist. Nicht minder wichtig ist es zu wissen, warum Vampire um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie eine Wohnung betreten dürfen. Bevor wir Ihnen jedoch jetzt die ganze Folge vorwegnehmen, laden wir Sie gerne zum Reinhören ein und wünsche Ihnen dabei viel Spaß mit dem Hausrecht, den Hausordnungen und Hausverboten! P.S. Wir freuen uns sehr gerne über Ihre Weiterempfehlung und die Bewertung unseres Podcasts bei iTunes. Shownotes 00:00:00 – Was ist ein „Hausrecht“ überhaupt, wo kommt es her und was erlaubt es? 00:10:00 – Die Hausordnung als Grundlage des Hausverbots. 00:13:40 – Was ist das „virtuelle“ Hausrecht? 00:21:45 – Dürfen bestimmte Nutzer, Mittbewerber oder deren Bots bereits von der Betrachtung einer Website ausgeschlossen werden? 00:26:00 – Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben als Abwehrmittel gegen Hausverbote. 00:28:00 – Wer ist von den Einschränkungen des Hausrechts nicht betroffen? 00:33:00 – Das Hausrecht auf vertraglicher Grundlage, z.B. in Online-Foren. 00:38:00 – Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. 00:41:00 – Das Hausrecht bei von Social Media Accounts und warum Politiker oder Behörden-Accounts die Nutzer nicht nach Belieben und schon gar nicht per Shadow-Ban blocken dürfen. 00:51:00 – „Facebook-Fälle“, das Verbot der Hassrede und die Auswirkungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. 00:58:00 – Das Netzwerk der Liebe. 01:01:30 – Pokémon Go und das Hausrecht in der Augmented Reality. 01:07:00 – Das Hausrecht als ein Recht, das Fotografieren von Sachen zu verbieten. 01:09:00 – Das Wettbewerbsrecht als Grundlage eines Hausverbots gegenüber Cheat-Bots in World of Warcraft. 01:10:30 – Das Hausrecht als Bollwerk gegen Shitstorms. 01:10:30 – Die „Hausmeisterei“ und unsere schlechteste Bewertung. Erwähnte Urteile LG Bonn, 16.11.1999 – 10 O 457/99 – Hausverbot in einem Chat ohne Chatregeln. OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00 – Dem Betreiber eines Chats steht ein „virtuelles Hausrecht“ zu. LG München I, Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 – Ausschluss aus einem Online-Forum (von Gravenreuth vs. Heise). OLG Hamburg, Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06, – Kein virtuelles Hausrecht im Onlineshop, solange das Nutzungsverhalten des Mitbewerbers, dem Nutzungsverhalten normaler Kunden entspricht. OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07 – Aussperrung einer Software (659 Aufrufe in 2 Stunden) ist zulässig, da dies eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellt. BGH, 01.03.2013 – V ZR 14/12 („Preußische Schlösser“) – Zum Recht an der Fotografie von Sachen. BGH, 12.01.2017 – I ZR 253/14 – Der Einsatz des WoW Bots „Honorbuddy“ stellt eine unlautere Behinderung des Spielbetriebs dar. AG Kerpen, 10.04.2017 – 102 C 297/16 – Entzug von Schreibrechten im Forum wegen Verdachts auf Schleichwerbung (Trotz Verbotes in Forenregeln) hätte einer Abmahnung bedurft. LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, 2/03 O 182/18, 2-3 O 182/18, 2/3 O 182/18 – Facebook darf einen Facebook-Kommentar nicht wegen Kritik an einer Tageszeitung und Bezeichnung als „Kriegstreiber“ und „Hetzblättchen“ sperren. OLG Karlsruhe, 25.06.2018 – 15 W 86/18 – Zulässige Löschung von Facebook-Kommentaren wegen Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede in den AGB durch die Aussage „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. OLG München, 24.08.2018 – 18 W 1294/18 – Facebook darf den Kommentar eine AFD-Politikerin („Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“) nicht löschen, da der Kommentar keine Hassrede darstellt und willkürliche Löschung unzulässig ist. ew Yorker Gericht entscheidet, dass Trump Follower nicht

Sep 28, 20181h 21m

Arbeitsrecht – Von der Bewerbung bis zur Kündigung – Rechtsbelehrung Folge 58 (Jura-Podcast)

Nachdem wir uns der in der letzten Folge dem Strafrecht gewidmet haben, kamen wir in dieser Folge dem Wunsch unserer Zuhörer nach einer Sendung über die Grundlagen des Arbeitsrechts nach. Dazu haben wir mit der Rechtsanwältin Yvonne Schmidt eine Expertin zu dem Thema eingeladen. Yvonne berät als Sydikusanwältin und Senior Legal Counsel den Online-Versandhändler Zalando SE in arbeitsrechtlichen Fragen und war zuvor in einer internationalen Arbeitsrechtskanzlei tätig. Rechtsanwältin Yvonne Schmidt, Senior Legal Counsel bei Zalando SE (Xing, LinkedIn) Dank Yvonne erhalten wir nicht nur ein Einblick in das Arbeitsrecht aus der Sicht von Arbeitnehmern, sondern lernen auch die spannende Sichtweise eines Arbeitgebers kennen. Gemeinsam begleiten wir ein Arbeitsverhältnis von der Bewerbung bis zur Kündigung und geben Tipps sowie Ratschläge, mit denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die häufigsten rechtlichen Stolperfallen vermeiden können. Wir bedanken uns herzlichst für den Besuch und freuen uns über eine sehr spannende und lehrreiche Folge. Viel Spaß beim Zuhören! Mit unserem Gast beim traditionellen Post-Podcast-Burger. Shownotes 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwältin Yvonne Schmidt, Senior Legal Counsel bei Zalando. 00:02:30 – Was ist das Arbeitsrecht überhaupt und was sind die Unterschiede zu dem übrigen Recht? 00:04:45 – Was kann man alles bei einer Stellenausschreibung falsch machen und wie vermeidet man Diskriminierung, zum Beispiel wegen des Geschlechts oder der Sprache. 00:11:45 – Können abgelehnte Bewerber dagegen vorgehen, dass ein anderer Bewerber eingestellt wurde? 00:14:00 – Das Vorstellungsgespräch, das Recht zum Lügen und arbeitnehmerfreundliche Arbeitsgerichte. 00:19:00 – Wann kommt ein Arbeitsvertrag zustande und muss er schriftlich geschlossen werden? 00:24:00 – Fehler beim Arbeitsvertrag und Überstundenregelungen. 00:29:00 – Scheinselbstständigkeit und der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Freelancer. 00:40:30 – Die Probezeit und außerordentliche Kündigungen. 00:45:00 – Warum die Abmahnung im Arbeitsverhältnis sehr wichtig ist aber nicht inflationär werden sollte. 00:52:45 – „Krankheit ist immer ein Thema.“ 01:05:00 – Wann dürfen Arbeitnehmer überwacht werden und ist eine Recherche von Wettbewerbern oder Mitarbeitern in Social Media, zum Beispiel bei Facebook erlaubt? 01:13:45 – Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit oder Home Office? 01:1:00 – Sind Nebentätigkeiten erlaubt und kann der Arbeitgeber darauf bestehen dass sich Mitarbeiter der Öffentlichkeit „anständig“ verhalten? 01:19:00 – Wie laufen Gerichtsverfahren in der Praxis ab? 01:22:30 – Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortbildung? 01:24:00 – Betriebsbedingte Kündigungen und die „Sozialauswahl“ betroffener Arbeitnehmer. 01:30:00 – Können Arbeitgeber Arbeitnehmern untersagen, nach der Kündigung für Mitbewerber tätig zu werden? 01:32:30 – Was bei der Kündigungszustellung alles schief gehen kann. 01:36:00 – Der Betriebsrat, seine Funktion und auch kritische Aspekte. 01:41:00 – Zum Berufsbild eine Arbeitsrechtsanwältin. 01:45:00 – Das Arbeitszeugnis. 01:49:00 – Die wichtigste Frage des Sommers: Haben Arbeitnehmer hitzefrei? Erwähnte Folgen Liebes- und andere Briefgeheimnisse – Rechtsbelehrung Folge 10 Videoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12) DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54. Erwähnte Entscheidungen Bundesverfassungsgericht zum „Dritten Geschlecht“ (BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16). Kirchliche Arbeitgeber dürfen laut europäischen Gerichtshof nicht immer eine Konfessionszugehörigkeit fordern (EuGH, 17.04.2018 – C-414/16). Der Beitrag Arbeitsrecht – Von der Bewerbung bis zur Kündigung – Rechtsbelehrung Folge 58 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Aug 20, 20181h 50m

Strafrechtsmythen – Rechtsbelehrung Folge 57 (Jura-Podcast)

In dieser Folge geht es nicht um die DSGVO. Stattdessen widmen wir uns dem Strafrecht und haben wie schon von vielen Zuhörerinnen und Zuhörern gewünscht, den Strafverteidiger (Website und Blog, Twitter, Facebook) aus Kreuzberg zu uns eingeladen. Carsten R. Hoenig (Bild: Franz Brück) Da wir zum Thema Strafrecht viele Fragen erhalten haben, beschlossen wir dem Thema eine ganze Folge zu widmen. Es geht um Mythen, Irrtümern und interessanten Fragen, die sich der Notwehr, Falschparkern, Pflichtverteidigern, Gerichtsverfahren, Sex und Gewalt widmen. Also wie man sich das Strafrecht wirklich vorstellt (bzw. es tut, bis man von einem Strafverteidiger belehrt wird, dass man nicht zu viele Filme schauen sollte). Die in dem Podcast mehrfach erwähnte „Kanzleiwanne“ unseres Gastes, kann im Blog von Carsten R. Hoenig besucht oder als Fotoobjekt in Berlin gesucht werden. Viel Spaß beim Zuhören! Shownotes & Strafrechtsmythen Ob die folgenden Aussagen stimmen, erfahren Sie im Podcast: 00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig. 00:02:45 – Es besteht ein Anrecht auf einen Pflichtverteidiger, wenn man sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. 00:04:30 – Wer unschuldig ist, der braucht keinen Strafverteidiger. 00:09:00 – Es gibt eine Zweiklassenjustiz, die vermögende Menschen bevorzugt. 00:12:00 – Es ist wie im Fernsehen: Verteidiger laufen hin und her, rufen mit „Einspruch Euer Ehren“ zwischen und halten flammende Schlussplädoyers. 00:20:00 – Strafen können in Deals mit dem Richter ausgehandelt werden. 00:22:30 – Schöfen (Laienrichter) haben das gleiche Mitspracherecht, wie „richtige“ Richter. 00:30:00 – Es ist strafbar „Dickpicks“ zu versenden. 00:33:30 – Als Nebenkläger kann man auf das Strafverfahren selbst Einfluss nehmen. 00:35:00 – Notwehr erlaubt es mit allen Mitteln zurückzuschlagen. 00:40:00 – Im Notfall darf man betrunken Autofahren. 00:42:00 – Man wird automatisch freigesprochen, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht. 00:44:00 – Aussagen von Polizeibeamten zählen mehr. 00:49:30 – Bei Demonstrationen darf man keine Schutzkleidung tragen. 00:52:00 – Es ist erlaubt aus dem Gefängnis auszubrechen. 00:54:00 – Die „Wanne“ unseres Gastes darf auf dem Bürgersteig stehen. 00:57:00 – Wer spontan einen Menschen tötet, der wird nur wegen Totschlags bestraft, wer den Tod plant, wegen Mordes. 01:01:00 – Männer greifen lieber zur Gewalt, Frauen morden lieber mit Gift. 01:05:00 – Untätige Politiker können strafrechtlich belangt werden. 01:11:20 – Wer zuerst blinkt, der hat ein Recht auf die Parklücke. 01:12:30 – Man (Dr. Schwenke) hat ein Notwehrrecht gegen Parkplatzblockierer. 01:17:40 – Gegenüber der Polizei sollte man am besten schweigen und wenn die Polizei einen nicht über das Recht zu schweigen belehrt, dann darf die Aussage nicht verwertet werden. 01:20:30 – Wenn man verhaftet wird, hat man einen Anruf frei. 01:23:30 – Muss man der Vorladung der Polizei Folge leisten. 01:25:00 – Hausmeisterei, Abrufzahlen und ein Update zum Influencer Marketing Trackback und @Blogst Weitere Folgen mit Carsten Hoenig Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22 Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 Der Beitrag Strafrechtsmythen – Rechtsbelehrung Folge 57 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jul 6, 20181h 29m

DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56 (Jura-Podcast)

Eigentlich haben wir nur zwei Folgen (Folge 54 – Grundlagen & Folge 55 – Die Datenschutzerklärung) zu dem Thema Datenschutzgrundverordnung geplant. Aber die Diskussion, die der auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierter Rechtsanwalt Lars Rieck mit seinem Blogbeitrag entfachte warf doch zu verlockend. Konkret geht es um die Frage, ob es nach der Datenschutzreform erlaubt sein wird, Fotografien von Menschen ohne deren Einwilligung zu erstellen. Dabei zeigte sich, das zwar sehr viele Juristen und Politiker dazu eine Ansicht haben, aber nicht dieselbe. Als Gast haben wir den auf Foto- und Persönlichkeitsrechte spezialisierten Rechtsanwalt Lars Rieck (Twitter), von der Kanzlei IPCL Rieck eingeladen. Mit dem Ziel unseren Hörerinnen und Hörern Ratschläge für die Praxis zu geben, haben wir Lars Rieck eingeladen, um mit ihm die bestehenden Unsicherheiten zu klären. Mit ihm diskutieren wir nun, ob Sorge angesagt ist (so Fotografen und Fotografenverbände) oder sich wenig ändert (so der Hamburger Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Caspers und das Bundesministerium des Innern). Wie Sie es sich vorstellen können, kommt es darauf an. Und das hat es in sich. Hören Sie rein. P.S. Was wir besprechen, gilt genauso für Videos. Gewinner! Unser Gast unterstütze uns zugleich die Gewinner unser Buchverlosung aus der Folge 54 zu ziehen. Sie werden am Ende der Folge mit Glückwunsch und Amüsement genannt. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die uns erklärt haben, was die DSGVO bedeutet und können uns nur für die großartigen Vorschläge bedanken. Eine Kompilation folgt. Shownotes 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Lars Rieck 00:05:00 – Was ist ein Foto juristisch betrachtet? 00:09:00 – Was ist dran, an den Befürchtungen, dass die Fotografie eingeschränkt werden könnte. 00:18:00 – Ist schon das Fotografieren verboten? 00:23:00 – Gibt es einen Unterschied zwischen analoger und digitaler Fotografie. 00:30:00 – Die Ausnahmen für Privatpersonen. 00:32:00 – Warum die DSGVO das KUG sticht… vorerst und wann sind Fotos nach der DSGVO erlaubt? 00:40:00 – Wann sind Fotos erforderlich? 00:44:00 – Gilt das deutsche Kunsturhebergesetz doch? 00:48:00 – Die Schweden haben es besser und die deutsche Politik ist schuld. 00:54:30 – Muss der Fotograf seinem Motiv eine Datenschutzerklärung überreichen? 01:05:00 – Kann man ohne Widerworte die Löschung der Abbildungen der eigenen Person verlangen? 01:09:45 – Ist doch eine Einwilligung zwingend, weil Fotos Daten enthalten, die die Ethnie, Biometrie, Gesundheit oder die Sexualität betreffen? 01:15:00 – Wie soll man sich nun als Fotograf verhalten? 01:18:00 – Benachteiligt die DSGVO die Unternehmens-PR und Influencer? 01:20:00 – Welche Folgen drohen, falls eine Fotografie unzulässig ist? 01:24:45 – Was bei Fotos von Mitarbeitern zu beachten ist. 01:28:32 – Die große Verlosung zu unserem Gewinnspiel aus der Folge 55. Weiterführende Beiträge zum Thema „Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen“ von RA Lars Rieck. „Wissen zur DSGVO 2 – Fragen & Antworten“ von RA Lars Rieck. „Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten“ im CR-Blog von Prof. Nico Härting. „Vermerk: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ vom dem Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. „Veröffentlichung von Fotos – Was ändert sich mit der DSGVO?“ von Dr. Datenschutz. „Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht“ von RA Florian Wagenknecht. „Wer hat Vorfahrt: Datenschutz oder Meinungs- und Pressefreiheit?“ – K&R 2018, 289 von RA Dr. Jonas Kahl und RA Dr. Carlo Piltz. „Art. 85 DSGVO, die Meinungsfreiheit und das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip“ von Dr. Malte Engeler im Telemedicus . „Datenschutz-Grundverordnung: Das Ende der modernen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (wie wir sie kennen)“ von Jan Mönikes im Telemedicus . Street Photography: Prozess um Fotos im öffentlichen Raum per Crowdfunding finanziert. Kamera-Icon in Coverbild: Icon made by Daniel Bruce from www.flaticon.com CC 3.0 BY Der Beitrag DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

May 25, 20181h 34m

DSGVO: Datenschutzerklärung FAQ – Rechtsbelehrung Folge 55 (Jura-Podcast)

In der ersten Folge zur Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) haben wir die Grundlage der Datenschutzreform besprochen („DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54„). In dieser Folge geht es in die Praxis und wir befassen uns mit der Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung ist das Aushängeschild der Datenverarbeitung und so zu sagen die Fassade, die den ersten Eindruck vermittelt. Aus diesem Grund sollte die Datenschutzerklärung vollständig (was mit der DSGVO zusätzliche Informationspflichten bedeutet), aber auch transparent und leicht zugänglich sein. Wie diese Vorgaben umzusetzen sind, wann Risiken drohen und wann vielleicht ein Auge zugedrückt werden kann, erklären wir anhand von Beispielen und empfehlen dabei einen Blick auf den Datenschutzgenerator von Dr. Schwenke. Dort können sich Blogger und Kleinunternehmer eine kostenlose Datenschutzerklärung generieren lassen. Viel Spaß beim Zuhören und wir hoffen ein bisschen Licht in die Datenschutzvorschriften gebracht zu haben! P.S. Das Gewinnspiel läuft noch bis zum 7. Mai 2018 ist beendet, die Gewinner werden in der folge 56 bekanntgegeben: Als Belohnung für die Ausdauer beim Zuhören, verlosen wir zwei Exemplare des “Formularhandbuch Datenschutzrecht” (Beck) von Matthias Lachenmann und Ansgar Koreng mit Mustern und Erläuterungen sowie drei Exemplare des Guides “DSGVO für Unternehmer – Ein verständlicher Ratgeber mit Mustern und Checklisten” (t3n) von Dr. Schwenke (Mit-Gastgeber des Podcasts). Dazu müssen Sie nur in den Kommentaren schreiben, wofür die Buchstabenkombination “DSGVO” nicht steht. Das Gewinnspiel endet am 07. Mai 2018, Gewinner werden per Zufall gezogen und die Daten der Teilnehmer nur für das Gewinnspiel verwendet. Weitere Hinweise und Widerspruchsrechte in der Datenschutzerklärung. Vollständige Shownotes 00:02:00 – Bin ich auch als Blogger oder Kleinunternehmer von der DSGVO betroffen? Und wie sieht es aus, wenn ich Bloggingplattformen oder Social Media Profile nutze? 00:08:00 – Wo muss die Datenschutzerklärung stehen? 00:14:30 – „One Pager“ oder was muss in einer Datenschutzerklärung stehen und wie kann sie umfangreich und zugleich verständlich sein? 00:19:00 – Die Pflicht zur Angabe des Verantwortlichen oder das Ende der Anonymität? 00:27:00 – Neu: Es müssen die Rechtsgrundlagen genannt werden. 00:33:00 – Ist eine https-Verbindung notwendig? Wie gut muss sie sein und ja, es gibt wirklich eine Updatepflicht. 00:42:00 – Speicherung der IP-Adressen durch Webserver. 00:46:00 – Reichweitenmessung und Onlinemarketing, Google Analytics und das Facebook-Pixel, Opt-Outs und Schlangenöl. 00:55:00 – Embedding von Videos, Tweets, Instagram-Bildern oder Facebook-Social-Plugins. 01:00:00 – Kernfunktionen, z.B. Onineshop, Kommentare und IP-Adressen, Akismet und Gravatar. 01:05:00 – Newsletter, Erfolgsmessung und Prottokollierung 01:11:00 – Embedding und Information der Nutzer beim Bezug von Daten aus Drittquellen (am Beispiel von Cambridge Analytica ). 01:16:00 – Werden die Cookie-Banner mit der DSGVO verschwinden oder warum das Cookiebanner häufig mehr schadet als nützt. 01:22:00 – Hausmeisterei. Links zur Folge SSL Server Test (https-Tester) Ghostery ist eine Software, die den Anwender beim Surfen auf versteckte Dienste hinweist, die im Hintergrund private Daten an Seitenbetreiber übermitteln. Das EU-US Privacy Shield ist eine informelle Absprache auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, die 2016 zwischen der EU und den USA ausgehandelt wurde. 2 Klicks für mehr Datenschutz von heise.de. YouTube-Videos datenschutzkonform einbetten von der c’t. Datenschutz und ePrivacy 2018 – Änderungen für Onlinemarketing, Tracking und Cookies von Dr. Schwenke. Datenschutz-Generator.de – Datenschutzgenerator für Privatpersonen und Kleinunternehmer. Der Beitrag DSGVO: Datenschutzerklärung FAQ – Rechtsbelehrung Folge 55 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Apr 24, 20181h 26m

DSGVO: Alles zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Rechtsbelehrung Folge 54 (Jura-Podcast)

