
T 2314/22 Hörgerät mit RF Antenne (rechtliches Gehör / verspätetes Vorbringen)
unzulässige Zwischenverallgemeinerung (Art 123 (2) EPÜ) / Verspätung im Einspruchsverfahren und Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht · Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer, Fabian Haiböck
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Show Notes
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 2314/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Inhaltlich geht es um ein Hörgerät mit RF-Antenne und die Frage, wie weit Anspruchsmerkmale aus konkreten Ausführungsbeispielen verallgemeinert werden dürfen. Die Kernproblematik im Einspruchsverfahren ist die Zwischenverallgemeinerung, verfahrensrechtlich wird die Verspätung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren relevant, wobei sich insbesondere die Frage stellt, wann eine Nichtzulassung eines Hilfsantrags während der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt..
Erfindung
Ausgangspunkt ist eine RF-Antenne (Radiofrequenz-Antenne), die in einem Hörgerät eingesetzt wird. Die beanspruchte Lösung betrifft insbesondere die Integration der RF-Antenne zusammen mit weiteren elektrischen Komponenten in einem gemeinsamen Gehäuse, ohne störende Interferenzen. Im Anspruch spielen unter anderem die Anordnung von Antennenelement und Leitungen in/auf einem Substrat sowie die Einbindung in eine Signalverarbeitungseinheit eine zentrale Rolle.
Kernproblematik
Zentrale Rechtsfrage im Einspruchsverfahren war die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung in Form von Zwischenverallgemeinerungen und das Verspätungsregime im Einspruchsverfahren. Im Beschwerdeverfahren stehen zusätzlich die Zulässigkeit von Anträgen nach Nichtzulassung in erster Instanz sowie die Behandlung später Änderungen, insbesondere in Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einspruchsabteilung.
Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Ausgangspunkt der Anmeldung war ursprünglich eine RF-Antenne (Radiofrequenzantenne), die in einem Hörgerät eingesetzt werden soll. Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde der Anspruch jedoch erheblich umgestellt: Statt einer Antenne „als solcher“ wurde schließlich ein Hörgerät (Hearing Aid) mit einer bestimmten Anordnung mehrerer Komponenten beansprucht, wobei etliche Merkmale aus der Beschreibung und den Figuren geschöpft wurden.
Während des Einspruchsverfahrens kam es zu einem Vertreterwechsel auf Seiten der Patentinhaberin. Dies war ursächlich dafür, dass die Patentinhaberin erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge einreichte, also nach Ablauf der Frist gemäß Regel 116 EPÜ. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dann - nach der Auffassung der Patentinhaberin neue - Einwände hinsichtlich der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung diskutiert, die den einzigen zugelassenen neuen Hilfsantrag betrafen.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wollte die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge einreichen, um auf die diskutierten Einwände zu reagieren. Die Einspruchsabteilung lehnte dies ab – mit dem Hinweis, man habe bereits zahlreiche Anträge diskutiert, obwohl sich die Patentinhaberin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt fühlte.
Beschwerdeverfahren
Im Kern scheiterte die Patentinhaberin an zwei unzulässigen Zwischenverallgemeinerungen, die in keinem zulässigen Hilfsantrag vollständig ausgeräumt werden konnten:
In Merkmal [A1.2] wurde ein allgemeiner elektronischer Schaltkreis beansprucht, offenbart war jedoch nur eine konkrete Verstärkerschaltung. Die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer sahen darin eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da ein spezifisches Ausführungsbeispiel ohne die zugehörigen technischen Zusammenhänge verallgemeinert worden war.
Ein weiteres Merkmal (Merkmal [A2]) betraf die Anordnung von Antennenelement und Leitungen „auf oder an einem Substrat“. In der ursprünglichen Offenbarung war jedoch eine sehr konkrete Konfiguration beschrieben: das Substrat war zwischen zwei Antennenlagen gesandwiched und die Leitungen wurden durch Löcher im Substrat geführt.
Prozessual bemerkenswert ist, dass die Kammer eine fehlerhafte Ermessensausübung der Einspruchsabteilung bei der Nichtzulassung der Hilfsanträge während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung bejahte und daraus die Zulassung entsprechender Anträge im Beschwerdeverfahren ableitete. Materiell half das jedoch nicht: Auch die im Beschwerdeverfahren neu zugelassenen Hilfsanträge räumten die Probleme der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere in Hinblick auf Merkmal [A2] nicht vollständig aus. Da im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichte Hilfsanträge nach dem Verspätungsregime der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern nicht mehr zugelassen wurden, wurde das Streitpatent widerrufen.
Zusammenfassung
Zwischenverallgemeinerungen stellen ein großes Risiko bei Anspruchsänderungen dar, wobei das Herauslösen einzelner Merkmale aus konkreten Ausführungsformen besonders gefährlich ist. Hilfsanträge sollten auch im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingereicht werden, jedoch müssen auch die Einspruchsabteilungen ihr Ermessen bei der Nichtzulassung verspätet eingereichter Hilfsanträge sorgfältig ausüben, damit es nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt, insbesondere wenn neue Argumente erstmals in der mündlichen Verhandlung diskutiert werden. Im Beschwerdeverfahren bleibt die Hürde für verspätetes Vorbringen jedoch aufgrund der Verfahrensordnung deutlich höher.
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Feedback & Hörerfragen
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