
Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft
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TikTok, Google Fonts, Moral und Berufsklischees – Obiter Dictum 8
In unserem freien Format merken wir zunächst, dass unser 10-jähriges Jubiläum vor der Tür steht, wir aber noch nichts geplant haben (Vorschläge sind in den Kommentaren oder per Kontaktformular willkommen). Daher widmen wir uns lieber den Datenschutzvorwürfen gegenüber TikTok, erörtern den Begriff des „Grundsatzurteils“ und sprechen über die Abmahnungen wegen Google Fonts. Anschließend folgt der Kommentare-kommentier-Block, gefolgt von den Antworten auf Eure Fragen. Wir beantworten, ob die Rechtsbelehrung uns im Berufsleben hilft und welche Berufsklischees wir erfüllen. Viel Vergnügen beim Zuhören und neue Fragen sind auf den o.g. Wegen ebenfalls herzlichst willkommen. Kapitel 00:06:30 – TikTok kennt uns besser, aber anscheinend noch nicht gut genug.00:19:30 – Was ist unter Grundsatzurteilen und Präzedenzfällen zu verstehen?00:29:50 – Themenplanung, Filmaufnahmen von Polizisten und Vorteile von Gedächtnisprotokollen.00:37:00 – Abmahnungen wegen Google Fonts, US-Datentransfers und das Wirken der Datenschutzaufsicht über die Nutzer.00:45:00 – Kommentar-Feedback (Werbemailings, Updatepflicht, Airtagversagen, Privates Tracking, Konservierungsstoffrechtsprosa und Cookie-Walls ).01:14:20 – Fragerunde: Wirkt sich die Rechtsbelehrung positiv auf unser Berufsleben aus und welche Berufsklischees erfüllen wir? Links zur Folge Erste OLG-Entscheidung: Wann Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen strafbar sind – LTO.de.Alle Beweise und Gegenmaßnahmen Google Fonts Abmahnungen – von RA Peter Harlander Harlander.Erste Hilfe bei Abmahnungen wegen Google Fonts – von Kremer Rechtsanwälte.AIRGUARD IM TEST : Die beste Android-App gegen Airtag-Stalking – Golem. Der Beitrag TikTok, Google Fonts, Moral und Berufsklischees – Obiter Dictum 8 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Greenwashing – Rechtsbelehrung 108
„Greenwashing“ bezeichnet den Versuch von Organisationen, durch Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen. So lautet die Definition des Greenwashings durch unseren Gast Sebastian Laoutoumai LL.M., der als Rechtsanwalt Unternehmen, bei der Nutzung sog. „Green Claims“ berät. Unser Gast ist Sebastian Laoutoumai, LL.M. der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei der Kanzlei Löffel Abrar in den Bereichen Werbung, Influencer, Marketing, Datenschutz, Medienrecht und Urheberrecht berät (Website, Twitter, LinkedIn) Die Anzahl der Green Claims ist groß und dazu gehören neben Umweltsiegeln viele Begriffe, wie z.B. klimaneutral,nachhaltig,grün,bio,fair,emissionsfrei,schadstofffrei oder recycelt. Das Gesetz gibt (noch) nicht vor, welche Anforderungen von Unternehmen erfüllt müssen, um diese Begriffe nutzen zu dürfen. Stattdessen legen Gerichte in einer zunehmenden Zahl an Urteilen und Entscheidungen fest, ob, in welchem Kontext oder mit welchen Zusatzhinweisen Green Claims verwendet werden dürfen. Bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten drohen den Unternehmen dabei Abmahnungen seitens der Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsschützer als auch Gewährleistungs- sowie neuerdings Schadensersatzansprüche der Verbraucher. In der Zukunft plant die EU im Rahmen des sog. „Green Deals“ zudem weitere Gesetze, Richtlinien und Maßnahmen, die dem Greenwashing Einhalt und den Umweltschutz fördern sollen. Wie diese Regelungen dann tatsächlich ausfallen, müssen wir abwarten. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass in der EU Erdgas und Atomkraft künftig auch als nachhaltig gelten sollen. Viel Vergnügen beim Zuhören, wie das Recht dem Greenwashing entgegentritt (oder sich zumindest darum bemüht). P.S. Die vielzitierte Brötchentüte: Kapitel 00:00:00 – Begrüßung unseres Gastes und Vorstellung des Themas Greenwashing sowie dessen rechtlicher Relevanz.00:08:30 – Folgen unerlaubten Greenwashings und Rechte der Verbraucher auf Gewährleistung sowie Schadensersatz.00:00:00 – Begrifflichkeiten und Nachhaltigkeitssiegel.00:00:00 – Beispiele und Urteile (z.B. Weglassen des Netzteils als „Umweltschutzmaßnahme“ von Apple, „klimaneutrale“ Müllbeutel oder „emissionsfreie“ Teslafahrzeuge) .00:40:00 – Werbung mit Selbstverständlichkeiten.00:48:00 – Reklamehafte Übertreibung.00:52:00 – Green Deal der EU und künftige Entwicklung des Umweltschutzes auf Rechtsbasis. Weiterführende Links Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing von Sebastian Laoutoumai (Mit Checkliste für zulässige Green Claims).Landgericht Kleve sieht kein Greenwashing bei der Werbung mit „klimaneutral“ von Sebastian Laoutoumai.LG Kiel, 02.07.2021 – 14 HK O 99/20 “klimaneutrale” Müllbeutel, aber Begriff “klimaneutrale” zu nah am Logo.OLG Stuttgart, 25.10.2018 – 2 U 48/18 – Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Plastikflasche mit der Bezeichnung „Ocean bottle“ mit der Aussage 50% aus „Plastikmüll aus dem Meer“.LG Düsseldorf, 19.07.2013 – 38 O 123/12 U Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. der Werbung mit „klimaneutralen Kerzen“ – Tats. nicht klimaneutral produziert, aber CO2-Zertifikate erworben – “CO2-Zertifikate sind kein gleichwertiger Umweltschutz”.vzbv verklagt Tesla – bei vzbv.de. Der Beitrag Greenwashing – Rechtsbelehrung 108 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
AirTags & Co – Wieviel Tracking ist erlaubt? – Rechtsbelehrung 107
Kleine Tracking-Geräte, wie z.B. die AirTags von Apple, erfreuen sich großer Beliebtheit. Das ist kein Wunder, denn sie helfen verlorene Hausschlüssel, den Parkplatz des Autos oder ein entlaufenes Haustier wieder ausfindig zu machen. Neben Gegenständen, eignen sich diese Tracking-Geräte aber auch dazu, den Aufenthaltsort von Menschen unbemerkt zu bestimmen. So können Kinder, Arbeitnehmer, der eigene Partner oder fremde Personen überwacht werden. Doch spätestens bei dieser Art der Ortsbestimmung drängt sich die Frage auf, ob der Einsatz der kleinen Tracking-Geräte nicht gegen das Datenschutzrecht, die Privatsphäre oder sogar gegen Strafgesetze verstößt. Unser Gast ist Rechtsanwalt Stefan Hessel, Rechtsanwalt sowie Co-Head Digital Business Unit bei reuschlaw und Experte im Bereich Cybersicherheit und Datenschutzrecht (Website, Twitter, LinkedIn). Um die Grenzen zwischen der zulässigen und der verbotenen Nutzung der AirTags und anderer Tracker zu ziehen, haben wir mit Stefan Hessel einen Datenschutz- und Sicherheitsexperten als Gast eingeladen. Dabei mussten wir feststellen, dass es zwar viele Verbote, aber auch Strafbarkeitslücken gibt, die der Gesetzgeber möglichst schnell schließen sollte. Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Hinweis: Wir sprechen auch das sehr sensible Thema des Stalkings mittels der Tracking-Geräte an. Jedoch können wir nur die juristischen Aspekte beim Tracking beleuchten, aber leider nicht die gesamte Problematik dieses komplexen Themas abbilden. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.00:04:00 – Technik (Bluetooth, GPS) und Hinweis auf die Sensibilität des Themas.00:07:30 – Tracking von eigenen und fremden Sachen sowie Gegenständen und Anwendbarkeit der DSGVO bei Privatpersonen.00:24:00 – Auch wenn die DSGVO nicht anwendbar ist – Liegt die Verletzung der Privatsphäre vor?00:29:00 – Strafbares Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), strafbare Nachstellung, (§ 238 StGB) und liegt eine Strafbarkeitslücke beim digitalen Stalking vor?00:44:00 – Strafbarkeit von Datenschutzverstößen und staatliches Tracking.00:47:00 – Tracking von Postpaketen, Sachen auf Reisen und Datenschutzprivilegien für JournalistInnen (Art. 85 DSGVO).00:53:00 – Tracking von Haustieren.00:56:00 – Tracking von Kindern und betreuten Personen.01:04:00 – Tracking von Partnerinnen.01:05:00 – Standortbestimmung und Bewegungsprofile im Beschäftigungsverhältnis sowie Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen.01:16:30 – Tracking von Mietautos, E-Rollern und anderen Fahrzeugen.01:22:00 – Können Apple und andere Anbieter wegen unerlaubten Trackings belangt werden? Links zur Folge OVG Hamburg, 15.10.2020 – 5 Bs 152/20 – „Lagerung von Patientenakten ist keine Verarbeitung im Sinne der DSGVO“.Allgemeines Persönlichkeitsrecht & Privatsphäre.§ 202a – Ausspähen von Daten.§ 238 StGB – Nachstellung.§ 42 BDSG – Strafbarkeit wegen Datenschutzverstößen (z.B. Weitergabe von Daten aus dem Melderegister von Jens Ferner).Strafbarkeit der Ortung von Personen durch Apple AirTag – von Lena Leffer und Michelle Weber in der LTO.Cybersicherheits-Expertin Galperin: „Apple Airtags sind höchst gefährlich“ in derStandard.at.Bundesservice Telekommunikation — enttarnt: Dieser Geheimdienst steckt dahinter von Lilith Wittmann.Digitales Kinderzimmer – Rechtsbelehrung 88.LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2019 – L 16 KR 182/18 – GPS-Tracker als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich.VG Lüneburg, 19.03.2019 – 4 A 12/19 – Die ständige GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens verstößt gegen Beschäftigtendatenschutz.DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 zur Ergänzung der Funkanlagenrichtlinie (Sicherheitsanforderungen für drahtlose und vernetzte Geräte). Der Beitrag AirTags & Co – Wieviel Tracking ist erlaubt? – Rechtsbelehrung 107 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
„Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106
Am ersten 01. Januar 2022 trat eine der bedeutendsten Reformen des Verbraucherrechts seit 20 Jahren in Kraft. Ziel dieser von der EU ausgehenden Gesetzesänderung ist es vor allem, die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in einer digitalen Welt, bzw. „smarten“ Welt zu stärken. So kann nicht nur die Gewährleistung nicht mehr in den AGB ausgeschlossen werden. Neu ist auch die Pflicht zu Software-Updates, die anders als bisher für Jahre bestehen kann. Ebenso neu ist, dass Daten als Entgelt anerkannt werden und Apps oder E-Books, die bisher als „kostenlos“ oder „gratis“ bezeichnet wurden, nicht mehr so bezeichnet werden dürfen. Als Expertin lotst uns Rechtsanwältin Dr. Kristina Schreiber durch die Vielzahl der neuen Verbraucherrechte, die den Unternehmen noch einiges an Kopfzerbrechen bereiten dürften. Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn). Kapitel: 00:00:00 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas.00:05:00 – Erläuterung der Begriffe „digitale Produkte“, „Waren mit digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte“.00:19:00 – Objektive Erwartung als Maßstab für Mängel und kommt eine Flut von Kontrollkästchen auf uns zu?00:28:00 – Unbestimmte Fristen und Herr Richter sieht ein Richterrecht.00:32:00 – Erleichterung durch Abschaffung des Erfordernisses der Nachfristsetzung.00:35:00 – Aktualisierung der Pflichten und Risiken für Verkäufer.00:42:00 – Gewährleistungsausschluss bei Softwarelizenzen?00:52:00 – Bezahlen mit Daten und die Folgen für Verkäufer.00:58:00 – Bezahlen mit Cookies und (freiwilligen) Spenden.01:05:00 – Spenden und die „Gewährleistungsgier“ oder die Frage, wer an die Verkäufer denken?01:18:00 – iPhone als Mangel und Verbraucherrecht als Innovationshemmnis? Links zur Folge Warenkauf-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG).“Digitale-Inhalte-Richtlinie” der EU (Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen).Neue §§ 327 bis 327u BGB zur Regelung von digitalen Produkten.Digitalisierung & Recht – Der Blog unserer Gästin.“Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb” – Das Buch unserer Gästin.Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte – Übersicht von Dr. Schwenke. Der Beitrag „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Endlich Urlaub – Obiter Dictum 7
Zwischen Tür und Angel – Die Beschreibung dieser Obiter-Dictum-Folge fällt kürzer als sonst aus. Das liegt daran, dass sie kurz vom Abflug in den Urlaub hochgeladen wird und der Verfasser dieses Beitrags daher freundlich auf die folgende Liste der Themen verweist, sich verabschiedet und viel Vergnügen beim Zuhören wünscht. Themen 00:00:00 – Gemeinnützigkeit und Schleichwerbung.00:13:30 – Telegram hat auch gute Seiten (Feedback zu der Folge 103 „Telegram“).00:22:00 – Einfluss des Krieges und Redaktionsunterstützung (Feedback zu der Folge 105 „Sperrung von Accounts in Social Media“).00:30:00 – Es ist nicht alles schlecht, aber auch nicht gut, wir schauen mal (Feedback zu der Folge 104 „NFTs & web3“).00:39:30 – Themenvorschläge, Buße, Fashion, Geschlechterquote und Vorurteile.00:50:00 – Verschränkte Arme, Hemden, Anzüge, Außenwirkung und der Bildungsmarcus.00:56:00 – Juristen liegen nie falsch und trotzdem hat man sie nicht hinreichend lieb.01:05:00 – Ein neues Mikrofon, Markus am Schnitt und Entschleunigung.01:15:00 – Urlaub! Der Beitrag Endlich Urlaub – Obiter Dictum 7 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Sperren, Löschen, Faxen – Rechtsbelehrung 105
Der Sperrung des eigenen Social Media Accounts folgt häufig als erstes ein Gefühl der Ohnmacht. Denn was kann man schon gegen US-Netzwerke wie Facebook oder Twitter unternehmen? Sie diktieren die Verhaltensrichtlinien und können sie selbst per Accountsperrung oder Löschung von Postings durchsetzen. Dass die Macht der Social-Media-Plattformen jedoch nicht grenzenlos ist, erklärt unser Gast, Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl. Er hat bereits selbst erfolgreich Verfahren gegen soziale Netzwerke geführt und kann daher von seinen Erfahrungen aus der Praxis berichten und Tipps geben, wie man sich gegen eine unberechtigte Sperrung wehren kann. Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter). Dr. Kahl verweist insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021, in dem es um die Account-Sperrung wegen „Hassrede“ auf der Plattform Facebook ging. Der BGH entschied, dass auch wenn soziale Netzwerke privatrechtliche Unternehmen sind, sie trotzdem auf die Grundrechte ihrer Nutzer, insbesondere die Meinungsfreiheit, Rücksicht nehmen und bei Sperrungen transparent sowie zurückhaltend sein müssen. Allerdings hat man mit den sozialen Plattformen einen mächtigen Gegner vor sich, so dass die Verteidigung gegen eine Sperrung doch einige rechtliche Finesse erfordert. Dazu gehört auch der Einsatz modernster Kommunikationsmittel, zu denen auch das… Fax gehört. Wir bedanken uns bei Dr. Kahl herzlichst für den spannenden Einblicke in die praktische Welt des Rechts und merken erneut, dass an dem Sprichwort „Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge“ viel dran ist. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Jonas Kahl, Einführung in das Thema.00:00:00 – Wann und auf welcher Grundlage werden Accounts gesperrt und wann ist die Sperrung zulässig?00:23:00 – Begründung, Gegenvorstellungsverfahren und Einsatz von Faxgeräten.00:34:00 – Benötigt man RechtsanwältInnen um sich erfolgreich wehren zu können und wer trägt die Verfahrenskosten?00:53:00 – Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Account-Sperrung?01:01:00 – Ist Shadownbanning zulässig oder gar einer Sperrung vorzuziehen?01:12:00 – Wie kann man umgekehrt gegen unerwünschte Social-Media-Postings vorgehen und gibt es noch ein Recht auf Anonymität in sozialen Netzwerken oder gilt die Klarnamenpflicht?01:17:00 – Dürfen Schriftsätze und Kommunikationen aus den Verfahren veröffentlicht werden? Links zur Folge BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20 – BGH zur Begründung und Verfahrenspflichten bei Sperrung von Facebook-Accounts auf Grundlage der AGB.„Sperrungen in sozialen Netzwerken: Verfahrensrechtliche Vorgaben des BGH“ von Dr. Jonas Kahl und Franziskus Horn (Beitrag aus K&R, 2021, S. 703 – 707).Prozess gegen die Sperrung eines AFD-Satire-Tweets eines Grünenpolitikers (Einstweilige Verfügungen (LG Nürnberg-Fürth, LG Dresden), Rücknahme Berufung durch Twitter).BGH, 27.01.2022 – III ZR 3/21 – BGH zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken.LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 – 2-03 O 48/19 und OLG Dresden, 20.08.2020 – 4 U 784/20 – Ablehnung von Schadensersatzansprüchen bei Account-Sperrung. Erwähnte Folgen Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 mit Dr. Jonas Kahl.TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 mit Dr. Simon Assion.“Virtuelles” Hausrecht – Rechtsbelehrung Folge 59 (Jura-Podcast). Der Beitrag Sperren, Löschen, Faxen – Rechtsbelehrung 105 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Mit Web3 und NFTs in eine bessere Welt? – Rechtsbelehrung #104
Hinter dem Begriff „Web3“ steckt nichts Geringeres als die Vorstellung einer Welt, die in einem bisher unbekannten Maße vernetzt und digital verwaltet wird. Diese Idee entspricht dem bekannteren Begriff des „Internet der Dinge„. Allerdings sollen im web3 nicht nur Kraftfahrzeuge, die Hausbeleuchtung oder der Kühlschrank vernetzt werden. Vielmehr soll das web3 auf Grundlage von Blockchains, NFTs und Smart Contracts unsere Gesellschaft gerechter, datenschutzfreundlicher, effizienter und sicherer machen. Es mehren sich jedoch auch die kritischen Stimmen, die nicht nur die technischen und rechtlichen Möglichkeiten dieser Versprechen hinterfragen. Sie befürchten sogar, dass das web3 genau das Gegenteil erreichen und die wirtschaftliche Ungleichheit als auch Niedergang des Datenschutzes in einem bisher unbekannten Maße begünstigen könnte. Als Gast begrüßen wird Dr. Malte Engeler, derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig, zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein und bald in Berlin im Bundesjustizministerium tätig. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Zu den Kritikern des web3 gehört auch unser Gast Dr. Malte Engeler, der sich für die Idee der Datensouveränität dank Blockchain nicht begeistern kann und dem web3-Enthusiasmus eines der Podcasts-Hosts entschieden entgegen tritt. Wir bedanken uns für die spannende Diskussion, in deren Rahmen wir zuerst mit den NFTs und Blockchains sowie Smart Contracts die technischen Grundlagen des web3 betrachten, um anschließend deren rechtliche sowie gesellschaftliche Auswirkungen zu besprechen. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns über Eure Ansichten in den Kommentaren. Hat das web3 das Potenzial unsere Gesellschaft zu verändern und wenn ja, dann zum Besseren oder haltet Ihr eher die Befürchtungen von Dr. Engeler für berechtigt? Inhalte des Podcasts 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler.00:06:00- Blockchains, NFTs und die technischen Grundlagen des web3.00:21:00 – AGB, Abstraktionsprinzip und rechtliche Wirksamkeit von NFTs.00:38:00 – Mehr Schein ein Sein? Das Web3 und seine Ideale.00:45:30 – Urheberrechtsverstöße durch Blockchains.01:05:00 – Wäre Recht auf Eigentum an eigenen Daten ein Gewinn oder auf Dauer ein Verlust für die Verbraucher?01:14:00 – Smart Contracts und die (noch) fehlende Exekutive.01:20:00 – Enthusiasmus vs. Realität. Weiterführende Links Falls Ihr Euch bisher mit dem web3 gar nicht beschäftigt habt oder zu dem Thema weitere Fragen habt, empfehlen wir die folgenden Quellen: „web3 – Ein vergiftetes Versprechen“ von unserem Gast Dr. Malte Engeler bei Netzpolitik.org.„Das Dritte Web“ – von dem Informatiker tante.„Web3 ist das Internet, das es zu verhindern gilt“ von Patrick Beuth bei Spiegel Online.Schifffahrt und Blockchain – Rechtsbelehrung Folge 61 (Jura-Podcast) Der Beitrag Mit Web3 und NFTs in eine bessere Welt? – Rechtsbelehrung #104 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103