Diese Folge sprengt alle unsere Maßstäbe. Das gilt zum einen für ihre Länge, die Menge der Inhalte, die Entfernung beider Podcast-Gastgeber zueinander (beinahe) und deren Harmonie. Aber wir hatten uns vorgenommen, einen vollständigen und umfassenden, aber doch verständlichen Einstieg in die am 25. Mai 2018 kommende Datenschutzreform zu liefern. Ab diesem Tag gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und wir erhalten zum ersten Mal ein einheitliches europäisches Datenschutzgesetz. D.h. fast einheitlich, weil es ergänzend auch neue nationale Gesetze, wie das Datenschutzgesetz geben wird. Das Thema fängt also schon nicht gerade einfach an. Aber keine Sorge, wir sorgen dafür, dass Sie die die neuen Regeln verstehen. Sei es als Nutzer oder als Unternehmer. Auch wenn die beiden Gastgeber den harmonischen Bereich bei der Frage der wirtschaftlichen Interessen und deren Zulässigkeit, für einen argumentativen Schlagabtausch kurzzeitig verlassen. Als Belohnung für die Ausdauer beim Zuhören, verlosen wir zwei Exemplare des “Formularhandbuch Datenschutzrecht” (Beck) von Matthias Lachenmann und Ansgar Koreng mit Mustern und Erläuterungen sowie drei Exemplare des Guides “DSGVO für Unternehmer – Ein verständlicher Ratgeber mit Mustern und Checklisten” (t3n) von Dr. Schwenke (Mit-Gastgeber des Podcasts). Dazu müssen Sie nur in den Kommentaren schreiben, wofür die Buchstabenkombination “DSGVO” nicht steht. Das Gewinnspiel endet am 07. Mai 2018, Gewinner werden per Zufall gezogen und die Daten der Teilnehmer nur für das Gewinnspiel verwendet. Weitere Hinweise und Widerspruchsrechte in der Datenschutzerklärung. Zusammengefasst ist es eine spannende, sehr lehrreiche und manchmal auch kontroverse Folge, in der unsere Zuhörerinnen und Zuhörer die folgende Antworten erhalten: Warum die DSGVO nicht nur dem Schutz der Privatsphäre dient. Welche Vorteile die Neuerungen der Privacy by Design und der Datenportabilität den Nutzern bringen. Wie hoch die Bußgelder sein können und warum die Gefahr von Abmahnungen gestiegen ist. Wann die DSGVO bei Privatpersonen nicht anwendbar ist. Wann Daten personenbezogen sind, wann sie verarbeitet werden und warum die Verarbeitung verboten ist. Wann die Verarbeitung doch zulässig ist. Was eine Auftragsverarbeitung ist und was man beim Datenaustausch mit anderen Personen und Unternehmen beachten muss. Dass Geschäftsführer und Unternehmensinhaber persönlich haften. Wann sich betroffenen Personen auf Auskunfts- und Löschungsrechte berufen können. Warum Journalisten es auch nicht gerade einfach haben. Zudem erklären wir am Ende, warum unser Entfernungsrekord ungeschlagen blieb und hören der Vogelwelt Neuseelands zu. Im nächsten Podcast (DSGVO: Datenschutzerklärung FAQ) widmen wir uns dann der Erstellung einer Datenschutzerklärung. Wir empfehlen die heutige Folge vorab zu hören. Viel Spaß beim Zuhören! Vollständige Shownotes 00:04:70 – Was ist die Datenschutz Grundverordnung und warum gibt es dennoch weiterhin ein Bundesdatenschutzgesetz? 00:11:00 – Geht es um den Schutz der Daten und warum heißt es nicht Privatsphären-Schutz-Gesetz? 00:15:00 – Was hat sich geändert und was ist beim Alten geblieben? Art 8 der Grundrechte-Charta im Vergleich zur informationellen Selbstbestimmung im Grundgesetz. 00:19:00 – Was sind personenbezogene Daten und warum sind auch Pseudonyme erfasst? 00:22:30 – Wann es sich um ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten handelt, so dass die DSGVO nicht zur Anwendung kommt. 00:27:50 – Was ist neu in der DSGVO und welche alten Prinzipien sind geblieben? 00:30:30 – Nudging als Datenschutzprinzip – Privacy by Design und Privacy bei Default (Art. 25 DSGVO) – Was bringen die neuen Regelungen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen? 00:40:00 – Wider dem „Lock in“-Effekt – Das Recht auf Datenübertragbarkeit. 00:44:30 – Das Recht auf Vergessenwerden. 00:48:00 – Bekommen die Papiertiger jetzt Zähne? Bußgelder, Schmerzensgeld und die Gefahr von Abmahnungen. 00:57:00 – Das Marktortprinzip oder warum Facebook und Google jetzt 4 % Ihres jährlichen Umsatzes als Bußgelder zahlen könnten. 01:02:01 – Wenn alles verboten ist, wann ist denn etwas erlaubt (Art. 6 DSGVO)? 01:05:00 – Warum die Einwilligung die schlechteste Grundlage der Datenverarbeitung ist. 01:09:00 – Verarbeitung zur Erfüllung von Vertragspflichten. 01:12:00 – Die Verarbeitung zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken. 01:13:30 – Die Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen, zu denen auch wirtschaftliche Interessen und Onlinemarketing gehören. 01:20:00 – Ein Beispiel warum auch Journalisten dem Datenschutzrecht unterliegen. 01:27:00 – Wann eine Einwilligung notwendig sein kann – Bei Newslettern (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) und besonderen Kategorien von Daten (Art. 9 DSGVO). 01:29:20 – Das Kopplungsverbot – doch nur halb so wi

Apr 5, 20182h 22m

Kartellrecht, Marktmacht und Facebook – Rechtsbelehrung Folge 53 (Jura-Podcast)

Kartelle und das Kartellrecht haben etwas gemeinsam. Beide Institutionen beeinflussen unseren Alltag, ohne dabei in den Vordergrund zu treten, obwohl sie es beide verdienen, mehr im Lichte der Öffentlichkeit zu stehen. Sebastian Louven (Twitter), Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Oldenburg und Mitglied des Teams von Telemedicus. Während sich um die Aufdeckung von Wirtschaftskartellen die zuständigen Kartellämter kümmern, widmen wir uns der Vorstellung ihrer Rechtsgrundlagen. Unterstützt werden wir dabei von Sebastian Louven, Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Oldenburg und Mitglied des Teams von Telemedicus, der auf den Gebieten des Kartell- und Telekommunikationsrechts mit Bezügen zum IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz forscht und arbeitet. Unser Gast versteht es die Begeisterung für das Kartellrecht zu vermitteln. Dazu erklärt uns Sebastian, wie das Kartellrecht entstanden ist, welche Funktionen es hat und gibt uns einen Ausblick auf dessen Zukunft in der Informationsgesellschaft. Ein aktuelles Beispiel, wie das Kartellrecht der Marktmacht von „Datengiganten“ kontrollieren kann, zeigt das aktuelle Verfahren gegen Facebook. In seiner ersten Stellungnahme hat das Bundeskartellamt erklärt, dass Facebook seine Machtmacht missbrauche, um Daten der Mitglieder datenschutzwidrig zu verarbeiten. Wie das Verfahren ausgehen könnte und warum nicht nur Facebook, sondern auch kleine Plattformen auf das Kartellrecht Rücksicht nehmen müssen, erfahren Sie ebenfalls in dieser Folge. Wir bedanken uns sehr bei unserem Gast und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören! 00:02:50 – Vorstellung unseres Gastes Sebastian Louven. 00:06:15 – Erste Säule des Kartellrechts: Horizontale Kartelle (z.B. Absprachen unter Eisdielen) und vertikale Kartelle (Plattformbeschränkungen) 00:09:00 – Was und wen schützt das Kartellrecht eigentlich? 00:14:30 – Die drei Säulen des Kartellrechts. 00:26:00 – Das Kartellrecht kann auch nur kleine mittelständische Unternehmen betreffen. 00:30:00 – Dient das Kartellrecht der „Verbraucherwohlfahrt“? 00:33:30 – Missbrauch der Marktmacht als zweite Säule des Kartellrechts. 00:38:00 – Wie definiert man die Marktmacht bei datengestützten Plattformen wie Facebook oder Google? 00:49:00 – Eine kurze Geschichte des Kartellrechts. 00:52:30 – Die Fusionskontrolle als dritte Säule des Kartellrechts. 00:58:00 – Auch im Kartellrecht gibt es Kronzeugen. 01:05:00 – Was hat das Kartellrecht mit Onlinewerbung zusammen und warum geht das Bundeskartellamt gegen Facebook vor („Ausbeutungsmissbrauch durch Konditionenmissbrauch“)? 01:19:00 – Wie könnte das Verfahren gegen Facebook ausgehen und warum dem Bundeskartellamt zur Verfügung, um seine Position durchzusetzen? 01:30:00 – Kartellrecht als Empfehlung für Studenten. 01:34:00 – Hausmeisterei. Besprochene Verfahren und Urteile Kartellrecht: Kommission belegt Microsoft mit Geldbuße wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung einer freien Browserwahl Eis-Kartell in Tübingen? – Kugeln kosten plötzlich mehr Missbrauch von Marktmacht EU verhängt Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro gegen Google EuGH: Stillschweigende Zustimmung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei automatischer Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen – Eturas EU-Kartellverfahren: Apple-Zulieferer Qualcomm soll knapp eine Milliarde Euro Strafe zahlen Vorläufige Einschätzung im Facebook-Verfahren: Das Sammeln und Verwerten von Daten aus Drittquellen außerhalb der Facebook Website ist missbräuchlich Der Beitrag Kartellrecht, Marktmacht und Facebook – Rechtsbelehrung Folge 53 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Feb 15, 20181h 38m

Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast)

Diese Folge ist ein Update der Rechtsbelehrung Nr. 24 zu Schleichwerbung, Influencer-Marketing und Kennzeichnungspflichten. Die Folge 24 ist zwar weiterhin sehr beliebt, aber in den letzten zwei Jahren hat sich rechtlich doch einiges geändert. Daher erklären wir in der ersten Stunde dieser Podcastausgabe auf Grundlage aktueller Urteile noch einmal, wann und wie Influencer Beiträge, Bilder, Videos oder Podcasts als Werbung kennzeichnen müssen. In der zweiten Stunde des Podcasts beantworten wir dann Hörer-Fragen zu Kennzeichnungspflichten, z.B. beim Brandend Content, bei Gewinnspielen, Affiliate Links oder wenn Mitarbeiter als Markenbotschafter aktiv werden. Zusammengefasst lauten unsere Tipps wie folgt: Ein Werbehinweis ist häufiger notwendig als man denkt: Bei Erhalt von Geld/Sachzuwendung als Entlohnung. Wenn die Auftraggeber Einfluss auf den Inhalt nehmen. Wenn Produkt kostenlos überlassen wurde und werblich im Mittelpunkt steht. Keine Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Produkt selbst erworben wurde oder das Produkt kostenlos überlassen und sachlich bewertet wurde (dennoch wird ein Hinweis empfohlen). Bei den Werbehinweisen selbst ist Folgendes zu beachten: Bei journalistischen und fernsehähnlichen Angeboten sollten „Werbung“ und „Anzeige“ verwendet werden. Bei übrigen Social-Media-Postings ist „Gesponsert“ riskanter, aber nicht eindeutig unzulässig. Von Bezeichnungen wie „Ads“, „Powered by“ oder „Sponsored“ wird abgeraten. Der Werbehinweis kann auch mit eigenen Worten am Anfang von Beiträgen erfolgen „Das Produkt habe ich kostenlos erhalten.“ Bei Videos ist eine Kennzeichnung als „Product Placement“ erforderlich, wenn ein Produkt nicht werblich herausgestellt ist und dessen Wert mehr als 1.000 Euro beträgt. Die Werbehinweise müssen am Anfang der Beiträge stehen, deutlich sichtbar sein und dürfen z.B. nicht in einer Hashtagwolke versteckt werden. Viel Spaß beim Zuhören! Shownotes 00:00:00 – Hinweise zum Thema und warum wir das Thema nochmal aufgreifen. 00:03:00 – Es geht um zwei Fragen, „Wann muss ich Kennzeichnen und wie muss ich kennzeichnen“. 00:06:00 – Kennzeichnungspflicht bei Erhalt von Entgelt. Und sind Entgelte überhaupt nachweisbar? 00:13:00 – Kostenlose Produkte und Einladungen. 00:27:00 – Selbstbeworbene Produkte und ab wann ist man als Influencer geschäftlich tätig und damit abmahnbar? 00:34:00 – Produktplatzierung (Product Placement) in Videos. 00:40:00 – Kennzeichnungspflicht bei Einflussnahme auf den Inhalt. 00:40:30 – Wie muss man kennzeichnen? „Anzeige“, „Werbung“, „Sponsored“ und „Ads“ und wo muss die Kennzeichnung stehen? 00:45:00 – Was beim Sharing und bei Instagram berücksichtigt werden sollte. 00:58:30 – Was gegen den Begriff „gesponsert“ spricht und warum auch eigene Worte ausreichen können. 01:02:00 – Wie müssen Werbehinweise im Podcast platziert werden. 01:07:00 – Kann man alle Inhalte als Werbung deklarieren, bei Instagram, in Videos? 01:12:00 – Branded Content und zusätzliche Kennzeichnungspflichten bei Facebook und Instagram. 01:16:00 – Bei Gewinnspielen ist eine Kennzeichnung im Regelfall nicht notwendig. 01:20:00 – Wie sehen die Regelungen zur Werbekennzeichnung international aus? 01:24:00 – Wer kann wen abmahnen? Die beauftragenden Unternehmen, Influencer, beide? 01:27:30 – Nur einmal Geld bekommen, aber ist ein Werbehinweis dann trotzdem bei jedem Auftauchen des Produktes in einem Bild erforderlich? 01:35:00 – Mitarbeiter als Markenbotschafter und Werbung für das eigene Unternehmen. 01:41:00 – Bei Affiliate Links ist besondere Aufklärung notwendig. 01:53:30 – Hausmeisterei, Auszeichnungen und Feedback Erwähnte Folgen Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6 Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 Urteile und Links zur Folge KG, 11.10.2017 – 5 W 221/17 – Die Hashtags „#sponsoredby“ und „#ad“ sind als Werbehinweise nicht ausreichend und bei 15 werblichen Beiträgen wird eine Entgeltlichkeit bei Influencern vermutet. LG Hagen, 13.09.2017 – 23 O 30/17 – Schleichwerbung bei Instagram wegen fehlender Werbekennzeichnung OLG Celle, 08.06.2017 – 13 U 53/17 – Das Hashtag #ad reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram zumindest dann nicht, wenn er an siebter Stelle in der Hashtagwolke steht. Landesmedienanstalten: Hinweise auf Produkte bei Youtube & Co: „Darf ich das? Wie darf ich das?“ USA: FTC’s Endorsement Guides und The FTC’s Endorsement Guides: What People Are Asking. Example for Asia: Singapore Code of Advertising Practice und Guidelines on Interactive Marketing Communication & Social Media Der Beitrag Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Dec 26, 20171h 59m

Wolfenstein, Hakenkreuze und verbotene Symbole – Rechtsbelehrung Folge 51 (Jura-Podcast)

Das abgebildete Logo stammt aus der Filmparodie „Der große Diktator“ von Charie Chaplin und ist kein verbotenes Symbol, sondern eine nicht mit einem solchen verwechselbare Persiflage. Da beide Podcasts-Gastgeber gerne Computerspiele spielen, ging an ihnend ie Kontroverse um das neue Computerspiel Wolfenstein II – The new Colossus nicht vorüber. Anders als in der internationalenVersion wurden in Deutschland alle Hakenkreuze, Uniformen, gar das Bärtchen von Adolf Hit… Heiler, aus dem Spiel entfernt. Zusätzlich wurden auch aus unserer Sicht zumindest rein rechtlich nicht notwendige Veränderungen, wie z.B. Entfernung jüdischen Backgrounds bei manchen Spielfiguren vorgenommen. Über diese moralischen Eingriffe sprechen wir jedoch nicht, sondern um die tatsächlich verbotenen Symbole. Unser Gast Rechtsanwalt Felix Hilgert (Twitter) Als Experten haben wir Rechtsanwalt Felix Hilgert (Maître en Droit), Autor im Spielerecht-Blog, von der Kanzlei Osborne Clarke eingeladen. Er berät als Teil eines auf Games spezialisierten Teams unter anderen auch Spielehersteller und Publisher in Fragen zum Jugendschutz und Alterskennzeichnung. Besonders kritisch wird es für die Spielehersteller in Deutschland dann, wenn so genannte „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ in Spielen auftauchen. Denn deren Einsatz kann strafbar sein: § 86a Strafgesetzbuch (StGB) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Zwar gibt es eine Ausnahme für Kunst und an sich besteht unter Juristen eine große Einigkeit, dass auch Computerspiele egenauso wie Filme eine Kunstform sind (z.B. tauchen Nazisymbole auch in Filmen wie Indiana Jones oder Inglorious Basterds auf). Doch es gibt ein Urteil, das zu dem Urahn des heutigen Wolfenstein II erging und nun einer Liberalisierung der Kennzeichen in Computerspielen entgegensteht (OLG Frankfurt, 18.03.1998 – 1 Ss 407/97). Felix Hilgert erläutert uns die besonderen Umstände des Falls und prognostiziert, welche Entwicklung in der Zukunft zu erwarten ist. Als Zuhörer erfahren Sie dabei nicht nur, worauf Spielehersteller achten müssen. Wir erklären generell , wann die Nutzung verfassungsfeindlicher Symbole verboten ist und wann Ausnahmen bestehen. Wir wünschen Ihnen wie immer viel Spaß beim Zuhören, freuen uns über Kommentare und Bewertungen. P.S. Hörtipp zum Anschluss an die Rechtsbelehrung: Herr Richter hat sich mit Wolfenstein II im Angespielt-Podcast vertieft auseinandergesetzt. Shownotes 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Felix Hilgert und seiner Tätigkeit als Gamesanwalt. 00:05:00 – Alterskennzeichnung und Verbote von Computerspielen. 00:07:30 – Die Geschichte des Verbotes der Kennzeichen, was ist genau verboten und warum? 00:15:00 – Kann man „aus Versehen“, also fahrlässig gegen die Strafvorschrift verstoßen? 00:21:00 – „Sozialadäquanzklausel“ – Ausnahme für Kunst, Forschung, Geschichtsaufarbeitung und Berichterstattung u.ä. 00:19:00 – Sind durchgestrichene Hakenkreuze in Ordnung? 00:27:00 – Warum werden Computerspiele anders als Filme behandelt? 00:35:30 – Mailboxen, Nazis und Wolfenstein 00:40:00 – Zukunftsaussichten – wird sich die Lage in der Zukunft entspannen und warum wagen die Hersteller keine neue Klage? 00:50:00 – Hörerfrage: Warum hat Herr Heiler keinen Bart? 00:50:30 – Darf man über Spiele mit verfassungswidrigen Kennzeichen berichten, twittern oder Screenshots zeigen? 01:00:00 – Hausmeistereien – Aufarbeitung der letzten Folge im Beitrag „Haftung für Links, Embedding und Sharing – Urheberrecht und Datenschutz“ im Blog von Dr. Schwenke Artikel, Urteile und Links zur Folge angespielt #067 – Wolfenstein II: The New Colossus mit Herrn Richter Urteil des OLG Frankfurt zum Ur-Wolfenstein (OLG Frankfurt, 18.03.1998 – 1 Ss 407/97, Online leider nur kostenpflichtig verfügbar) Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen – BGH, 15.03.2007 – 3 StR 486/06 IM1248: Le Brunch – Jugendschutz/Indizierung/Zensur – Felix Hilgert zu Gast im Insert-Moin-Podcast Auf ein Bier GamesPodcast Runde #135: Wolfenstein – The New Colossus GameStar-Podcast – Folge 20:

Dec 12, 20171h 2m

Warum darf Google mehr? – Haftung für Links, Sharing und Embedding – Rechtsbelehrung Folge 50 (Jura-Podcast)

In unserer Jubiläumsfolge kehren wir wieder zu der ersten Folge der Rechtsbelehrung zurück. Es geht wieder um die Frage der Bildhaftung. Daneben geht es auch um die Haftung von Texten, Videos und sonstigen Inhalten die entweder verlinkt, eingebettet (z.B. ein YouTube-Video oder Bilder via Hotlinking) oder bei Facebook geteilt werden. Es geht also Haftung für alltägliche Handlungen. Diese Haftung ist gelinde gesagt, ein bisschen unübersichtlich geworden. Allerdings auch aufregend, zumindest juristisch betrachtet. Wir nehmen Sie also auf eine historische Reise mit, bei der es vor allem um zwei Fragen geht: Wenn man fremde Inhalte (Bilder, Texte, Videos) entweder verlinkt, eingebettet oder teilt, muss an der Quelle um Erlaubnis fragen? Was ist, wenn das Bild an der Quelle illegal ist, weil der Urheber (z.B. Fotograf), gar nicht wollte, dass sein Bild oder dessen Bearbeitung ins Netz gelangt? Dabei geht es von Landgerichten (LGs), über den Bundesgerichtshof (BGH) bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wieder zurück. Dabei stellen wir fest, dass Googles Bildersuche immer besonders bevorteilt wird. Das zeigte sich schon in dem Urteil zu den Vorschaubildern in der Google-Bildersuche. Der BGH erfand mit der „schlichten Einwilligung“ quasi eine neue Erlaubnisart für die Vorschaubilder. Diese „kreative“ Rechtsprechung setzte sich im Hinblick auf die Urteile des EuGH fort. Und auch die Rechtsprechung, die kommerziellen Nutzern Kopfzerbrechen bereitet, ist für Googles Bildersuche vorteilhaft. Die Bildersuche steht aber wieder vor Gericht, denn Google stellt die Bilder in voller Größe dar. Fotografen erfahren Traffic-Einbußen von angeblich bis zu 80% und haben daher geklagt. Wir wagen eine Prognose, wie das Verfahren ausgehen wird. Auf Ihre Meinung sind wir in den Kommentaren wie immer gespannt und freuen uns über Bewertungen bei iTunes. Danke sehr! Shownotes Viel Spaß beim Zuhören. 00:00:00 – Technische Fragen und Definition von Links, Hotlinks, Framing und Embedding 00:18:00 – Wir fassen die Technik zusammen (wer sich auskennt, kann bis hierher springen) 00:19:00 – Die Entscheidungen zur Google Bildersuche und Analogien zum Fahrraddiebstahl in Berlin 00:29:00 – Zeit macht Recht – Warum Google auf Zeit spielen kann 00:32:00 – Die Entscheidung des EuGH zum Framing und Embedding 00:34:00 – Was ist eine öffentliche Zugänglichmachung und warum nicht beim Framing? 00:37:00 – Willkommen im Spiegelkabinett 00:41:00 – Die Urheberrechtsrichtlinie und die unbenannte öffentliche Wiedergabe 00:47:30 – Wir kollabieren und besprechen die Schattenseiten des Framing 00:55:45 – Was ist Sharing, bzw. Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken? 00:57:30 – Links und Frames von Bildern, die ohne Willen des Urhebers veröffentlicht worden sind. 01:09:30 – Wir widersprechen uns nach 50 Folgen selbst und alles ist anders. 01:13:00 – Die Kehrtwende des LG Hamburg und Kriterien für die Haftung 01:17:00 – Warum Hotlinking gefährlich bleibt 00:18:20 – Warum muss der Urheber nicht genannt werden? 01:22:00 – Wir sind wieder bei Google und erklären wie die EuGH-Rechtsprechung auf die Vorschaubildrechtsprechung wirkt 01:24:00 – Die Klage von Freelens 01:30:00 – Zusammenfassung des Ergebnisses: Google darf mehr und Privatpersonen werden bevorzugt. 01:33:30 – Die Hausmeistereien – Wir kommen auf die Glühweinbecher zurück 01:42:00 – Neuer Milestone! Neues Setup! Erwähnte Folgen Abgemahnter Schlangenkuchen und Bilderrechte – Rechtsbelehrung Folge 1 Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 mit Dr. Ansgar Koreng AdBlocker, Geld und Moral – Rechtsbelehrung Folge 39 mit Fachanwalt Stephan Dirks Artikel, Urteile und Links zur Folge BGH, 17.07.2003 – I ZR 259/00 Paperboy – Hyperlinks und Deeplinks auf Unterseite-/Inhalte einer frei zugänglichen Websize stellen keinen Rechtsverstoß dar. BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08 Vorschaubilder I – Google verletzt mit Ausgabe von Vorschaubildern (sog. Thumbnails) nicht die Rechte der Urheber der Bilder BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08 AnyDVD– Auch Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. BGH, 19.10.2011 – I ZR 140/10 Vorschaubilder II – Vorschaubilder sind auch dann in Ordnung, wenn die Bilder von unberechtigten Dritten ins Internet eingestellt worden sind. EuGH, 13.02.2014 – C-466/12 Svensson – Das Framing eines frei zugänglichen Textes stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar. EuGH, 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater International – Einbettung eines Videos in eine Website mittels Framing ist in der Regel nicht rechtswidrig, wenn das Video sich ohnehin öffentlich im Internet war. EuGH, 08.09.2016 – C-160/15 – Wer Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss an de

Oct 30, 20171h 46m

Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49 (Jura-Podcast)

Unsere neueste Folge kommt frisch von der Kieler Förde. Dorthin wurden wir vom Jurafunk (Twitter) eingeladen, d.h. vom Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Henry Krasemann (Twitter) sowie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks (Twitter). Im Jurafunk-Wohnmobil ging es dann an die Ostseeküste, wo diese Folge entstand. Wir sagen besser nicht genau wo, denn da war noch so eine Sache mit einem vergessenen Parkticket. Macht aber nichts, denn dieser fand Eingang in den Podcast, genauso wie Taschenkontrolle im Supermarkt und vor allem möglicherweise unterschlagene Glühweinbecher. Denn passend zum Ambiente haben wir uns auch ein launiges Thema ausgesucht und sprechen über Rechtsirrtümer im Alltag. Dabei wird schnell klar, dass sich niemand schämen muss diesen Irrtümern zu unterliegen. Denn wie so häufig heißt es, es kommt darauf an… Wir bedanken uns bei den Jurafunken sehr für den herzlichen Empfang, wünschen viel Spaß beim Zuhören! Podcasten im Wohnwagen an der Ostsee. Danke @radirks & @henrykrasemann vom @JuFunk für großartigen Tag in Kiel! Mit @monoxyd/ @RBL_rfm pic.twitter.com/GrZT19ysGK — Thomas Schwenke (@thsch) September 5, 2017 Shownotes 00:00:00 – Grüße von der Fahrt zum Jurafunk. 00:11:05 – Stimmt es, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt? Auch wenn es um vergessene Parktickets geht? 00:22:15 – Bleiben im Alkoholrausch begangene Taten straffrei? 00:27:30 – Stimmt es, dass man erst ab 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut das Auto besser stehen lassen sollte? 00:30:00 – Hat man ein Anrecht mit Tasche einen Supermarkt zu betreten und befreit der Hinweis „Für Garderobe/Taschen keine Haftung“ Supermärkte oder Gaststätten tatsächlich von jedweder Verantwortung? 00:39:00 – Und wo wir dabei sind, sind Taschenkontrollen an der Kasse erlaubt? 00:44:00 – Dürfen Moderatoren im Fernsehen und Radio keine Marken und Produkte nennen? 00:49:00 – Dürfen Unternehmen und Behörden eine Kopie des Personalausweises verlangen? 00:52:30 – Verträge können nur schriftlich geschlossen werden. Richtig oder falsch? 00:59:30 -Wer das Pfand für den Glühweinbecher zahlt, der darf ihn nach Hause nehmen. 01:09:00 – Wenn sieben Personen im Bild sind, dann darf man sie ohne zu fragen fotografieren. 01:15:00 – „Wenn Sie die Veranstaltung betreten, erklären Sie sich damit einverstanden, zu jedweden Zwecken fotografiert zu werden.“ 01:24:00 – Was nicht verboten ist, ist erlaubt! …heißt es zumindest. Erwähnte Folgen Videoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12 mit Rechtsanwältin Beata Hubrich. Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 mit Rechtsanwalt Stephan Dirks zu Besuch. Artikel, Urteile und Links zur Folge An dieser Stelle verweisen wir auf die Blogbeiträge von Rechtsanwalt Stephan Dirks zu dieser Folge, mit einer Sammlung der besprochenen Vorschriften (und weiteren Bildern von unserem Besuch): Jurafunk Nr. 147: Das Rückspiel mit der Rechtsbelehrung – Rechtsirrtümer im Alltag (Teil 1) Jurafunk Nr. 147: Das Rückspiel mit der Rechtsbelehrung – Rechtsirrtümer im Alltag (Teil 2)   Der Beitrag Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Sep 21, 20171h 32m

Recht oder Liebe – Rechtsbelehrung Folge 48 (Jura-Podcast)

Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen, Verstöße gegen den Datenschutz, Shitstorms, Fake-News: Im Internet fühlt man sich oft wie auf rohen Eiern – und am Rande des Ruins. Ob Blogger, YouTuber oder Unternehmer: Ohne Rechtsbeistand scheinen Probleme oft nicht mehr lösbar. Wie geht man damit um? Wie bewegt man sich rechtssicher online? Wie kommuniziert man richtig? Wann braucht man einen Anwalt? Unser Gast ist die Kommunikationsberaterin, beliebte Rednerin und Buchautorin, Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, Twitter). All diese Fragen greifen wir in dieser Rechtsbelehrung auf und werden dabei von der Kommunikationsberaterin und Buchautorin Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, Twitter) unterstützt. Sie ist der Ansicht, dass sich viele Konflikte mit Voraussicht und dem richtigen Ton lösen lassen. Der beteiligte Rechtsanwalt ergänzt jedoch, dass hinter freundlichen Fassaden rechtliche Gefahren und Prozesstaktik lauern, auf die man nicht hereinfallen… oder sie noch besser selbst anwenden sollte. Denn am Ende will jeder doch nur gewinnen… obwohl auch ein Sieg manchmal bitter schmecken kann. Wir wünschen viel Spaß beim Zuhören! Inhalte der Folge 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Kerstin Hoffmann und Einführung ins Thema. 00:04:30 – In welchen Fällen wird ein Rechtsanwalt erforderlich und sollte er zuerst besser undercover bleiben? 00:08:42 – Beispiel „Blogklau“, reden oder angreifen? 00:17:40 – Nett und ruhig bleiben, aber an die Fristen denken. 00:28:30 – Warum man dem Anwalt der Gegenseite besser nicht vertrauen sollte. 00:32:30 – Wann liegt ein Fall verbotener Rechtsberatung vor? 00:35:00 – Bringt es etwas aggressiv zu werden? 00:38:00 – Ist eine gute Vernetzung die beste Rechtsschutzversicherung? 00:43:00 – Lohnt sich Freundlichkeit überhaupt? 00:47:30 – Wie soll man sich verhalten, wenn man selbst angegriffen oder beschuldigt wird? 00:59:00 – Unser Fazit und warum Gewinner nicht immer Sieger sind.   Hinweis: Der heutige Podcast beruht auf dem gemeinsamen Vortrag von Dr. Hoffmann und Dr. Schwenke bei der re:publica 2017. Hier ist der Link zur Aufzeichnung: re:publica 2017 – Recht oder Liebe? Wie man bei jeder Auseinandersetzung im Web garantiert gewinnt. Der Beitrag Recht oder Liebe – Rechtsbelehrung Folge 48 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Aug 24, 20171h 6m

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 (Jura-Podcast)

Das Recht wird dann besonders interessant, wenn es unser tägliches Leben betrifft. Auch Messenger gehören mittlerweile zu unserem Alltag und da vor allem der WhatsApp-Messenger, der von knapp der Hälfte aller Deutschen genutzt wird. Da ist es nicht verwunderlich, wenn eine Nachricht von möglicher Abmahnbarkeit der WhatsApp-Nutzung, viele Menschen in Aufregung versetzt. Ihren Ursprung fand die Nachricht im Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, das in einer Sorgerechtsangelegenheit ergangen ist (AG Bad Hersfeld, 20.03.2017 – F 111/17 EASO). Das Gericht befand einen Minderjährigen für gefährdet, weil ihm die Mutter die Nutzung von WhatsApp erlaubte, obwohl das nach Ansicht des Richters rechtswidrig und abmahnbar sei. Unser Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als Richter beim Verwaltungsgericht Schleswig tätig und bis vor Kurzem Stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods Nicht erst seit diesem Urteil, streiten sich die Juristen, ob die Nutzung von WhatsApp tatsächlich verboten ist. Der Verstoß gegen das Datenschutzrecht soll dabei in dem Upload der im Smartphone gespeicherten Kontakte zu WhatsApp liegen. WhatsApp kann so erkennen, ob auch andere Kontakte des Nutzers WhatsApp verwenden. Übrigens ist es eine Funktion, über die auch andere Messenger verfügen. Dieser Frage und ob der hessische Richter mit der Abmahnbarkeit Recht hatte, gehen Herr Richter und ich in dieser Folge nach. Unterstützt werden wir dabei von Dr. Malte Engeler, ebenfalls einem Richter. Er hatte zuvor einen sehr lesenswerten und ausgewogenen Beitrag zu dem Thema geschrieben: „WhatsApp und das Adressbuch-Problem„. Wir hoffen, dass die hohe „Richterdichte“ nicht zur Verwirrung führt und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören! Shownotes 00:00:00 – Vorstellung unseres Gasts Dr. Malte Engeler 00:03:00 – Welche Messenger nutzen wir? 00:05:50 – Wie funktionieren Messenger technisch und wie unterscheiden sie sich von E-Mails? 00:08:10 – Urteil des AG Bad Hersfeld und wie haben wir es wahrgenommen? 00:15:30 – Gibt es nicht ein Recht auf pseudonyme Nutzung von Messengern? (13 Abs. 6 TMG) 00:19:30 – Sind Messenger Telekommunikationsdienste (TKG) oder Telemedien (TMG) …oder Over The Top 00:24:30 – Darf man das Adressbuch mit Telefonnummern meiner Kontakte bei WhatsApp hochladen? 00:25:45 – Müssen auch Privatpersonen das Datenschutzrecht beachten (Household Exemption)? 00:37:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG? 00:39:00 – Was das Datenschutzrecht mit Schrödingers Katze zu tun hat. 00:43:50 – Verstößen Messenger gegen den „Direkterhebungsgrundsatz“, wenn sie zum Hochladen der Kontaktdaten auffordern? 00:49:00 – Warum sind Aufsichtsbehörden nicht aktiver in der Verfolgung von Datenschutzverstößen? 00:52:20 – Ist eine Datennutzung ein Fall der Gewährleistung (Shrink Wrap License) und sind die AGB von WhatsApp wirksam? 01:00:50 – Drohen wirklich Abmahnungen oder Bußgelder? 01:10:50 – Was macht einen guten Messenger aus? 01:17:50 – Aber ist WhatsApp nicht sicherer als eine E-Mail und ist das ganze Internet gefährlich? 01:25:50 – Auftragsverarbeitungsverträge als Lösung für jedermann? 01:29:50 – Hausmeisterei, das Blog unseres Gastes „DeathMetalMods“ und unsere Erlebnisse bei den Grimme Online Awards Erwähnte Messenger Facebook Messenger iMessage Signal Threema Telegram WhatsApp Wire Erwähnte Folgen Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 Artikel, Urteile und Links zur Folge   WhatsApp und das Adressbuch-Problem – von Dr. Malte Engeler bei DeathMetalMods. Whatsapp, die Backdoor und die Frage nach der Systemhoheit – von Dr. Malte Engeler bei DeathMetalMods zum Thema Verschlüsselung bei WhatsApp. Let’s talk – about Messenger – von dasnuf aka Patricia Cammarata zum Thema „Kinder und digitale Medien“. WhatsApp-Marketing & Recht Teil 2: Direktmarketing und Abonnements – von Dr. Thomas Schwenke Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook – PM des Hamburger Datenschutzbeauftragten. OVG Hamburg, 29.06.2016 – 5 Bs 40/16 – Zur „Klarnamenpflicht“ im § 13 Abs. 6 TMG – Facebook ist nicht verpflichtet die Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten umzusetzen. Abgrenzung Telekommunikationsdienst (TKG) zum Telemediendienst (TMG). Teaser zu dieser Folge https://rechtsbelehrung.com/wp-content/uploads/2017/07/rblteaser-tiger.mp4 https://rechtsbelehrung.com/wp-content/uploads/2017/07/rblteaser-whatsappgast.mp4 Der Beitrag WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jul 31, 20171h 38m

Rundfunklizenzen für Live-Videos und Streamer – Rechtsbelehrung Folge 46 (Jura-Podcast)

Die gesetzlichen Regelungen zur Rundfunklizenz kann man nicht wirklich nachvollziehen. Da werden von jedermann angebotene Live-Streams auf Twitch, Hangouts on Air bei YouTube oder Live-Videos bei Facebook und Instagram, mit großen TV-Sendern gleichgestellt, sogar, wenn sie lediglich eine Handvoll Zuschauer haben. Als Folge sind die Streamer gesetzlich gezwungen, mindestens 1.000 Euro für eine Sendelizenz zu bezahlen oder ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro zu riskieren. Als Rechtfertigung für diesen gesetzlichen Zwang dienen die Sorgen um die Frequenzknappheit und Monopolbildung im Rundfunkmarkt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht zuletzt 1981 geäußert wurden. Da diese Gefahren im Internet jedoch nicht mehr vorhanden sind, kann man die Lizenzpflicht sogar als eine ungerechtfertigte Zensur betrachten. Auch die Landesmedienanstalten erkennen das an und schlagen eine Änderung des Gesetzes von einem Zulassungsverfahren, hin zu einer „qualifizierten Anzeigepflicht„. Dennoch müssen sie bis dahin das Gesetz vollziehen und verlangen öffentlichkeitswirksam von Let’s Playern wie Piet Smiet und Gronkh eine Lizenz für deren Live-Kanäle bei Twitch zu beantragen. Dabei wird gemunkelt, dass die Behörden damit eine öffentliche Diskussion auslösen und so den Gesetzgeber mittelbar zu einer Gesetzesänderung bewegen wollen. Wir bedanken uns bei unserem Gast, Rechtsanwalt Nicolas Maekeler, Syndikus beim heise Verlag. Wir haben die Rundfunklizenz genau unter die Lupe genommen und klären auf, wer und unter welchen Voraussetzungen zur Beantragung einer Rundfunklizenz verpflichtet ist. Unterstützt werden wir fachlich vom Rechtsanwalt Nicolas Maekeler (Twitter), Syndikus beim heise Verlag. Er hat das Zulassungsverfahren für die #heiseshow begleitet und weiß nicht nur viele Anekdoten zu erzählen, sondern auch wie Unternehmen dank der Lizenzpflicht Rundfunkgebühren sparen können. Wir bedanken uns sehr beim Nicolas und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören und Sich-Mitwundern. P.S. wir freuen uns auch sehr über die Nominierung für den klicksave-Award, der sich „an Personen und Projekte aus den Bereichen digitaler Angebote, Maßnahmen oder Initiativen, die den verantwortungsbewussten Umgang mit Daten fördern oder damit zur Stärkung der Meinungsfreiheit beitragen“ richtet. Genau das ist auch unser Ansinnen. 00:00:00 – Hausmeisterei und Bewertungsmangel. 00:02:13 – Begrüßung unseres Gastes Nicolas Maekeler. 00:04:24 – Einführung in die Thematik und die Problematik mit Let’s Plays, Twitch, Piet Smiet und Gronkh. 00:12:00 – Der Schutz der Rundfunkfreiheit als Grundrecht und warum die Rundfunkregulierung ursprünglich keine Zensur war. 00:18:00 – Die einzelnen Voraussetzungen: linearer Empfang, gerichtet an die Allgemeinheit (was auch bei Spartenprogrammen gegeben ist). 00:21:45 – Wan liegt ein Sendeplan vor? Wie häufig muss man senden? Hängt es von Hinweisen an die Nutzer ab?? 00:26:50 – Wann wird eine Sendung journalistisch-redaktionell und hat meinungsbildende Relevanz? 00:35:00 – Unterschiedliche Behandlung von Hörfunk über das Internet, welcher nur angemeldet werden muss. 00:36:40 – Das Lizenzverfahren und seine Kosten am Beispiel der #heiseshow. 00:51:00 – Soll man überhaupt eine Rundfunklizenz beantragen oder lieber abwarten, bis die Behörde sich meldet? 00:53:30 – Sollten nicht eigentlich die Plattformen und nicht die Streamer eine Lizenz beantragen? 00:55:30 – Welche Verpflichtungen entstehen mit der Lizenz einher? Trennungsgebot, Jugendschutz und Werbezeit für Parteien. 01:01:00 – Rundfunklizenz als Sparmodel durch Befreiung von Rundfunkgebühren? 01:03:40 – Ist die Rundfunklizenz eine Form verfassungswidriger Zensur? 01:08:00 – Die Landesmedienanstalten sind nicht die Bösen und hätten das Gesetz gerne von einer Zulassungs- zu einer qualifizierten Anzeigepflicht geändert. 01:12:00 – Wird die Reform der AVMD-Richtlinie bald einen Anlass zur Änderung geben, weil ansonsten z.B. auch YouTube-Videos zulassungspflichtig wären? 01:16:00 – Kann eine fehlende Lizenz abgemahnt werden, weil es eine Marktverhaltensregelung ist? 01:23:50 – Hinweis auf unsere Nominierung für den Klicksafe-Preis Verweise auf andere Folgen Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 mit Jörg Heidrich, Justiziar beim heise Verlag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) zum Begriff der „Bestimmung“ Genannte Quellen, Gesetze und Urteile Webseite der #heiseshow Rundfunk oder nicht? Erläuterungen zur PietSmiet TV-Entscheidung der ZAK von den Landesmedienanstalten Medienanstalt droht mit Verfahren gegen Gronkh bei Golem.de Artikel 5 des Grundgesetzes zur Rundfunkfreiheit und Zensurverbot Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) mit der Definition des Rundfunks im § 2 sowie der Lizenzpflicht im § 20a. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der

Jun 30, 20171h 26m

Bewertungen im Internet – Rechtsbelehrung Folge 45 (Jura-Podcast)

In dieser Rechtsbelehrung beantworten wir alle Fragen rund um Bewertungen im Internet. Unsere Zuhörer erfahren die rechtlichen Grundlagen, ob und wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum Unternehmen sich neuerdings viel einfacher gegen Bewertungen wehren können. Ebenso erklären wir, warum Bewertungen von Autofahrern oder Prostituierten einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte darstellen. Diese Folge nahmen wir zwischen Toronto in Kanada und Berlin auf und zum Ende zeigt Herr Richter, dass er nicht nur wunderbar moderieren, sondern auch musizieren kann. Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns über gute Bewertungen bei iTunes! Neue #Rechtsbelehrung @RBL_rfm in Toronto aufgenommen. @monoxyd's vorOrtPräsenz wurde vom Blumentopf vertreten. pic.twitter.com/26GnW9uvnP — Thomas Schwenke (@thsch) May 23, 2017 00:00:00 – Hausmeisterei Feedback und Hinweis zum Fachbeitrag als Zusammenfassung der letzten Folge Nr. 44 00:06:00 – Wie sind Bewertungen juristisch einzuordnen? 00:10:00 – Können „Sternchenbewertungen“ unzulässig sein? 00:11:00 – Meinungen und Tatsachen als juristische Grundlagen von Bewertungen. 00:18:00 – DürfenPlattformbetreiber Bewertungen löschen? 00:19:00 – Bewertungen und unlautere Werbung. Wann führen Verweise auf Bewertungsplattformen oder die Beeinflussung von Bewertungen zu Wettbewersverstößen? 00:23:00 – Gewichtung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Prüfung von Bewertungen. 00:33:00 – Können Bewertungsportale und Nutzer alleine aufgrund der Art der Bewertungskriterien haften? 00:41:00 – Dürfen Privatpersonen bewertet werden? 00:48:00 – Besteht ein Anspruch darauf, gar nicht bewertet zu werden? 00:49:00 – Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Textbewertungen und Sternchenbewertungen? 00:53:00 – Unterschiede bei Bewertungen im Offlinebereich. 00:57:00 – Wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum dies nunmehr einfacher geworden ist. 01:03:00 – Auskunftsrechte der Bewerteten gegenüber Plattformbetreiber, die als „Aushilfsrichter“ zwischen den Interessen der Bewertenden und der Bewerteten stehen. Verweise auf andere Folgen Was dürfen Satire und Parodie? – Folge 21 Fake News und Social Bots – Folge 43 Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile § 90 TKG – Anwendbarkeit des Verbotes von „Minispionen“ im Zeitalter smarter Geräte – Beitrag von Dr. Schwenke in der K&R 5/2015 und Zugleich die Zusammenfassung der Folge 44 Folge 44 der Rechtsbelehrung: „Sprechende Puppen und andere Minispione“. BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 („Spick mich“) – Sternchenbewertungen sind immer Meinungen und daher zulässig, auch wenn Lehrer bewertet werden. BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14 – Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen. BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Plattformen haften grundsätzlich nicht für Nutzerbewertungen. BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (Ärztebewertungen/Jameda III) – Bewertungsplattformen müssen prüfen, ob die bewertende Person die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat. BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (Ärztebewertungen/Jameda II) – Es besteht kein Anspruch auf die generelle Löschung von einem Bewertungsportal. BGH, 01.07.2014 – VI ZR 345/13 (Ärztebewertungen I) – Plattformbetreiber ist nicht zur Auskunft über die Nutzer verpflichtet. BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über Nutzerbeiträge. OLG Hamm, 23.11.2010 – I-4 U 136/10 – Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen. Der Beitrag Bewertungen im Internet – Rechtsbelehrung Folge 45 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

May 30, 2017

Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast)