Der Messenger “Telegram” steht derzeit im Mittelpunkt einer Diskussion, in der es um die Kontrolle des Meinungsaustausches in sozialen Medien geht. Über Telegram können Nutzerinnen und Nutzer weitgehend unbehindert Straftaten in Form von Beleidigungen oder Todesdrohungen begehen. Denn der laut eigenen Angaben von Dubai aus agierende Dienst, gibt sich bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen oder Erteilung von Auskünften besonders unkooperativ. Aus diesem Grund überlegen die staatlichen Stellen nicht nur gegen Telegram selbst, sondern gegen Apple und Google vorgehen. Beide Unternehmen bieten Telegram zum Download in ihren Appstores an und wurden daher von der deutschen Innenministerin Faeser als “Brandbeschleuniger für rechtsextremistische und Verschwörungstheorien” bezeichnet. Ob dieses Vorgehen „über die Bande“ zulässig ist und Telegram ein Medienintermediär und ein soziales Netzwerk, besprechen wir mit unserem Gast und Experten Dr. Jonas Kahl. Als Gast begrüßen wir Dr. Jonas Kahl, der als Rechtsanwalt in der Kanzlei “Spirit Legal” Unternehmen, Internetportale, Journalisten, Blogger und Fotografen im Medien-, Urheber- und Wettbewerbsrecht berät (Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn, Twitter). Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen uns auf Eure Ansichten in den Kommentaren. Kapitel 00:01:30 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema.00:04:30 – Probleme bei der Durchsetzung staatlicher Maßnahmen gegenüber Telegram.01:12:00 – Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und die Frage, ob Telegram ein soziales Netzwerk ist.00:31:20 – Können Maßnahmen gegen Apple und Google als Medienintermediäre nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) verhängt werden?00:51:00 – Welche konkreten Maßnahmen können ergriffen werden, wird Telegram im Vergleich zu anderen Messsenegeranbietern ungleich behandelt und ist die politische Einmischung überhaupt zulässig?01:05:00 – Wird es mit dem kommenden Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act (DSA)) der EU einfacher gegen Telegram vorzugehen? Leseempfehlungen zum Thema Regulierung von Telegram: Wo der Gesetzgeber juristisch ansetzen könnte – von Dr. Jonas Kahl. Telegram: Ein Verbot über den Medienstaatsvertrag? von Dr. Jonas Kahl und Simon Liepert bei der Legal Tribune Online. Der Beitrag Telegram verbieten? – Rechtsbelehrung 103 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Anwalts-Zen, Jubiläumsstimmung und Gewinnspiel – Obiter Dictum 6
Liebe Zuhörerinnen und liebe Zuhörer, zum Abschluss des Jahres haben wir die längst fällige Folge des Obiter Dictums, unseres freien Formats, mitgebracht. Freut Euch auf eine bunte Themenvielfalt, die vom Rückblick auf vergangene Folgen sowie Plänen für unser Zehnjähriges, über das Staatsangehörigkeitsrecht, die Strafbarkeit für die Fälschung von Impfausweisen, Tonaufnahmen von Polizisten bis zu Fragen der Impfpflicht reicht. Wie es sich für eine Weihnachtsfolge gehört, gibt es auch Geschenke. Wir verlosen jeweils zwei Exemplare der folgenden Bücher und bedanken uns bei den Verlagen für deren Bereitstellung: Formularhandbuch Datenschutzrecht – von Dr. Ansgar Koreng und Dr. Matthias Lachenmann aus dem Verlag C.H. Beck. Influencer-Marketing – Rechtshandbuch von Michael Terhaag und Christian Schwarz aus dem Nomos-Verlag. Teilnahmevoraussetzungen: Teilt den Beitrag zu unserer Folge.* *Ihr könnt auch gewinnen, wenn Ihr @RBL_rfm bei Twitter vertaggt, bei uns unter dem Beitrag zur Folge kommentiert oder die im Podcast genannten Hashtags nennt (und ja, wir sollten demnächst die Teilnahmevoraussetzungen vorab absprechen ;) ) Das Gewinnspiel endet am 22. Januar 2022 und der Ordnung halber findet Ihr hier die Teilnahmebedingungen sowie Datenschutzhinweise. Wir wünschen allen TeilnehmerInnen viel Erfolg, Euch allen schöne Feiertage und ein großartiges neues Jahr! Viel Vergnügen beim Zuhören! Themen 00:06:00 – Der Unterschied zwischen Zen-Mönchen und JuristInnen.00:10:00 – Gewinnspiel00:16:00 – Rückblick auf zurückliegende Folgen und Antworten auf Eure Kommentare.00:31:00 – Staatsangehörigkeit im Weltraum.00:34:00 – Fälschung von Impfausweisen und Frisöre als rechtliche Informationsquellen.00:39:30 – Aufzeichnung von Polizisten und Verstoß gegen die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.00:44:00 – Dürfen Rechtsanwälte Rechtsfragen im Internet beantworten?00:48:00 – Das urheberrechtliche Zitatrecht im wissenschaftlichen und unwissenschaftlichen Bereich.00:53:30 – Wie werden oder sollten wir unser zehnjähriges Jubiläum feiern?01:03:00 – Impfpflicht und ihre Verhältnismäßigkeit. Links zur Folge Keine Privatadresse mehr im Impressum? Hoffen auf Drucksache 19/7714! (Abschluss der Recherche) von Matthias Andrasch.Aufkleber: Was tun bei Hausdurchsuchung?Udo Vetter – Sie haben das Recht zu schweigen 2006 [23C3].Darf man Polizeieinsätze filmen? Von Dr. Markus Sehl 26.10.2021 in der LTO. Der Beitrag Anwalts-Zen, Jubiläumsstimmung und Gewinnspiel – Obiter Dictum 6 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102
Ab dem 01. Dezember 2021 gelten neue Cookie-Regeln im § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Dabei holt der Gesetzgeber nach einer indirekten Rüge des EuGH, die Umsetzung der sog. „Cookie-Richtlinie“ von 2009 nach (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie). Das Gesetz spricht nunmehr klar von einer Einwilligungspflicht für alle Cookies, die für die von Nutzern gewünschten Onlinedienste nicht unbedingt erforderlich sind. Was jedoch „gewünscht“ und was „unbedingt erforderlich“ ist, klärte der Gesetzgeber nicht. Das, obwohl diese diese beiden Begriffe sehr unterschiedlich ausgelegt werden, wovon auch diese Podcastfolge zeugt. Wenn unsere Gästin und der anwaltliche Teil der Podcastshosts ihre Meinungen gegenüberstellen, werden Unterschiede zwischen der zum einen von wirtschaftlichen Interessen und zum anderen vom Verbraucherschutz geprägten Sichtweisen deutlich. Das gilt auch bei der Frage, wie die Schaltflächen eines „Cookie-Banners“ formuliert werden müssen. Zu Gast begrüßen wir Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion). Zu Gast ist Dr. Nina Elisabeth Herbort, Referentin im Referat Telemedien bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Podcast jedoch privat und nicht in ihrer amtlichen Funktion). Einigkeit besteht jedoch weitestgehend bei der Einschätzung zu Regelungen für Einwilligungsverwaltungsdienste, die Cookie-Banner in der Zukunft ersparen sollen (sog. „Personal-Management-Services“, PIMS, geregelt im § 26 TTDSG). Auch die diskutierte Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht, gegen rechtswidrige Cookie-Nutzung und unzureichende Einwilligungsverfahren vorzugehen, sehen beide als gegeben an. Wobei der behördliche Fokus bis dato auf der tatsächlichen Umsetzung der Anforderungen durch die Unternehmen und weniger auf Bußgeldverhängung liegt. Wir bedanken uns bei Dr. Herbort für das spannende Gespräch sowie die Einblicke in die Datenschutzaufsicht und wünschen allen viel Vergnügen beim Zuhören. P.S. Dieser Podcast ist die zweite Folge und unserer zweiteiligen Reihe zum TTDSG. In der ersten Folge gaben wir gemeinsam mit dem ePrivacy-Experten Dr. Simon Assion einen generellen Überblick auf die neuen Regelungen für Telekommunikation (z.B. Messenger, bzw. „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“, wie sie gesetzlich nun heißen), Telemedien (z.B. Webseiten, die Regelungen zu Cybersicherheit oder eben den Cookies beachten müssen) und den digitalen Nachlass: „TTDSG – Neue “Datenschutz”-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101.“ P.P.S. Ergänzende Ratschläge für die Praxis finden sich im Beitrag „TTDSG: Neue Regeln für Cookies – Praxistipps und Checkliste für Google Analytics & Co“ von Dr. Schwenke. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und eine kurze Zusammenfassung der vorhergehenden Folge.00:06:00 – Was sind Cookies und Browser Prints und warum bedarf es zusätzlicher Regelungen zur DSGVO? 00:19:30 – Was hat sich eigentlich geändert – alles neu oder bloß ein Reboot?00:23:30 – Wann bedarf der Einsatz von Cookies keiner Einwilligung, wann ist ein berechtigtes Interesse ausreichend ?00:30:00 – Ein Streitgespräch zur Notwendigkeit von Cookies00:37:00 – Müssen Websites wie in den 90ern aussehen?00:39:30 – Wie muss ein Cookie-Opt-In aussehen, um den Anforderungen an eine Einwilligung zu genügen?00:42:50 – Ist eine „Alle Ablehnen“-Schaltfläche erforderlich?00:44:20 – Wird die Einwilligungspflicht bei Cookies jetzt endlich ernst genommen?00:47:50 – Wie gehen Behörden gegen fehlerhafte Cookie-Banner vor?00:29:20 – Beschwerden von noyb gegen „Cookie-Walls“ und Medienwebseiten und das Kopplungsverbot.00:53:20 – Wer ist zuständig gegen unrechtmäßiges Tracking vorzugehen?00:59:20 – Bußgelder, Unterlassungsanordnungen, Auskunftsverfahren und Abmahnungen.01:05:20 – PIMS: Die „Personal-Management-Services“ und der Traum vom Ende der Cookie-Banner.01:10:20 – „Dark Patterns“ und „Nuding“ bei der Schaltflächengestaltung. Der Beitrag TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101
Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) tritt am 01. Dezember 2021 ein neues Datenschutzgesetz in Kraft. Wobei, trotz des Namens, geht es weniger um den Datenschutz an sich. Vielmehr dient das Gesetz dem Schutz der Privatsphäre im Rahmen der digitalen Kommunikation und auf „Endeinrichtungen“, wie z.B. auf Computern, Smartphones oder in Kraftfahrzeugen (so genannte „ePrivacy„). So werden z.B. E-Mail und Messenger als „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“ dem Fernmeldegeheimnis unterworfen, welches den Inhalt und die Umstände der Kommunikation schützt. Auf der anderen Seite wirken viele Regelungen nicht zu Ende gedacht oder nur in Ansätzen geregelt, wie z.B. die Regelungen zum digitalen Nachlass. Auch die Vorschriften zur Klarnamenpflicht sowie Abschaffung von Cookie-Bannern, sind eher Ideen und Wunschvorstellungen, denn klare Regeln. Damit wir in diesem Regelungskomplex den Überblick nicht verlieren, haben wir mit Dr. Simon Assion einen Experten für ePrivacy zu Gast. Als Sachverständiger durfte er bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem neuen Gesetz Stellung nehmen. Im Februar 2022 erscheint zudem sein Handkommentar zum TTDSG, in dem er als Herausgeber zur Klärung der gesetzlichen Unsicherheiten beitragen wird. Dr. Simon Assion ist als Counsel und Experte für Informations- und Kommunikationsrecht bei der international tätigen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird tätig. Er ist zudem Mitbegründer von Telemedicus, des juristischen Internetprojekts zu allen Rechtsfragen der Informationsgesellschaft, war Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zum TTDSG und ist Herausgeber des Handkommentars zum TTDSG, der im Februar 2022 im Nomos Verlag erscheinen wird. (Website, Twitter deutsch/ englisch, LinkedIn) Wir bedanken uns herzlichst für den Besuch und wünschen viel Vergnügen mit diesem akustischen Kommentar (d.h. eine Sammlung von juristischen Erläuterungen, Ansichten und Empfehlungen) zum TTDSG. P.S. Das TTDSG enthält auch Neuregelungen zu Cookies, auf die wir im Rahmen der Folge kurz eingehen. Für eine ausführliche Betrachtung der „Cookie-Regelungen“ verweisen wir auf die Folge: „TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102„. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes.00:04:50 – Wofür ist das TTDSG eigentlich da?00:07:00 – Was versteht man unter klassischer Telekommunikation und was sind die neu dazu gekommenen „nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste“?00:16:00 – Ist die Rechtsbelehrung ein Telemedium?00:19:00 – Kinderschutz vs. Fernmeldegeheimnis bei der Kommunikation über Messenger.00:32:00 – Müssen auch private und unternehmerische Anbieter von Messengern oder anderen Kommunikationsnetzen das TTDSG beachten?00:36:30 – Sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen Internets erlauben, Telekommunikationsanbieter?00:41:00 – Sind Telekommunikationsanbieter zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verpflichtet und wie dürfen sie die Metadaten verwenden?00:56:00 – Warum das Gesetz eigentlich falsch benannt ist und es weniger um den Datenschutz, sondern viel mehr um den Schutz der elektronischen Privatsphäre geht.00:59:00 – Wie steht die DSGVO im Verhältnis zum TTDSG und der EU-ePrivacy?01:05:30 – Klarnamenzwang: Ist das Recht auf eine anonyme Nutzung sozialen Netzwerken und anderen Onlinediensten verpflichtend?01:10 00 – Pflicht zu IT-Sicherheit, z.B. Updatepflichten und Übermittlung von Daten auf Webseiten via https sowie Abschaltung von APIs (Schnittstellen).01:15:00 – Welche Behörde ist für die Ausführung des TTDSG eigentlich zuständig? Die Bundesnetzagentur, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder Datenschutzbehörden der Bundesländer?01:20:00 – PIMS – Werden Cookie-Banner bald obsolet?01:29:00 – Digitaler Anlass: Dürfen Erben alle Privatnachrichten der Verstorbenen in sozialen Netzwerken lesen?01:34:00 – Wie hoch sind die Strafen und Bußgelder? Der Beitrag TTDSG – Neue „Datenschutz“-Regeln für Kommunikation und Onlinedienste – Rechtsbelehrung 101 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Das Weltraumrecht – Rechtsbelehrung Folge #100
Für die hundertste Folge haben wir uns ein außergewöhnliches Rechtsthema gewünscht und was passt da besser als das Weltraumrecht. Daher laden wir unsere ZuhörerInnen und Zuhörer auf eine Reise oberhalb der 100 Kilometer über der Erde ein. Dort treffen wir auf Dr. Ingo Baumann, einen der wenigen Experten im Weltraumrecht. Er erklärt uns jedoch, dass die meisten Probleme des Weltraumrechts, wie z.B. volle Satellitenumlaufbahnen, Weltraumschrott oder der Abbau von Rohstoffen ihre Ursachen doch eher auf der Erde haben. Und das, wo der Weltraumvertrag den Weltraum als einen Ort des Friedens, Teilens und der Zusammenarbeit definiert. Die Entwicklung des so genannten „New Space“ deutet jedoch mehr auf eine Kommerzialisierung des Weltraums hin. Aber trotz der manchmal trüben Aussichten, vergessen wird natürlich nicht, die wirklich wichtigen Fragen zu stellen: Sind Backpfeifen auf der Internationalen Raumstation strafbar? Welche Nationalität haben Weltraumbabies? Sind Mondgrundstücke verkäuflich und wie sieht eigentlich der artgerechte Umgang mit Aliens aus? Und ist es vielleicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte, von „artgerecht“ zu sprechen?“ Wir wünschen Euch genauso viel Vergnügen beim Zuhören dieser Folge, wie wir es bei der Aufnahme hatten und danken für die Treue bei der ersten 100! Ein ganz herzliches Dankeschön geht zudem an Dr. Ingo Baumann für seine lebendigen Schilderungen und Geduld mit der Vielzahl unserer Fragen! Dr. Ingo Baumann hat zum internationalen Recht der Satellitenkommunikation promoviert, ist Gründungspartner der Kanzlei BHO Legal und als Rechtsanwalt auf nationale und europäische Hochtechnologie- sowie Forschungsprojekte spezialisiert (Webseite, LinkedIn). Kapitel 00:02:05 – Begrüßung unseres Gastes Dr. Ingo Baumann.00:03:33 – Was ist das Weltraumrecht?00:05:00 – Wo beginnt der Weltraum?00:08:00 – Ist das Internet im Weltraum ein „rechtsfreier Raum“?00:15:00 – Der „Weltraumvertrag“ und welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?00:21:00 – Wer hat Vorfahrt, wenn es im Orbit eng mit Satelliten und Weltraumschrott voll wird?00:31:00 – Mondgrundstücke, eine sinnvolle Investition?00:34:00 – New Space und der neue Trend zu nationalen Weltraummining-Gesetzen.00:40:00 – Wem gehören Aliens?00:45:00 – Welche Nationalität werden im Weltraum geborene Kinder haben?00:49:30 – Wie wird man WeltraumrechtlerIn?00:55:30 – Welche Entwicklungen sind in der Zukunft zu erwarten?00:59:00 – Wer haftet, wenn Satelliten vom Himmel fallen. Der Beitrag Das Weltraumrecht – Rechtsbelehrung Folge #100 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Sind Sie geimpft? – Corona und Arbeitsrecht – Rechtsbelehrung 99
Darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten abfragen? Wenn es nach den Arbeitgebern ginge, dann wäre die Frage zu bejahen. Das ist verständlich, denn immerhin müssen sie für einen angemessenen Schutz der ganzen Belegschaft sorgen. Auch viele Arbeitnehmer wüssten gerne, ob ihre Kolleginnen und Kollegen über einen Impfschutz verfügen. Von der Seite der Datenschutzbehörden wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Impfstatus um ein besonderes geschütztes Gesundheitsdatum handelt (Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Oktober 2021). Daher kann er nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgefragt werden, wie z.B. bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Kindertagesstätten. Livia Merla ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und vertritt als Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbb Steuerberater aus Berlin Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. (Website / Instagram @mgp_arbeitsrecht) Zusammengefasst gibt es eine Menge rechtlicher Unsicherheit, zu deren Klärung wir gerne beitragen möchten. Zu diesem Zweck haben wir mit der Rechtsanwältin Livia Merla eine Expertin eingeladen. Sie erläutert uns nicht nur die rechtlichen Hintergründe, sondern auch, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Zeiten im Umgang miteinander handeln sollten. Dafür möchten wir uns bei Livia Merla herzlichst bedanken und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:02:00 – Vorstellung unserer Gästin Livia Merla.00:05:00 – Gibt es (noch) ein Recht auf Homeoffice?00:08:30 – Dürfen Ungeimpfte schlechter gestellt werden?00:11:00 – Dürfen Arbeitnehmerinnen nach dem Impfstatus gefragt werden?00:16:00 – Verbietet das Maßregelungsverbot ungeimpfte KollegInnen schlechter zu behandeln?00:22:00 – Feiern mit Querdenkern00:27:00 – Darf man bei Impfauskunft lügen?00:30:00 – Darf nach den Testergebnissen gefragt werden?00:40:40 – Ist der Impfstatus tatsächlich ein praktisches oder eher ein mediales Problem? Der Beitrag Sind Sie geimpft? – Corona und Arbeitsrecht – Rechtsbelehrung 99 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98