Als 1986 ein Gesetz gegen so genannte „Minispione“ in Kraft trat (§ 90 TKG „Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“), stellte man sich darunter noch Kugelschreiber mit versteckten Mikrofonen vor. In der Zwischenzeit wird unser Alltag zunehmend von „smarten Geräten“ bestimmt, die mit Mikrofonen oder Kameras ausgestattet sind. Ohne Mikrofone wäre z.B. die Kommunikation mit digitalen Assistenten, wie Alexa in den Echo-Lautsprechern von Amazon nicht vorstellbar. Bisher schien sich niemand an diesen „Lauschfunktionen“ zu stören. Doch spätestens, seitdem auch Spielzeuge smarte Abhörfunktionen erhalten, werden Kritik und Verweise auf das Verbot von Minispionen laut. Dementsprechend teilte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung mit, dass sie die smarte Spielzeugpuppe „Cayla“ für verboten hält und forderte Eltern zu deren „Unschädlichmachung“ auf. In dieser Podcastfolge widmen wir uns nicht nur „Cayla“ sondern prüfen generell, ob und wann smarte Geräte nach § 90 TKG verboten sind. In diesem Rahmen lernen die geneigten Hörer auch, wie der Bedeutungsgehalt von Gesetzen juristisch ergründet wird. Wie immer freuen wir uns auf Ihre Kommentare und Ansichten! 00:00:00 – Hausmeisterei und Feedback 00:05:30 – Die Puppe „Cayla“ und ihre technischen Zuhörfähigkeiten. 00:08:80 – Das Verbot der Bundesnetzagentur gem. § 90 TKG. 00:09:70 – Was sind Minispione und wann ist deren Herstellung, Einführung, Vertrieb und Besitz strafbar? 00:22:30 – Liegen überhaupt die Voraussetzungen des § 90 TKG vor? 00:26:30 – Was ist der Sinn und Zweck des Verbotes? Es gibt doch schon so viele andere Vorschriften, die die Privatsphäre schützen. 00:31:30 – Sind alle smarten Geräte verboten? Smart Home Adé? Siri, Alexa und Cortana dürfen nicht zuhören? 00:40:00 – Warum wird das Problem ausgerechnet bei Spielzeugpuppen relevant und helfen Signallampen? 00:49:00 – Darf man „echte“ Spionagewerkzeuge mit smarten Geräten vergleichen? 00:52:00 – Die juristischen Auslegungsregeln und was der Gesetzgeber eigentlich wollte. 01:03:00 – Führen technische Sicherheitslücken und Missbrauchspotential zum Verbot? 01:10:00 – Wir definieren die Kriterien, bei deren Vorliegen, smarte Geräte untersagt sind. Genannte Vorschriften § 90 TKG – Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen § 148 TKG – Strafvorschriften (zum § 90 TKG) § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. § 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen §§ 43, 44 BDSG – Bußgelder und Strafbarkeit im Datenschutzgesetz Art 103 Abs. 2 zur Normenklarheit und Bestimmbarkeit Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile Beschluss des Schutzes gegen „Minispione“ in der Bundestagsdrucksache BT-DrS. 10/1618 Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Spielzeugpuppe „Cayla“ „My friend Cayla“ – eine nach § 90 TKG verbotene Sendeanlage? von Stefan Hessel, JurPC Web-Dok. 13/2017 „Internet of Things“ – Chaosradio Nr. 218 vom 26.11.2015 mit Marcus Richter (Moderation) und derpeter, mutax, danimo Rechtliche Auslegungsgrundsätze in der Wikipedia Normenklarheit in der Wikipedia Twitternde Conversnitch-Lampe Der Beitrag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Apr 5, 2017

Fake News und Social Bots – Rechtsbelehrung Folge 43 (Jura-Podcast)

Diese Folge der Rechtsbelehrung weicht ein bisschen von den bisherigen Folgen ab. Anders als bisher sind wir nicht streng juristisch, sondern auch ein bisschen politisch und philosophisch. Was aber nicht heißt, dass wir uns nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit von Fake News und Social Bots widmen. Die Bereiche des Rechts, in denen diese kulturell-politischen Phänomene relevant werden, sind jedoch alles andere als klar und handfest. Zwar ist das Lügen in vielen Gesetzen verboten, aber auf politischer Bühne scheint es ganz anders zu sein. Nicht minder kontrovers wird die Zulässigkeit von Social Bots diskutiert. Sie sind zwar für sich nicht schädlich, können jedoch zumindest theoretisch politische Stimmungen beeinträchtigen. Aber ist das schon eine unzulässige Beeinflussung der freien Wahlen und der Chancengleichheit der Parteien (gem. Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 1, 38 GG) oder lediglich eine Begleiterscheinung der Technik, die wir hinnehmen müssen? Auch wir wurden uns nicht ganz einig, was den Umgang mit Fake News entspricht. Es gibt dazu keine eindeutig richtigen oder falschen Meinungen. Vielmehr einen hohen Bedarf nach Diskussion, Integrität der politischen Akteure, der Journalisten und Vorsicht vor Aktionismus und Schnellschüssen. Denn der Grat zwischen dem Schutz der Bürger vor Fake News und dem Aufbau einer Zensurinfrastruktur ist sehr schmal. Angesichts des Themas freuen wir uns sehr über die Kommentare unserer Zuhörer. Sollte die Politik aktiv werden und z.B. soziale Plattformen wie Facebook mehr in die Pflicht nehmen? Oder den Bürgern mehr Klarsicht und Aufmerksamkeit zumuten? Wir sind gespannt und freuen uns auf Ihre Ansichten. 00:00:00 – Hausmeisterei, Rückblick auf die Rechtsbelehrung (Folge 42) beim Chaos Communication Congress #33c3, Rekapitulation Folge 41 zum Abmahnbeantworter, unsere Homestory im Sendegarten Nr. 15 „Advocatopflanzen“ und die Rechtsbelehrung in der Dissertation „Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum – Download Onlineversion„. 00:10:00 – Was sind Fake News und auf welcher Grundlage kann man die Wahrheit für sich reklamieren, ohne sich an Fakten zu halten? 00:19:00 – Juristische Lügenkonzepte (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Formalbeleidigung, Meineid). 00:24:00 – Schutz von Unternehmen(spersönlichkeitsrechten), Kollektivbeleidigungen (Fall ACAB), Schutz religiöser Bekenntnisse, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. 00:36:00 – Schutz von Parteien gegenüber Fake News und was zählt die Wahrheit im politischen Betrieb. 00:45:00 – Social Bots, deren Verhältnis zu Fake News und deren Gefährlichkeit für die Demokratie, Kennzeichnungspflichten und das Gesetzesvorhaben gegen digitalen Hausfriedensbruch. 01:04:00 – Wie kann man die Ausbreitung von Fake News stoppen, welche Rolle spielen dabei soziale Netzwerke und könnte eine Gegendarstellungspflicht helfen? 01:16:00 – Welche Maßnahmen kommen sonst in Frage, um Fake News einzudämmen. 01:20:00 – Was hat das Ganze mit der Postmoderne zu tun? Musikzitat am Ende: „Hey, Pippi Langstrumpf“ (Quellenangabe lt. Wikiepdia: Originaltext: Astrid Lindgren; dt. Übersetzung: Wolfgang Franke und Helmut Harun; Musik: Jan Johansson und Deutschen Konrad Elfers; Gesang: Rosy Teen) Erwähnte Folgen Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast) Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 Weiterführende Links Bitkom mahnt im Umgang mit Fake News zu Besonnenheit von Kristina Beer bei heise online Medienwissenschaftler über Fake News „Regierung ist nicht die Instanz“ Interview mit Karl-Heinz Ladeur in der Taz Sinnloses Anti-Fake-News-Gesetz: In Österreich gab es das schon und wurde wieder abgeschafft bei Meedia Was tun gegen „Fake-News“? Die Realität ist nicht konsenspflichtig von Jürgen Kaube bei der FAZ Social Bots & Recht – Was ist bei dem Einsatz von Bots zu beachten? von RA Karsten Gulden Fake News & Recht – Pro und Contra einer gesetzlichen Regulierung von RA Dr. Carsten Ulbricht Fake-News & Recht – Rechtliche Möglichkeiten gegen Autoren, Verbreiter und Betreiber Sozialer Netzwerke von RA Dr. Carsten Ulbricht Die falsche Story von Kai Schlieter bei der Taz Nein zu staatlich moderierten Meinungen von Sabine Beppler-Spahl bei „Novo – Argumente gegen den Fortschritt“ Moral panic over fake news hides the real enemy – the digital giants von Evgeny Morozov im Guardian Sammlung mit aktuellen Forschungsergebnissen zum Thema Fake News der Harvard Kennedy School. Correctiv-Chef David Schraven: „Wir sind kein Dienstleister. Wir arbeiten nicht für, sondern auf Facebook“ von Stefan Winterbauer bei Meedia Digitaler Hausfriedensbruch: Hessen will neuen Straftatbestand gegen bereits illegale Botnetze einführen von Anna Biselli bei Netzpolitik.org Grüne fordern Transparenzpflich

Feb 3, 20171h 30m

Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 (Jura-Podcast)

Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=kEJrB5ysC2Q Beim 33sten Chaos Communication Congress #33c3 in Hamburg hatte die Rechtsbelehrung ihre Live-Premiere. Da es uns viel Spaß gemacht hat auf der Bühne und mit dem Publikum zu diskutieren, wird es garantiert eine Wiederholung geben! #33c3: #Rechtsbelehrung live zum Recht der KI, Bots & autonomer Systeme – 27.12, 18:30. @monoxyd und ich freuen uns über Euren Besuch! pic.twitter.com/OK7wwoF6qx — Thomas Schwenke (@thsch) December 23, 2016 Als Thema haben wir uns die „Roboterhaftung“ ausgesucht, also die Frage wer Schuld ist, wenn künstliche Intelligenzen (kurz „KIs“) Verträge schließen oder Menschen verletzen. Dabei haben wir uns zuerst Gedanken gemacht, woran man festmachen kann, ob eine KI einen eigenen Willen bildet. Für rechtliche Fragen ist der Grad der Autonomie maßgeblich, weswegen wir den Begriff „Autonomes System“ passender fanden als den kaum eingrenzbaren Begriff „KI“. Danach haben wir darüber gesprochen, wem der Wille und die Handlungen der autonomen Systeme zuzurechnen sind. Wir fragten uns zudem, ob es sinnvoll ist neben juristischen Personen (z.B. GmbHs, AGs) auch autonomen Systemen per Gesetz eine eigne Rechtspersönlichkeit als „E-Personen“ zu verleihen. Im Ergebnis kamen wir zu der Überzeugung, dass bisherige Haftungsregeln vor allem mit der fehlenden Abgrenzung von autonomen Systemen Schwierigkeiten haben werden. Denn anders als die romantische Vorstellung eines Roboters als Individuum, sind autonome Systeme untereinander vernetzt und tauschen Funktionen, Bibliotheken sowie Informationen aus. Mangels einer Kontur muss daher über eine gemeinsame Haftung der beteiligten Nutzer, Diensteanbieter, Hersteller, Programmierer oder gar eine Versicherungspflicht und Kollektivhaftung der Gesellschaft nachgedacht werden. Wir bedanken uns beim Publikum, dem Sendezentrum, den Helfern (Engeln) vor Ort und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören. Wenn Sie unsere Ansichten teilen oder Ihnen widersprechen, freuen uns über Kommentare, Empfehlungen sowie Bewertungen bei ITunes! Dieses Mal können Sie die Rechtsbelehrung zudem nicht nur hören sondern bei YouTube auch sehen. 00:00:00 – Vorstellung des Themas und warum Verträge und Schadensersatz relevanter sind, als die Bestrafung von KIs. 00:08:00 – Wir erklären den Unterschied zwischen automatischen und autonomen Systemen. 00:17:30 – Können autonome Systeme Verträge schließen? Wann kommen Verträge überhaupt zustande und warum können Maschinen keine wirksamen Willenserklärungen abgeben? 00:20:30 – Bedarf es einer E-Person als Ergänzung zu natürlichen Personen (= Menschen) und juristischen Personen (z.B. GmbHs) ? 00:28:30 – Können autonome Systeme rechtlich nicht einfach wie Sklaven behandelt werden? 00:35:00 – Weder Bote, noch Vertreter… für wen handelt die KI dann? Die Juristen finden immer einen Weg. 00:52:00 – Haftung von autonomen Systemen für Sach- und Menschenschäden und wie man sie versichert. 00:56:00 – Warum die Problematik des Nachweises von Kausalitäten und der Schuld bei autonomen Systemen die Privatsphäre erheblich belasten könnte. 01:00:00 – Haften wir am Ende alle? Erwähnte Folgen Das autonome Auto – Folge 31 Weiterführende Links: ENTWURF EINES BERICHTS mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, 2015/2103(INL)) Providing for Autonomous Electronic Devices in the Electronic Commerce Act 1999 von Dr. Ian R. Kerr (der Beitrag ist zwar schon knapp 20 Jahre alt, enthält aber bereits viele der relevanten Fragen, die heute praktisch relevant werden.) The electronic agent: a legal personality under German Law von Prof. Eberhard Zehendner Shopping Agents and Their Legal Implications Regarding Austrian Law von Dr. Oliver van Haentjens Der Beitrag Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jan 10, 20171h 19m

Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast)

Der Abmahnbeantworter ist ein Werkzeug, mit dem Antworten auf Filesharing-Abmahnung erstellt werden können. Dadurch soll unberechtigt Abgemahnten die Gegenwehr erleichtert werden. Veröffentlicht wurde der Abmahnbeantworter vom Förderverein freie Netze (Freifunk) und dem Chaos Computer Club (CCC). Auf der Seite der Anwaltschaft ist der Abmahnbeantworter zum Teil sehr ablehnend aufgenommen worden. Bemängelt wurde u.a., dass den Abgemahnten mit dem Antwortschreiben kaum geholfen werde und sie sich sogar schaden können. Diese Kontroverse war für uns ein Anlass, uns nicht nur den Abmahnbeantworter anzuschauen, sondern über den aktuellen Stand bei Filesharing-Abmahnungen zu sprechen. Dazu haben wir die Rechtsanwältin Beata Hubrig (Twitter) eingeladen, die u.a. abgemahnte Freifunker vertritt und an dem Abmahnbeantworter maßgeblich mitgewirkt hat. Eine eher kritische Ansicht vertritt Rechtsanwalt Niklas Plutte (Twitter, Podcast), der selbst Mandanten in Filesharing-Fällen vertritt. Nach seiner Ansicht ist jeder Fall anders und die Verteidigung von Abmahnungen kann nicht effektiv von einem Onlinegenerator übernommen werden. Wir bedanken uns bei unseren Gästen für eine kompetente, aber auch kontroverse Diskussion. Wir wissen nun um das politische Signal des Abmahnbeantworters, seine Möglichkeiten, aber auch Grenzen, die sich aus der komplizierten Rechtslage ergeben. Hinweis: Ihr könnt mit Beata Hubrig über den Abmahnbeantworter auch auf dem 33. Congress des Chaos Computer Clubs im Rahmen des Talks „Kampf dem Abmahnunwesen„, am 27. Dezember 2016 um 16:30, diskutieren. 00:00:00 – Vorstellung der Gäste und des Themas 00:06:30 – Filesharing, IP-Adressen als Identifizierungsmerkmal und die Funktion von Abmahnungen. 00:10:00 – Wie funktioniert die „Abmahnindustrie“, warum hat sie einen schlechten Ruf und was kostet die Verteidigung gegen Abmahnungen. 00:14:00 – Entmündigung mit Textbausteinen und die Frage, ob nicht jeder Mensch Abmahnungen auch ohne Jurastudium verstehen müsste. 00:26:00 – Warum haftet der Anschlussinhaber für Rechtsverstöße, die er nicht begangen hat? 00:39:00 – Unterlassungserklärung, deren Modifizierung und mögliche Folgen in der Zukunft? 00:41:50 – „Mc Fadden vs Sony“ und unsinnige Pflichten zur Nutzeridentifizierung. 01:02:00 – Störerhaftung und die sekundäre Beweislast. 01:16:00 – Abmahnbeantworter, seine Funktionen, Möglichkeiten und Ziele. 01:30:00 – Kritik am Abmahnbeantworter und mögliche negative Folgen für die Nutzer. 01:54:00 – Abmahnbeantworter als ein politisches Statement Erwähnte Folgen Videobeoüberwachung von Arbeitnehmern – Folge 12 Freies WLAN & Störerhaftung – Folge 23 Weiterführende Links Der Abmahnbeantworter FAQ des Abmahnbeantworters Der Abmahnbeantworter: Selbstverteidigungshilfe gegen unberechtigte Abmahnung – Pressemitteilung des CCC Warum ein Abmahnbeantworter, der Antwortschreiben generiert? – Interview mit Beata Hubrig bei Netzpolitik.org Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“ – Interview mit Beata Hubrig bei Netzpolitik.org Abmahnbeantworter: Anwälte sehen noch Mängel an Briefgenerator – Rechtsanwalt Niklas Plutte im Interview bei iRIGHTS.info Social Media News Podcast mit Felix Beilharz und Rechtsanwalt Niklas Plutte Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen – Kritik von Rechtsanwalt Markus Kompa Risiko Störerhaftung: Symptom eines kaputten Urheberrechts bei iRIGHTS.info Zum Wochenende: Die Abmahnwellenvorhersage – Rechtsanwalt Stephan Dircks erklärt das Geschäft mit Massen-Abmahnungen Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile: EuGH, 15.09.2016 – C-484/14 („Mc Fadden vs Sony Music“) – EuGH zur Störerhaftung des Betreibers eines offenen WLAN-Netzes. BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Sekundäre Darlegungslast und keine Pflicht des Anschlussinhabers, den Täter zu ermitteln. Der Beitrag Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Dec 6, 2016

Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 (Jura-Podcast)

Diese Folge ist zweifach besonders. Zum einen werden wir von Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Website, Twitter, Facebook) unterstützt. Stephan ist für viele unserer Hörer kein Unbekannter, da er mit dem Datenschutzexperten Henry Krasemann den Podcast Jurafunk betreibt (iTunes). Da wir viel Spaß am gemeinsamen Podcasten hatten und Stephan soviel Fachwissen mitbrachte, freuen uns schon auf ein Wiedersehen! Dann gerne zu einem Rechtspodcast-Battle (falls Ihr Ideen habt wie ein solches aussehen kann, nehmen wir sie gerne auf ). #Rechtsbelehrung 40 mit @radirks und @monoxyd aufgenommen. Nächster Vorsatz: Ganzen @JuFunk samt @henrykrasemann in Kiel dingfest machen. pic.twitter.com/YIfu1dkF2i — Thomas Schwenke (@thsch) November 3, 2016 Eine weitere Besonderheit ist, dass die Inhalte dieser Folge von Hörern der Rechtsbelehrung und des Jurafunks vorgegeben wurden. Wir haben nach Euren Fragen zum Podcasting & Recht gefragt und möchten uns herzlichst für deren Zahl und vor allem Qualität danken. Im Podcast selbst, ging es fachlich um Recht für Podcaster, angefangen bei Urheberrechten, Rechten an Tonaufnahmen, Persönlichkeitsrechten, bis zu Problemen bei Gemeinschaftspodcasts und dem Steuerrecht. Viel Spaß beim Hören! 00:00:00 – Vorstellung von Rechtsanwalt Stephan Dirks. 00:03:00 – Darf man die Namen von Zuhörern und Kommentartoren nennen? 00:06:30 – Welches Recht gilt für Podcasts, vor allem, wenn Hörer im Ausland angesprochen werden? 00:10:10 – Was ist beim Hosting von Podcasts und Content-Delivery-Networks datenschutzrechtlich zu beachten? 00:13:50 – Wann darf Persönliches im Podcast ausgeplaudert werden und darf man fremde Behauptungen verbreiten? 00:24:00 – Urheberrechtlicher Schutz von Podcast und Schutz des Tonträgerherstellers. 00:32:08 – Gemeinschaftspodcasts, Miturheberrechte, automatische GbR-Gründung, gemeinsame Haftung und warum man am Anfang an das Ende denken sollte. 00:33:00 – Der Schutz des Podcasttitels als Werktitel und Marke. 00:44:30 – Bedarf es eines Copyright-Zeichens, damit Urheberrechte am Podcast entstehen? 00:45:00 – Creative-Commons-Lizenzen und Versionsänderungen bei der Verlinkung zu Podcast-Lizenzen. 00:48:30 – Dürfen Podcasts automatisch in Podcastverzeichnisse aufgenommen und dort in Playern eingebunden werden? 00:50:40 – Worauf ist bei Verträgen mit Podcastnetzwerken und Plattformen wie Audible, Spotify, etc. zu achten? 00:52:30 – Wort- und Musikzitate und warum deren Zulässigkeit weniger von der Zitatlänge, als dem Zitatkontext abhängt. 01:01:00 – Podcast-Logos, Urheber- und Markenrechte. 01:04:00 – Wir unterbrechen den Podcast und verabschieden unseren Gast. 01:06:00 – Wir unterbrechen die Unterbrechung. 01:06:00 – Warum trotz GEMA-Tarifen eine rechtlich zulässige Nutzung von Musikstücken in Podcasts mangels einer GVL-Lizenz praktisch kaum möglich ist. 01:13:00 – Rechtssichere Nutzung von Musik unter Creative-Commons-Lizenzen. 01:16:00 – Bieten Uploadplattformen für Podcasts (z.B. Mixtcloud, YouTube oder Spotify) eine rechtliche Sicherheit bei der Einbindung von Musikstücken im Podcast? 01:19:45 – Was ist bei Werbung in Podcasts zu beachten und wann sind Werbehinweise erforderlich, um unerlaubte Schleichwerbung zu vermeiden? 01:28:00 – Wann werden Podcasts steuerlich relevant und müssen Spenden der Nutzer (z.B. via Flatter, Patreon) steuerlich überhaupt erklärt werden? 01:36:00 – Wie werden Gewinne und Verluste bei Podcasts berechnet, darf man Verluste absetzen und was ist im Fall einer Steuerhinterziehung zu befürchten? 01:45:00 – Dürfen „Strohpersonen“ bei Podcasts mit brisanten Themen im Impressum auftauchen? 01:50:00 – Müssen sich Podcasts um den Jugendschutz kümmern? Erwähnte Folgen: Folge Nr. 20: Creative Commons Lizenzen Folge Nr. 24: Schleichwerbung Folge Nr. 30: Safe Harbor Folge Nr. 33: Hörerumfrage Folge Nr. 36 und 37: Buchstaben verkaufen Teil 1 und Teil 2 Weiterführende Links BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. VI ZR 122/04 – „Esra“ Entscheidung zu Persönlichkeitsrechten Jurafunk Folge 138 – zu „Party Wowi“ und Persönlichkeitrechten Beitrag zu Verdachtsberichterstattung von Dr. Schwenke EuGH, 21.10.2014 – C-348/13 – EuGH erlaubt das Embedding Lizenzen für Podcaster bei der GEMA     Der Beitrag Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Nov 17, 20161h 53m