Kann denn eine Beleidigung zu einer Hausdurchsuchung führen? Diese Frage stellten wir uns, nachdem ein kritischer Tweet zu einem Strafantrag und rund drei Monate später zu einer Hausdurchsuchung führte. Den Strafantrag hatte der Hamburger Innensenator Andy Grote gestellt, nachdem er sich durch die Aussage „Du bist 1 Pimmel“ in seiner Ehre herabgesetzt fühlte. Da mit den Tweet sein widersprüchliches Verhalten während der Corona-Pandemie angeprangert wurde, kam schnell der Verdacht auf, dass die Hausdurchsuchung politisch motiviert sein könnte. Diesen Vorfall nahmen wir daher zum Anlass, um nicht nur über die Unabhängigkeit sowie Motivation von Staatsanwaltschaften, sondern generell über die Gründe für Hausdurchsuchungen, deren Bewilligung durch ErmittlungsrichterInnen, Vor-Ort-Maßnahmen der beteiligten Polizistinnen sowie Möglichkeiten sich gegen sie zu verteidigen, zu diskutieren. Die Strafverteidigerin Alexandra Braun ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht (Website, Twitter und „TATORT“-CHECK bei Stern.de) Als Expertin zum Thema haben wir die Hamburger Strafverteidigerin Alexandra Braun eingeladen, die uns durch die „Hausdurchsuchung“ führt und Tipps zum richtigen Verhalten gibt. Hierfür bedanken wir uns herzlichst und hoffen trotzdem, dass unsere HörerInnen diese Tipps am besten erst gar nicht benötigen werden. Falls doch, gern geschehen! Viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:02:30 – Vorstellung unserer Gästin, der Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht, Alexandra Braun.00:05:00 – Was passiert, wenn die Polizei an der Tür klingelt und wie sollte man sich verhalten?00:11:00 – Gibt es eine Anwesenheitspflicht bei der Hausdurchsuchung und sollten Zeugen und ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden?00:14:00 – Sind Video- und Tonaufnahmen erlaubt?00:17:00 – Welche Wohnungsbereiche dürfen durchsucht und welche Sachen dürfen beschlagnahmt werden?00:22:00 – Hausdurchsuchung im Homeoffice von Geheimnisträgern und freiwillige Herausgabe von Sachen.00:25:00 – Dürfen zufällig gefundene Tatmittel (z.B. Drogen oder Wahlplakate), die gar nicht gesucht wurden (Zufallsfunde) beschlagnahmt werden?00:27:00 – Wie sollte man sich nach dem Ende der Durchsuchung verhalten und sollten die vorgelegten Unterlagen unterzeichnet werden?00:30:00 – #Pimmelgate und die Frage, ob „Du Pimmel“ eine Beleidigung ist und eine Hausdurchsuchung rechtfertigt?00:37:00 – Darf ein Innensenator als Dienstherr der Staatsanwaltschaft, auf eine Durchsuchung in eigener Sache Einfluss nehmen und was passiert, falls die Durchsuchung am Ende rechtswidrig war?00:45:00 – Begründet eine rechtswidrige Hausdurchsuchung Schadensersatzansprüche?00:48:00 – Wann darf die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragen und was prüfen ErmittlungsrichterInnen, bevor sie ihm stattgeben.00:55:00 – Kann bei Gefahr in Verzug auch ohne einen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden?00:58:00 – Mit welchen Rechtsmitteln kann man gegen eine Hausdurchsuchung vorgehen?00:59:40 – Wird Nettigkeit und Freundlichkeit vergolten?01:05:00 – Braucht die Strafverteidigung eine „moralische Entkopplung“? Der Beitrag Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt – Rechtsbelehrung 98 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Adbusting und Wahlwerbung – Rechtsbelehrung 97
Als „Adbusting“ (Beispiele) wird die Verfremdung, Veränderung oder Umgestaltung von Werbung auf öffentlichen Außenflächen bezeichnet. Adbusting – Kunst oder Vandalismus? Adbusting ist meistens politischer Natur und ist vermehrt ab sechs Wochen vor politischen Wahlen zu beobachten. Ab dann dürfen Parteien den öffentlichen Raum für sich beanspruchen und versuchen auf Wahlplakaten die Gunst der Wählerschaft für sich zu gewinnen. Wahlplakate werden jedoch nicht selten übermalt, mit Texten ergänzt, in ihrer Aussage verändert, überklebt oder abgerissen. Während die Adbuster sich auf die Freiheit der Meinung und der Kunst berufen, sehen andere darin bloßen Vandalismus. Ob dieser Unterschied relevant ist, welche Strafen Adbustern drohen und wie sie Straftaten am besten vermeiden können, erklären wir sowohl im Hinblick auf das Straf-, das Zivilrecht und das Urheberrecht. Anti-Grüne-Plakate Anlass für das Thema war die bei dem Vermieter von Außenwerbeflächen Ströer geschalteten Plakate, auf denen die Partei „Die Grünen“ diskreditiert wurden. Diese Plakate wurden auch von anderen Parteien kritisiert und Ströer wurde vielfach vorgeworfen, den Werbeauftrag nicht abgelehnt zu haben. Zumindest auf einem Instagram Kanal von Ströer wurde jedoch vertreten, dass der Auftrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Ob dies zutrifft und die Kritik an dem Unternehmen insoweit berechtigt war, haben wir ebenfalls geprüft und hierzu auch den Experten für Kartellrecht, Dr. Sebastian Louven befragt (den wir in den Folgen „Kartellrecht, Marktmacht und Facebook“ #53 sowie „Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen #87 als Gast begrüßen durften). Seinen vollständige Einschätzung aus kartellrechtlicher Sicht: Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann zwar unter engen Voraussetzungen einem kartellrechtlichen Kontrahierungszwang unterliegen.Das wäre dann der Fall, wenn eine Geschäftsverweigerung in Form der Ablehnung missbräuchlich wäre. Das ist dann der Fall, wenn es keine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung gibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung verlangt aber nicht nur, dass Werbung gegen Gesetze verstößt oder inhaltlich rechtswidrig ist. Auch unterhalb dieser Schwelle kann ein marktbeherrschendes Unternehmen Kriterien definieren, nach denen es Anfragen ablehnt.Das hat auch der BGH vor wenigen Wochen in seiner jüngsten Facebook-Entscheidung so festgehalten. Denn auch marktbeherrschende Unternehmen, sogar Monopolisten haben noch ein unternehmerisches Selbstbestimmungs- und Gestaltungsrecht. Sie können also ihre Produkte und Dienstleistungen selbst, frei und autonom gestalten und haben ein Ermessen.Dieses Ermessen kann jedoch kartellrechtlich überprüft werden. Nicht mehr zulässig wären willkürliche oder widersprüchliche sowie nicht zur Verfolgung eines legitimen Zwecks erforderliche und angemessene Maßnahmen. Aus diesem Grund darf eine Kommunikationsplattform etwa Verschwörungstheoretiker sperren, auch wenn deren konkret unsinnige Äußerungen in sich straflos wären.Mit derselben Begründung hätte Ströer auch eine Werbemaßnahme ablehnen dürfen, die offensichtlich auf Desinformation und Beeinflussung des Bundestagswahlkampfs ausgerichtet ist. Daraus allein kann man allerdings noch nicht schlussfolgern, dass Ströer hätte ablehnen müssen. Die Verpflichtung ist aber aus kartellrechtlicher Sicht abwegig. Wir bedanken uns bei Dr. Louven, sind auf die Kommentare zu der Folge gespannt und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören. Kapitel 00:02:20 – Ströer, Wahlwerbung und mutmaßliche Veröffentlichungspflichten.00:04:00 – Was sind die Unterschiede zwischen Wahlwerbung und sonstiger Werbung.00:06:00 – Sachbeschädigung, „Sprayerparagraph“ und Antragsdelikte.00:25:30 – Stellt das Adbusting eine Urheberrechtsverletzung oder eine zulässige Parodie dar?00:29:00 – Ist digitales und unkörperliches Adbusting, z.B. durch Änderung von Displays und Lichtprojektionen strafbar?00:31:30 – Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.00:33.30 – Diebstahl, besonders schwerer Diebstahl und geringwertige Sachen.00:40:30 – Ist das alles von der Kunstfreiheit gedeckt?00:44:30 – Verletzung von Namensrechten durch nachahmende Werbung.00:46:00 – Beleidigung oder Schmähung vom Personen und Unternehmen.00:49:30 – Darf man die Werbeplakate unbeteiligter Unternehmen für Adbusting einsetzen?00:52:00 – Hausdurchsuchung zur Verfolgung des Adbusting?00:55:00 – Abhängen und Wiederaufhängen von Wahlplakaten. Weiterführende Links und Urteile: Beispiele für Adbusting.„‚AdBusting‘ im gesellschaftspolitischen Meinungskampf“ von Oliver Lampe und Steffen Uphues in NJW 2021, 730 ($).„Wie eine Warnweste unsichtbar macht“ von Jacqueline Dinser in der taz.„Unbequemes Adbusting ist grundrechtlich geschützt“ von Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann im Verfassungsblog.̶
Parodien, Rollenspiele und Gendern – Obiter Dictum 5
Liebe Zuhörer*innen, in dieser Folge unseres Nebenformates gehen wir nicht nur wie gewohnt auf die Kommentare zu den letzten Folgen ein, sondern diskutieren auch über Gendersternchen, geschlechtergerechtes Gebäck und erläutern, warum Herr Richter sich die Folgennummern nicht merken kann. Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes und Kommentare! Links zur Folge „Rechtserklärung mit Thomaso Variabilis und Jonathan Emma Klabasta“ im Afaldra-Podcast.FAQ zur Urheberrechtsreform.FAQ zum Impressumspflicht. Themen 00:00:00 – Erinnerungsvermögen und Folgennummern.00:06:30 – Erläuterungen zum neuen Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiches.00:17:10 – Fantasy-Rollenspiel im Afaldra Podcast.00:19:00 – Kommentare und Update zum Patentrecht.00:24:00 – Star Trek Referenzen zum Copyright (TNG 2.9 „Wem gehört Data“ und Voyager 7.20 „Die Veröffentlichung„).00:27:30 – Patentrecht und Normenhypothese zum Wurst-Tinder-Patent und Patente für KI-Erfindungen.00:41:30 – Erfahrungen aus dem Leben eines Abgemahnten, von Dr. Schwenke.00:53:30 – Positive Erfahrungen mit Dashcams.00:55:30 – Genderinklusive Sprache in Schrift und Ton.01:09:20 – Geschlechtsgerechte Kekse. Der Beitrag Parodien, Rollenspiele und Gendern – Obiter Dictum 5 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Uploadfilter & Urheberrechtsreform 2021 – Rechtsbelehrung 96
Ab dem 01. August 2021 müssen YouTube, Facebook & Co Nutzerinhalte vor dem Upload auf mögliche Urheberrechtsverstöße überprüfen. Dazu werden sie durch das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet, welches wiederum die Vorgaben der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) umsetzt. Diese Richtlinie wurde vor allem durch die Proteste gegen ihren Artikel 17 bekannt, der die Einführung von Uploadfiltern vorsieht (auch wenn der Begriff „Uploadfilter“ auf politischer Ebene ungerne genutzt wird). Allerdings ist das neue Gesetz nicht bloß einseitig zum Vorteil der Rechteinhaber ausgefallen. Denn das Gesetz enthält auch Ausnahmen und Verfahren, die Rechte der Nutzer wahren und die unberechtigte Blockierung von Uploads verhindern sollen (sog. „systematischen Overblockig“). D.h. die Plattformen sollen davon abgehalten werden eher den Rechteinhabern, als den Nutzern recht zu geben, weil Sie seitens der Rechteinhaber höhere Risiken befürchten. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider (Webseite des Lehrstuhls, Twitter-Account) ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Daten- und Informationsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik sowie Vorsitzende des Sachverständigenrates für Verbraucherfragen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und war Sachverständige im Rahmen der Anhörung zum UrhDaG.(Bildurheber: Florian Weichselbaumer, Universität Passau) Auf ein mögliches Overblocking wies auch unsere Gästin Prof. Louisa Specht-Riemenschneider in Ihrer Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hin. Sie selbst positioniert sich grundsätzlich gegen Uploadfilter. Allerdings sieht sie auch die Vorteile für die Nutzer und erläutert, warum der die deutsche Umsetzung der Urheberrechtsreform durchaus als gelungen betrachtet werden kann. Es bleibt allerdings weiterhin ein kontroverses Thema, bei dem uns auch Eure Meinungen in den Kommentaren interessieren. Zunächst wünschen wir Euch aber ein lehrreiches Vergnügen beim Zuhören! Tipp: Ratgeber und FAQ zur Urheberrechtsreform 2021 Zu der Folge gibt es auf der Plattform von Dr. Schwenke eine Zusammenfassung zu der Urheberrechtsreform, welche sich an alle richtet die im Internet Inhalte publizieren. Dabei werden nicht nur die Uploadfilter erklärt, sondern auch die neuen Rechte auf Karikaturen, Parodien und Pastiches als auch das ebenfalls neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger: „Ratgeber Urheberrechtsreform: Uploadfilter, Zitate, Parodien, Karikaturen, Pastiches und Memes.„ Kapitel 00:00:00 – Begrüßung und Einführung in das Thema.00:05:50 – Worum geht es bei dem neuen Gesetz und welche besondere Rolle spielen Plattformen, wie YouTube oder Facebook?00:13:30 – Haben die Proteste und Demos der Nutzer das Gesetz beeinflusst?00:18:00 – Wie funktionieren die Uploadfilter in der Praxis?00:23:00 – Warum das neue Gesetz die Rechte der Nutzer gegenüber den Plattformen stärkt.00:30:00 – Wie läuft ein Prüfverfahren mittels Uploadfiltern ab? Sind Übernahmen von 15 Sekunden aus einem fremden Video oder Musik erlaubt?00:39:00 – Beschwerden, Streitschlichtung und Gerichtsverfahren – Wie können Nutzer ihre Rechte effektiv durchsetzen?00:47:00 – Falls Nutzer selbst Nutzungslizenzen für die fremden Inhalte erwerben – werden diese Lizenzen von den Plattformen erkannt?00:58:00 – Ist die deutsche Regelung zu Uploadfiltern besser als keine Regelung?01:02:00 – Welche Plattformen müssen Uploadfilter einführen? Können auch Webseiten und Anwendungen von „regulären“ Unternehmen betroffen sein? Der Beitrag Uploadfilter & Urheberrechtsreform 2021 – Rechtsbelehrung 96 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95
Wenn Computer bereits Texte verfassen, die in Literaturwettbewerben bestehen oder und Bilder erstellen, die sechsstellige Summen bei Kunstauktionen erzielen, dann stellt sich die Frage, wer die Rechte an diesen Werken hat. Sind als Urheber die Programmierer der Software, diejenigen die sie anlernen, die Nutzer oder gar alle zusammen als Miturheber zu betrachten? Oder sind die KI-Werke gemeinfrei und vom Urheberrecht überhaupt nicht erfasst? Bedarf es dann sogar spezieller Leistungsschutzrechte, um diese Art des kreativen Computeroutputs zu schützen? Umgekehrt kann man sich aber auch fragen, ob nicht die Künstler, Autoren und andere Kreative vor der digitalen Konkurrenz geschützt werden müssten. Auf der Suche nach Antworten auf diese Fragen schauen wir uns daher nicht nur die Rechtslage, sondern blicken auch auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Urheberrechts. Ferner gehen wir auch der Frage nach, ob und im welchen Umfang die KI auf Grundlage urheberrechtlich geschützter Werken angelernt werden darf. Zu Gast begrüßen wir Mag. Katharina Bisset aus Niederösterreich, die sich mit den rechtlichen Herausforderungen der Zukunft nicht nur als Rechtsanwältin, sondern gemeinsam mit Mag. Michael Lanzinger auch in Ihrem Podcast „Nerds of Law“ beschäftigt. Mag. Katharina Bisset ist Rechtsanwältin in Niederösterreich und auf Datenschutz, IT-, IP-, Medienrecht und LegalTech spezialisiert und Co-Founder der Nerds of Law, einem LegalTech Unternehmen, welches unter anderem das Tool Netzbeweis kreiert hat. Kanzleiwebseite, Twitter, LinkedIn, Instagram, Facebook. Podcast „Nerds of Law“ (mit Mag. Michael Lanzinger). Wir bedanken uns bei Katharina herzlichst für den Besuch, empfehlen auch bei den Nerds of Law reinzuhören und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:03:30 – Gibt es Unterschiede zwischen dem österreichischen, deutschem und weltweiten Urheberrecht?00:05:30 – Was ist ein urheberrechtliches Werk und wer ist ein Urheber und ab wann wird die nötige Werk-, bzw. Schöpfungshöhe überschritten (z.B. bei Fotos, Musik, Tweets, Texten und anderen AGB)?00:14:55 – Wer oder was ist der Urheber und ab wann hört eine Maschine auf, ein Werkzeug zu sein?00:22:00 – Sind diejenigen die KI programmieren, sie anlernen oder nutzen Urheber?00:28:30 – Sind neuronale Netze Werkzeuge oder autonome Schöpfer?00:34:00 – Bedarf es eines besonderen Leistungsschutzes für computergenerierte Werke.00:40:00 – Schutz der Quellen, aus denen die KI-Wissen gewinnt (d.h. fremde Bilder, Texte, Datenbanken, etc.) vs. Interesse an möglichst objektiver und neutraler KI.00:45:00 – Erleichterung des Data und Textmining durch die EU-Urheberrechtsreform (§§ 44b für kommerzielle Zwecke und 60d UrhG-DE und wissenschaftliche Zwecke ).00:48:00 – Sind menschliche Stimmen sowie andere Persönlichkeitsmerkmale geschützt und sollten Deepfakes ebenfalls gesetzlich geregelt werden?00:52:00 – Entfällt der Sinn des Urheberrechts, wenn die KI-Werke von menschlichen Werken nicht zu unterscheiden sind?00:58:00 – Transzendentale Wertigkeit von Werken und sollten von der KI erstellte Werke explizit als solche gekennzeichnet werden?01:03:00 – Was sollte gesetzlich noch geregelt werden? Weiterführende Links (2do) Schutz des Zitates „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.” von Karl Valentin (LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11).Affenselfie vs. Urheberrecht.Neuronale Netzwerke.Tay, Microsofts Chatbot – wenn Chatbots das Schlechte von Menschen lernen.Star Trek TNG: „Wem gehört Data?“. Project Guttenberg Der Beitrag Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Impressum – Das große Update – Rechtsbelehrung 94
Entsprechend dem häufig geäußerten Wunsch unser ZuhörerInnen, beschäftigen wir uns in dieser Folge ausschließlich mit der Impressumspflicht. Dabei erläutern wir nicht nur, welche Onlineangebote über ein Impressum verfügen und welche Inhalte in den Impressen aufgenommen werden müssen. Zusätzlich gehen wir auch auf die praktischen Risiken von Privatpersonen und Unternehmen ein, die z.B. auf Angaben zur Person oder der eigenen Adresse verzichten möchten. Mit der Folge aktualisieren wir auch unsere Folge Nr. 3 und stellen fest, dass sie mit Aufnahme im Februar 2013 fast schon eine Dekade zurückliegt! Da wurde das Update wirklich notwendig, zumal es in der Zwischenzeit viele, vor allem positive Entscheidungen und Gesetzesänderungen gegeben hat. Zusammenfassung des Podcasts und kostenloser Impressumsgenerator Zu der Folge gibt es auf der Plattform von Dr. Schwenke eine Zusammenfassung, in der in über 50 Fragen & Antworten noch weitere Details und Anwendungsfälle, z.B. Chatbots, Messengern oder Podcasts berücksichtigt werden: „Der ultimative Impressumsratgeber: FAQ für Webseiten, Social Media, Apps, Bots und Messenger„. Für die praktische Umsetzung, steht der kostenlose Impressumsgenerator zur Verfügung. Kapitel 00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung des Themas00:05:00 – Einfach gefragt: Wer benötigt ein Impressum? Telemedien- Tele- und Individualkommunikation (Webseiten, Social Media, Foren und Branchenbücher).00:16:50 – Welchen Zweck erfüllt das Impressum?00:18:00 – Wann müssen geschäftliche Webseiten ein Impressum anbieten und wann (auch) private Onlineangebote?00:22:00 – Warum auch nichtgeschäftliche Webseiten ein Impressum benötigen.00:26:30 – Angaben zum Namen und Anschrift – kann man auf sie verzichten und darf man c/o-Adressen oder virtuelle Briefkästen nutzen?00:32:30 – Impressumspflicht bei Corporate Influencern.00:38:00 – Die „Impressumspflicht“ der DSGVO und inhaltliche Verantwortlichkeit nach dem Medienstaatsvertrag.00:44:00 – Muss auch ein Jugendschutzbeauftragter angegeben werden?00:46:00 – Kennzeichnungspflichten für Social Bots.00:49:00 – Pflicht zur Angabe von E-Mailadressen und Telefonnummern, Kontaktformularen und anderen unmittelbaren Kontaktmöglichkeiten.00:58:00 – Müssen die Fundstellen der jeweiligen Gesetze angegeben werden?01:00:00 – Pflichtangaben für Unternehmen.01:05:00 – Impressen im Grafikformat und Kontaktmöglichkeiten via Social Media.01:07:00 – Angabe der Umsatzsteueridentifikations- und der Wirtschaftsidentifikationsnummer sowie zulassungspflichtigen Berufsgruppen (Anwälte, Ärztinnen, etc.).01:09:00 – Angabepflichten für Anbieter audiovisueller Dienste (Youtuber und andere Influencer).00:10:00 – Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von Link- und Inhalts-Disclaimern.01:13:30 – Gesetzlicher Schutz gegen den Abmahnungsmissbrauch.01:??:00 – Platzierung des Impressums: Einfach erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar.01:22:00 – Facebook, Instagram, Twitter & CO – die Umsetzung der Impressumspflicht in Social Media.01:29:00 – Sind fremdsprachige Impressen notwendig? Der Beitrag Impressum – Das große Update – Rechtsbelehrung 94 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Patentrecht – Lego, Fliegengitter und (un)sinnige Erfindungen – Rechtsbelehrung 93
Wie kein anderes Rechtsgebiet setzt das Patentrecht ein technisches Sachverständnis bei seinen Anwendern voraus. Daher freuen wir uns, dass unser Gast nicht nur ein Patentanwalt sondern zugleich ein promovierter Physiker ist. Dr. Niels Meiser führt uns in die Welt des technischen Ideenschutzes ein, erläutert die Voraussetzungen einer Patentregistrierung und ihrer Kosten. Ebenfalls sprechen wir auch über den grundsätzlich Sinn und Zweck von Patenten sowie das Recht der Allgemeinheit auf Zwangslizenzen oder gar die Aussetzung des Patentschutzes. Zu Gast begrüßen wir Dr. Niels Meiser, Dipl.-Phys., Patentanwalt sowie Europäischer Patent-, Marken- und Geschmacksmusteranwalt. Er studierte Physik mit Studienrichtung technische Physik an der Leibniz Universität Hannover (Schwerpunkte: Optik, Photonik, Biophysik); anschließend promovierte er am Institut für angewandte Physik der KTH Stockholm (Schwerpunkte: modengekoppelte Festkörperlaser, nichtlineare Optik, Halbleiterabsorber). Wir erfahren ebenfalls, warum Lego „Bauklötze“ patentieren durfte, selbst Dinge wie Fliegengitter noch viel Raum für neue Erfindungen bieten und warum zumindest einem der Podcast-Gastgeber, die Karriere als Erfinder wohl eher versagt bleiben wird. Zum Abschluss erklärt uns Dr. Meiser, wie man zum Patentanwalt wird und welche Voraussetzungen zuvor zu meistern sind. Wir bedanken uns herzlichst bei unserem Gast und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:02:00 – Begrüßung unseres Gastes und Vorstellung des Themas.00:09:00 – Patente, Ideenschutz, Urheber- und Designrechte.00:13:00 – Lego und der Produktschutz bei abgelaufenen Patenten.00:17:30 – Fliegengitter oder warum es noch viel Neues zu erfinden gibt.00:21:30 – Der Wurst-Swipe-Maschine für Tinder patentierbar?00:27:00 – Blitzableiter und der Unterschied zwischen Entdeckern und Erfindern.00:29:00 – Was kostet eine Patentanmeldung und für welche Länder gilt sie?00:33:00 – Rube Goldberg, Gen-Patente und die Verwertungsmöglichkeit als Voraussetzung des Patents.00:37:00 – Arbeitnehmer als Erfinder und die Frage, wem ein Patent gehört.00:48:00 – Zwangslizenzen und Aufhebung des Patentschutzes von Impfstoffen zum Wohle der Allgemeinheit.00:54:00 – „One-Klick-Shopping“ von Amazon und die Patentierung von „Software“.01:03:00 – Kann man Patente für die Allgemeinheit freigeben?01:06:30 – Das Berufsbild der Patentanwaltschaft und warum man als Dr. der Physik im Recht tätig ist. Der Beitrag Patentrecht – Lego, Fliegengitter und (un)sinnige Erfindungen – Rechtsbelehrung 93 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Gekaufte Gäste – Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 4
Foto: Rechtsanwalt Stephan Dirks So kontrovers wie die Diskussionen zu den Themen „Lucca-App“ sowie „Microsoft und Datenschutz“ geführt werden, bildeten sich auch beim Feedback auf unsere entsprechenden Folgen zwei Lager. Während ein Teil der HörerInnen unsere Kritik an der Vergabe der Luca-App-Lizenzen befürwortete, fand der andere Teil, dass beim Datenschutz die „Kirche im Dorf belassen“ werden sollte. Bei der Diskussion zu Microsoft waren wir einem Hörer gar zu unkritisch und er fragte sich, ob unser Gast Johannes Nehlsen von Microsoft bezahlt wurde. Hierzu können wir nur antworten: nein, auch wenn er es wegen seiner datenschutzrechtlichen Hilfestellungen zu Microsoft-Produkten verdient hätte. Auf dieses und weiteres Feedback gehen wir in der aktuellen Folge unseres Formats „Obiter Dictum“ ein. Zudem sprechen wir über die Bewerbung von unserem Gast Dr. Malte Engeler als Berliner Datenschutzbeauftragten, die Bildabmahnung von Ladefuchs, beantworten die Fragen unserer Hörerschaft und geben kosmetische Ratschläge. Viel Vergnügen beim Zuhören! Angesprochene Folgen: Digitales Kinderzimmer #88.Das Presserecht – Grundwissen für JournalistInnen und BloggerInnen #89.Luca – Eine App, viele Desaster #90.Dashcams, Tesla und die Zulässigkeit mobiler Videoüberwachung #91.Microsoft und Datenschutz – Eine Frage der Balance? #92. Podcast-Tipp: „Auslegungssache„, Datenschutz-Podcast des c’t-Magazins. Kapitel 00:00:00 – Kommentare zu Dashcams, Luca App und Microsoft und News von unseren Gästen und die Politisierung des Datenschutzes.00:35:00 – Folgenideen, Entschuldigung an Hundebesitzer, Etikette und Gegendarstellung zum Traumschiff.00:40:00 – Ladefuchs und die teuren Folgen eine Bildabmahnung.00:50:00 – HörerInnenfragen und kosmetische Ratschläge. Der Beitrag Gekaufte Gäste – Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 4 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Microsoft und Datenschutz – Eine Frage der Balance? – Rechtsbelehrung 92
Windows-Betriebssystem, Office-Anwendungen, Speicherplatz in der Cloud oder Kommunikation via Teams – kaum ein Unternehmen ist derart mit dem Privat- und Berufsleben von Menschen verzahnt, wie Microsoft. Zugleich sieht sich Microsoft der vielfältigen Kritik seitens der Datenschützer ausgesetzt. Diese lehnen Microsoft zum Teil kategorisch mit dem Grund ab, dass Microsoft in den USA und damit in einem datenschutzrechtlich grundsätzlich unsicheren Drittland sitzt. Ferner wird Microsoft vorgeworfen, dass der Dienst Daten verarbeitet, ohne dass dies aus Sicht der Nutzer erforderlich sei oder, dass die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen nicht getroffen wurden. Unser Gast ist Johannes Nehlsen (Twitter). von der Universität Würzburg, der neben seiner Tätigkeit im Rechenzentrum zugleich die Funktion der Stabsstelle IT-Recht für die bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitäten wahrnimmt und sie als Ansprechpartner in Sachen Datenschutz, Lizenzrecht, IT-Vertragsrecht, E-Government und Informationssicherheitsrecht berät. Diese Diskrepanz zwischen der gelebten Praxis und den Datenschutzbedenken beeinflusst auch die tägliche Arbeit unseres Gastes. In seiner Funktion als „Stabsstelle IT-Recht für die bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitäten“ muss Johannes Nehlsen die Balance zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie den Bedürfnissen von Forschern, Studenten und Verwaltungseinrichtungen sicherstellen. In der aktuellen Folge erklärt er uns, wie er diese schwierige Aufgabe bewältigt und dabei den Hochschulen hilft, die Nutzung von Microsoft möglichst rechtskonform auszugestalten. Seine Erfahrungen und Ratschläge beschränken sich dabei jedoch nicht nur auf die Hochschulen, sondern sind auch für andere öffentlich-rechtliche Stellen und Unternehmern von Bedeutung. Wir bedanken uns bei Johannes für den sehr aufschlussreichen Besuch und wünschen unseren Zuhörerinnen und Zuhörern viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.00:07:00 – Lässt sich Windows 10 rechtssicher nutzen?00:18:00 – Sicherheit gegen mögliche Datenpreisgabe – Ein fairer Tausch?00:25:00 – Der Kauf von Microsoftlizenzen und die Unterschiede zwischen Kauf und Miete.00:31:00 – Wie lange ist die Cloud verfügbar?00:39:00 – Risiko für Berufsgeheimnisträger.00:44:00 – Auftragsverarbeitungsvertrag und gemeinsame Verantwortlichkeit.00:47:00 – Potenzieller Zugriff auf Daten durch US-Unternehmen und der Risikoansatz.00:50:30 – Wie sieht die Hochschulpraxis aus, gelten hier andere Regeln und Gepflogenheiten als bei Unternehmen?00:55:00 – Lock-In-Effekte und die ideelle Perspektive .00:59:00 – Wie kann man die Risiken beim Einsatz von Microsoftdiensten mindern?01:04:30 – Schritt halten mit der Softwareentwicklung und Schutz im Privatbereich. Links zur Folge Microsoft 365 ein Lösungsangebot – Von Johannes Nehlsen betreute Übersicht mit Verträgen, Hilfestellungen und Lösungen zu Nutzungsszenarien beim Einsatz von Microsoft 365.Microsoft-Servicevertrag.Microsoft Customer Agreement – Berufsgeheimnisträger Zusatzvereinbarung.Anforderungen an den Einsatz von Clouddiensten für Berufsgeheimnisträger.Datenschutzdokumentation für Windows.Übersicht über die Datenschutzsteuerungen für Microsoft 365 Apps for Enterprise.Microsoft: Bundesministerien kauften Software für 178 Millionen Euro, Cloud: Microsoft steht vor Prestigeprojekt mit Bundesregierung.EDPS Public Paper on Outcome of own-initiative investigation into EU institutions’ use of Microsoft products and services.Data protection impact assessments DPIA’s Office 365 ProPlus, Windows 10 Enterprise, Office 365 online and mobile apps.HBDI duldet übergangsweise (bis 31.7) den Einsatz von Videokonferenzsysteme in Schulen für weitgehend alle Anwendungen.Pi-Hole: Das schwarze Loch für Werbung.O&O ShutUp10:Das kostenlose Antispy-Tool für Windows 10.Privacy Shield – wie es jetzt weitergeht – Rechtsbelehrung Folge #79. Der Beitrag Microsoft und Datenschutz – Eine Frage der Balance? – Rechtsbelehrung 92 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Dashcams, Tesla und die Zulässigkeit mobiler Videoüberwachung – Rechtsbelehrung 91
Obwohl Dashcams von Datenschützern kritisch betrachtet werden, sind sie im Straßenverkehr immer häufiger zu beobachten. Auch neue Fahrzeuge sind zunehmend mit einer Vielzahl von Kameras ausgestattet, die nicht nur den Fahrassistenzsystemen, sondern auch der Beweissicherung im Fall eines Unfalls dienen können. Die Fahrzeuge des Autoherstellers Tesla bieten sogar einen „Sentry-Mode“ (bzw. Wächter-Modus), mit dem der Nahbereich des Fahrzeugs im geparkten Zustand per Videokamera überwacht werden kann. Angesichts der hohen Anforderungen, die an Videoüberwachung gestellt werden, scheint der Einsatz von Kameras im Autoverkehr weniger streng bewertet zu werden. Denn anders als bei der Videoüberwachung von Grundstücken, sind weder viele Gerichtsfälle zu verzeichnen noch scheinen die Aufsichtsbehörden besonders aktiv zu werden. Zu Gast begrüßen wir, Dr. Matthias Lachenmann, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei BHO Legal PartG mbB sowie Datenschutzbeauftragter (UDISzert). Dr. Lachenmann ist auf die Beratung im Technologie- und Datenschutzrecht spezialisiert, insbesondere mit Fokus auf internationalen Konzerndatenschutz, Beschäftigtendatenschutz sowie Industrie 4.0 und ist Mitherausgeber des Formularhandbuchs Datenschutzrecht im C. H. Beck-Verlag. (Website, LinkedIn, Twitter) Den Fragen nach Bevorzugung von Dashcams und der generellen rechtlichen Beurteilung des Einsatzes mobiler Videoüberwachung, gehen wir gemeinsam mit unserem Gast Dr. Matthias Lachenmann nach. Dabei teilt Dr. Lachenmann auch Erfahrungen aus seinen Fällen mit, in denen es um die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht sowie eine behördliche Verfügung gegen den Fahrer eines Tesla-Fahrzeugs ging. Wir bedanken uns für die wertvolle Unterstützung, als auch die Tipps zum Kauf einer Dashcam und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören! Vorschlag für Dashcam-Einstellungen in einem Tesla, der auf Grundlage der Empfehlungen unseres Gastes erstellt wurde (Quelle). Kapitel 00:03:45 – Vorstellung unseres Gastes sowie des Themas.00:04:00 – Was ist unter dem Begriff „Dashcam“ zu verstehen und welche anderen Typen von Kameras können Autofahrzeuge sonst an Bord haben?00:10:30 – Ist der Einsatz von Dashcams zulässig und falls nein, welche Folgen drohen?00:15:00 – Findet die DSGVO bei einer privaten Dashcam-Nutzung überhaupt Anwendung?00:18:00 – Sind die Nutzung der Tesla-Dashcams und des Sentry-Modes zulässig?00:22:00 – Abmahnungen von Teslafahrern – ein Geschäftsmodel mit Zukunft?00:24:00 – Ist ein Hinweis auf mögliche Videoüberwachung am Fahrzeug zu empfehlen?00:28:00 – Wäre die automatische Verpixelung von Gesichtern eine Lösung?00:32:00 – Laut BGH können Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden – ist das kein Widerspruch zum Datenschutz?00:35:00 – Worauf ist beim Dashcam-Kauf zu achten?00:39:00 – Kann es sogar passieren, dass man zur Herausgabe der eigenen Aufnahmen verpflichtet wird?00:40:00 – Sind Teslafahrzeuge wegen der Videoüberwachungsfunktion ein Gewährleistungsfall? Weiterführende Links Dashcam-Funktion am Tesla: Datenschutzbehörde untersagt Nutzung von RA Dr. Lachenmann. Berliner Behörde verwarnt Tesla-Besitzer wegen Wächter im teslamag.de.So verstösst Tesla gegen das Schweizer Datenschutzgesetz.BigBrotherAward 2020 für Tesla.BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess (Pressemitteilung). Der Beitrag Dashcams, Tesla und die Zulässigkeit mobiler Videoüberwachung – Rechtsbelehrung 91 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Luca – Eine App, viele Desaster – Rechtsbelehrung 90
Vor einem Jahr haben wir gemeinsam mit unserem Gast Dr. Malte Engeler über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts gesprochen und die Absicht einer zentralen Datenspeicherung kritisiert. Die Corona-Warn-App ist dann erfreulicherweise wie von Datenschützern gewünscht erschienen (was jedoch eher Google und Apple zu verdanken ist). Doch sie bietet bisher (was sich bald ändern soll) keine Möglichkeit sogenannte Risiko-Cluster (z.B. eine Gaststätte oder eine Musikveranstaltung) zu erkennen und deren Teilnehmer über ein potenzielles Infektionsrisiko zu informieren. Diese Funktionen verspricht die Luca-App, welche von einem Berliner Start-Up entwickelt und von dem (an dem Start-Up mittelbar beteiligten) Musiker Smudo öffentlich angepriesen wird. Dabei hat die Luca-App so viel Erfolg, dass bereits zwölf Bundesländer Lizenzen zu ihrer Nutzung erworben haben und auf die Steuerzahler am Ende Kosten von insgesamt ca. 10 Millionen Euro zukommen werden. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Doch zugleich kommt Kritik vor allem von den Seiten der IT-Entwickler und der Datenschützer. Denn so wie es aussieht, verstößt Luca App gegen Sicherheitskonventionen, was angesichts ihrer angestrebten Verbreitung und der Verarbeitung von Gesundheitsdaten mehr als fragwürdig ist. Welche Datenschutzmängel Luca unterstellt werden müssen und warum die Datenschutzbehörden in diesem Fall als Schutzinstanz versagt haben, erklärt Dr. Malte Engeler ebenso präzise wie fundiert in der aktuellen Folge. Viel Vergnügen beim Zuhören und erneut ein großes Dankeschön an Dr. Engeler für den Besuch! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.00:05:00 – Was macht Luca App anders als die Corona-Warn-App und was ist an ihr auszusetzen?00:25:00 – Wie Luca App die Deutschen disziplinieren könnte.00:30:00 – Was sagen die Datenschutzbehörden und ist eine fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung nicht ohnehin ein KO-Kriterium?00:40:00 – Zählt der Schein bei der Geldervergabe mehr als die Wirkung?00:46:00 – Haben die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden versagt?00:56:00 – Offenheit des Quellcodes und Urheberrechtsverstöße (gegen die GPL-Lizenz).01:10:00 – Können die Länder von den Verträgen zurücktreten?00:16:00 – Jan Böhmermann und Unzuverlässigkeit des QR-Code-Verfahrens.01:20:00 – Ausblick auf die nächste Folge zum Thema „Tesla, Dashcams und Videoüberwachung“. Weiterführende Links Digitale Gästelisten Das zentrale Problem von Luca bei Netzpolitik.org.„Einfach grottig“ – dieser Trick entlarvt den fatalen Fehler der Luca-App bei Welt.de.Die Luca-App: Dilettantisch und sinnlos bei Telepolis.„Marketing, Druck und zweifelhafte Vergabeverfahren stehen hinter dem Erfolg“ – Thread von Journalistin Eva Wolfangel.„Magisches Denken“ Logbuch:Netzpolitik Spezial zur Luca-App und der Corona-Warn-App – Podcast mit Linus Neumann, Tim Pritlove und Eva Wolfangel.Wie man selbst QR-Codes generieren kann – Thread von Allen Reynolds.Alles nur geklaut? So entstand die Anti-Corona-App „Luca“ bei Welt.de.Weniger Datenschutz hilft auch nicht gegen Covid-19 vom Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber bei Spiegel.de.Warum die Cluster-Erkennung der Corona-App wenig bringt bei Golem.de.Corona-Warn-App soll nach Ostern ein Check-in-System bekommen bei Spiegel.de.Gastronomie in Berlin: Bezirk Mitte will Restaurants wieder öffnen bei der Berliner Zeitung.Sündenbock Datenschutz: „Das ist etwas, wo der Datenschutz eine Rolle spielt” von Prof. Nico Härting bei CR-Online.Corona-Warn-App: Stört der Datenschutz? von Henning Tillmann.Luca App Source Code Audit IV: Die Sache mit dem geklautem Source Code von Patrick Ahlbrecht. Der Beitrag Luca – Eine App, viele Desaster – Rechtsbelehrung 90 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Das Presserecht – Grundwissen für JournalistInnen und BloggerInnen – Rechtsbelehrung 89