AdBlocker, Geld und Moral – Rechtsbelehrung Folge 39 (Jura-Podcast)

Rechtlich betrachtet, erinnern AdBlocker (zu deutsch „Werbeblocker“) an einen Eisberg. Während die meisten Nutzer AdBlocker nur als nützliche Werkzeuge zum Schutz gegen Werbebanner wahrnehmen, tobt unter der sichtbaren Oberfläche ein Kampf, bei dem es vor allem ums Geld geht. Vor allem Verlage, wie z.B. der Axel-Springer-Verlag, greifen den Anbieter des wohl bekanntesten Werbeblocker, AdBlock Plus, an. Der Grund ist zum einen, dass den Verlagen nach eigenen Angaben bis zu 40% an Einnahmen aus der Vermietung von Werbeplätzen auf deren Webseiten verloren gehen. Zum anderen stören sich die Verlage daran, dass die AdBlock Plus bestimmte Werbeformen (sog. „Acceptable Ads„) gegen Entgelt doch einblendet (sog. „Whitelisting„). Während AdBlock Plus darin ein legitimes Geschäftsmodell sieht, meinen die Verlage, dass es sich um eine moderne Form der Wegelagerei handelt. Wer dabei Recht hat ist nicht einfach zu beantworten. Das gilt sowohl für die moralische, als auch für die rechtliche Betrachtung. Während die Verlage bisher den Kürzeren gezogen haben, scheint sich das Blatt zu ihren Gunsten zu wenden. In dieser Podcastfolge betrachten wir die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte des AdBlockings, besprechen die Gerichtsurteile und schätzen ein, wer am Ende als Gewinner dastehen wird. Da wir auch selbst nicht immer gleicher Meinung sind, interessiert es uns sehr, was Sie als unsere Zuhörer vom AdBlocking und dem Geschäftsmodell des Whitelisting halten. 00:00:00 – Hausmeisterei und Eigenwerbung 00:08:30 – Zur Funktion von AdBlockern 00:12:30 – „FernsehFee“ als Vorläufertechnik der Adblocker-Idee 00:13:30 – AdBlock Plus und Whitelisting 00:19:00 – Klageverfahren gegen AdBlock Plus, Argumente Pro und Contra 00:27:00 – Schutz der Pressefreiheit und der Berufsfreiheit kontra informationelle Selbstbestimmung der Nutzer 00:34:30 – Die besondere Problematik des Whitelistings im Kartellrecht, Ureberrecht und Wettbewerbsrecht 01:05:00 – Die nächste Eskalationsstufe: Anti-AdBlock-Sperren und die Zulässigkeit ihrer Umgehung 01:10:00 – Verfahren gegen das Blocken von redaktionellen Inhalten 01:15:00 – Deep Packet Inspection und Deep Packet Injection durch Internet-Zugangsprovider 01:21:00 – Update 1: Bereitet die EU ein AdBlock-Verbot zu Gunsten der Netzneutralität vor? 01:24:00 – Update 2: Wird AdBlock Plus jetzt zum Verkäufer von Werbeplätzen? Erwähnte Folgen: Schleichwerbung – Folge 24 Auswahl von Werbeblockern AdBlock Plus uBlock Origin Ghostery Disconnect Privacy Badger AdGuard µMatrix Links zur Eigenwerbung in der Hausmeisterei BUCHKRITIK: William Gibson „Peripherie“ von Marcus Richter Marcus Richter im ARD Mittagsmagazin – Mit Brille aus Pappe: Reise in die virtuelle Realität Snapchat für Unternehmen – Dr. Thomas Schwenke im Interview – Heise RegioConcept TV #heiseshowXXL @ IFA 2016: Fotos und Videos abmahnsicher mit Dr. Thomas Schwenke Dr. Thomas Schwenke im ZDF MorgenMagazin zum #rio2016-Hashtag Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile: BGH, 24.06.2004 – I ZR 26/02 „Fernseehfee“ – Zulässigkei von Werbeblockern für Fernsehwerbung Axel-Springer-Verlag investiert in Adblocker-Anbieter bei Golem.de BGH, 12.01.1972 – I ZR 60/70 „Onko statt Blumen“ – Wettbewerbsverhältnis zwischen Kaffeeanbieter und Blumenhändlern Adblock Plus Zahltag – $30 Mio. von Amazon, Ebay, Google und Yahoo – von Sascha Pallenberg bei Mobilegeeks Gutachten von Prof. die Fabio: Adblocker verfassungsrechtlich zulässig bei Telemedicus Der Streit um Adblock Plus und die Zukunft von Adblockern von Oliver Schmidt bei Telemedicus Im Krieg der Blocker – von Torsten Kleinz bei iroghts.info Nach OLG Stuttgart jetzt auch OLG Köln: Adblocker sind zulässig – von RA Arno Lampmann LG Hamburg, 21.04.2015 – 416 HK O 159/14 – Zeit.de verliert gegen AdBlock Plus LG München I, 27.05.2015 – 37 O 11673/14 – ProSiebenSat1 verliert gegen AdBlock Plus LG München I, 27.05.2015 – 37 O 11843/14 – RTL verliert gegen AdBlock Plus LG Stuttgart, 10.12.2015 – 11 O 238/15 – IOS-AdbBlocker „Blockr“ gewinnt gegen Welt.de LG München I, 22.03.2016 – 33 O 5017/15 – Süddeutsche Zeitung verliert gegen AdBlock Plus OLG Köln, 24.06.2016 – 6 U 149/15 – Axel-Springer-Verlag gewinnt gegen AdBlock Plus; Entgeltpflichtiges Whitelisting durch AdBlock Plus ist unzulässig LG Hamburg, 03.12.2015 – 308 O 375/15 – Umgehung der AdBlocker-Sperre auf Bild.de ist unzulässig Streit um den Wer­be­b­lo­cker-blo­cker-ent­b­lo­cker (wir­k­lich) – von Pia Lorenz bei Legal Tribune Online STREIT UM ADBLOCK-VIDEO: Abgemahnter Youtuber hat Bild.de verklagt bei Golem.de Axel Springer: Einstweilige Verfügung gegen Adblock Plus UPDATE bei heise.de Werbeblocker-Streit: Mysteriöse „Softwareverschlüs

Sep 22, 20161h 28m

Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 (Jura-Podcast)

Diese Folge ist auf Wunsch unserer Zuhörer entstanden. Zum einen, weil sie sich nach der Folge 22 (Drei Anwälte und ein Richter) weitere Einblicke in die Arbeitswelt von Juristen wünschten. Da die Welt der Strafrechtler ganz besonders spannend ist, haben wir daher den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Website und Blog, Twitter, G+, Facebook, bald auch bei SoKo Wismar im ZDF) und Richter am Landgericht Dr. Ulf Buermeyer (Website, Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht, Podcast: Lage der Nation) gefragt ob Sie aus ihrem Alltag erzählen möchten. So ist diese Folge entstanden, die ganz besondere Einblicke in die Motivation und die Arbeitsweise der beiden „Organe des Strafrechts“ gewährt. Wie so häufig, hätten wir noch viel länger sprechen können. Aber vielleicht wird es in der Zukunft eine Fortsetzung geben. Wenn Ihnen die Folge gefallen hat und noch Fragen übriggeblieben sind, dann sagen Sie uns bitte in den Kommentaren Bescheid. Viel Spaß beim Zuhören und einen großen Dank an unsere Gäste! #Rechtsbelehrung mit Strafverteidiger @KanzleiHoenig & Strafrichter @vieuxrenard in @monoxyd's Kasten. Nun die Gage. pic.twitter.com/0jhzirMwTk — Thomas Schwenke (@thsch) July 8, 2016 Inhalte des Podcasts 00:00:00 – Vorstellung unserer Gäste 00:04:20 – Was macht einen Strafrichter aus und wie wird man einer? 00:00:00 – Die persönlichen Berufswege unserer Gäste. 00:22:00 – Wann beginnt der Job des Strafverteidigers? 00:29:00 – Ab wann wird ein Strafrichter tätig? 00:39:30 – Wird man als Strafrichter gut entlohnt? Oder lohnt es sich doch eher Strafverteidiger zu werden? 00:48:00 – Das Gewissen und die Befangenheit. 00:55:00 – Schöffen – auch als Laie kann man Richter werden 01:01:00 – Was sind Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte? 01:12:00 – Mehr Medienpräsenz im Gerichtssaal? 01:16:00 – Wie läuft eine Hauptverhandlung ab? 01:24:00 – Zeugen sind die besten und die schlechtesten Beweismittel zugleich. 01:34:00 – Habt Ihr Angst und könnt Ihr ruhig schlafen? Erwähnte Folgen: Beschlagnahme von Computern & Daten – Folge 17 mit Carsten R. Hoenig Drei Anwälte und ein Richter – Folge 22 mit Carsten R. Hoenig Was bringt eine Rechtsschutzversicherung – Folge 29 mit Carsten R. Hoenig Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Folge 28 (Jura-Podcast) mit Dr. Ulf Buermeyer Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile: Ablehnungsgesuch bei Befangenheit des Richters Schöffen (ehrenamtliche Laienrichter) Strafkammer Schwurgericht Kameras in Gerichtssälen Gerichtsverhandlung: live und in Farbe in der Legal Tribune Online Der angesprochene Wahrnehmungstest, der zeigt wie unaufmerksam wir sind. Der Beitrag Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Aug 8, 20161h 44m

Buchstaben verkaufen – Teil 2 – Rechtsbelehrung Folge 37 (Jura-Podcast)

Während wir in der Folge „Buchstaben verkaufen – Teil 1“ erläutert haben, welche Texte und welche Titel rechtlich geschützt sind, geht es nun um deren „Verkauf“ oder rechtlich gesprochen, um Verlags- und Autorenverträge. Wir besprechen zuerst welche Art von Verträgen es überhaupt gibt (z.B. NDAs, Letters of Intent, Optionsverträge und Verlagsverträge). Anschließend widmen wir uns dem nicht ganz einfachen Thema der Nutzungsrechte. Denn anders als man vielleicht annehmen könnte, gibt es nicht das eine Urheberrecht am Werk, das man pauschal übertragen kann. Genau genommen ist es eine Vielzahl aller möglichen Rechte, die einfach, exklusiv, örtlich und zeitlich beschränkt sowie auf einzelne Nutzungsarten aufgeteilt (z.B. Print, E-Book, Hörbuch, etc.) übertragen werden können. Zum Abschluss widmen wir uns den Honoraren, Aktualisierungspflichten und auch der Frage, welche Qualität ein Werk haben muss. Sie merken also, es gibt viele Punkte, die AutorInnen beachten müssen. Daher versuchen wir auch immer darauf hinzuweisen, was davon relevant ist und wo Stolperfallen lauern. Auch wenn Sie das Gefühl haben sollten, dies sei alles sehr kompliziert, werden Sie nach dem Podcast für die nächsten Vertragsverhandlungen gut gerüstet sein. Das gilt zudem nicht nur für AutorInnen, sondern für alle die mit Urheberrechten beruflich zu tun haben. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören! Inhalte des Podcasts 00:00:00 – Wann wird ein Vertrag geschlossen? Kann ein Vertrag „aus Versehen geschlossen werden“? 00:04:00 – Das Verlagsgesetz und die Verlagsverträge. Kann man Urheberrechte und Werktitel überhaupt ganz abtreten? Kann ein Verlag ein Buch gegen den Willen des Urhebers veröffentlichen? Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) und Rückrufrecht wegen unterbliebener Veröffentlichung (§ 41 UrhG). 00:12:00 – Die Basics von NDAs (Non Disclosure Agreement), d.h. Vertraulichkeitsvereinbarungen und warum Verlage sie nicht gerne abschließen. 00:18:00 – Letter of intent 00:21:00 – Der Optionsvertrag 00:27:00 – Der Bestellvertrag 00:28:30 – Der Verlagsvertrag. Welche Funktion hat eine Präambel? Was überträgt man mit dem Verlagsvertrag? Was sind Nutzungsrechte und in welche Nutzungsarten lassen sie eingliedern? Wie schützt die Zweckübertragungsregel § 31 Abs. 5 UrhG? 00:34:00 – Was ist der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen (exklusiven) Rechten. Was sind die Nutzungsarten und wie kann man sie bestimmen? 00:41:30 – Kann man einen Vertrag über noch unbekannte Nutzungsarten schließen (§ 31a UrhG)? 00:47:30 – Braucht man als Autor einen rechtlichen Berater? 00:53:00 – Beschaffenheit des Werkes und Zeitpunkt der Ablieferung. Kann man die Qualität eines Textes vorab festlegen? 00:55:50 – Rücktrittsrecht des Verlages und die Pflicht zur Rückzahlung von Vorschüssen. 01:01:50 – Zu Korrekturpflichten und dem Lektorat. 01:09:00 – Abrechnung, angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der „Bestsellerparagraph“, bzw. Fairnessausgleich im § 32a UrhG). Verramschung, Makulierung und Aktualisierungspflichten. Erwähnte Folgen: Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile: BGH, 07.10.2009 – I ZR 38/07 – Urteil des BGH zur angemessenen Vergütung von Übersetzern Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache Häufige Tücken im Verlagsvertrag bei Fairlag – Aktionsbündnis für faire Verlage Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 2 – Rechtsbelehrung Folge 37 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jul 18, 20161h 27m

Buchstaben verkaufen – Teil 1 – Rechtsbelehrung Folge 36 (Jura-Podcast)

In dieser Folge beantworten wir rechtliche Basics, die Sie als AutorIn kennen müssen. Es geht vor allem um den urheberrechtlichen Schutz von Texten und Werktiteln, also Titel von Büchern oder Blogs. Diese Grundlagen sollten Sie auch dann kennen, wenn Sie mit Ihren Texten (noch) kein Geld verdienen. Sie sind auch als Grundlage für den zweiten Teil dieser Podcastfolge notwendig, in der wir uns den Autoren- und Verlagsverträgen widmen werden. Der Podcast geht übrigens auf den „22. #pubnpub Berlin – Recht: Was Buch- und Blogautoren wissen müssen“ von Leander Wattig zurück und vertieft die dort angesprochenen Themen. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hausmeisterei (Feature zu Ideen bei Computerspielen, Doktorarbeit) 00:10:00 – Wann sind Texte urheberrechtlich geschützt? 00:20:00 – Textzitate und Textplagiate 00:29:00 – Verdachtsberichterstattung, Verbot von Ehrverletzungen und Schutz der Privatsphäre 00:36:00 – Rechtsverletzung, Nachweise 00:38:00 – Werktitel, Bedeutung, Voraussetzungen, Entstehung und Verwirkung 00:54:20 – Ärger mit den Miturhebern Erwähnte Folgen: Games & Recht – Rechtsbelehrung Folge 5 Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6 Von Fanblogs, Fan-Fiction & Let’s Plays – Rechtsbelehrung Folge 8 Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile: Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl Feature von Marcus Richter für Deutschlandradio Kultur Private Nutzung von Smartglasses im öffentlichen Raum Dissertation von Thomas Schwenke Podcast von den „Affen on Air“ „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ – aus „Oktoberfest“ in „Karl Valentins gesammelte Werke“ – LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11 „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“ – OLG Köln, GRUR 1934, 758, 759 „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ – OLG Düsseldorf, 01.12.1977 – 20 U 46/77 8 Regeln für die Verdachtsberichterstattung, die Journalisten und Blogger kennen müssen von Thomas Schwenke Zur Causa #Jakegate um Jacob Applebaum im „Lage der Nation“-Podcast „Esra“- Entscheidung zum Schutz der Intimsphäre und Grenzen der Kunstfreiheit – BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 Werktitel in der Wikipedia Titelschutzanzeiger – Werktitel bis zu 6 Monate vor Nutzung anmelden Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne – BGH, 22.03.2012 – I ZR 102/10 Schutz von „Pizza & Pasta“ als Werktitel – BGH, 27.09.1990 – I ZR 87/89 Angespielt, Podcast von Marcus Richter – Angespielt, Rubrik bei Spiegel Online “Berliner Zeitung” vs “Berliner Tageszeitung“ – BGH, 27.02.1992 – I ZR 103/90 Grundlage des Coverbildes: Pot of Gold von Jeremy Schultz CC-BY Der Beitrag Buchstaben verkaufen – Teil 1 – Rechtsbelehrung Folge 36 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jun 28, 20161h 0m

Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast)

Hatespeech, bzw. Hassrede beherrschen weiterhin die Diskussion um die Diskussionskultur im Netz. Insbesondere stehen soziale Netzwerke wie Facebook im Verdacht, zur Verbreitung von hasserfüllten Parolen und Unwahrheiten beizutragen. Wir haben uns daher dem Thema gewidmet und möchten die rechtlichen Aspekte von Hatespeech beleuchten. Dazu haben wir Joerg Heidrich (Twitter), Rechtsanwalt und Justiziar der Heise Verlages als Experten eingeladen. Er unterstützt uns mit seiner Erfahrung als rechtlicher Begleiter des für seine direkte Diskussionskultur berühmt-berüchtigten Heise-Forums. Wir erfahren unter anderem, warum Trolle zwar nerven können, aber viel angenehmer als Hater sind. Zu Gast: Rechtsanwalt und Justiziar Joerg Heidrich Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Folge Beispiele für Hatespeech enthält, die verstören oder zumindest unangenehm wirken können. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hausmeisterei, Neue Website Rechtsbelehrung.com, Rechtsbelehrung bei der bei Voicerepublic, Thomas-hat-recht.de (angesprochenes Video), Pombel der Jurapinguin bei Snapchat, re:publica Sessions von Marcus und Thomas, Verweis auf die Folge zur Schleichwerbung. 00:06:20 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt und Justiziar (Head of Legal) des Heise Verlages Joerg Heidrich (seine re:publica Session). 00:09:30 – Zur Geschichte des Heise-forums und Unterschiede zwischen Trollen (mit Hommage) und Hassrede. 00:14:15 – Definition von Hatespeech, Ehrverletzungsdelikten, Beleidigung und die Kollektivbeleidigung. 00:18:00 – Was ist eine Volksverhetzung? 00:29:00 – Bildpranger 00:31:00 – Bedrohung anderer Personen 00:32:00 – Auch die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut! 00:33:00 – Geldstrafen und Freiheitsstrafen 00:37:00 – Welche Rolle spielt Facebook? Gelten geschlossene Profile als öffentlich? 00:43:30 – Wer ist für rechtswidrige Nutzerbeiträge verantwortlich? Machen sich Facebook-Mitarbeiter strafbar? 00:45:30 – Wie weit reicht das Haftungsprivileg für Plattformanbieter und warum ist es manchmal besser keine Kenntnis von Rechtsverstößen zu haben 00:55:00 – Das „Virtuelle“ Hausrecht der Plattformbetreiber und warum Nutzungsbedingungen bei dessen Durchsetzung helfen. 01:03:00 – Die Task Force gegen Hatespeech und die Bedenken gegen ihre Förderung durch den Staat. 01:01:11 – Was ist von dem Argument des „Counter Speech“ zu halten? 01:16:00 – Meldung, Strafantrag, Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage – wie sollte man Hassrede am besten und sichersten anzeigen oder gegen sie vorgehen? Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile: Massenabmahner nehmen Fluechtlinge ins Visier bei heise.de „Pranger der Schande“ doch rechts­widrig bei der LTO zu OLG München (Urt. v. 17.03.2016, Az. 29 U 368/16) Zur Person des Günter Freiherr von Gravenreuth OLG München, 26.06.2007 – 18 U 2067/07 zur Verknüpfung von privaten Aufnahmen mit berufsbezogenen Berichten AG Hamburg, 11.09.2012 – 18b C 389/11 zur Aufnahme eines Anwalts in eine Mailingliste LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05 zum Hausrecht des Forenbetreibers ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten von Thomas Schwenke Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals von der IT-Recht Kanzlei Kommentar: Facebooks Symbolpolitik gegen Hatespeech – Kritik von Holger Bleich bei heise.de Außerhalb der Gesetze: Die unheimliche „Task Force“ des Heiko Maas – Kritik von Vera Lengsfeld Facebook : Gericht verbietet Hasskommentare gegen Dunja Hayali in der Zeit Online Online-Hotline von jugendschutz.net Online Strafanzeige (Liste mit Weiterleitung zu zuständigen Polizeiwebsites) Justicar – Erläuterung des Berufsbildes Der Beitrag Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

May 19, 20161h 27m

AirBnB, Uber & Co: Was bringt die Shareconomy? – Rechtsbelehrung Folge 34 (Jura-Podcast)