Stehen Herrn Richter als Berufsjournalisten mehr Rechte zu als Dr. Schwenke, der seine Ansichten „lediglich“ über einen Blog und einen Podcast verbreitet? Mit dieser Frage beginnend, klären wir zuerst, wer überhaupt zu „der Presse“ im rechtlichen Sinne gehört. Anschließend betrachten wir die Vorzüge, aber auch die Bürden der Presseangehörigen. In diesem Rahmen sprechen wir u.a. über die Grenzen des Investigativjournalismus, Verdachtsberichterstattung, den Presseausweis sowie Zugangsrechte zu Veranstaltungen, Abgrenzung zwischen PR und redaktioneller Berichterstattung als auch über das Recht am eigenen Bild und Schadensersatzansprüche, wenn z.B. Bildnisse von Günther Jauch oder Traumschiffkapitänen zu Unrecht veröffentlicht werden. Zu Gast begrüßen wir Frau Dr. Diana Ettig, LL.M., Rechtsanwältin, Of Counsel bei Spirit Legal und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht mit besonderer Expertise im Datenschutzrecht (Website, LinkedIn, Twitter). Als Expertin für das Presserecht steht uns Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Dr. Diana Ettig, LL.M. zur Seite. Dank ihr erfahren wir vor allem, dass es häufig gar nicht so relevant ist, ob man ein Teil der Presse ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass man die unter dem Begriff „Presserecht“ zusammengefassten gesetzlichen Vorgaben beachtet. Daher empfehlen wir diese Folge nicht nur den Angehörigen der Presse, sondern allen ZuhörerInnen, die an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen. Auch wenn sie kein Presseverlag sind, sondern in Blogs oder Podcasts publizieren. Wir bedanken uns herzlichst bei Dr. Ettig und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:03:45 – Vorstellung unserer Gästin sowie des Presserechts als Rechtsgebiet.00:10:00 – Welche Funktion und Verbindlichkeit hat der Pressekodex?00:15:30 – Wer ist „Presse“/ JournalistIn und welche Privilegien bringt dieser Status mit sich?00:21:00 – Unterschiede zwischen Meinungen und Tatsachen.00:25:00 – Der Presseausweis und Recht auf Zugang zu Veranstaltungen.00:35:00 – Apothekenrundschau, Bäckerblume und Influencer oder die Frage nach dem Unterschied zwischen PR und Presse.00:41:00 – Genießen InvestigativjournalistInnen rechtliche Vorteile?00:46:00 – Wo liegt die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Berichterstattung und dürfen Gewinnspiele mit Traumschiffkapitänen bebildert werden?00:56:00 – Verdachtsberichterstattung und strategische Prozessführung.01:09:30 – Gegendarstellung, Schadensersatzforderungen und andere Möglichkeiten sich gegen unzulässige Berichterstattung zu wehren.01:12:30 – Müssen Interviews von den Interviewten freigegeben werden und wer haftet für die Interviewinhalte?01:22:00 – Das Laienprivileg und der Schutz des Vertrauens in die Aussagen der Presse. Der Beitrag Das Presserecht – Grundwissen für JournalistInnen und BloggerInnen – Rechtsbelehrung 89 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Digitales Kinderzimmer – Rechtsbelehrung 88
Eltern, ihre Kinder und der Zugang zu digitalen Angeboten oder Geräten sind schon aus einem erzieherischen Aspekt ein weites, komplexes und im praktischen Umgang kniffliges Feld. Und als wäre das nicht genug, gibt es auch noch einen juristischen Aspekt, der beachtet werden sollte. Zum Glück gibt es die Rechtsbelehrung! Wir fragen: Haben Kinder – juristisch gesehen – nicht nur ein “Recht auf Zugang zum Internet” – sondern auch ein Recht auf Privatsphäre, dass elterliche Überwachungsmaßnahmen verbietet? Und was ist beim Einsatz von digitalen Spielzeugen im Kinderzimmer zu beachten? Dürfen Eltern Bilder von ihren Kindern in Social Media veröffentlichen oder gar deren Influencer-Tätigkeiten managen? Können sie umgekehrt die Social-Media-Nutzung kontrollieren einschränken, kontrollieren und womöglich gänzlich verbieten? Mit der Unterstützung unserer Gästin Dr. Marie Herberger beantworten wir nicht nur diese Fragen. An deren Beispiel erläutern wir zugleich auch den rechtlichen Rahmen der Kindererziehung, die Rechte der Eltern, der Kinder sowie die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung im Fall von Familienrechtsstreitigkeiten. Denn eines wird im Rahmen des Podcasts klar: Jeder Fall ist anders und muss im Hinblick auf das Kindeswohl individuell beurteilt werden Zu Gast begrüßen wir Dr. Marie Herberger, LL.M.Wissenschaftliche Hilfskraft bei Universität PassauLinkedIn, Blog: klartext-jura.de. Wir bedanken uns Herzlichst bei Dr. Herberger und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören. Linktipps und erwähnte Folgen klartext-jura.de – Der Blog von Dr. Marie Herberger.„Die Welt zu Gast im digitalen Kinderzimmer Ein Orientierungsversuch aus familienrechtlicher Sicht“ – Fachbeitrag von Dr. Marie Herberger in Juris, 2020, 444-449.„nur30min – dann ist aber Schluß!“ – Podcast von Patricia Cammarata & Marcus Richter, der sich mit dem Thema “Kinder und digitale Medien” beschäftigt.UN-Kinderrechtskonvention.BGH, 27.08.2020 – III ZB 30/20 – Urteil zum digitalen Nachlass und Recht der Eltern zum Zugang eines Social-Media-Kontos ihres verstorbenen Kindes.AG Bad Hersfeld, 15.05.2017 – F 120/17 EASO – Die mittlerweile aufgehobene Entscheidung zur WhatsApp-Nutzung eines Erziehungsberechtigten.Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72.WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47.Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44.Der Digitale Nachlass – Rechtsbelehrung Folge 19 (Jura-Podcast für Sie, Ihre Erben und Diensteanbieter). Kapitel 00:02:30 – UN-Kinderrechtskonvention und das Recht von Kindern auf Internet.00:04:30 – Das Familienrecht und der „Grundsatz der Partnerschaftlichen Erziehung“ mit dem Ziel des „Kindeswohls“.00:15:00 – Wo verlaufen die Altersgrenzen, wer ist ein Kind?00:17:20 – Wie werden Familienrechtbeschlüsse umgesetzt?00:26:00 – Computerspiele und Altersbeschränkungen.00:29:00 – Werden FamilienrichterInnen besonders ausgebildet?00:31:50 – Welche Rechte haben Eltern bei der Auswahl von Inhalten, Plattformen und Kommunikationspartnern.00:38:00 – Abschaffung der Züchtigung als elterliches Recht und ist ein Klaps noch in Ordnung?.00:44:00 – In welchem Umfang darf man Kinder bei der Internetnutzung überwachen?00:54:00 – Strafbarkeit dank smarten Spielzeugen.00:59:30 – Kinderbilder im Internet, was dürfen Eltern?01:07:00 – Kinder als Influencer und dürfen Eltern Manager ihrer Kinder sein? Der Beitrag Digitales Kinderzimmer – Rechtsbelehrung 88 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Vom Fechten und Fußball – Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 3
Fast hätten wir uns an das Vorhaben, alle zwei reguläre Folgen eine Zwischenbesprechung im „Obiter Dictum“ zu veröffentlichen, nicht gehalten. Doch unsere Zerstreutheit kam uns zur Hilfe und so rekapitulieren wir in dieser Folge unseren Ausflug „ins Clubhouse“ und widmen uns den Kommentaren und Fragen unserer Zuhörerinnen. Erfahren Sie also unter anderen, wie es um das Jurastudium des Herrn Richter steht und warum Dr. Schwenke die Fechtkunst dem Fußball vorzieht. Viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Sorry für die heisere Stimme, die leider der Aufnahmetechnik und keiner exzessiven Feierlaune geschuldet ist. Der Beitrag Vom Fechten und Fußball – Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 3 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen – Rechtsbelehrung Folge 87
Unser Gast: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Louven, Beratungsfeld: Kartellrecht & Telekommunikationsrecht, Mitglied des Teams von Telemedicus. War wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Oldenburg. Web: louven.legal, LinkedIn, Twitter: @SebastianLouven. In der heutigen Folge haben die Gastgeber zwei Anliegen: Zum einen hat Dr. Schwenke hat eine Virtual-Reality-Brille Quest 2 des Anbieters Oculus erworben und musste dazu einen Verkäufer im Ausland bemühen. Denn angeblich würde das deutsche Bundeskartellamt den Verkauf in Deutschland untersagen, weil die VR-Brille ein Facebook-Konto voraussetzt. Nun wüsste der Käufer gerne, ob diese Kopplung rechtens ist und er sich dagegen persönlich vor Gericht wehren kann. Zum anderen wollte Herr Richter erfahren, ob die von Facebook angekündigte (aber dann doch aufgeschobene) Zusammenführung von WhatsApp- und Facebook-Daten zulässig gewesen wäre oder es sich dabei um einen Missbrauch der Marktmacht durch Facebook gehandelt hätte. Um diesen Fragen nachzugehen, haben die Podcast-Hosts erneut den auf das Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Sebastian Louven eingeladen. Wer schon die erste Folge zum Kartellrecht mit Dr. Louven hörte, der kann sich auf die Rückkehr der drei Säulen des Kartellrechts und anschauliche Erklärungen dieses (lt. Dr Louven „einfachen“) Rechtsgebiets freuen. Wir freuten uns über die Unterstützung, bedanken uns herzlich und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas, Kopplung der VR-Brille Oculus Quest an den Facebook Account und Zusammenführung von WhatsApp- und Facebook-Daten.00:06:45 – Update zu der letzten Folge und dem Vorgehend des Bundeskartellamtes.00:10:40 – Die dogmatische Perspektive aka worum geht es rechtlich gesehen?00:11:10 – Was ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte?00:23:30 – Warum durfte die Oculus 2 nicht in Deutschland verkauft.00:30:00 – Zusammenführung von Daten zwischen Facebook und WhatsApp-00:40:00 – Änderungen des Kartellrechts (§ 19a GWB) und wen soll es eigentlich schützen?00:45:00 – Was Plattformsperren und Stadionverbote gemeinsam haben.00:52:00 – Wie bestimmt man die Marktmacht einer Plattform? Weitere Quellen Kartellrecht, Marktmacht und Facebook – Rechtsbelehrung Folge 53§ 19a GWB wird zum ersten Mal umgesetzt von Dr. Sebastian Louven zur Untersuchung des Bundeskartellamts gegenüber Facebook im Hinblick auf VR-Brillen von Oculus.BKartA eröffnet neues Facebook-Verfahren – was können Unternehmen jetzt tun? von Dr. Sebastian Louven, ebenfalls zum Thema Facebook und Oculus. Der Beitrag Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen – Rechtsbelehrung Folge 87 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Homeoffice – Rechtsbelehrung Folge 86
Zu Gast: Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Dozentin der Nordakademie, Gründerin Rechtsanwaltskanzlei Sieling, u.a. IT / Datenschutz / Arbeitsrecht, Twitter: @carola_sieling, LinkedIn In der aktuellen Pandemiezeit wird der Ruf nach einer Kontakteminimierung durch eine Homeoffice-Pflicht laut. Als Antwort darauf verpflichtet die vom 27. Januar bis zum 18. März 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Wir prüfen, ob damit wirklich die geforderte Homeoffice-Pflicht Einkehr hält, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer generell im Hinblick auf ein Homeoffice haben, was datenschutzrechtlich zu beachten ist, ob der Vermieter um Zustimmung gebeten werden muss, und ob die Kosten des Homeoffice sei es ein Arbeitszimmer oder eine Arbeitsecke als Werbungskosten von der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Unterstützt werden wir von der Rechtsanwältin Carola Sieling bei der wir uns für den Besuch und die ihre Unterstützung herzlichst bedanken möchten. Ebenso bedanken wir uns bei unseren HörerInnen für die Fragen! Danke schön! Kapitel 00:00:00 – Vorstellung von Rechtsanwältin Carola Sieling und des Themas.00:02:00 – Was ist ein Homeoffice, was ein Telearbeitsplatz und wann handelt es sich um ein mobiles Arbeiten?00:11:00 – Darf der Arbeitgeber das Homeoffice anordnen?00:18:00 – Muss der Arbeitgeber das Homeoffice finanzieren und Geräte bereitstellen oder Privatgräte der Mitarbeiter einsetzen?00:27:30 – Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Homeoffice?00:37:30 – Wie wird die Arbeitszeit und Datensicherheit im Homeoffice berechnet und kontrolliert?00:50:00 – Müssen Mitarbeiter an Videokonferenzen per Video teilnehmen?00:56:00 – Sind besondere Versicherungen erforderlich?00:57:30 – Muss der Wohnungsvermieter einem Homeoffice zustimmen?00:59:00 – Inwieweit kann ein Homeoffice als Arbeitszimmer oder generell von der Steuer abgesetzt werden?01:05:30 – Steuerfreie Corona-Zuwendung. Links und erwähnte Folgen: Rechtsbelehrung #12 zu Videoüberwachung von Arbeitnehmern.SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Nr. 24/2020 v. 20.8.2020. Der Beitrag Homeoffice – Rechtsbelehrung Folge 86 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Jahresendumfrageauswertung: Zahlen, Komplimente & Kritik – Rechtsbelehrung Folge 85
Vielen herzlichen Dank für Eure Stimmen! Mit 2.700 Teilnehmerinnen und über 300 (!) Textbeiträgen übertraf die Hörerumfrage alle unsere Erwartungen. Nach deren Auswertung präsentieren wir in der Weihnachtsfolge die Ergebnisse, freuen uns über Komplimente und gehen auf Kritik sowie Vorschläge unserer Hörerschaft ein. Wir wünschen viel Vergnügen mit den Einsichten in den Maschinenraum der Rechtsbelehrung und allen unseren Zuhörerinnen sowie Zuhörern einen entspannten Jahresausklang mit einem großartigen neuen Jahr. Kapitel 00:03:00 – Teilnehmer- und Hörerzahlen.00:06:45 – Wechen Berufen gehen unsere Zuhörerinnen nach?00:13:00 – Länge des Podcastsund wofür sind Podcasts eigentlich da?00:17:30 – Mehr Gäste oder weniger Gäste?00:21:00 – Wie alt sind unsere Zuhörerinnen und Zuhörer.00:21:50 – Die Geschlechterverteilung und warum wie gerne mehr weibliche Gästinnen hätten.00:27:30 – Gendern als Zankapfel.00:34:00 – Technik, Plattformen und Kapitelmarken.00:40:30 – Feedback zu Obiter Dictum.00:43:00 – Komplimente & Verben.00:44:45 – Recht, Humor und das Lachan eal geistiger Rückzugzugsort00:49:20 – Themenkomplexe, unterschiedliche Rechtsansichten und das Rechtsgefühl.00:55:30 – Rund um die Tonqualität.00:58:00 – Abschiedsgrüße (2x), Monetarisierung und ZUständigkeitenverteilung. Ergebnisse Im Folgenden eine Übersicht der Abstimmungsergebnisse (sorry für den Zuschnitt im Bild und warum die Statistik keine Zahlen hat, erklären wir im Podcast). Hinweis: Falls in Ihrem Podcatcher keine Grafiken zu sehen sind, rufen Sie bitte unseren Beitrag zur Folge auf. Folge mit Aufruf zur Umfrage: Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 01 (mit Hörerumfrage) Unsere letzte Umfrage: Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33. Der Beitrag Jahresendumfrageauswertung: Zahlen, Komplimente & Kritik – Rechtsbelehrung Folge 85 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 02 (keine Corona & Strafrecht-Folge)
Obiter Dictum ist unser Format, in dem wir über Hausmeistereien und Reaktionen auf HörerInnenkommentare sprechen (wollen). In der zweiten Folge befindet sich Dr. Schwenke in Quarantäne und anlassbezogen sprechen wir über das Scheitern der Vorbereitungen einer Rechtsbelehrung-Folge, in der es um die Ansteckung mit Covid-19 und das Strafrecht gehen sollte. Allerdings schießen wir bei der Aufbereitung der Vorbereitung soweit über das Ziel hinaus und befassen uns dabei auch noch so vertieft mit dem Thema, dass es eine reguläre Folge hätte werden können, was es dann aber – aus Gründen, die ausführlich dargelegt werden – doch nicht geworden ist. Lassen Sie uns gerne in den Kommentaren wissen, was Sie davon halten, wenn wir mal nicht ganz stringent sind, sondern uns einem Thema in einem lockeren Gespräch nähern. Das wäre schon alleine deswegen gut, damit mir wir auch wieder in der nächsten Obiter Dictum Folge, etwas haben, über das wir reden können – es soll ja um Ihre Kommentare gehen! Und damit viel Vergnügen beim Zuhören, wie eine Corona-Infektion zu Mord, Totschlag, gefährlicher Körperverletzung oder Nötigung führen kann. PS: Die Umfrage unter rechtsbelehrung.com/umfrage läuft noch bis zum 15. Dezember und wir freuen uns nach wie vor über Teilnehmer*innen! Der Beitrag Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 02 (keine Corona & Strafrecht-Folge) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Angriff auf die Verschlüsselung – Rechtsbelehrung Folge 84
Zur Hörerumfrage: https://rechtsbelehrung.com/umfrage. Das heutige Thema ist an sich nicht neu. Es geht um einen weiteren Akt in den so genannten „Crypto Wars“, d. h. den Versuchen von staatlichen Stellen, Zugriff auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation der Nutzer zu erhalten. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Warum der aktuell in einer Resolution europäischer Regierungsvertreter geforderte Generalschlüssel, u. a. für Messenger, wie WhatsApp, Threema oder Signal auch bei diesem Versuch ein hohes Missbrauchspotential, aber einen geringe Nutzen in sich birgt, erläutert uns unser Gast Dr. Malte Engeler. Ebenso erklärt er, warum nach seiner Ansicht es ohnehin um die grundsätzliche Frage geht, ob Menschen in einer digitalen Welt noch ein Recht auf ein Geheimnis haben sollen. Lesetipp: Die Zusammenfassung dieser Podcastfolge erhalten Sie im Artikel von Dr. Engeler: „Crypto Wars: Täglich grüßt das Murmeltier„. Viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitelmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und der aktuellen Resolution des Ministerrates.00:04:00 – Was ist die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und wie wollen die Regierungen sie einschränken?00:08:30 – Besteht bereits eine Pflicht zur Herausgabe verschlüsselter Daten oder deren Entschlüsselung?00:11:20 – Stehen die Zusicherungen in den AGB der Anbieter der Herausgabe der Daten entgegen?00:14:00 – Welche Behörden würden durch eine Gesetzesänderung zum Zugriff auf verschlüsselte Inhalte?00:17:00 – Die Methode des steten Tropfens.00:20:00 – Entsprechen die Forderungen der Regierungen nicht schlicht dem vordigitalem Stand der Dinge?00:22:00 – Können nicht die organisatorischen Maßnahmen für die nötige Sicherheit sorgen?00:26:30 – Gibt es ein Grundrecht auf Verschlüsselung?00:32:00 – Wenn, dann müsste die Verschlüsselung verboten werden.00:39:00 – Sind wir nicht alle ein bisschen zu dystopisch?00:45:00 – Gibt es Alternativen zur Aufhebung der Verschlüsselung?00:52:30 – Was kann ich gegen die Einschränkung der Verschlüsselungstechnologien unternehmen? Weiterführende Quellen Malte Engeler, DeathMetalMods: Crypto Wars: Täglich grüßt das Murmeltier.ORF.at: Auf den Terroranschlag folgt EU-Verschlüsselungsverbot.Gegen staatliche Hintertüren: Bundesverband IT-Sicherheit eV (TeleTrusT) kritisiert geplante EU-weite Aushebelung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.CCC | Nächste Schlacht in den CryptoWars: EU-Ministerrat plant Anschlag auf Verschlüsselung.Gesellschaft für Informatik e.V. (GI): Die fortlaufende Debatte um Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e. V.: Aushebelung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung trifft die Falschen und leistet der IT-Sicherheit einen BärendienstHeise: Crypto Wars: Massive Proteste gegen EU-Angriff auf Verschlüsselung.Digitalcourage.de: Error: Regierungen planen Angriff auf Verschlüsselung.Diskussion bei LinkedIn (via Karsten U. Bartels).Netzpolitik: Wirtschaft und Zivilgesellschaft stellen sich gegen Pläne der EU-Staaten. Der Beitrag Angriff auf die Verschlüsselung – Rechtsbelehrung Folge 84 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Mehr Fragen wagen: Das Informationsfreiheitsgesetz – Rechtsbelehrung Folge 83
Zur Hörerumfrage: https://rechtsbelehrung.com/umfrage. Was die mediale Öffentlichkeit angeht, fristet die Informationsfreiheit ein Schattendasein. Auch viele Bürger kennen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und deren Auskunftsrechte gegenüber Behörden erst gar nicht. Dabei kann das IFG, bzw. deren Vielzahl helfen, Behördenprozesse transparenter zu machen und für eine bessere Kontrolle der staatlichen Institutionen zu sorgen. Um die Informationsfreiheit mehr in das ihr zustehende Scheinwerferlicht zu rücken, widmen wir die heutige Folge dem Informationsfreiheitsgesetz. Dazu haben wir einen Gast eingeladen, der sich mit dem IFG nicht nur sehr gut auskennt, sondern es selbst häufig in Anspruch nimmt. Unser Gast ist Rechtsanwalt Stefan Hessel, Experte im Bereich Cybersicherheit bei reuschlaw, Datenschutzrecht sowie Kenner und Anwender des Informationsfreiheitsgesetzes (Website, Twitter, LinkedIn). Wir erfahren daher nicht nur die rechtlichen Hintergründe, sondern auch wie Informationsanfragen mit Hilfe der Plattform fragdenstaat.de am effektivsten gestellt und publiziert werden können. Wir wünschen viel Spaß beim Zuhören und bei den Anfragen! Kapitelmarken 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas00:03:00 – Was ist die Informationsfreiheit, „Private Daten schützen, öffentliche Daten nutzen“ und die Hackerethik.00:04:45 – Was regelt das Informationsfreiheitsgesetz?00:07:30 – Welche bekannten Beispiele gibt es zu welchen Informationen kann man Anfragen stellen?00:11:30 – Was haben Datenschutzbehörden und Geheimdienste gemeinsam?00:19:45 – Ist das nicht eine Förderung des Querulantentums und welche Rolle spielt das Urheberrecht?00:22:45 – Dürfen für Informationsanfragen Gebühren berechnet werden?00:26:00 – Wie kann man gegen eine Ablehnung der Auskunft vorgehen und wann ist sie begründet?00:32:30 – Kritische Infrastrukturen – sollte nicht gerade hier hohe Transparenz herrschen? (Mehr dazu mit Herrn Richter im Chaosradio #263 des CCC).00:37:30 – Wie stellt man eine Anfrage nach dem IFG und warum die Nutzung der Plattform Fragdenstaat.de empfehlenswert ist.00:45:00 – Wie reagieren Behörden? Der Beitrag Mehr Fragen wagen: Das Informationsfreiheitsgesetz – Rechtsbelehrung Folge 83 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 01 (mit Hörerumfrage)
Der Link zu dieser Umfrage: https://rechtsbelehrung.com/umfrage Fünf Jahre ist unsere letzte Zuhörer*innenumfrage her. So lange ist es auch hier, dass wir über die Rechtsbelehrung als Projekt oder über das Feedback unser Zuhörerschaft gesprochen haben. Das alles holen wir jetzt aber mit der erste Folge unseres „Obiter Dictums“ nach. Themen sind u.a. unser neues Logo, für das wir uns bei Justine bedanken, Zuhörerzahlen, Feedback zu einzelnen Folgen und unsere Schmerzensgrenzen bei Kritik sowie die folgende Umfrage. Wir würden uns sehr über Ihr Feedback und die Teilnahme an der Umfrage freuen. Alle Antworten sind optional: [totalpoll id=“18160″] Danke schön für die Teilnahme. Die Umfrage läuft bis zur Aufnahme unser Dezemberfolge, also ca. bis zum 1 – 15. Dezember 2020. Die Umfrage erfolgt insoweit anonym, als wir nur die Antworten auswerten, sie aber keinen konkreten Teilnehmer*innen zuordnen. Die Umfrage läuft auf unserem Server. Die IP-Adresse wird nicht gespeichert. Die Teilnahme wird für 30 Minuten in einem Cookie gespeichert, um Mehrfachabstimmungen einzuschränken. Der Beitrag Rechtsbelehrung – Obiter Dictum 01 (mit Hörerumfrage) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82
In den zweifelhaften Genuss der DSGVO zu unterfallen, möchte man nicht wirklich kommen. Datenverarbeitungsgrundsätze, Auskunfts-, Löschungs-, Dokumentationspflichten, immense Haftungshöhen und mögliche Schadensersatzpflichten. Dass Privatpersonen all diese Pflichten kaum erfüllen können, war auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb er eine sogenannte „Haushaltsausnahme“ ins Gesetz aufnahm. Laut Artikel 2 Abs. 2 lit. c. ist die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, nicht anwendbar. Allerdings meinte der Gesetzgeber mit „persönlichen und familiären Tätigkeiten“ ganz ursprünglich z. B. die Führung von Adresslisten oder die Führung privater Korrespondenz. Doch wie ist diese Ausnahme heutzutage zu verstehen? Kann z. B. die Veröffentlichung einer Personenaufnahme auf Facebook noch als „ausschließlich persönlich und familiär“ betrachtet werden? Und wie sieht es aus, wenn man Menschen fotografiert, Dashcams im Autos nutzt oder einen kamerabewährten Tesla fährt? Können Hausbesucher etwa Löschungsansprüche geltend machen, wenn sie sich in einem Raum mit einem digitalen Assistenten wie Siri oder Alexa befinden? Dr. Alexander Golland Rechtsanwalt und Manager/Prokurist bei PwC Legal, Schriftleitung “Datenschutz-Berater” (Fachzeitschrift), Promotion zu sozialen Netzwerken & DSGVO und forscht zu datenschutzrechtlichen Grundsatzfragen (Website, Twitter, LinkedIn). All diese Fragen und auch die, ob wir die DSGVO tatsächlich häufiger beachten müssen als es uns lieb ist, beantworten wir in der aktuellen Rechtsbelehrung mit Hilfe unseres Gastes und DSGVO-Experten Dr. Alexander Golland. Viel Spaß beim Zuhören! Kapitelmarken 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas.00:08:30 – Wie weit reicht die „ausschließlich persönlich und familiäre“ Datenverarbeitung?00:11:30 – Wann führt die Veröffentlichung von Informationen zur Anwendbarkeit der DGVO?00:12:00 – Warum die Haushaltsausnahme schon beim Spielen von Fortnite relevant wird.00:15:00 – Ist die DSGVO bei Veröffentlichungen in sozialen Medien auch trotz Einwilligung der Betroffenen anwendbar?00:21:00 – Kann jeder bei jedem eine DSGVO-Auskunftsanfrage stellen?00:25:00 – Auch gewerbliche Verkäufer und (Corporate) Influencer unterfallen der DSGVO.00:26:00 – Sind auch WhatsApp-Nutzer von der DSGVO betroffen?00:33:00 – Müssen auch Dashcam-Nutzer und Teslafahrer die DSGVO beachten?00:38:20 – Nutzung von Alexa, Siri, Google & Co – Können sich beim Einsatz von digitalen Assistenten die Hausgäste auf die DSGVO berufen?00:42:00 – Wann ist die DSGVO bei Fotografien anwendbar?00:49:00 – Wenn die DSGVO schon anwendbar ist, ist die Verarbeitung von Daten durch Privatpersonen gerechtfertigt?00:52:30 – Blick in die Zukunft: Was sollte geändert werden? Weitere Links und Hinweise Beitrag „Die ‚private‘ Datenverarbeitung im Internet. Verantwortlichkeiten und Rechtmäßigkeit bei Privatpersonen“ in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD), 2020, 397 (Kostenpflichtig).EuGH zur Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften auf Privatpersonen bei Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet (EuGH, 06.11.2003 – C-101/01 „Lindqvist“).BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess (BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Der Beitrag Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast)
Mit dem Thema Betäubungsmittel und speziell Cannabis erfüllen wir wieder einen der häufigsten Themenwünsche unserer Hörer*innen. Zudem bedanken wir uns auch für die vielen konkreten Fragen zum Thema, die wir in dieser Folge beantworten. Wobei wir als Podcast-Gastgeber auch eher zu den Fragesteller*innen gehören und die Beantwortung der Fragen dem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Patrick Welke als Experten überlassen. Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, Twitter, Instagram, Facebook. Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Welke für die geballte Ladung an Informationen sowie deren verständliche und unterhaltsame Erläuterung und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören. Kapitel 00:01:30 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt Patrick Welke.00:02:30 – Ist es illegal Cannabis zu besitzen und was genau ist verboten?00:05:45 – Ist der Besitz einer geringen Menge Cannabis straffrei und was ist eine geringe Menge?00:12:00 – Warum ist Cannabis verboten?00:13:30 – Ist Cannabis eine Einstiegsdroge?00:15:00 – Ist „bloßes Mitrauchen“ strafbar?00:19:00 – Darf bei einer Polizeikontrolle nur auf „eine Droge“ getestet werden?00:20:40 – Helfen Urinreiniger gegen die Feststellung von THC?00:23:00 – Kann Cannabis mit Wischtests festgestellt werden?00:24:00 – Darf ein Arbeitgeber einen Cannabistest durchführen lassen.00:25:00 – Wann bekommt man Cannabis auf Rezept verschrieben?00:30:00 – Ist der Besitz von Cannabis-Samen strafbar?00:31:00 – Kann ein erhöhter Stromverbrauch zu einem Durchsuchungsbeschluss führen?00:35:00 – Welche Strafen drohen bei Besitz?00:40:45 – Ab wann ist man ein „Drogendealer“?00:42:45 – Wie lange kann man den Cannabis-Konsum nachweisen?00:44:30 – Ist Cannabis als ein religiöses Ritual erlaubt?00:46:30 – Gibt es einen Cannabis-Ausweis für medizinische Konsumenten?00:53:45 – Ist das Cannabisverbot sinnvoll? Der Beitrag Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Per Videokonferenz vor Gericht (§ 127a ZPO) – Rechtsbelehrung Folge #80
Der Trend zur Videokonferenz, den die Corona-Zeit mit sich brachte, machte auch vor Gerichten nicht halt. Zwar war es schon zuvor zulässig Gerichtsverhandlungen zeitgleich in Bild und Ton von unterschiedlichen Ort aus zu führen. Doch fristete die „Videoverhandlung“ bisher eher ein Schattendasein. Dabei bietet das Fernverhandeln nicht nur gesundheitliche Vorteile. Mit unserem Gast Jan Spoenle, Richter am Landgericht Heilbronn, erläutern wir daher anhand seiner Erfahrungen im Rahmen von Zivilprozessen neben den Vorteilen, auch die Grenzen der gerichtlichen Videoverhandlung, deren Zukunftsfähigkeit, und ob es zulässig ist, virtuelle Roben vor Gericht zu tragen. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Jan Spoenle, Richter am Landgericht Heilbronn sowie Lehrbeauftragter für Urheber- & Wettbewerbsrecht. Twitter, Instagram, Website. Wir wünschen viel Vergnügen und empfehlen zur Vertiefung den Beitrag „Corona-Pandemie: Die Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung„, den unser Gast zusammen mit Dr. Reto Manz (Gast unserer Folge 22) bei Juris veröffentlicht hat. Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Jan Spoenle, Richter am Landgericht.00:03:45 – Wie kam es dazu, dass Gerichte per Video verhandeln?00:06:00 – Wie viele Personen sind üblicherweise im Gerichtssaal?00:11:30 – Wie wahrt man die Öffentlichkeit bei Videoprozessen, wer muss da sein und wie stellt man die Sicherheit sicher?00:21:50 – Sind virtuelle Roben zulässig?00:27:00 – Wird die Möglichkeit der Videoverhandlung genutzt?00:38:00 – Werden Videoverhandlungen aufgezeichnet?00:42:30 – Kann man Zeugen per Video vernehmen und Urkunden würdigen?00:50:00 – Führen Videokonferenzen nicht zu einer gewissen Entmenschlichung der Parteien?00:54:00 – Aber wann ist man in Videokonferenzen säumig?01:09:00 – Sind Masken vor Gericht erlaubt?01:13:00 – Wie sieht die Zukunft aus? Sind Videokonferenzen bloß eine vorübergehende Entscheidung? Der Beitrag Per Videokonferenz vor Gericht (§ 127a ZPO) – Rechtsbelehrung Folge #80 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Privacy Shield – wie es jetzt weitergeht – Rechtsbelehrung Folge #79
Der EuGH hat mit dem “Privacy-Shield” die für Unternehmen verlässlichste Grundlage für Datentransfers zwischen der EU und den USA für unwirksam erklärt (EuGH, 16.7.2020 – C-311/18 “Schrems II”, Pressemitteilung). Der Privacy-Shield basierte auf der Annahme der EU-Kommission, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Denn nur dann erlaubt die DSGVO einen Datentransfer in die USA. Der EuGH erklärte der EU-Kommission jedoch, dass in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau anzunehmen, so ziemlich das Gegenteil der faktischen Zustände ist. Genaugenommen werden die Grundrechte der EU-Bürger auf Privatleben, Datenschutz und auf einen wirksamen Rechtsbehelf entkernt. Doch was passiert als nächstes? Entsteht ein EU-Internet mit einem EU-Google und EU-Facebook? Werden die USA einlenken und deren Datenschutzstandard erhöhen? Werden die EU-Datenschutzbehörden durchgreifen und die Datentransfers in die USA verbieten? Oder kommt ein neuer Privacy Shield, bis der EuGH ihn ebenso und wie auch den Vorgänger „Safe Harbor“ zuvor verwirft? Als Gast freuen wir uns erneut Dr. Malte Engeler begrüßen zu können. Er findet klare Worte für die Folgen des EuGH-Urteils, auch wenn er selbst keinen Gefallen an der von ihm erwarteten Entwicklung findet. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen mit der neuen Folge, freuen uns über Bewertungen und Ihre Kommentare mit Vorschlägen für den möglichen Nachfolger des Privacy Shield ( „Privacy Shield reloaded„, „Trustful Privacy Harbor„, etc. )? Kapitel 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Malte Engeler00:04:15 – Was war der Privacy Shield?00:10:20 – Warum hat der EuGH den Privacy Shield aufgehoben?00:15:00 – Was sind Standardvertragsklauseln und sind sie eine Alternative zum Privacy Shield?00:20:00 – Wie geht es nun weiter, wo die Wirtschaft auf die Datenflüsse zwischen der EU und den USA angewiesen ist?00:26:00 – Ist eine Einwilligung eine Lösung… und überhaupt möglich?00:30:00 – Wäre ein Opt-In per Cookie-Banner eine Idee?00:32:00 – Kommt ein neuer Privacy Shield?00:40:00 – Werden die Datenschutzbehörden den gordischen Knoten lösen?00:48:00 – Gilt das Besprochene auch für Privatpersonen? Links zur Folge Urteil des EuGH, 16.7.2020, Az. C-311/18 „Schrems II“.„Der EuGH könnte seinen Hebel überschätzen“ – Stellungnahme Landesdatenschutzbeauftragten Brink in der FAZ.Stellungnahme Europäischer Datenschutzausschusses.Stellungnahme Datenschutzaufsicht Irland.Stellungnahme Berliner Datenschutzaufsicht.Stellungnahme der Hamburger Datenschutzaufsicht.FAQ der Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz.EuGH, Urteil v. 07.10.2015, Az. C‑362/14 „Schrems I“.„EuGH hebt den Privacy Shield auf: Und jetzt?“ in der LTO.„EuGH: EU/US-Privacy Shield ist unwirksam – Was Unternehmen jetzt wissen müssen“ von Dr. Schwenke.Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30. Der Beitrag Privacy Shield – wie es jetzt weitergeht – Rechtsbelehrung Folge #79 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Corporate Influencer und Markenbotschafter – Rechtsbelehrung Folge #78
Als Influencer werden Personen bezeichnet, die über eine meinungsbeeinflussende Präsenz in sozialen Medien verfügen und daher von Unternehmen als Fürsprecher für deren Produkte beauftragt werden. Statt sich nur auf betriebsfremde Influencer zu verlassen, setzen Unternehmen zunehmend auch eigene Mitarbeiter als „Corporate Influencer“ ein. Doch was zunächst Vorteile in Form von inhaltlicher Kontrolle und Kostenersparnissen bringt, führt zugleich zu einer Reihe von wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Folgen und Risiken. Da diese auch die Corporate Influencer selbst betreffen, müssen Arbeitgeber schon aufgrund ihrer Fürsorgepflichten im Vorfeld aktiv Vorkehrungen treffen. Unser Gast ist die Kommunikationsberaterin, beliebte Rednerin und Buchautorin, Dr. Kerstin Hoffmann (Website, Blog PR-Doktor, Facebook, LinkedIn, Twitter) Welche Risiken auf Unternehmen zukommen, wie sie zu gewichten sind und wie sie vermieden werden können, erläutern wir in dieser Folge gemeinsam mit Frau Dr. Kerstin Hoffmann. Dr. Hoffmann hat das Buch „Markenbotschafter – Erfolg mit Corporate Influencern“ veröffentlicht und unterstützt uns mit Einblicken und Bewertungen des Einsatzes von Corporate Influencern aus der Sicht einer Kommunikationsexpertin (Hinweis: Dr. Schwenke hat zu dem Werk das Rechtskapitel beigetragen). Wir bedanken uns erneut für den Besuch und freuen uns schon auf das nächste Mal! Viel Vergnügen beim Zuhören! P. S. Der in der Folge erwähnte Rechtsbeitrag von Dr. Schwenke ist in dem Beitrag „Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung“ abrufbar. Shownotes 00:02:00 – Die Vorstellung unseres Gastes und des Themas. 00:03:30 – Definition Influencer, Corporate Influencer & Markenbotschafter. 00:11:00 – Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflichten bei Influencern. 00:14:00 – Dürfen MitarbeiterInnen für deren Unternehmen werben oder muss dies vereinbart werden? 00:22:45 – Kennzeichnungspflichten für Corporate Influencer. 00:31:30 – Wie die Impressumspflicht bei Corporate Influencern umgesetzt werden kann. 00:42:00 – Ab wann die DSGVO gilt und warum die sog „Haushaltsausnahme“ bei Corporate Influencern nicht greift. 00:51:30 – Mitspracherechte des Betriebsrats und Einbindung anderer Stakeholder. 00:58:00 – Der Bundesdatschutzbeauftragte als Beispiel für einen Corporate Influencer, der unter dem „Deckmantel des Privaten“ agiert. 01:00:00 – Hausmeistereien und Ankündigung einer Umfrage. Der Beitrag Corporate Influencer und Markenbotschafter – Rechtsbelehrung Folge #78 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Verkehrsrecht: Einsame Autorennen, Dashcams und Betriebsgefahr von Panzern – Rechtsbelehrung Folge #77
Mit der heutigen Folge erfüllen wir den Wunsch unserer Zuhörerinnen und Zuhörer, mehr über das Verkehrsrecht zu erfahren. Dazu haben wir mit Rechtsanwalt Thomas Kümmerle einen Experten für das Thema eingeladen (der uns schon in Folge 29 zu Rechtsschutzversicherungen beehrt hatte). Er erklärt uns, wann überhöhte Geschwindigkeit zur Bestrafung wegen der Teilnahme an Autorennen führen kann, warum Zeugen es nicht einfach haben, und dass ein „Nachtrunk“ bei einer Alkoholfahrt eher weniger helfen wird. Daneben sprechen wir über die Zulässigkeit von Dashcams, Telematiktarifen von Versicherungen und die Zukunft des Verkehrsrechts in einer Welt der (semi)autonomen Fahrzeuge (hier verweisen wir auf die Folgen 31 zu autonomen Autos und 42 zu KI & Haftung). Thomas Kümmerle ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Partner der Kanzlei glienke & kümmerle vertritt er seine Mandanten ausschließlich in straf- und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Drogendelikten. Daneben reguliert Rechtsanwalt Kümmerle Schäden nach Verkehrsunfällen, insbesondere für Motorradfahrer. Website, Twitter, Facebook und Instagram Wir danken Thomas für den Besuch und den spannenden Einblick in ein sehr praxisnahes Rechtsgebiet. Shownotes 00:01:00 – Shout Out für Organ der Rechtspflege, den neuen Anwalts Podcast von Rechts- und Fachanwälten Stephan Dirks und Lars Rieck. 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes.00:06:00 – Welche Klientel kommt zu einem Verkehrsrechtsanwalt und wer trägt die Kosten? 00:14:00 – Freuen sich Verkehrsrechtsanwälte über Bußgeldverschärfungen? 00:20:15 – Warum man auch alleine an Autorennen teilnehmen kann. 00:32:00 – Sollte man bei Unfällen die Polizei rufen und wie soll man sich gegenüber der Polizei verhalten? 00:38:00 – Wie sieht die Haftungsbeteiligung bei Unfällen mit Panzern aus? 00:41:30 – Kann man Knallzeugen trauen und ist es sinnvoll sich als Zeuge von Verkehrsunfällen überhaupt zur Verfügung stellen? 00:48:00 – Welche Rolle spielen die Gutachter? 00:54:00 – Sind Aufnahme von Dashcams taugliche Beweismittel und ist deren Nutzung überhaupt erlaubt? 01:09:00 – Wie soll man reagieren, wenn man mit Alkohol am Steuer angehalten wird oder gar einen Unfall baut? Hilft der Nachtrunk, um vorhergehende Alkoholkonsum zu verdecken? 01:16:00 – Wer haftet für Fehler autonomer Fahrzeuge und gibt es in der Zukunft keine Verkehrsrechtsanwälte mehr? Der Beitrag Verkehrsrecht: Einsame Autorennen, Dashcams und Betriebsgefahr von Panzern – Rechtsbelehrung Folge #77 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Corona-App: Setzt die Regierung auf eine Fehlentwicklung? – Rechtsbelehrung Folge #76