Quellen Beitragsgrafik: Vordergrund von Manniac; Hintergrund Grundlage von tommypjr unter CC-BY In dieser Folge widmen uns der Share Economy und stellen fest, dass die Wirklichkeit sich wieder einmal schneller entwickelt als das Recht. Während das Gesetz die private Nachbarschaftshilfe, Genossenschaften oder Unternehmensangebote gut abdecken kann, kommt es mit dem Mischwesen der Share Economy nicht gut zurecht. Hinweis zu Begrifflichkeiten: Es existiert keine einheitliche Definition von Share Economy (auch als Shareconomy, Collaborative Economy oder Kollaborativer Konsum bezeichnet, s. Wikipedia). Wir verstehen darunter Plattformen, wie z.B. Airbnb (Wohnraum) oder Uber (Fahrdienste), die ihren Nutzern gegen eine Provision die Möglichkeit bieten, in einen Leistungsaustausch zu treten. Anders als bei der Nachbarschaftshilfe, ist die Share Economy nicht lediglich ein Tauschsystem unter Gleichen. Vielmehr werden die Tauschleistungen durch Unternehmen vermittelt, die häufig an Profiten und einer engmaschigen der Kontrolle von Teilnehmern interessiert sind. Zudem geraten die Teilnehmer oft ungewollt und unbewusst in eine Unternehmer-Rolle, obwohl ihre Stellung bei genauer Betrachtung eher Verbrauchern oder Arbeitnehmern entspricht. Zu Gast: Miika Blinn Es ist also wieder mal alles rechtlich nicht so einfach. Daher sind wir Herrn Miika Blinn (Twitter) für seine Unterstützung als Gast dieser Folge sehr dankbar. Als Ökonom und Referent beim Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) unterstützte er uns vor allem mit sozial-wirtschaftlichen Einblicken in die Share Economy. Danke sehr und wir wünschen viel Spaß beim Zuhören! Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). P.S. Recht mit Pombel, dem JuraPinguin gibt es bei Snapchat (@thschwenke) Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hausmeisterei, Vegimite, Kritik an Tortendiagrammen und wir rendern wieder ein bisschen 00:03:55 – Vorstellung unseres Gastes Dipl.Ökonom Miika Blinn, vom vzbv e.V. 00:05:00 – Was ist die Shareconomy? Welche Arten von Verträgen werden geschlossen? Als Beispiele dienen uns Airbnb und Uber. 00:08:00 – Sharingeconomy und Verbraucherschutz 00:10:30 – Wann wird der Verbraucher zum Geschäftsmann? 00:15:30 – Von der noblen Grundidee des Teilens bis zur maximalen Ausbeutung des Kapitals im Sharing 2.0 durch die Plattformen. 00:22:00 – Die Rolle der Plattformanbieter und sind Reputationssysteme alleine Alternative zum Verbraucherschutz durch staatliche Regulierung oder wird auf diese Art und Weise die Menschenwürde verletzt? 00:29:30 – Sind Dienstleister auf Sharingplattformen lediglich getarnte Arbeitnehmer? 00:33:00 – Welche Ansprüche bestehen gegen die Plattformanbieter. Oder sind sie haftungsbefreit? 00:38:00 – Wie ist der vzbv e.V. in der Sharing Economy engagiert? 00:40:00 – Wird auch der Beschäftigtendatenschutz unterlaufen? Und ist es eine Schwarzarbeitsökonomie oder werden neue Steuerquellen erschlossen? 00:45:00 – Wer sind die Leidtragenden der Disruption und wer sollten sie sein? 00:56:00 – Aus dem Blickwinkel des Verbraucherschützers und des Juristen: Ist die Sharing Economy eine positive oder eine negative Entwicklung? (und warum die Airbnb zur Wohnungskündigung führen kann) 01:02:00 – Wie kann sich die Sharing Economy auf die Gesellschaft auswirken? Totale Dommodifizierung oder Vorteile für das Gemeinwohl durch optimale Ressourcennutzung? Und ist die juristische Analogie auf Gesellschaftsverträge anwendbar? Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile: Teilen. Haben. Teilhaben. Verbraucher in der Sharing Ecomomy – Positionspapiere und weitere Informationen des vzbv zur share Economy Ausbeutung in der Sharing Economy: Die wunderbare neue Welt des Lohndumpings von Daniel Hawiger bei netzpolitik.org Angestellte bei Airbnb und Uber: „Diese Jobs schaffen ein neues Prekariat bei SPON Gig Economy: Schöne neue Arbeitswelt von Johannes Kuhn in der Süddeutschen.de Uber and Lyft’s big new lie: Their excuse for avoiding regulation is finally falling apart von Steven Hill in SALON Uber, Airbnb & Co. : Der Fünf-Sterne-Kapitalismus von Christian Stöcker in SPON Wimdu : „Meine Wohnung wurde zerstört“ in Zeit Online Teilen nach Regeln von Silke Kersting im Handelsblatt San Francisco legalisiert Airbnb bei Zeit Online Verbot der ungenehmigten Untermiete: „§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte“ Vermietung der Wohnung durch den Mieter über airbnb an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung (LG Berlin, 03.02.2015 – 67 T 29/15) Berliner Zweckentfremdungsverbot Bußgelder ab Mai: Berlin schränkt Airbnb-Vermietungen radikal ein bei SPON AIRBNB vs. BERLIN Was sagen die Daten? bei Airbnbvsberlin.de Uber Black: Auch Luxus­be­för­de­rungs­ver

Apr 12, 20161h 14m

Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 (Jura-Podcast)

In dieser Folge blicken wir auf drei Jahre Rechtsbelehrung zurück, werten unsere Hörerzahlen aus und fassen Beschlüsse für die Zukunft. Unterstützt werden wir diesmal durch unsere Hörer, die zahlreich an unserer Umfrage teilgenommen haben. Dabei möchten wir uns nicht nur für viel Lob, sondern auch für eine Menge an Themenvorschlägen bedanken. Ihr seid die besten Hörer der Welt und wir freuen uns auf die nächsten drei Jahre mit Ihnen. Vielen herzlichsten Dank! Da die Entfernung zwischen Herrn Richter und mir diesmal 15.000 km betrug, bitten wir um Verständnis für leichte Verzögerungen und Echos im Ton. Jetzt #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Drückt die Daumen, dass das trotz der "leichten Entfernung" auch klappt. pic.twitter.com/ohqCKn1DI6 — Thomas Schwenke (@thsch) February 22, 2016 Inhalte des Podcasts: 00:02:00 – Kommentare zur Folge 31 (das autonome Auto/ Artikel von Jens Ferner) und Folge 32 (Linkhaftung) 00:05:20 – Zahlen, wie viele hören uns zu und welche Folgen waren die meistgehörten? 00:08:50 – Wollen wir mehr? Mehr Zuhörer, mehr Popularität? 00:12:30 – Wie viel Zeit investieren wir in die Rechtsbelehrung und welche Technik setzen wir ein? 00:20:00 – Wie erleben wir die Rechtsbelehrung, was ist unser Antrieb 00:24:00 – Wir besprechen die Ergebnisse der Umfrage (Alterschschnitt, Geschlechter, Wohnort, Berufe, welche Podcasts hören unsere Hörner noch und wie häufig? Sollen wir die Hörer lieber duzen oder Siezen? Auf welchen Wegen wird die Rechtsbelehrung gehört, ist ein Hörertreffen erwünscht? Sollen wir die Art der Schwerpunktsetzung beibehalten, Gäste einladen und die Laufzeit bei 1,5 Stunden halten?). 00:44:00 – Rechtsbelehrung als Video 00:47:00 – Welche Themen werden gewünscht? 00:50:00 – Anmerkungen, Kritik, Wünsche und viel Lob. Vielen Danke 00:56:00 – Unsere Pläne für die Zukunft Umfrageergebnisse: Wie alt sind Sie? Ihr Geschlecht? Woher kommen Sie? Was machen Sie beruflich (egal ob als Student oder als Beruf und was Ihrer Ansicht nach den Schwerpunkt ausmacht)? Sie können auch mehrere Antworten eingeben. Wo hören Sie die Rechtsbelehrung? (Mehrfachauswahl möglich) Möchten sie als Hörer lieber gesiezt oder geduzt werden? Hätten Sie Lust auf ein Hörertreffen mit uns? Wir widmen uns meistens Themenschwerpunkten (z.B. „autonome Autos“). Sollen wir das beibehalten? Die Rechtsbelehrung ist meistens 1,5 Stunden lang. Das ist … In der Rechtsbelehrung laden wir ca. jede zweite Folge Gäste ein. Wie hätten Sie es gerne in der Zukunft? Fänden Sie es gut, wenn es in der Rechtsbehlerung künftig andere, als nur netz-, datenschutz-, medien- und IT-bezogene Themen gäbe? (Mehrfachauswahl möglich) Wenn es Rechtsbelehrung als Video gäbe, dann …   Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Der Beitrag Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Feb 29, 20161h 1m

Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast)

Als Tim Berners Lee (der als Erfinder des World Wide Web gilt) sein Verständnis von Links niederschrieb, dachte er bestimmt nicht daran, was die Juristen aus diesem simplen technischen Verfahren machen würden. 1997 klang es bei Berners Lee noch so einfach: The intention in the design of the web was that normal links should simply be references, with no implied meaning. Knapp 20 Jahre später haben wir uns von dieser simplen Regel, dass Links bloße Verweise ohne implizierte Bedeutung sind, weit entfernt. Allerdings muss man bedenken, dass Tim Berners Lee diese Aussage auf den Link selbst bezog. Die rechtlichen Probleme erwachsen dagegen vor allem aus dem Kontext eines Links. Leider hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand nicht verinnerlicht und in seiner neuesten Link-Entscheidung diese folgenschwere Aussage getroffen (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14): Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, […] Auf dieser Grundlage stellte der BGH weiter die folgenden Prinzipien für die Linkhaftung auf: Wer sich einen Link zu eigen macht, haftet automatisch für die verlinkten Inhalte, als ob es die eigenen wären. Wer überhaupt einen Link setzt, haftet ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte oder wenn er die Rechtswidrigkeit hätte selbst erkennen müssen. Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung und vor allem der zweite Punkt hat es in sich. Er bedeutet, wenn jemand auf die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen wird, die Haftung übernimmt, wenn er den Link nicht entfernt. Die befürchtete Folge ist, dass in der Summe die Meinungsfreiheit leiden wird, weil nicht jeder für einen Link das Risiko einer Klage auf sich nehmen möchte (sog. „Chilling Effects„). Eine weitere Sorge ist, dass nur Fachjuristen die Kriterien der Linkhaftung werden überblicken können. Wir geben uns trotzdem die größte Mühe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs juristisch zu sezieren und herauszufinden, was das oberste Zivilgericht wohl gemeint haben könnte. Dabei berücksichtigen wir nicht nur klassische Hyperlinks, sondern gehen auch auf eingebettete Inhalte (Embedding/Framing, z.B. von YouTube-Videos in Webseiten) und geteilte Inhalte (Sharing, z.B. von Beiträgen bei Facebook) ein.   Unterstützt werden wir von Dr. Ansgar Koreng (Twitter, Formularbuch), der als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei JBB Rechtsanwälte tätig ist und sich bereits im Rahmen seiner Promotion mit der Zensur im Internet auseinandergesetzt hat. Wir bedanken uns herzlichst für seine Hilfe bei der Entwirrung der Rechtslage. P.S. Noch bis ca. Mitte Februar läuft unsere Hörerumfrage, die wir in der nächsten Podcastfolge auswerten werden. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme! Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Inhalte des Podcasts: 00:01:55 – Vorstellung unseres Gastes und des Podcastthemas 00:09:30 – Technische und juristische Definition von Links 15:30:00 – Der BGH meint: Links sind gefährlich. 00:21:00 – Wann macht man sich verlinkte Inhalte zu eigen? 00:39:00 – Unterschiede zwischen Zueigenmachung und Störerhaftung 00:43:00 – Wirksamkeit von Linkdisclaimern 00:53:00 – Warum auch scheinbar klare BGH-Entscheidungen Verwirrung stiften können 01:09:00 – Zur Haftung ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit 01:14:00 – Und wie soll man sich nun als Nutzer verhalten? 01:17:00 – Overblocking und Chilling Effects 01:23:00 – Unterschiede beim Embedding 01:37:00 – Wirkung von Likes 01:39:00 – Wir resümieren: Es geht nicht um Technik, es geht nicht um das Recht, es ist vielmehr eine Frage der persönlichen Einstellung Erwähnte Gesetze und Fälle Regelung zur Linkhaftung im österreichischen § 17 E-Commerce-Gesetz Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) Verantwortlichkeit für Inhalte nach § 7 ff. Telemediengesetz (sog. Haftungsprivileg) Das in dieser Folge besprochene Urteil zur Haftung für Hyperlinks (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14) Keine strafrechtliche Verantwortung für inhaltliche Änderungen auf verlinkten Webseiten (AG Berlin-Tiergarten, 30.06.1997 – 260 Ds 857/96 „Angela Marquardt“) Keine strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte, wenn die Links im Kontext einer aufklärenden Berichterstattung gesetzt werden (OLG Stuttgart, 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05) „Paperboy“-Entscheidung zur Zulässigkeit von Deeplinks (BGH, 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) BVerfG zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei Verlinkung rechtswidriger Inhalte (BVerfG, 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 „AnyDVD“) BGH zur Zueigenmachung, wenn die Verlinkung das Geschäftsmodell darstellt (BGH, 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 „über18.

Jan 29, 20161h 43m

Das autonome Auto – Rechtsbelehrung Folge 31 (Jura-Podcast + Hörerumfrage)

Bild Manniac, Auto-icon: Created by Guillaume Berry from Noun Project CC-BY Stellen Sie sich vor, Ihr Auto lenkt lieber Sie gegen einen Baum, als andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wie fänden Sie das? Sollte das Auto dies entscheiden dürfen? Oder sollten Fahrer vor Fahrtantritt einen passenden „Ethik-Algorithmus“ auswählen können? Zugegeben, das ist eine zugespitzte Frage. Aber es ist nur einer der vielen rechtlichen und ethischen Knackpunkte selbstfahrender Fahrzeuge, die wir in dieser Folge aufgreifen werden. Dabei müssen wir feststellen, dass die Antworten gar nicht so einfach zu finden sind. Daher freuen wir uns umso mehr auf Ihre Ansichten in den Kommentaren. Des Weiteren möchten wir in der nächsten, bzw. übernächsten Folge in einer Meta-Folge über die Zukunft der Rechtsbelehrung sprechen, über unsere Abrufzahlen und beantworten auch gerne die Fragen unserer Zuhörer. Vorher möchten wir Sie aber gerne besser kennenlernen und haben dafür eine Hörerumfrage vorbereitet. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie daran teilnehmen: http://rechtsbelehrung.com/umfrage Wir danken Ihnen für die Teilnahme und viel Spaß beim Zuhören! P.S. das Wichtelbild: Podcast-Wichteln Ftw! ?Natürlich wurden die Geschenkepaarungen unter @monoxyd und mir per Zufall bestimmt. #rechtsbelehrung #podcast #law #wichteln #christmas #season #latergram Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 5. Dez 2015 um 6:50 Uhr Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hausmeisterei, (zum erwähnten Fall v. Edeka und deutscher Bahn bei Felix Beilharz). 00:04:00 – Aufruf zur Rechtsbelehrungs-Umfrage. 00:06:30 – Wir Wichteln! 00:12:30 – Einführung in das Thema und ab wann sind Fahrzeuge autonom? 00:23:00 – Wer ist ein Fahrzeugführer und warum rast er gerne? 00:28:00 – Der Halter haftet! 00:29:30 – Autonome Straftaten und autonome Ordnungswidrigkeiten? 00:33:00 – Der Zwang von Juristen einen Schuldigen zu finden. 00:46:00 – Wann haften Fahrzeughersteller? 00:52:00 – Der Weichenstellerfall und das moralische Dilemma. 01:08:00 – Wenn Autos über Tod oder Leben entscheiden müssen. 01:12:00 – Würdet Ihr ein Auto kaufen, dass Euch gegen einen Baum fährt um Fußgänger zu schützen? Erwähnte Fälle und Links zur Folge Was ist der Unterschied zwischen einem autonomen Auto und einem autonomen Auto? in der c’t Erste Barriere für selbstfahrende Fahrzeuge überwunden – Entwicklungen im Zulassungsrecht (Zu den aktuellen und empfohlenen Änderungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr) bei sui-generis.ch Autonome (Elektro-)Autos: Teslas Autopilot soll ungefährlicher werden bei heise online Google Car „Designed for riding, not for driving“ BGH, 23.09.2014 – 4 StR 92/14 (Der Fahrlehrer ist kein Fahrzeugführer, zumindest solange es um Smartphones geht; Hinweis: Das Urteil bezog sich auf eine spezielle Konstellation, in der es um die Frage ging, ob Fahrlehrer ein Smartphone während der Fahrt nutzen dürfen. Für die Frage der Haftung wird gem. § 2 Abs.15 StVG festgelegt, dass ein Fahrlehrer als Fahrzeugführer haftet.) Wen soll das autonome Auto lieber überfahren? (mit dem im Podcast erwähnten Unfall als Folge des Spurhalteassistenten) in der Welt Online Autonome Autos: freihändige Testfahrt mit 130 km/h bei heise online Ein kurzer Überblick zur Rechtslage beim autonomen Fahren in Deutschland von Dr. Markus Häuser Drivers Push Tesla’s Autopilot Beyond Its Abilities bei MIT Technology Review Why Self-Driving Cars Must Be Programmed to Kill bei MIT Technology Review Volvo übernimmt Haftung bei selbstfahrenden Autos bei Spiegel Online Fahren nach Zahlen von Thomas Thiel in der FAZ Das Trolley-Problem aka „der Weichensteller“ Fall und das moralische Dilemma in der Wikipedia Erwähnte Gesetze: § 7 StVG, § 18 StVG, Produkthaftung, Produzentenhaftung Der Beitrag Das autonome Auto – Rechtsbelehrung Folge 31 (Jura-Podcast + Hörerumfrage) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Dec 17, 20151h 21m

Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 (Jura-Podcast)

Wahrscheinlich haben Sie schon von dem Safe Harbor Urteil des EuGH gehört. Wahrscheinlich haben Sie sich auch gefragt, ob es Sie betrifft. Wahrscheinlich haben Sie Erklärungen gelesen und waren hinterher auch nicht viel schlauer. Zugegeben, das Thema ist nicht einfach, aber es betrifft „kleine“ Blogger genauso wie große Unternehmen. Daher müssen wir uns wohl oder übel mit dem Thema auseinandersetzen. Unser Gast Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest Wir möchten dabei helfen und haben als Gast Stephan Hansen-Oest eingeladen (datenschutz-guru.de, Twitter). Stephan ist Rechtsanwalt und Experte, was den Datenschutz angeht. Vor allem aber kann er das Datenschutzrecht verständlich und praxisbezogen vermitteln. Dementsprechend erhalten Sie in der Podcastfolge nicht nur alle Hintergründe zu Safe Harbor und Auftragsdatenverarbeitung, Sie lernen auch was man alles zum Thema Datentransfers wissen sollte. Vor allem erhalten Sie eine Einschätzung, wo Risiken drohen und was Sie dagegen unternehmen können. Viel Spaß beim Zuhören! Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hinweise zu Rechtsschutzversicherungen bei Abmahnungen (zum Anschluss an die letzte Folge) 00:06:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Stephan Hansen-Oest und seiner Arbeit als Anwalt im Datenschutzrecht sowie Datenschutzbeauftragter. 00:12:00 – Was sind personenbezogene Daten? Gehört die IP-Adresse dazu? 00:17:00 – Was sind die Besonderheiten des Datentransfers? 00:28:00 – Was ist ein gutes Datenschutzniveau? 00:29:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung und wie können Daten zugleich übertragen, aber nicht übermittelt werden? 00:36:00 – Macht der Zugriff im Rahmen des Patriot Acts den Aufbau von Serverparks durch US-Unternehmen in Europa egal? 00:45:00 – Warum das „Safe Harbor“ für viele gar nichts ändert. 00:47:00 – Worum ging es in dem Safe-Harbor-Prozess von Max Schrems? 00:51:00 – Wie kann man jetzt Daten an Unternehmen in den USA übermitteln? Wie kann man z.B. den Newsletterdienst „Mailchimp“ nutzen (Mailchimp’s Data Processing Agreement)? 00:56:00 – Kann man auf die eigenen Grundrechte verzichten oder kann eine Einwilligung in eine Datenübermittlung in die USA ausgeschlossen sein? 01:08:30 – Kommt ein Safe Harbor II? 01:12:30 – Sind Binding Corporate Rules eine Lösung? 01:14:00 – Was bedeutet das alles für „normale“ Nutzer, Blogger und Websitebetreiber? Wie sollten sie sich verhalten? 01:19:30 – Eine Lanze für die Datenschutzbeauftragten brechen! Erwähnte Fälle und Links zur Folge EuGH: Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens zwischen EU und USA EuGH, Urteil v. 07.10.2015, Az. C‑362/14 bei Telemedicus Europe versus Facebook Das Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahr 1984 Ghostery Plugin für den Browser Die Folg des Safe Harbor Urteils des EuGH – Aktuelles Positionspapier der Datenschutzbehörden und Handlungsempfehlungen von RA Carsten Ulbricht „Safe Harbour“ war schon immer eine Illusion Interview mit Datenschutzbeauftragten Marit Hansen (ULD) Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 (Mit Zweifeln an wirksamer Einwilligung) Statement of the Article 29 Working Party Positionspapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) Meine Meinung zum Positionspapier des ULD zur Safe Harbor Entscheidung des EuGH von Stephan Hansen Oest Safe Harbor und die unterschiedlichen Ansichten der Aufsichtsbehörden von Daniela Windelband in datenschutz notizen Deutsche Aufsichtsbehörden reagieren auf Safe Harbor-Urteil des EuGH bei Datenschutzbeauftragter-info Safe Harbor zum Dritten: Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz und die Auswirkungen auf die Unternehmen von Nina Diercks 5 Fragen zum Safe Harbor-Urteil des EuGH von Marlene Manich und Simon Assion im Telemedicus Was bedeutet das Safe-Harbor-Urteil des EuGH für Sie? von Thomas Schwenke FAQ: Auswirkungen des EuGH-Urteils zum Safe-Harbor-Abkommen (Schweiz & Deutschland) bei Bühlmann Rechtsanwälte Juristischer Dienst des Europäischen Parlaments: EuGH urteilte nicht zu US-Gesetzen von Carlo Piltz FAQ SAFE HARBOR bei Härting Rechtsanwälte Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Der Beitrag Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Nov 12, 20151h 22m

Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 (Jura-Podcast)

In dieser Folge kommen wir dem Hörerwunsch nach Aufklärung über die Rolle von Rechtsschutzversicherungen bei Rechtsstreitigkeiten nach. Rechtsschutzversicherer versprechen ihren Kunden zwar die Sorgenfreiheit, aber wenn deren wirtschaftliche Interessen mit dem Wunsch nach effizienter Rechtsberatung kollidieren, kommt es häufiger zu Konflikten. Als Betreiber des RSV-Blogs (RSV steht für Rechtsschutzversicherung), kennt sich der Strafverteidiger Carsten Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook) mit solchen Konflikten besonders gut aus. Ebenso wie Rechtsanwalt Thomas Kümmerle (Blog, Twitter, Facebook), der vor allem bei Verkehrssachen häufigen Umgang mit Rechtsschutzversicherungen pflegt. Beide Rechtsanwälte erklären wann sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt, welche Fälle abgedeckt werden und welche Versicherer eher weniger „Anwalts Liebling“ sind. Durch die Folge führt wie immer Marcus Richter, während Rechtsanwalt Schwenke eine Folge aussetzt (dafür genießt er die Rechtsbelehrung als Hörer). Wir danken unseren Gästen für die spannenden Einblicke und wünschen viel Spaß beim Zuhören! P.S. Hier lang geht es zu dem erwähnten Treffen von Carsten Hoenig mit LeFloid: Nazis auf Facebook mit Flo und Carsten # MARIES STAMMTISCH. Inhalte des Podcasts: 00:01:00 – Vorstellung unserer Gäste und des Themas der Folge 00:03:30 – Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wofür braucht man sie? 00:18:15 – Deckungszusagen und wie der Rechtsschutz praktisch abläuft. 00:22:30 – Lohnt es sich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen? 00:28:00 – Welche Probleme es mit Rechtsschutzversicherungen geben kann und warum günstig nicht immer gut ist. 00:51:00 – Können Rechtsschutzversicherer einen bestimmten Rechtsanwalt vorschreiben? Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Der Beitrag Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Oct 19, 20151h 3m

Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Rechtsbelehrung Folge 28 (Jura-Podcast)

Die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wegen angeblichen Landesverrats zeigten diesen Sommer, mit welcher Härte sich der Staat gegen Whistleblower und Leaks vertraulicher Dokumente wehren kann. Mit dem Entwurf einer Strafvorschrift gegen Datenhehlerei (§ 202d StGB-E) sollen mögliche Leaks in der Zukunft sogar noch weiter eingeengt werden. Der Fall des Landesverrats brachte zudem eine alte Frage wieder in die Diskussion: Warum werden Berufsjournalisten durch das Gesetz anders behandelt als Blogger und andere nicht professionelle Journalisten? Dr. Ulf Buermeyer (Bild: Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.) All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer (Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht), der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte. Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Inhalte des Podcasts: 00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Ulf Buermeyer 00:04:02 – Hintergründe zum #Landesverrat von Netzpolitik.org (§ 94 StGB). 00:18:20 – Was ist Whistleblowing (Beispiele) juristisch betrachtet und wo ist es geregelt ? 00:29:00 – Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), der Quellenschutz und warum berufsmäßige Journalisten bevorzugt werden (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO, § 353b Abs.3a StGB). 00:48:45 – Verdachtsberichterstattung, Disclaimer und das Laienprivileg. 00:56:00 – Aus Hacks und Straftaten gewonnene Informationen und der Entwurf eines „Anti-Whistleblowing-Paragaphen“ §202d StGB-E. 01:13:00 – Informantenschutz in den USA. 01:18:30 – Wie verhält man sich als Whistleblower am besten? Erwähnte Fälle und Links zur Folge Das Wattestäbchenphantom, Tobias Maier in Science Blogs 2009 EGMR: Die gekündigte Arbeitnehmerin (EGMR, 21.07.2011 – 28274/08) Die Spiegelaffäre 1962 Cicero-Urteil (BVerfG, 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06) Die tollste Form des Journalismus – Hosen voll schon vor dem Shitstorm: Der Blogwart lässt die Politik erzittern, Berthold Kohler, FAZ 2015 Entscheidung zum Laienprivileg (BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 „Bayer-Aktionäre“) Haftung eines Forenbetreibers (OLG Köln, 22.11.2011 – 15 U 91/11) Interne Mails bekräftigen Abzock-Verdacht gegen Dating-Plattform Lovoo, Holger Bleich, Ronald Eikenberg, c`t Magazin 2015 Überwachungssoftware: Aus Hacking Team wurde Hacked Team, Detlef Borchers, heise Security 2015 „Bild“ durfte aus privater Politiker-Korrespondenz zitieren (BGH, 30.09.2014 – VI ZR 490/12 Warum der Vorschlag zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ die Pressefreiheit gefährdet (Update), @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015 Barret Brown – Journalist muss für Anonymous-Hack büßen, Eike Kühl, Zeit Online 2015 Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger , Thomas Schwenke, Upload Magazin Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665 (1972) Landesverrat? Soll er doch gegen uns alle ermitteln!, Markus Grill, Correct!v 2015 Auf Wallraffs Spuren: Was dürfen Whistleblower? (Update), Stephan Dirks, Social Media Recht Blog 2015 #Landesverrat: Warum der Vorwurf rechtlich nicht zu halten ist, @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015 Ein Abgrund von Landesverrat, Thomas Fischer Zeit Online 2015 Sind Blogger Laien oder Profis?, Teresa Dretzki, Recht am Bild 2012 Rekonstruktion der Netzpolitik-Affäre: Int­rigen, Kon­f­likte und Gefühle, Dr. Christian Rath, Legal Tribune Online 2015 Geheimhalten oder Leaken?, Breitband Deutschlandradio Kultur (Gäste Daniel Lücking, Marta Orosz Marta Orosz und Ulf Buermeyer) 2015 Folge 10: Liebes- und andere Briefgeheimnisse Zur Ergänzung der heutigen Folge, empfehlen wir die Folge 10, in der es um die beliebte Frage, ob und in welchem Umfang Abmahnungen und E-Mails im Internet veröffentlicht werden dürfen, ging. Vollständige Beschreibung Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Der Beitrag Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Rechtsbelehrung Folge 28 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Sep 30, 20151h 24m

Polizei 3.0: Predictive Policing und Precrime – Rechtsbelehrung Folge 27 (Jura-Podcast)

In dieser Folge widmen wir uns zuerst der „Polizei 2.0„, womit die Nutzung von Social Media durch Polizeibehörden bezeichnet wird. Dazu gehören insbesondere die kontrovers diskutierte Facebook-Fahndung, als auch die Informations- und Imagepflege via Twitter. Ebenso gehen wir auf das Vorhaben, Polizei mit so genannten „Bodycams“ auszurüsten ein. Wir halten uns jedoch nicht in der Gegenwart auf und Blicken in die „Big Data„-Zukunft einer durch algorithmischen Vorhersagen gestützten „Polizei 3.0„. Während in Deutschland bereits eine als „Predictive Policing“ bezeichnete Vorhersage von Krisenherden oder Einbruchsfällen in der Praxis erprobt wird, ist man in den USA schon weiter. Dort werden in „Precrime„-Vorhersagen nicht nur potentielle Straftäter ausfindig gemacht, sondern auch Bewährungsentscheidungen beeinflusst. Für die fachmännische Unterstützung bedanken wir uns bei Jan Dirk Roggenkamp (Twitter), der an der Polizeiakademie Niedersachsen als Professor Rechtswissenschaften lehrt. Er erklärt uns inwieweit Predictive Policing und Precrime rechtlich umsetzbar sind, und ob wir tatsächlich mit Zuständen wie in dem Film „Minority Report“ rechnen müssen. Selfie mit unserem Pocastgast, Jan Dirk Roggenkamp, Prof. an der Polizeiakademie Nds sowie @monoxyd und dessen „portablem“ Aufnahmeequipment. Thema Polizei 2.0, 3.0, #PredictivePolicing und #Precrime. http://rechtsbelehrung.com #bigdata #prediction #police #bodycam #minorityreport #podcast #Rechtsbelehrung Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 26. Aug 2015 um 9:05 Uhr Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Jan Dirk Roggenkamp (Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen). 00:04:52 – Was bedeuten die Begriffe Polizei 2.0 und Polizei 3.0? 00:06:39 – Ist eine Fahndung via Facebook erlaubt? Dürfen Bürger der Polizei „helfen“ und private Fahndungsaufrufe starten oder vermisste Personen mit Hilfe sozialer Medien suchen? 00:18:00 – Beeinträchtigen Tweets der Polizei von einer Demo die Grundrechte der Demonstrationsteilnehmer? 00:24:00 – Was ist von „Bodycams“ zu halten, die von der Polizei zur Deeskalation und Sicherheit der Polizeibeamten eingesetzt werden? Haben die Bürger ein Recht sich zu wehren und zurück zu filmen (sog. Sousveillance)? 00:34:00 – Wie nah ist die Verbrechensbekämpfung mittels Big Data an „Minority Report“ dran? 00:41:00 – Inwieweit sollte sich die Polizei bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf Statistiken und Korrelationen, statt auf Erfahrung und Bauchgefühl verlassen? Sind Computer nicht neutraler als Menschen? 00:59:30 – Kann polizeiliches und richterliches Erfahrungswissen algorithmisch objektiviert von Computern umgesetzt werden? 01:08:30 – Wenn Straftaten anhand von Big Data vorbestimmt werden, werden wir dann frei von Schuld sein? Neben den folgenden Links empfehlen wir als Hörtipp ganz besonders „Social Media Podcast Episode 31: Thomas-Gabriel Rüdiger über die Polizei in den sozialen Medien“ von Social Genius, die sich vertieft mit der Polizeipräsenz in sozialen Medien beschäftigt. Links zur Folge Offen, transparent, verfassungswidrig – Kritik von Dr. Felix Hanschmann an der Twitternutzung der Polizei bei Zeit Online. Tödlicher Schuss auf einen verwirrten Mann – Zur „Tragödie im Neptunbrunnen“ in der Zeit Online Fahndung auf Facebook – was ist eigentlich erlaubt? – WAZ Private Fahndungsaufrufe bei Facebook und im Internet – Fahndung 2.0 mit Hetzgarantie – Gulden Rötter Rechtsanwälte Cop-Culture auf Twitter und Facebook: Polizeien von Bund und Ländern erörtern Nutzung Sozialer Netzwerke – netzpolitik.org Der „Brokdorf-Beschluss“ zum Demonstrationsrecht Auch Niedersachsen experimentiert mit polizeilicher Vorhersagesoftware, zum Zuge kommt diesmal IBM – netzpolitik.org Hamburger Polizei testet Einsatz von Schulterkameras auf St. Pauli heise Online Body Cam – Eine Erfolgsgeschichte nimmt ihren Lauf – Polizei Praxis PredPol: Predict Crime & Predictive Policing Software – Website des Anbieters Precobs – Predictive Policing made in Germany – Website des Anbieters (Institut für musterbasierte Prognosetechnik) IBM’s Blue CRUSH – Vorstellung in Zusammenarbeit mit Memphis PD „Precob“: Polizei will Einbrüche per Software vorhersagen – SPIEGEL ONLINE Predictive Tools for Public Safety – Data-Smart City Solutions Don’t even think about it – The Economist Stopping crime before it starts – Los Angeles Times The minority report: Chicago’s new police computer predicts crimes, but is it racist? – The Verve Ted Talk: Why smart statistics are the key to fighting crime – Anne Milgram &#8222

Aug 26, 20151h 16m

ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast)

Mit dem Domainrecht erfüllen wir den Wunsch vieler Hörer, die meinten, dass diese Rechtsmaterie nur schwer zu überblicken ist. Aus diesem Grund haben wir mit Rechtsanwalt Daniel Dingeldey einen Experten eingeladen. Als Autor im Domainrecht-Blog beschäftigt er sich täglich mit dem Thema und hat uns bei dem Thema tatkräftig unterstützt. Wir danken Daniel herzlich, dass er sich der Vielzahl unserer Fragen gestellt hat und es damit nicht nur ein ABC, sondern ein A bis X des Domainrechts geworden ist. Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 – Hausmeisterei & Danke für Eure Bewertungen bei iTunes 00:04:00 – Vorstellung des Gastes Daniel Dingeldey und des Domainrechts 00:06:30 – Was ist denn eigentlich eine Domain technisch und rechtlich? 00:10:00 – Wie entsteht eine Domain und welche Rolle spielen die DENIC und die ICANN? 00:19:00 – Wem gehört eine Domain, wie kann man sie erwerben und was ist der Unterschied zwischen einem Inhaber und einem Admin-C? 00:23:00 – First come, first served – Was ist, wenn sich zwei um eine Domain streiten. 00:25.00 – Kann eine Domain zu einer Marke werden? 00:28:00 – Wie kauft man eine Domain? 00:32:30 – Was ist beim Domainerwerb durch jemand anderen zu beachten? 00:35:00 – Wann kann die Registrierung einer Domain gegen andere Rechte verstößt? (Recherchequellen: DPMA, Titelschutzanzeiger) 00:47:00 – Wann darf man fremde Marken nutzen? 00:49:00 – Bildblog.de und die Freiheiten satirischer und kritischer Domains 00:52:20 – Tippfehlerdomains und Cybersquatting. 01:02:00 – Mitwohnzentralle.de und die Zulässigkeit von Gattungsbegriffen 01:06:00 – Namensrechte und was Berlin.info von Berlin.xxx unterscheidet. 01:12:00 – Dispute Antrag oder kann der Rechteinhaber die Übertragung oder Löschung einer Domain verlangen? 01:20:00 – Wer haftet für Domains? Domaininhaber, Admin-C, gar die DENIC? 01:26:00 – „Ist die Sendung bald vorbei, mir raucht der Kopf!“:) Tipp: Bei Fragen zu den besprochenen Fällen und Wunsch nach Vertiefung empfehlen wir die Suchfunktion http://www.domain-recht.de. Dort findet sich zu jedem Fall mindestens ein Beitrag. P.S. Unbedingt redebedarf.org hören. Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke). Der Beitrag ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jul 30, 20151h 30m

Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25 (Jura-Podcast)

Vorratsdatenspeicherung erzürnt die Netzgemüter und es schein scheint, als ob fast alle gegen das Gesetzesvorhaben sind. Sogar die Kriminalbeamten wettern gegen die Vorratsdatenspeicherung (auch wenn aus anderen Motiven). Doch warum sollte ein Gesetz im Rekordtempo verabschiedet werden, wenn alle scheinbar dagegen sind? Oder gibt es doch einen vernünftigen Grund? Dieser Frage gingen Herr Richter und ich nach und fanden tatsächlich heraus, warum man Ja zur Vorratsdatenspeicherung sagen kann. Ob Ihnen die Antwort gefallen wird, ist eine andere Frage. Wir freuen uns aber auch über Ihre Argumente für die #VDS in den Kommentaren. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 Hausmeisterei & Wir freuen uns auf Kommentare bei iTunes 00:05:40 Was ist die Vorratsdatenspeicherung und welche Daten werden gespeichert? 00:06:30 Warum brauchen wir (diesem ???) eine Vorratsdatenspeicherung? 00:08:50 Wer ist eigentlich nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung? 00:11:00 Warum speichern die Abgeordneten selbst kürzer? 00:11:50 Neues euphemistisches Branding für die VDS: „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ 00:15:00 Lassen sich mit Kommunikationsdaten Persönlichkeitsprofile erstellen? 00:23:20 Die Niederlage der alte Vorratsdatenspeicherung von vor??? dem BVerfG und dem EuGH (Bundestaghack) / T T??? 00:30:00 Leben Zombies länger? Wie hoch ist die Chance, dass das Gesetz vor Gerichten bestehen wird? 00:35:30 Die Gefahr der spontane spontanen Selbstradikalisierung oder was soll das Gesetz eigentlich bewirken? 00:39:30 Die Datenhehlerei § 202d StGB-E – das die überraschende Anti-„Whistle blower“-Vorschrift. 00:51:00 Was ist die Privatsphäre und warum nicht jeder über sie bestimmen darf 01:02:30 Was spricht eigentlich für die Vorratsdatenspeicherung? Die Statistiken? 01:07:00 Warum dürfen auch zweifelhafte Gesetze erlassen werden? 01:12:00 Ist die Vorratsdatenspeicherung das Gesetz für die postmodere Angstgesellschaft? Linkliste Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung vom 27.5.2015 Linkliste zur Vorratsdatenspeicherung – EAID Four Horsemen of the Infocalypse Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen erste #VDS. (BVerfG, Urteil v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 u.a.) Urteil des Europäischen Gerichtshoffs gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (EuGH, Urteil v. 08.04.2014, Az. C – 293/12, C – 594/12) Was die Regierung auf Vorrat speichern will – Die Süddeutsche Neue VDS-Visualisierung: Das Leben des Schweizer Nationalrats Balthasar Glättli (Update: Visualisierungen aus Dänemark) – Netzpolitik.org Vorratsdatenspeicherung Resurrection: Ein schlechter B-Movie! – Jacob Dalby im Telemedicus Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung: Maas liefert Murks (Update) – von Jan Moenikes Bundesdatenschutzbeauftragte: Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig und widerspricht Urteilen von BVerfG und EuGH – Netzpolitik.org Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung offenbar verfassungswidrig – Zeit Online Vorratsdatenspeicherung: Was die Bundesregierung unter Beteiligung versteht – Netzpolitik.org Kabinettsbeschluss zur VDS: Überrumpelungstaktik zum Abbau der Grundrechte – Digitale Gesellschaft Medienverbände und -unternehmen sagen Nein zur Vorratsdatenspeicherung – Presseportal Vorratsdatenspeicherung: Selbst Ermittler halten Gesetzentwurf für untauglich – Spiegel Online „Gefühlt er­for­der­lich“ ist lange nicht ver­fas­sungs­kon­form – Niko Härting in der Legal Tribune Online Vorratsdatenspeicherung reloaded – eine Fortsetzung, auf die wir gerne verzichten – Matthias Bergt im CR-Blog Plan des Innenministers: De Maizière will mit Vorratsdatenspeicherung auch Einbrecherbanden jagen – Spiegel Online Whistleblower-Plattformen in Deutschland demnächst strafbar? – Peter Schaar zum § 202d StGB-E Wie man nicht für die Vorratsdatenspeicherung argumentiert – Sascha Lobo über den Tweet von Reinhold Gall SPD hat entschieden, Freiheit im digitalen Zeitalter abzuschaffen – Die Süddeutsche Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? – Studie des Max Planck Instituts Rosa Liste – Wikipedia Erwähnte Personen: Thomas Hobbes, John Locke, Michel Foucault, Ulrich Beck Angst als Weltbild : Die hysterische Republik Deutschland – DIE WELT Die Angstgesellschaft – Thomas Stadler Digital ist besser / Johnny Haeusler fordert zivilen Ungehorsam! – WIRED Trailer zur Folge Yeah Vorratsdatenspeicherung! #teaser für morgige #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Wir sind natürlich pro #vds. #law #privacy #data #podcast #rechtsbelehrung Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Video am 29. Jun 2015 um 13:24 Uhr Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den

Jun 30, 20151h 31m

Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ)

re:publica 2015 im Rahmen des Law Labs. (Kuratiert von Henning Krieg und Thorsten Feldmann). Updatehinweis 26.12:2017 – Ein Update dieser Folge steht als Folge 52 „Influencer Marketing“ zum Download bereit. Ich habe mich entschieden die Rechtsbelehrung um eine FAQ zu ergänzen. Damit möchte ich den Zuhörern und Lesern ein Gefühl für die rechtlichen Grenzen und Risiken in einem Bereich vermitteln, der als Musterbeispiel einer rechtlichen Grauzone bezeichnet werden kann. Ich bitte Sie ferner zu beachten, dass die Ausführungen für Blogger, Podcaster oder Youtuber gleichermaßen gelten, auch wenn ich in der Regel von Bloggern spreche. Danke schön! Bedanken möchte ich mich bei allen Teilnehmern meiner Session und den vielen Ideengebern. Ebenso ein großes Dankeschön an Melanie Petersen vom t3n-Magazin und Snoopsmaus, die bereits Zusammenfassungen meiner Session verfasst haben. Volles Haus bei @thsch: "Schleichwerbung – Geld vs. Recht & Moral" #rp15 pic.twitter.com/KoBD5vhFEN — Fabian Pimminger (@i_am_fabs) May 5, 2015 Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören (sowie Lesen) und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Die Zeitmarken zur Folge finden sich am Ende der FAQ. FAQ zur Schleichwerbung Was ist die “Schleichwerbung”? In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt? Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international? Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer? Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt? Was ist das redaktionelle Trennungsgebot? Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs? Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten? Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten? Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst? Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann? Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist? Wie müssen Werbehinweise aussehen? Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus? Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen? Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden? Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden? Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden? Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung? Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen? Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“? Dürfen Bewertungen inzentiviert werden? Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben? Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen? Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben? Was ist die „Schleichwerbung“? (zurück) Als Schleichwerbung wird die Erwähnung oder Darstellung von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen bezeichnet, die zwar den Werbezwecken dienen, aber dieser Zweck nicht erkannt werden soll. D.h. eine Schleichwerbung liegt dann vor, wenn die Zielpersonen, über den Werbecharakter einer Information in die Irre geführt werden. Hinweis: Das Thema Schleichwerbung habe ich bereits in den Beiträgen „Blogger-Relations: Was bei Produktzusendungen an Blogger rechtlich zu beachten ist“ sowie „Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung“ hier im Blog behandelt. In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt? (zurück) Die Verbote der Schleichwerbung finden sich in vielen Gesetzen wieder. Es gibt fachspezifische Unterschiede, aber im Prinzip verbieten alle Gesetze die Schleichwerbung in ihren möglichen Ausformungen. Zu den wichtigsten Gesetzen gehört das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet z.B. den Werbecharakter eine Werbemaßnahme zu verschleiern ( § 4 Nr.3 UWG), Informationen als Werbung zu tarnen (Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) oder Unternehme(r)n sich als Verbraucher auszugeben (Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG). Daneben gibt es Regelungen für Medien in § 7 und § 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und speziell für Internetmedien im § 6 Telemediengesetz (TMG), der besagt dass kommerzielle Kommunikation erkennbar sein muss. Ebenso existieren viele Branchenvereinbarungen, in denen sich die Branchenangehörigen eigene Regeln geben, wie Ziffer 7 des Pressekodex, Ziffern 6 und 8 der Richtlinie der des Zentralverbandes der Werbewirtschaft (ZAW), die Richtlinien des Deutschen Rates für Public Relations (DRPR-RL) oder den Reiseblogger-Kodex. Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international? (zurück) Ja, man kann sagen, dass die Verbote der Schleichwerbung international sind. Sehr bekannt sind z.B. die Grundsätze der Federal Trade Commission (FTC, eine unabhängige US-Wettbewerbsbehörde), die deutliche Hinweise auf Werbung vorsehen. Wie so häufig kommt es jedoch nicht nur auf

May 14, 20151h 38m

Freies WLAN & Störerhaftung – Rechtsbelehrung Folge 23 (Jura-Podcast & Gewinnspiel)