Die so genannte „Corona-App“ soll die Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung durch Früherkennung und Isolation infizierter Personen eindämmen (gemeint ist die Kontaktverfolgungs- bzw. Tracing-App, nicht die „Datenspende-App“ des Robert-Koch-Instituts). Dazu sollen Nutzer, die sich für bestimmte Zeit in der Nähe infizierter Personen befanden darüber durch die App benachrichtigt werden. Dann sollen sie sich in Isolation begeben und auf das Virus testen lassen. Allerdings läuft die Entwicklung nicht so glatt wie es zuerst klang und die zuerst für Mitte April angekündigten Ergebnisse, sollen erst Mitte Mai vorliegen. Nach derzeitigem Entwicklungsstand erscheint aber auch dieser Termin zumindest als fragwürdig. Bedenken gegen eine Kontakt-App als solche Zunächst bestehen generelle Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen App. So sollen lt. Virologen ca. 60 % der Menschen die App nutzen, damit sie hilfreich ist. 70% der deutschen Bürger haben überhaupt ein Smartphone und von ihnen müssten dann fast alle eine App installieren. Doch mehren sich Zweifel, dass Bürger überhaupt eine App installieren werden, die ihnen nach Ansicht vieler Experten nicht den bestmöglichen Datenschutz bietet. Dezentrale vs. zentrale Lösung Als eine datenschutzfreundlichere Alternative wird die so genannte „dezentrale Lösung“ verstanden. Dabei wird auf einem zentralen Server lediglich gespeichert, wer infiziert ist. Ob andere Nutzer der App mit den infizierten Personen in Kontakt getreten sind, wird nur innerhalb der Mobiltelefone der Nutzer geprüft. Bei der „zentralen Lösung“ erfolgt dieser Abgleich dagegen auf einem zentralen Server. Damit werden die Kontaktverläufe (vereinfacht gesagt die Information, welcher Nutzer welche anderen Nutzer traf) zentral gespeichert. Die Regierungen scheinen trotz der Bedenken die zentrale Lösung zu bevorzugen. Die Regierungen hätten lieber mehr Daten Die deutsche Regierung und die Landesregierungen sowie Staaten wie Frankreich, bevorzugen eine zentrale Serverlösung. Als Grund wird eine mögliche künftige Verwertbarkeit der Kontaktverläufe als soziografische Daten für Forschungszwecke genannt. Auch die Sicherheit wird als Vorteil ins Feld geführt und ein dezentraler Abgleich der Infektion in den jeweiligen Mobiltelefonen als Gefahr betrachtet. Es gehört allerdings zu erfahrungsbasierten Prinzipien der Datensicherheit und des Datenschutzes, die größte Risikoquelle beim Betreiber zu vermuten. Dementsprechend formiert sich zunehmend ein erstarkter Widerstand gegen die zentrale Lösung des von den Regierungen bevorzugten PEPP-PT Projektes. Die wichtigsten Projekte Im Mittelpunkt dieser turbulenten App-Entwicklung stehen sich als Akteure zwei Projekte gegenüber: PEPP-PT („Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing“, d.h. in etwa „Eine gesamteuropäische, privatsphärenwahrende Nahbereichsverfolgung“). Pepp-PT selbst entwickelt keine App, sondern die Plattform, die App-Anbieter wie das Robert Koch-Institut (RKI) in Deutschland für die Entwicklung eigner Apps nutzen können. Hinter der Initiative sollen mehr als 130 Mitglieder stehen, zu denen Forschungseinrichtungen und Unternehmen zählen. Der Kopf hinter dem Projekt, sollen Hans-Christian Boos von der KI-Firma Arago und Thomas Wiegand vom Heinrich-Hertz-Institut sein. DP3T Project („Decentralized Privacy-Preserving Proximity Tracing“, d. h. eine „Eine dezentrale privatsphärenwahrende Nahbereichsverfolgung“). Bei dem DP3T-Projekt handelt es sich um eine Initiative der Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ebenfalls ein internationales Projekt, dessen Team neben Experten aus der Schweiz rund 25 Forscher aus Belgien, Deutschland, Großbritannien, Italien, der Niederlande und Spanien angehören. Daneben gibt es auch weitere Projekte, z. B. „Digital Contact Tracing Service: DCTS“ der TU München (das auch eine dezentrale Lösung wählt). Zentrale Lösung vs. dezentrale Lösung Während PEPP-PT sowohl eine zentrale, wie eine dezentrale Lösung als Option anbietet, beschränkt sich das DP3T Project auf die dezentrale Durchführung der Kontaktabgleiche. Daneben ist das Projekt, anders als PEPP-PT, ein Open Source Projekt. Zunächst kooperierte das DP3T Project mit PEPP-PT. Doch nach Vorwürfen der Intransparenz und fehlender Datensparsamkeit, scheint sich das DP3T Project dauerhaft vom PEPP-PT getrennt zu haben. Konflikte und Köpfe Neben den konzeptionellen Rivalitäten scheint in letzten Tagen auch ein Exodus der führenden Köpfe sowie Organisationen von PEPP-PT und zunehmende Zuwendung von Technik- und Datenschutzexperten zu DP3T, bzw. dezentralen Systemen, stattzufinden. Nicht nur mangelnde Transparenz und Kommunikation werden dem Projekt vorgeworfen. PEPP-PT werden sogar mangelnde Kompetenz und rein wirtschaftliche Interessen vorgeworfen (wobei die Vorwürfe als subjektive Ansichten mit Vorsicht zu genießen sind). Auf der anderen Seite werden d
Verwaltungsrecht: Was darf der Staat in Krisenzeiten? – Rechtsbelehrung Folge #75
In dieser Folge führen wir unsere Hörer*innen in die wundervolle Welt des Verwaltungsrechts ein, das Rechtsgebiets, welches aufgrund der Vielzahl staatlicher Maßnahmen in der Corona-Krise derzeit besonders relevant ist. Daher widmen wir uns im ersten Teil des Podcasts den Basics und erklären die Unterschiede zwischen Gesetzen, (Rechts)verordnungen, Allgemeinverfügungen sowie Verwaltungsakten. Ebenfalls erläutern wir, welche Voraussetzungen beachtet werden müssen, damit staatliches Handeln zulässig ist und wie man sich andernfalls gegen staatliche Maßnahmen wehren kann. Im zweiten Teil schauen wir uns die Praxis an und prüfen u.a. am Beispiel von Kontakt- und Versammlungssperren, ob die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen gewahrt wurden. Ist das Leben etwa ein „Supergrundrecht“, dessen Schutz anderen Grundrechten (wie z. B. der Versammlungsfreiheit) stets vorgeht? Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Wir wünschen viel Freude beim Zuhören und hoffen, dass Sie ebenso viel Spaß am Verwaltungsrecht haben, wie die Podcaster.* * Gut, die Beteiligten können ein bisschen voreingenommen sein. Unser Gast ist Dr. Malte Engeler, spricht als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig Recht und Dr. Schwenke war vor seiner Zeit als Rechtsanwalt als Beamter in der Finanzverwaltung tätig. Shownotes 00:02:00 – Was ist das Verwaltungsrecht? 00:08:30 – Was sind Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen? 00:19:00 – Was muss der Staat beachten, damit staatliches Handeln nicht die Grundrechte der Menschen verletzt? 00:21:00 – Wie kann man sich gegen Verwaltungsakte wehren? 00:29:30 – Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinverfügungen und Gesetzen? 00:33:00 – Müssen und können Verwaltungsakte beschränkt werden? 00:40:00 – Wer ermittelt und wer ist nachweispflichtig vor einem Verwaltungsgericht (Amtsermittlungsgrundsatz)? 00:47:00 – Die Verhältnismäßigkeit und die Ermessensprüfung als Kernstück einer Überprüfung staatlichen Handelns. 00:51:00 – Ist die Aufhebung der Versammlungsfreiheit aufgrund des Infektionsrisikos verhältnismäßig? Schlägt das Leben als Schutzzweck staatlichen Handelns alle anderen Grundrechte? 00:59:00 – Wann sind staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen? 01:03:00 – Wird sich ein Richter im Zweifel für die staatliche Maßnahme entscheiden? 01:08:00 – Was bringt es gegen Verwaltungsakte vorzugehen, die sich bereits erledigt haben? Gibt es eine Amtshaftung und Schadensersatz? Der Beitrag Verwaltungsrecht: Was darf der Staat in Krisenzeiten? – Rechtsbelehrung Folge #75 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Rechtsbelehrung 74 – Musterfeststellungsklage vs. Legal Tech
Für viele Verbraucher können Klageverfahren zu langwierigen und kostspieligen Angelegenheiten werden. Dazu kommt, dass trotz des hohen Aufwandes, die gesetzlichen Gebühren für die beratenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eher niedrig ausfallen. Daher ist die Vertretung der Verbraucher vor Gericht für sie nicht besonders attraktiv. Diese Nachteile des „Zugangs zum Recht“ sollte die Musterfeststellungsklage zumindest bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle abhelfen. Dazu sollen bestimmte Verbraucherschutzverbände für die Verbraucher zumindest einen Teil vom Gerichtsverfahren abnehmen. Auf der anderen Seite stehen Legal-Tech-Plattformen, die sich Ansprüche von Verbrauchern abtreten lassen und im eigenen Namen einklagen können. Die Bedeutung der Legal-Tech-Plattformen hat insbesondere im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal zugenommen. Dr. Lene Kohl ist Senior Counsel bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke in Berlin. Sie verfügt über besondere Erfahrung bei Prozessen um die Rechte einer Vielzahl von Betroffenen, da sie vor ihrem Eintritt bei Osborne Clarke einige Klageverfahren über viele Tausend Ansprüche europäischer Geschädigter im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geführt hat. Wie die Verfahren aufgebaut sind und welche sich für Geschädigte eher lohnen und welche gesetzlichen Verbesserungen gewünscht werden, diskutieren wir mit unserem Gast, Frau Dr. Lene Kohl, bei der wir uns sehr für ihre fachkundige Unterstützung bedanken. Viel Vergnügen beim Hören und bitte schön gesund bleiben! Shownotes 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Lene Kohl, Rechtsanwältin und Senior Legal bei Osbourne Clarke. 00:02:00 – Was sind Class Actions nach dem US-Prinzip und warum sind die Klagesummen so hoch? 00:07:00 – Was ist eine Feststellungs- und was ist eine Musterfeststellungsklage und was sind ihre Vorteile? 00:18:00 – Woran könnte es liegen, dass es so wenige Musterfeststellungsklagen gibt? 00:24:00 – Gibt es ein Opt-Out? 00:25:00 – Der Vergleich bei der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die VW AG und wie Verbraucher weiter vorgehen können. 00:35:00 – Legal-Tech und das traditionelle Abtretungsverfahren als Alternative zur Musterfeststellungsklagen? 00:52:00 – Wie funktionieren die Legal-Tech-Verfahren? 00:58:00 – Wäre ein bisschen mehr „Amerikanisierung“ nicht vom Vorteil für Verbraucherrechte? Der Beitrag Rechtsbelehrung 74 – Musterfeststellungsklage vs. Legal Tech erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Paybackgesicht vs. Aluhut – Sollten Gesichtserkennungs-Technologien verboten werden? – Rechtsbelehrung Folge #73
Bringt die Gesichtserkennungs-Technologie einen Zuwachs an Sicherheit und Bequemlichkeit oder ist sie der Weg in die totale Überwachung ohne Privatsphäre? Wir diskutieren in dieser Folge über die Vorteile, Nachteile und den rechtlichen Rahmen der Gesichtserkennungstechnologien. Effektive und günstige Sicherheit? Die Gesichtserkennungs-Technologie wird vor allen von Sicherheitsbefürwortern angepriesen. So soll die Sicherheit durch automatische Erkennung von verdächtigen Subjekten anhand biometrischer Gesichtsmerkmale effektiver und kostengünstiger werden. Aber auch über Sicherheitszwecke hinaus, kann Gesichtserkennung kommerziell, z. B. zwecks Darstellung einer auf das Geschlecht oder Alter zugeschnittener Werbeanzeigen oder zur Steigerung der Bequemlichkeit als eine Mensch-Maschine-Schnittstelle eingesetzt werden. Verlust der Privatsphäre? Kritiker finden dagegen, dass das Risiko der Erstickung freiheitlicher Grundwerte durch diese mutmaßlichen Vorteile keineswegs aufgewogen wird. Vielmehr sehen sie die Gefahr einer flächendeckenden Überwachung, die jederzeit von politischen Kräften missbraucht werden kann. Sie fordern daher, dass die Gesichtserkennung per Gesetz verboten oder nur in einem engen Rahmen erlaubt wird. Clearview-Skandal Wir besprechen beide Positionen und beginnen mit dem Skandal um die von über 600 US-Polizeidienststellen eingesetzte Gesichtserkennungssoftware Clearview. Sie hilft den Behörden potentielle Täter (aber wohl auch Opfer zu erkennen) und greift auf Bilder zu, die in sozialen Netzwerken hochgeladen oder über die Google Bildersuche zu finden sind. Dabei betrachten wir den rechtlichen Rahmen für Sicherheitsbehörden, als auch für Unternehmen und Privatpersonen nach der DSGVO. Von der Überwachungsgesellschaft zur totalen Kontrolle Anschließend diskutieren wir über die möglichen Risiken für die Meinungsfreiheit und die Privatsphäre als Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Dabei fragen wir uns, ob die Gesichtserkennungstechnologien eine Zäsur der Überwachung darstellen. Die heutigen Überwachungsstrukturen werden mit einem panoptischen Modell beschrieben. D.h. die überwachten Personen sollen sich aus Angst, dass ihr Verhalten beobachtet wird, von sich aus disziplinieren. Wenn dieser „jemand“ jedoch durch Maschinen ersetzt wird, an ein das Netz bereits vorhandener Überwachungskameras und das Internet gekoppelt sowie jedermann zur Verfügung gestellt wird, dann nähern wir uns einer so genannten Kontrollgesellschaft. Anders als bisher, wird die Überwachung dann von örtlichen und menschlichen Schranken losgelöst und kann durch jedermann, zu jederzeit und überall stattfinden (auch bezeichnet als Superpanoptikum oder Postpanoptikum). Diese totale Kontrolle könnte vor allem dazu führen, dass Menschen sich im öffentlichen Raum nicht mehr frei fühlen können. Die Angst vor Sanktionen für die kleinste unerwünschte Abweichung von sozialen Normen könnte sie daran hindern, sich politisch zu betätigen, Kritik an Misständen zu üben oder gar Ideen austauschen und sich mit anderen Menschen zu treffen. Ihre Meinung und Vorschlag für die nächste Folge Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Hören und freuen uns auf Ihre Ansichten. Dabei sind wir gespannt ob Sie unsere Gedanken teilen, vielleicht doch zu viel Dystopie heraushören oder die Risiken gar noch höher einschätzen. P.S. Diese Folge widmet sich den Grundsätzen des Rechts und orientiert sich vor allem an philosophischen und sozial-wissenschaftlichen Ideen. Daher fragen wir am Ende, ob Sie sich in den kommenden Folgen „handfesteres Recht“ zum Thema Videoüberwachung wünschen. D.h. Erläuterungen wann z.B. Überwachungskameras bei der Arbeit oder auf dem Privatgrundstück, Klingelkameras an der Haustür, Dashcams im Auto oder Kamera in Drohne eingesetzt werden dürfen. Falls ja, bitte sagen Sie uns in den Kommentaren Bescheid. Zeitmarken 00:03:00 – Der Clearview-Skandal.00:08:00 – Gesichtserkennung und biometrische Daten.00:11:30 – Ist die Gesichtserkennung rechtlich erlaubt? 00:19:0 – Wann bedarf die Gesichtserkennung einer ausdrücklichen Einwilligung und wann darf sie von Polizeibehörden eingesetzt werden?00:23:00 – Erfahrungen beim Test der Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz in Berlin und Einsatz der Gesichtserkennungstechnologien beim G20-Gipfel in Hamburg.00:28:30 – Dürfen öffentlich verfügbare Bilder, z.B. aus sozialen Netzwerken, für Zwecke der Gesichtserkennung verwendet werden?00:39:00 – Wäre ein Verbot der Gesichtserkennung durch die EU sinnvoll?00:42:00 – Gesellschaftliche Worst-Cases durch Erstickung der freien Meinung und Verfestigung sozialer Ausgrenzung.00:55:30 – „Paybackgesichter vs. Aluhüte“ oder der Einsatz der Gesichtserkennung in der Wirtschaft und Wirksamkeit von Einwilligungen der Betroffenen. 01:04:00 – Gesichtserkennung als Grundlage der Augmented Reality. Weiterführende Links Hinweis: Die Links stammen aus unserer Podcastv
Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72
In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einem ernsten Thema, der gezielten Ansprache Minderjähriger zwecks Anbahnung sexueller Kontakte, bezeichnet als „Cybergrooming„. Als Gast haben wir den Cyberkriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger, M. A. Kriminologie, AkadR eingeladen. Er forscht als Kriminologe zu digitalen Straftaten und Interaktionsrisiken sozialer Medien, der Polizeiarbeit im Internet mit dem Schwerpunkt Cybergrooming am Institut für Polizeiwissenschaft (IfP) und ist Dozent an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Seine Webseite mit Links zu Publikationen und Interviews sowie Social Media Präsenzen bei Twitter, Facebook, Instagram und LinkedIn). Unser Gast umschreibt als eine der wesentlichen Ursachen des Cybergroomings mit dem „Broken Web Phänomen„. Nach seiner Ansicht führen die als Beiträge oder Kommentare dauerhaft sichtbare Rechtsverletzungen im Internet, zur Senkung der Hemmschwelle bei den Tätern. Als Lösung fordert Thomas-Gabriel Rüdiger neben der frühen Aufklärung der Minderjährigen zusätzlich ein schärferes Vorgehen der Plattformbetreiber gegen tendenzielle Ansprachen von Minderjährigen sowie strengere Trennung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen (z.B. in Onlinespielen)eine höhere Präsenz von Polizisten im Internet unddie Möglichkeit die Polizeiarbeit effizient konzentrieren zu können, statt der bestehenden Pflicht jedes Delikt unabhängig von seiner Relevanz und Aussicht auf Erfolg verfolgen zu müssen (so genanntes „Legalitätsprinzip„). Über diese Ansichten lässt sich, wie bei neuen Wissenschaftsbereichen, durchaus streiten. Denn sie sind zugleich mit Einschränkungen für erwachsene Nutzer verbunden. Auf der anderen Seite zieht unser Gast die sichtbare (und damit anfechtbare) Onlinepräsenz der Polizisten, einer heimlichen Überwachung der Nutzer vor. Es ist sicherlich keine thematisch einfache Folge und wir bitten insoweit um Verständnis, als wir das Thema juristisch- und polizeilich mit einem sachlichen Abstand diskutieren. Sollte das Thema für Sie jedoch zu sensibel sein oder Sie sich eine psychische und seelische Hilfe und Aufklärung wünschen, verweisen wir zusätzlich oder stattdessen auf die Informationen zu Hilfestellen und Beratung beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des Kindesmissbrauchs. Weitere Hinweise und Links erhalten Sie nach den Shownotes. Wir bedanken uns bei Thomas für die Einladung und die spannenden und überraschenden Erkenntnisse. P.S. Den neuen Podcast zur Medienerziehung von Kindern „#nur30min“, den Herrn Richter zusammen mit der Autorin des gleichnamigen Buches Patricia Cammarata veröffentlicht, können Sie via Website oder bei Itunes hören und abonnieren. P.P.S. da dieser Unterschied im Podcast genannt wird: Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Liegt die Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr, handelt es sich um ein Vergehen. Bei der für Cybergrooming maßgeblichen Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Und Abs. 4 StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen, enthält jedoch keine Mindestdauer. Shownotes 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und was ist eigentlich ein „Cyberkriminologe“ 00:10:00 – Was ist das Cybergrooming und warum auch Minderjährige Täter sein können 00:17:00 – Das Legalitätsprinzip oder warum die Polizei auch gegenüber Minderjährigen tätig werden muss. 00:20:00 – Warum es wichtig ist, auch Minderjährige als Täter vor den Augen zu haben. 00:22:00 – Wann ist der Tatbestand des Cybergroomings strafrechtlich erfüllt? 00:24:00 – Unterschiede zwischen Intimitätstätern und hypersexualisierten Tätern. 00:28:00 – „Broken Web“, warum die Täter geringe Hemmschwellen haben und warum eine hohe Aufklärungsquote (87 %) kein gutes Zeichen ist. 00:32:30 – Wie ist die Dunkelquote gegenüber den angezeigten Taten und wo sind die Täter am häufigsten anzutreffen? 00:40:00 – Was ist die beste Präventationsstrategie? 00:42:00 – Welche Arten von Polizeipräsenz gibt es im Netz und warum die sichtbare Polizeipräsenz im Netz wichtig ist. 00:46:00 – Was bedeutet „Broken Web“ und was bedeutet die Fixierung von Gesetzesverletzungen für die Senkung der Hemmschwelle? 00:54:00 – Lüchow-Dannenberg-Syndrom – Wenn man die Polizei irgendwo ins Netz schickt, dann wird die Kriminalitätsrate nicht sinken, sondern steigen. 00:58:00 – Digitale Generalprävention und Verantwortung von sozialen Netzwerken. 01:02:00 – Schulungspflichten für Moderatoren? 01:06:30 – Ist eine Versuchsstrafbarkeit sinnvoll? 01:10:30 – Was sind die Empfehlungen für Eltern? Weitere Informationen und Links Informationen zum Cybergrooming und Hilfestellen Unabhängiger Beauftragter für Fragen des Kindesmissbrauchs.„Polizei im digitalen Raum“ von Thomas-Gabriel Rüdiger in Zeitschrift der Bundeszentrale für Politische Bildung, APUZ 69. J