Das Logo dieser Folge orientiert sich an dem Hotspot-Logo der Freifunker. Mit 1,9 freien Hotspots pro 10.000 Einwohner gehört Deutschland zu den Schlusslichtern bei der Versorgung mit offenen Netzen. Als Grund wird die Angst vor so genannter „Störerhaftung“ genannt. Gemeint ist damit die Haftung der Hotspotanbieter und Freifunker für etwaige Urheber- und sonstige Rechtsverletzungen, die Dritte theoretisch über ein freies WLAN begehen können. Gesetzliche Vorschläge zur WLAN-(Ent)Haftung Aus diesem Grund fordern Verbände, wie z.B. Digitale Gesellschaft e.V. eine gesetzliche Abschaffung der Haftung für das freie WLAN. Nunmehr liegt der (Referenten)Entwurf einer gesetzlichen Haftungsminderung vor, die vom Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel vollmundig als „Schub für kostenloses WLAN“ angekündigt wird. Darin wird die Störerhaftung jedoch nicht generell abgeschafft, sondern an Bedingungen, wie Verschlüsselungs- oder ähnliche Schutzmaßnahmen geknüpft. Dieser Widerspruch zwischen der Förderung eines offenen Netzes und gleichzeitiger Forderung seiner Verschlüsselung stößt daher auf heftige Kritik (Offene Netze und Recht, Netzpolitik.org, Beck-Blog). Unser Gast und Experte für offene Netze: Dr. Reto Mantz Die Kritik kommt auch seitens unseres Gastes, Richter am Landgericht Frankfurt a.M. und Experte für offene Netze, Dr. Reto Mantz (Twitter). Dr. Mantz promovierte zu Rechtsfragen offener Netze und hat im Jahr 2014 zusammen mit Dr. Thomas Sassenberg das Buch „WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots“ veröffentlicht. In seinem Blog „Offene Netze und Recht“ begleitet und kommentiert er die gesetzlichen Änderungen. Mit Dr. Mantz haben wir uns über die Hintergründe, den aktuellen Stand, mögliche Schutzmaßnahmen und künftige Entwicklungen der Haftung für die Bereitstellung offener Netze unterhalten. Wir bedanken uns für die verständlichen Erklärungen, deren Kenntnis ich allen WLAN-Betreibern empfehle. Gewinnspiel   Ebenso möchten wir uns für eine Ausgabe des Buches „WLAN und Recht“ bedanken, die unser Gast unseren Hörern zur Verfügung stellt. Wir verlosen das Buch unter allen, einen Kommentar hier im Blog oder unter den Beiträgen zum Podcast bei Facebook, Google+ hinterlassen oder diesen Beitrag bei Twitter teilen. Teilnahmeschluß ist der 25. Mai 2015. Ihre Daten werden nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet. Wir haben einen Gewinner: Es ist der Freifunk Magdeburg. Herzlichen Glückwunsch von uns und wir hoffen, dass das Buch Euch bei Eurem Einsatz für freie Netze gut unterstützen wird. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 Begrüßung und Kommentare zur letzten Folge 00:02:00 Vorstellung unseres Gastes Dr. Reto Mantz 00:05:30 Einführung & Zusammenfassung des Themas dieser Folge 00:13:30 Freifunk und Grundsätze des idealen offenen Netzes (Pico-Peering) 00:20:00 Sind offene Netze wirklich relevante Gefahrenquellen? Die Erfahrungen sprechen dagegen. 00:24:30 Was ist die Störerhaftung und § 8 TMG? 00:31:40 Wie sehen die geplanten gesetzlichen Änderungen aus? 00:33:30 Wann wird ein WLAN geschäftsmäßig genutzt und wann rein privat? 00:39:30 Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit den Einschränkungen offener Netze? 00:42:30 Kommen auf die Betreiber offener Netze zusätzliche Kosten zu und gibt es Alternativen zur Verschlüsselung, wie z.B. das das Sperren bestimmter Ports? 00:47:00 Ist der Gesetzesentwurf überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar? 00:48:50 Wie ist eigentlich die gegenwärtige Gesetzeslage zur WLAN-Haftung für private und geschäftliche Anbieter? 00:50:00 Die Bündelung und Drittanbieter des Datenverkehrs als faktischer Schutz und sind Anbieter wie „Sorglos Internet“ zu empfehlen? 00:55:00 Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sind derzeit zumutbar? Bearshaere/ Morpheus OLG Hmaburg & OLG Köln 01:00:00 Ein Fall von „German Angst“? 01:05:00 Gewinnspiel Angesprochene Urteile: BGH zur Haftung des WLAN-Inhabers (BGH, 12.05.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“) BGH zur Ausschluss der Haftung für minderjährige Familienmitglieder (BGH, 15.11.2012 – I ZR 74/12 „Morpheus“) BGH zur Haftung für erwachsene Familienmitglieder (BGH, 08.01.2014 – I ZR 169/12 „Bearshare“) LG Frankfurt a.M. zur Haftung eines Hotelbetreibers für Gast-WLAN (LG Frankfurt/Main, 18.08.2010 – 2-06 S 19/09) AG Charlottenburg zur Haftung von Freifunkern (AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 – 217 C 121/14) LG München I zur Haftung von Freifunkern, Vorlage EuGH (LG München I, 18.09.2014 – 7 O 14719/12) Ich bin gerade in Japan und merke erstaunliche Parallelen zu Deutschland, zumindest was offene WLANs angeht. Die sind… Posted by Rechtsanwalt Thomas Schwenke on Mittwoch, 22. April 2015 Freies WLAN & Stö

Apr 23, 20151h 6m

Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22 (Jura-Podcast)

Wir wurden von unseren Hörern gebeten aus dem anwaltlichen Nähkästchen zu plaudern. Warum ist die Sprache der Rechtsanwälte so schwer zu verstehen? Was bringt sie dazu Privatpersonen abzumahnen? Verdienen Rechtsanwälte viel Geld? Wie halten sie es mit der Moral und wie kommt man auf die Idee ein Anwalt zu werden? Jetzt: Podcast-Time mit @monoxyd, @thsch und @KanzleiHoenig. pic.twitter.com/lff8dO4n9x — Henning Krieg (@kriegs_recht) March 9, 2015 Da nicht alle Anwälte gleich sind, haben wir als Gäste den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook), Zitat „Als Strafverteidiger ist man wie ein säkularisierter Pfarrer“ und den Syndikusanwalt Henning Krieg (Twitter, Blog), Zitat „Als Jurist solltest Du eigentlich ein kompetenter Mensch sein“ eingeladen, und bedanken uns herzlich für die Einblicke in die Welt des Straf- und Zivilrechts, der Großkanzleien und der Unternehmen und Behörden. Zur Vorbereitung auf den Podcast haben wir uns zwei Bücher angeschaut, die sich mit Rechtsanwälten kritisch auseinandersetzen. Da wir sie für sehr lesenswert hielten, habe ich bei dem Verlag nach Verlosungsexemplaren für unser Hörer angefragt. Mit einem schönen Dank an die Verlage gibt es daher zu gewinnen: 3 x „11 Gründe, Anwälte zu hassen“ von Eva Engelken (Schwarzkopf & Schwarzkopf) 3 x „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ von Joachim Wagner (C.H. Beck) Wir verlosen die Bücher unter allen, die diesen Podcast in Social Media teilen, retweeten, liken oder in den Kommentaren schreiben, was sie über Rechtsanwälte denken. Die Verlosung endet am 16.04.2015, die Gewinner werden per Zufall gezogen, ihre Daten nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast vom Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Inhalte des Podcasts: 00:00:00 Dankeschön für die Geschenke von unseren Wunschlisten (Marcus Richter, Thomas Schwenke) & Gästevorstellung 00:04:50 Wie man statt Journalist, Lehrer oder Finanzbeamter doch lieber Rechtsanwalt wird. 00:14:24 Welche Art zu denken und zu sprechen sollte ein Rechtsanwalt mitbringen. 00:19:00 Der Notenfetisch des Jurastudiums und warum wird man nicht Richter oder Staatsanwalt? 00:22:00 Was ist eine Juristenschwemme und warum werden Juristen falsch ausgebildet? 00:26:45 Gibt es eine Gerechtigkeit oder nur Winkeladvokaten? 00:32:45 Wie man einen Verbrecher verteidigen kann und warum eine Tafel Schokolade als Honorar manchmal einen großen Wert hat. 00:42:00 Ist Moral etwas, was man sich leisten können muss? 00:49:00 Rechtsanwälte, Anzüge und der Robenfetisch. 00:55:38 Verdienen Rechtsanwälte wirklich so viel Geld und falls ja, warum? 01:01:33 Abmahnanwälte und ihre Motive – Es ist nicht immer das Geld. 01:20:00 Vorstellung der Bücher „11 Gründe, Anwälte zu hassen“ & „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral„ 01:24:00 Rechtsanwälte & lebenslanges Lernen 01:28:00 Sozialverhalten & Spitzenplätze auf Psychopathen-Toplisten 01:37:30 Partygespräche und „kurze rechtliche Fragen“ 01:44:00 Gewinnspiel! Der Beitrag Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Mar 16, 20151h 47m

Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21 (Jura-Podcast)

Wir haben die aktuell diskutierte Frage „Was darf Satire?“ zum Anlass genommen uns die rechtlichen Grenzen der Satire anzuschauen. Dabei beschränken wir uns jedoch nicht auf religionsbezogene oder politische Satire, wie die von Charlie Hebdo, sondern schauen uns z.B. auch die urheberrechtliche Grenzen der Parodie an. So ist dieser Podcast eine Anleitung mit vielen Beispielen geworden, die Sie konsultieren sollten, bevor Sie sich satirisch über Personen, Unternehmen oder Weltanschauungen äußern möchten. Wir bedanken uns auch für die positiven Kommentare, arbeiten an Flattr und bieten die angesprochenen Amazon-Wunschlisten (Wunschliste Marcus Richter, Wunschliste Thomas Schwenke) für Dankeschönzwecke an. Danke zurück! Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. 00:00:45 Hausmeisterei und Neujahrsvorsätze. 00:04:00 Einleitung in das Thema und Trennung zwischen Recht und Moral. 00:07:50 Was bedeuten die Begriffe Satire, Ironie, Sarkasmus, Zynismus, Parodien, Humor und woran sind sie erkennbar? 00:13:50 Wie kann man gegen rechtswidrige Satire vorgehen? Wo ist der Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren? 00:21:00 Woran ist Satire erkennbar? 00:27:00 Die Trennung des Aussagekerns der Satire von ihrer Einkleidung. 00:31:00 Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Satire – ab wann ist die Menschenwürde verletzt? 00:39:00 Welche Rolle spielt die Kunst in der Satire? 00:43:15 Verletzung von Unternehmensrechten und wirtschaftlichen Interessen. 00:45:50 Die Parodie, geistiger Abstand und das EuGH-Urteil, wonach Parodie nicht dem Urheber zugerechnet werden darf . 01:05:00 Besonderheiten bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. 01:10:00 Warum es bei der Verunglimpfung von Religionsgesellschaften im § 166 StGB eigentlich nicht um den Schutz von Religionen geht. Der Beitrag Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Jan 21, 20151h 22m

Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 (Jura-Podcast für Urheber & Nutzer)

Nachdem ich 2006 das erste Mal mit Creative Commons in Verbindung kam, hat mich die Idee von Open Content so begeistert, dass ich sie nicht nur zum Thema meiner Masterarbeit machte, sondern seit dem als Urheber und Nutzer häufig verwende. Mittlerweile ist die Anzahl von CC-Werken auf knapp 900 Mio angestiegen und sie sind auch zum Gegenstand vieler juristischer Diskussionen und Gerichtsverfahren geworden. Aus diesem Anlass haben Marcus Richter und ich für diese Podcastfolge Dr. Till Kreutzer von iRIGHTS.info und iRIGHTS.law eingeladen, um mit ihm als Experten die Creative-Commons-Lizenzen (sein aktueller Leitfaden: Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences„) von der Pike auf zu besprechen. In dieser Podcastfolge steht uns Dr. Till Kreutzer als Experte für Creative Commons Lizenzen zur Seite. Danke sehr! (Fotografie: Alexander Janetzko, www.alexanderjanetzko.de) Ich denke wir haben fast alle Fragen angesprochen und schenken gerne das perfekte juristische Hörvergnügen für die Feiertage. Viel Spaß beim Zuhören und weiterführende Links gibt es nach den Shownotes: 00:01:50 Vorstellung unseres Gastes Dr. Till Kreutzer 00:04:40 Was ist Creative Commons? Was bedeutet Open Content? Was sind freie Lizenzen? 00:14:00 Public Domain (Werke die gemeinfrei werden) und Creative Commons 0(Zero) Lizenz 00:17:50 Verschiedene Lizenzversionen und Kompatibilität 00:20:30 CC-Lizenz-Module 00:21:40 BY-Modul (Attribution, Namensnennung) Urhebernennung, Links zur Lizenz, Link zum Werk? Titelnennung? An welcher Stelle online, in Büchern, in E-Books, in Videos und bei Musikstücken. Ist eine Nennung per MouseOver ausreichend? 00:40:30 ND-Modul (Non-Derivative, Keine Bearbeitung) Vergrößern, Verkleinern, Zuschneiden, Musik in Videos, Remixe. Creative Commons beschränkt nicht die Freiheiten des Urheberrecht, z.B. bleibt das Zitatrecht bestehen. Wichtig: Ist Bearbeitung erlaubt, muss darauf hingewiesen werden 00:52:00 SA-Modul (Share Alike, Weitergabe unter gleicher Lizenz) Copyleft-Prinzip, Some Rights Reserved, dual Licensing und individuelle Vereinbarungen. Ab wann liegt eine Bearbeitung vor, z.B. bei Sammelwerken, Blogs, oder Covern von Büchern? Müssen SA-Bearbeitungen veröffentlicht werden? Dürfen CC-Lizenzen in Social Media, z.B. bei Facebook verwendet werden? 01:07:45 NC (Non Commercial, keine kommerzielle Nutzung), wann werden vorrangig geschäftliche Vorteile verfolgt oder geldwerte Vergütungen angestrebt? Wie sieht es aus Werbeanzeigen oder Spenden-Buttons aus? 01:16:20 Zusammensetzung der Module zu unterschiedlichen Lizenzen: BY, BY-ND, BY-SA, BY-NC, BY-NC-ND, BY-NC-SA. Schichten der Lizenzen: technische Metadaten, Verständliche Anleitung (Deed), Lizenztext und Piktograme. 01:21:45 Was passiert, wenn die Lizenzbedingungen nicht beachtet werden, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor? 01:26:00 Welche Fallstricke gibt es bei Creative Commons? Welche Art von Werken kann unter CC- Lizenzen veröffentlicht werden? Sind die Lizenzen widerruflich? Wie können Nutzer nachweisen, dass ein Werk unter einer CC-Lizenz stand? Warum CC-Lizenzen nicht die Rechte der Personen im Bild umfassen (Recht am Bild) und diese gesondert gefragt werden müssen. 01:37:00 Was passiert wenn Werke unerlaubterweise unter CC-Lizenzen veröffentlicht werden? Gibt es eine Gewährleistung und schützt der gute Glaube vor Rechtsverstößen? Was ist der Unterschied zu kommerziellen Stock-Bildern? 01:41:30 Für welche Lizenz sollte man sich als Urheber entscheiden? Die Zukunft und das Deutschlandradio-Urteil des OLG-Köln (OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14). Weiterführende Links Creative Commons Deutschland Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences von Dr. Till Kreutzer Lesung der Creative Commons Lizenzen bei #pb21 mit Dr. Till Kreutzer (Teil 2) CC-Lizenz-Generator für Urheber Frequently Asked Questions im CC-Wiki Defining Noncommercial report Vortrag zu Creative Commons „NonCommercial“ auf dem #LawCamp von Dr. Reto Mantz Der Beitrag Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 (Jura-Podcast für Urheber & Nutzer) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Dec 18, 2014

Der Digitale Nachlass – Rechtsbelehrung Folge 19 (Jura-Podcast für Sie, Ihre Erben und Diensteanbieter)

  Wissen Sie eigentlich was mit Ihren E-Mails, Nachrichten und Inhalten in sozialen Netzwerken nach Ihrem Tod passiert? Oder wie Sie als Anbieter einer Onlineplattform reagieren sollten, wenn Erben und Angehörige Zugriff auf die Daten eines verstorbenen Nutzers verlangen? Und dass Ihnen als Anbieter bei Fehlern sogar eine Strafe drohen kann? Je länger die neuen Medien uns begleiten, desto wichtiger wird es, Antworten auf diese unangenehmen Fragen zu kennen. Mit dieser Podcastfolge geben wir Ihnen eine Hilfestellung, wenn Sie Erbe oder Diensteanbieter sind oder den Umgang mit Ihren eigenen Daten regeln möchten. Unterstützt werden wir von Frau Michaela Schröde, die bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im Team Digitales Referenetin für Datenschutz und Netzpolitik ist. Sie betreut insbesondere die Kampage #machtsgut, auf der Sie über Ihren digitalen Nachlass aufgeklärt werden und Verfügungen über Ihre Daten treffen können. Wir bedanken uns sehr für diesen wunderbaren Besuch. Unser Gast: Michaela Schröder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) #machtsgut – Tipps für Erben und zur Regelung des digitalen Nachlasses vom vzbv. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zum Podcast bei Marcus Richter finden Sie auf richter.fm (wo auch der flattr-Button zu finden ist). Bevor es zu den Shownotes übergeht noch ein Hinweis: Wir würden ebenfalls gerne einen Podcast aufzeichnen, bei dem es generell um juristische Fragen des Sterbens geht. D.h. z.B. um die Bestimmung des Zeitpunkts, Fragen rund um das Begräbnis, Feststellung wann der Tod unnatürlich war, Totenruhe, etc. Falls Sie sich mit diesen Themen auskennen oder jemanden kennen, der uns gerne als Gast zu Seite stehen könnte, würden wir uns über eine Nachricht an marcus(at)richter.fm sehr freuen. 00:02:00 Vorstellung unseres Gastes, Michaela Schröder und Einführung in das Thema 00:08:00 Erklärung der Begriffe Erblasser, Erben, Angehörige, Nachlass, Sterbeurkunde, Erbschein, Universalsukzession 00:10:00 Das postmortale Persönlichkeitsrecht und dessen Verhältnis zum Nachlass 00:12:45 Bestimmung von Erben und Verwaltern des digitalen Nachlasses 00:21:45 Daten, die sich auf dem Computer befinden und Zugangsschlüssel 00:30:30 Wem stehen digitale Güter zu (z.B. Flickr-Bilder, WoW-Items, Computerspiele oder die Musiksammlung)? 00:38:00 Wer hat Zugriff auf online befindliche Daten, z.B. E-Mails oder Soziale Netzwerke? 00:45:30 Fernmeldegeheimnis § 88 TKG, Art. 10 GG, 206 StGB und Pflichten der Provider (dazu empfehlenswert Gesetzesvorschlag des DAV) 00:49:00 Gedenkzustand bei Facebook, Testierfunktionen der Anbieter (z.B. Kontoinaktivität-Manger bei Google) 00:54:00 Sind digitale Nachlassverwalter im Netz empfehlenswert? 01:00:00 Persönliche Tipps für persönliche Regelung 01:01:04 Was müssen Anbieter in den AGB beachten Der Beitrag Der Digitale Nachlass – Rechtsbelehrung Folge 19 (Jura-Podcast für Sie, Ihre Erben und Diensteanbieter) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Nov 27, 20141h 9m

3D-Druck – Rechtsbelehrung Folge 18 (Jura-Podcast)

Zu dieser Folge haben wir Philip Steffan (Twitter, Facebook) eingeladen, der Redakteur beim Heise Zeitschriften Verlag ist (Magazin „c’t Hacks“, ab 2015 „Make“) und der Ansprechpartner, wenn es um 3D-Druck geht. Dank ihm ist diese Podcastfolge sehr rund geworden und vermittelt Ihnen nicht nur die rechtlichen, sondern auch die technischen Grundlagen des 3D-Drucks. Dabei nehmen wir uns aller Schritte vom Scannen und Erstellen von Druckvorlagen, deren Upload, über Ausdruck durch Heimanwender und „Copy-Shops“ bis zur Haftung für die Druckprodukte sowie die etwaige Strafbarkeit des Ausdrucks von Waffen, an. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Des Weiteren wurden wir gefragt, warum es hier keinen Flattr-Button gibt. Diesen finden Sie im Blog-Beitrag zum Podcast auf richter.fm, wo sich mein geschätzter Podcastpartner Marcus Richter über eine Spende für das Equipment sehr freuen wird. Danke sehr! Themen dieser Folge: 00:00:00 3D-Druck-Verfahren, Funktionen und Kosten des 3D-Drucks, DRM Systeme und Einschätzung der künftigen Entwicklung 00:20:00 Urheberrechtlicher Schutz von Objekten der angewandten Kunst (Warhammer, Macintosh Stühle, Brettspielsteine, Topfscharniere) 00:24:00 Neben den Urheberrechten bestehender Schutz durch Marken & Patente (Lego Steine, Ersatzteile, Dübel) 00:28:00 Zulässigkeit der Privatkopie 00:30:00 Erstellen von Scans/CAD-Dateien und deren Upload 00:32:00 Haftung eines 3D-Copyshops (Unterschied zwischen automatischen Kopien und Herstellung) 00:39:90 Haftung der Uploadplattformen wie Thingiverse für die Uploads der Nutzer und mögliche Haftung durch angeschlossene Druckservices 00:41:00 Anbieten von Zubehörprodukten und das Marken- sowie Wettbewerbsrecht 00:43:40 Gewährleistung, Produkthaftung und Produzentenhaftung 00:51:00 Sharing rechtswidriger Objektdateien 00:54:00 Schutz von 3D-Marken 00:54:40 Schutz des Erstellungsvorgangs, d.h. der Scans und CAD-Dateien 1:01:30 Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch 3D-Scan von Personen 1:03:00 Druck und Nutzung von Waffen Der Beitrag 3D-Druck – Rechtsbelehrung Folge 18 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Oct 30, 20141h 19m

Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 (Jura-Podcast)

Es gibt Fälle in denen keine Zeit bleibt, um im Internet nachzuschlagen, wie man sich verhalten sollte. Oder es ist gar nicht möglich, weil der Computer plötzlich weg ist. Beides kann Ihnen bei einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Computern passieren. Als Gast begrüßen wir den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter). Da in solchen Fällen auch der Blick in Gesetzesbücher wenig hilft, haben wir Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter), einen Fachanwalt für Strafrecht als Gast eingeladen, der uns aus der Praxis berichtet. Ich kann jedem nur empfehlen sich die Folge anzuhören, da sie voll mit praktischen Tipps zum Verhalten und Vorbeugung von polizeilichen Datenzugriffen ist. Wir fühlen uns auf jeden Fall aufgeklärt und hoffen, dass Rechtsanwalt Hoenig uns bald wieder besucht. Haben Sie ein strafrechtliches Thema zu dem Sie gerne mehr erfahren würden? Schreiben Sie es uns in die Kommentare oder per Twitter an @RBL_rfm. Themen dieser Folge: 00:02:00 – Begrüßung & Vorstellung unseres Gastes.00:06:40 – Was ist eine Sicherstellung, was ist eine Beschlagnahme und wer darf sie vornehmen?00:12:00 – Wie wird eine Beschlagnahme angeordnet und welche Rolle spielt dabei der Richtervorbehalt?00:16:30 – Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab und wie sollte man sich verhalten?00:28:00 – Darf man die Daten verschlüsseln oder muss man die Passwörter herausgeben?00:35:30 – Dürfen Polizeibeamte auf E-Mails, Facebookdaten oder Cloud-Daten vom Rechner aus zugreifen?00:37:00 – Wie erfolgt der Zugriff auf Daten, die sich z.B. bei einem externen Anbieter befinden?00:38:45 – Sind die Daten von unbeteiligten Dritten geschützt?00:40:45 – Führen Beweiserhebungsfehler zu Beweisverwertungsverboten? Der Beitrag Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Sep 18, 201452 min