Weihnachten mit Juristen – Rechtsbelehrung Folge #71
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Juristen die Weihnachtszeit begehen? Dann laden wir Sie sehr gerne zu unserer kleinen Weihnachtsfeier mit den Gästen vom Jurafunk ein. Dabei erfahren Sie nicht nur wie gemütlich und festlich Recht sein kann, sondern erhalten Antworten auf wirklich wichtige Fragen, die die Welt bewegen. Zu Gast ist der Jurafunk, das sind der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht Stephan Dirks (Website, Twitter) sowie der Datenschutzexperte und Mitarbeiter einer Datenschutzaufsichtsbehörde, Henry Krasemann (Klemmbausteinlyrik.de, Spiele-Podcast.de, Twitter). Wir widmen uns dabei dem Schenkungsrecht, der Schlechtleistung und Schadensersatzforderungen gegenüber Weihnachtsmännern, Fotoverboten in der Schule, heißer Begierde und der Frage wann die Wiedergeburt einem Erbanfall entgegensteht. Selbstverständlich klären wir auch, ob der Weihnachtsmann die DSGVO beachten muss, welche Aufsichtsbehörde für ihn zuständig ist und auf welcher Rechtsgrundlage er Kinder überwacht. Doch auch wenn unser Beisammensein vom Frohsinn getragen wird, müssen wir uns mit einer Träne im Auge von unseren Gästen verabschieden. Lieber Jurafunk, lieber Henry, lieber Stephan, es war sehr schön mit Euch! Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören, ein schönes Weihnachtsfest und einen Guten Rutsch! Bleiben Sie Gesund und wir hören uns im Neuen Jahr! Für die Trenner den frohesten Dank an Herrn Hendrik Mans (Twitter). P.S. Falls Sie erfahren möchten, was es mit den Glühweinbechern auf sich hat und wie es sich vom Strand podcastet, dann empfehlen wir Ihnen unsere erste Folge mit dem Jurafunk „Jurafunk, Rechtsirrtümer und der verschwundene Glühweinbecher – Rechtsbelehrung Folge 49„. Shownotes 00:04:00 – Scotch, enttäuschte Kinder und vertragliche Pflichten eines Weihnachtsmanns. 00:16:30 – Ein Getränk vor Gericht. 00:20:00 – Haben Kinder einen Anspruch auf bessere Geschenke aufgrund vorweihnachtlichen Wohlverhaltens? 00:29:00 – Ist die DSGVO auf den Weihnachtsmann anwendbar, gilt das Kirchenrecht und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eigentlich seine Vorratsdatenspeicherung? 00:44:30 – Sex unter dem Tannenbaum (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az. 4 U 182/98) 00:51:40 – Jesus Christus und die Fragen des Erbanfalls nach Todesfall und Wiedergeburt. 00:55:00 – Jingle Bells, GEMA und Urheberrecht – Darf eine Familie Weihnachtslieder bei Facebook und Youtube spielen?. 01:01:00 – Morgen Kinder wird’s was geben… und wenn doch nicht? Zur Verbreitung von Fake News an Schulen. 01:04:00 – Weihnachtliche Avatare und stimmt es, dass Tiere an Weihnachten Persönlichkeitsrechte haben? 01:13:00 – Das miserable Krippenspiel. 00:00:00 – Vom Fotoverbot beim Krippenspiel in der Schule bis zum Strafverfahren bei Verstoß. 00:00:00 – Die undankbaren Kinder und grober Undank im Schenkungsrecht. 01:32:00 – Darf der Weihnachtsmann Schlösser knacken, um seinen Pflichten nachzukommen? 00:40:00 – Verabschiedung, die leider größer ausfällt als erwartet. Kaminfeuerloop: von Virtual Fireplace CC-BY Der Beitrag Weihnachten mit Juristen – Rechtsbelehrung Folge #71 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Whistleblowing-Richtlinie – Rechtsbelehrung Folge #70
In dieser Folge sprechen wir über die neue Whistleblowing-Richtlinie (WBRL). Die Richtlinie soll zum einen mehr Sicherheit für Hinweisgeber bieten. Zugleich erhofft sich die EU auch finanzielle Vorteile, z.B. durch die Eindämmung von Korruption und Steuerhinterziehung. Nach der DSGVO und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt damit auf Unternehmen bald eine neue Aufgabe zu. Wobei die Einrichtung von Meldestrukturen schon heute relevant ist, wenn man vermeiden möchte, dass Arbeitnehmer sich an externe Quellen wenden. Daher sollten sich nicht nur Unternehmen, sondern auch Beschäftigte mit den Regeln für Whistleblower beschäftigen. Dafür sorgt die Rechtsbelehrung und vor allem unser Gast, Dr. Johannes Dilling, LL.M., Maître en droit. Dr. Dilling ist selbst nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern auch als ein Ombudsmann tätig und betreibt das Portal https://www.whistleblower24.eu . Unser Gast Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling, LL.M., Maître en droit ist Spezialist für unternehmerische Compliance, Verteidiger in Wirtschaftsstrafsachen (Website) und betreibt als Ombudsmann ein Portal für Whistleblower. Als Ombudsmann wird Dr. Dilling von Unternehmen beauftragt, damit sich deren Arbeitnehmer aber auch Dritte an ihn mit Missständen wenden können. Die Meldungen wertet er aus, bevor er sie an die Unternehmen weiterleitet. Dabei wahrt er die Anonymität der Hinweisgeber. Wir bedanken uns bei Dr. Dilling für die spannenden Einsichten, Tipps und die Einschätzung, warum die Whistleblowerrichtlinie ihre Ziele vielfach verfehlen dürfte und noch keine klaren Verhältnisse schafft. Ihnen wünschen Ihnen viel Spaß beim rechtskonformen Zuhören. P.S. Zur Vertiefung empfehlen wir den Beitrag „Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblower-Richtlinie“ (CCZ 5/2019, S. 214 ff.) unseres Gastes, der auf seiner Website abrufbar ist. Der Beitrag Whistleblowing-Richtlinie – Rechtsbelehrung Folge #70 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Einwilligung, Cookies und Öl – Rechtsbelehrung Folge 69
Die Datenschutzbehörden bejubelten die Entscheidung des EuGH (1.10.2019 – C-673/17 “planet49”), dass Marketing-Cookies nur noch mit einer informierten Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden müssen. Unser Gast Dr. Malte Engeler sieht jedoch keinen Grund zum Feiern. Nach seiner Ansicht funktioniert eine Einwilligung in der schnelllebigen Onlinewelt nicht mehr. Keiner liest die vielen Cookie-Opt-In-Banner und erst Recht nicht die geforderten Detailinformationen. Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de und der Mastodon-Instanz legal.social), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon: legal.social/@malteengeler. Stattdessen klicken die Nutzer die Banner so schnell es geht weg. Das führt nur zu zwei möglichen Ergebnissen. Entweder werden sich Marketingunternehmen noch mehr Rechte zur Verarbeitung der Daten der Nutzer als bisher einholen. Alternativ werden die Banner so gestaltet werden müssen, dass der schnellste Klick die Cookies ablehnt. Das käme wiederum einem Verbot des Austauschs von Daten gegen kostenlose Inhalte gleich. Unabhängig von dem Ergebnis, wird in jedem Fall wird die Dichte der Cookie-Banner nicht abnehmen. Aus diesen Gründen schlägt Dr. Engeler vor, den Einsatz von Cookies zu Onlinemarketingzwecken in einem gewissen Grad per Gesetz zu erlauben. Gleichzeitig werden darüber hinausgehende Einwilligungen verboten. Dadurch wären Cookie-Banner nicht notwendig sowie die Interessen der Onlinemarketer und der Nutzer in Einklang gebracht. Dieses Konzept bleibt jedoch nicht ohne Kritik, die auch seitens der Gastgeber von zwei unterschiedlichen Seiten vorgebracht wird. Während Herr Richter generell Bedenken gegen die Bildung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken äußert, möchte Dr. Schwenke nicht auf die Einwilligung verzichten. Seines Erachtens schützt diese nicht nur die Privatsphäre der Nutzer, sondern auch die Daten als Vermögenswerte. Auf die Einwilligung zu verzichten, käme seiner Ansicht nach einem Eingriff in die Vermögenswerte der Nutzer gleich. Wir sind gespannt, wessen Ansicht Sie mehr überzeugt. In jedem Fall danken wir unserem Gast für die sehr spannende Diskussion und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören! Shownotes 00:03:45 – Was ist eine Einwilligung?09:30:00 – Wann ist eine Einwilligung wirksam?15:45:00 – Wird per Cookie-Banner eine wirksame Einwilligung erteilt?20:30:00 – Was hat der EuGH zu Cookie-Bannern entschieden und welche Cookies sind von der Einwilligungspflicht ausgenommen?32:20:00 – Hat der EuGH dem Datenschutz mit dem Urteil einen Gefallen getan? Oder dient die Einwilligung etwa gar nicht den Nutzern?41:55:00 – Sind technische Verfahren, wie „Do Not Track“ oder Einwilligungsmanager eine zukunftsfähige Lösung?46:00:00 – Führt das Angebot von Cookie-freien Onlineangeboten gegen Entgelt zu einem Datenschutz für Vermögende?00:48:30 – Wäre eine gesetzliche Erlaubnis für den Einsatz von Cookies im Onlinemarketing eine für alle gerechte Lösung. 00:55:00 – Schützt der Datenschutz mehr, als nur die Selbstbestimmung der Bürger?01:17:00 – Wäre eine „Cookie-Steuer“ ein fairer Ausgleich für ein gesetzlich zulässiges Tracking?01:20:00 – Ist ein anonymes oder pseudonymes Tracking überhaupt möglich? 01:28:30 – Wird die e-Privacy VO Änderungen mit sich bringen? 01:33:36 – Hausmeisterei und Gewinnspielverlosung Der Beitrag Einwilligung, Cookies und Öl – Rechtsbelehrung Folge 69 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Gewinnspiele & Recht (mit Verlosung) – Rechtsbelehrung Folge #68
In dieser Folge sprechen wir über Gewinnspiele und was Sie bei deren Veranstaltung beachten müssen. Wir sprechen unter anderem über: die Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen und strafbaren Glücksspielen,die Kopplung von Gewinnspielen an den Warenverkauf oder eine Newslettereinwilligung,Gewinnspiele in Social Media,Kennzeichnungspflichten bei gesponserten Gewinnen,die Inhalte von Teilnahmebedingungen und den DSGVO-Datenschutzhinweisen Eine Übersicht aller Themen erhalten Sie weiter unten in den Shownotes. FAQ Da diese Folge sehr umfangreich geworden ist, gibt es eine Zusammenfassung in Form einer großen FAQ: „FAQ Gewinnspiele-Recht – Teilnahmebedingungen, Datenschutz, Facebook und ist der Rechtsweg wirklich ausgeschlossen?„ Gewinnspiel Zudem veranstalten wir in der Folge selbst ein Gewinnspiel. Zu gewinnen gibt es: Das PC-Spiel „Druidstone“, gesponsert von GOG.com (und Indiefresse-Podcast von Herrn Richter).3 x Lizenzcode für den Generator für Teilnahmebedingungen von Dr. Schwenke. Um teilzunehmen, können Sie die Tweets oder Beiträge zu der Podcastfolge retweeten/teilen (außer bei Facebook, s. Podcast ab 01:26:00) oder hier kommentieren oder in einhem Blogbeitrag auf diese Podcastfolge verlinken (Trackback/oder teilen Sie uns den Link mit). Teilnahme ist „ab 18“ möglich. Teilnahmeschluss ist am 15.10.2019 um 24 Uhr. Die Gewinner werden per Zufall gezogen und via E-Mail (bei Kommentaren) oder PNs/Tweets/Postings benachrichtigt. Der Rechtsweg ist im Hinblick auf die Ziehung ausgeschlossen. Die Daten werden nur für Zwecke der Gewinnerziehung und Gewinnübermittlung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO verarbeitet. Im übrigen, insbesondere im Hinblick auf Ihre Rechte, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. Die GewinnerInnen stehen fest! Wir haben sie in der Folge Nummer 69 gezogen (in der Hausmeisterrei am Ende) und entweder schon benachrichtigt oder benachrichtigen sie im Laufe 28.10.2019. Herzlichen Glückwunsch! Danke an alle Teilnehmer für die Kommentare und Retweets! Shownotes 00:02:00 – Einführung ins Thema. 00:05:00 – Abgrenzung zwischen einem Glücks- sowie einem Gewinnspiel und sind Likes und Shares von Influencern oder Lootboxen ein Entgelt für Glücksspiel? 00:18:00 – Wann ist der Ausgang eines Spiels vom Zufall abhängig (z.B. bei Roulette, Poker, Schach). 00:23:0 0 – Verbotene Gewinnspiele im Gesundheitsbereich. 00:26:00 – Kopplung von Gewinnen an den Warenabsatz. 00:33:00 – Darf oder sollte sogar der Zugang zu Gewinnspielen eingeschränkt werden? 00:35:00 – Gibt es einen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftspersonen oder Bloggern? 00:42:00 – Verlosungen und Juryauswahl – Wie transparent muss die Verlosung sein? 00:49:00 – Der Unterschied zwischen unverbindlichen Spielen und verbindlichen Auslobungen. 00:54:30 – Welche Bedeutung hat die Klausel „der Rechtsweg ist ausgeschlossen?“ 01:02:00 – Benötigt mein Gewinnspiel Teilnahmebedingungen und eine Datenschutzerklärung? 01:06:00 – Warum Sie nicht nur auf Teilnahmebedingungen, sondern auch auf die Datenschutzerklärung hinweisen sollten. 01:07:00 – Müssen Beginn und Ende des Gewinnspiels angegeben werden? 01:10:30 – Dürfen Gewinnspiele vorzeitig beendet werden? 01:14:30 – Sind Rückmelde- und Abholfristen zulässig? 01:15:00 – Müssen Gewinnspiele mit gesponserten Preisen als Werbung gekennzeichnet werden? 01:20:00 – Darf man Gewinnspielbeiträge veröffentlichen oder sogar für Marketingzwecke einsetzen? Darf man die Namen der Gewinner nennen? 01:23:00 – Wann haften Veranstalter für Gewinnspielbeiträge? 01:26:00 – Was ist bei Gewinnspielen in Social Media zu beachten? 01:27:45 – In welcher Sprache müssen Teilnahmebedingungen angeboten werden? 01:34:00 – Wie verlost man Gewinne in einem Podcast (am Beispiel unseres Gewinnspiels)? 01:37:00 – Darf ein Gewinnspiel von der Einwilligung in den Newsletterempfang abhängig gemacht werden? 01:46:00 – Hausmeisterei. Der Beitrag Gewinnspiele & Recht (mit Verlosung) – Rechtsbelehrung Folge #68 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67
Nach einer kleinen Sommerpause melden wir uns mit einer Folge zu aktuellen Verschärfungen des Polizeirechts in Deutschland zurück. Zwar ist das Polizeirecht Sache der Bundesländer, weshalb auch die Polizeigesetze je nach Bundesland Unterschiede aufweisen. In dem Podcast orientieren wir uns daher vor allem an dem seit 2018 verschärften bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG), was jedoch nicht das einzige seiner Art ist. Derzeit werden Bestrebungen unternommen, bzw. waren schon erfolgreich, den Handlungsspielraum der Polizei auszuweiten. Traditionell durfte die Polizei nur dann eingreifen, wenn eine konkrete Gefahr eingreifen. Nunmehr soll bei bedeutenden Rechtsgütern (zu denen auch Eigentum gehört) schon die Wahrscheinlichkeit, dass eine tatsächliche Gefahr entstehen könnte ausreichen, um eine Person z.B. ins Gewahrsam zu nehmen oder andere notwendige Mittel zu ergreifen (§ 11 Abs. 3 PAG). Auch bei den Mitteln rüstet die Polizei auf. Sie greift auf nicht nur Fußfesseln oder Taser zurück. Mit Hilfe so genannter „Staatstrojaner„, sollen sich Polizeibehörden auch Zugrff auf die Rechner und Kommunikationsvorgänge von Bürgern zugreifen können. Was dabei unseres Erachtens zu kurz kommt, die Abwägung der Vorteile für die Sicherheit mit den Gefahren derart weitreichender Polizeibefugnisse gegenüber den so genannten Gefährdern. Die Kriminalitätsstatistik des BMI bietet aus unserer Sicht keine Rechtfertigung für eine derart weitgehende Verschärfung der Polizeigesetze (s. Tagesschau, auch wenn manche sie anders interpretieren). Allerdings sprechen wir auch darüber, ob die Politik sich immer an objektiven Fakten orientieren und nicht auch die Gefühlslage der Bürger berücksichtigen muss. Katharina Nocun ist Buchautorin, Netzaktivistin, Podcasterin und ehemalige Politikerin und unser Gast in dieser Folge (Buch, Website & Blog, Denkangebot-Podcast, Wikipedia, Twitter, Faccebook, Mastodon, Instagram), Bildquelle: CC-BY-SA/photo BARTJEZ.CC. Unterstützt werden wir von Katharina Nocun, die sich gegen die neuen Polizeigesetze engagiert. Sie erklärt uns, welche Argumente gegen die Verschärfung der Polizeigesetze ins Feld geführt werden und mit welchen Entwicklungen politisch zu rechnen ist. Wir bedanken uns bei Katharina sehr für Ihren Besuch und die Unterstützung und wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören. P.S. Und persönlich von mir sei angemerkt, dass wir nicht die Polizistinnen und Polizisten kritisieren. Unser Unbehagen gilt den politischen Akteuren, deren Sicherheitsdenken unseres Erachtens die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit ohne Rücksicht auf mögliche Konsequenzen überschreiten. Shownotes: 00:04:53 – Die Funktion der Polizei in einem Rechtssaat.00:07:07 – Die konkrete Gefahr als Grundlage für polizeiliches Handeln.00:09:15 – Eine kleine Geschichte des Polizeirechts vom Kaiserreich bis zu den Antiterrorgesetzen.00:15:45 – Welche Änderungen der Polizeigesetze kommen auf uns zu, bzw. sind schon verabschiedet worden?00:23:30 – Warum das Bundesverfassungsgericht „Polizeigesetze“ schreibt und wie die Grenzen des Rechtsstaats immer weiter verschoben werden. 00:26:00 – Neue Maßnahmen der Polizei, von Tasern, über Fußfesseln, biogeologischer DNA-Auswertung, bis zur „Unendlichkeitshaft“ für so genannte Gefährder.00:35:30 – Die Vorzüge einer positiven Prognose oder warum Polizeibeamten eher dazu zu raten ist, im Zweifel die neuen Gesetze anzuwenden.00:41:00 – Wie stehen Juristen und die Politik zu den neuen Polizeigesetzen?00:47:00 – Was ist ein „Staatstrojaner“ und was unterscheidet den „großen Staatstrojaner“ (d.h. eine Onlinedurchsuchung) von dem „kleinen Staatstrojaner“ (d.h. einem Zugriff auf laufende Kommunikation)“.00:50:54 – Bringen die Reformen der Polizeigesetze auch Vorteile mit sich? 00:55:55 – Warum es gefährlich ist, das Sicherheitsgefühl der Bürger als Maßstab für Polizeigesetze zu nehmen.01:06:30 – Wie könnten die Gesetzesverschärfungen aufgefangen zu werden, um Missbrauch zu verhindern? Empfohlene Folgen Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 Weiterführende Informationen Polizeigesetze – Denkangebot-Podcast Folge 2 von Katharina Nocun.Hamburg plant ein neues Polizeigesetz mit „Palantir-Paragraf“ bei netzpolitik.org von Marie Bröckner.Neugier und Datenkriminalität – Missbrauch polizeilicher Informationssysteme von Dr. Sebastian J. Golla in der LTO.Experten kritisieren massiv geplante bayerische Polizeirechtsreform bei heise Online.Mehr Befugnisse, mehr Sicherheit? von Peggy Fiebig beim Deutschlandfunk. Der Beitrag Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.