
T 1849/23 - Anhänger Überwachungssystem (Merkmalsauslegung G 1/24 / Verspätung: außergewöhnliche Umstände)
Wenn ein Anspruchsmerkmal aufgrund der Beschreibung unter G1/24 breiter ausgelegt wird und ein im Beschwerdeverfahren verspätete eingereichter Hilfsantrag unter Art 13 (2) VOBK dennoch zugelassen wird
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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Show Notes
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 1849/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Fokus steht, wie die Beschwerdekammer die G 1/24 im konkreten Fall anwendet und dadurch ein scheinbar klar formuliertes Anspruchsmerkmal anhand der Beschreibung breiter auslegt. Auch diskutiert wird die Zulassung eines Hilfsantrags, der ausschließlich auf den unabhängigen Verfahrensanspruch abzielte, in der dritten Konvergenzphase des Beschwerdeverfahrens.
Erfindung und technischer Hintergrund
Technisch geht es um die Erkennung und Beherrschung von Schlingerbewegungen (Fishtailing) eines Anhängers. Das Kernproblem liegt darin, gefährliche Oszillationen von „normalen“ lateralen Bewegungen zu unterscheiden, etwa bei Kurvenfahrt oder bewusstem Schlangenlinienfahren. Die erfindungsgemäße Lösung kombiniert Messgrößen wie Querbeschleunigung und eine Winkelgrößenänderung, um zwischen oszillatorischem Ereignis und nicht-gefährlicher seitlicher Auslenkung zu differenzieren und daraus Stabilitätsmaßnahmen (typischerweise Bremsen) abzuleiten.
Zentrales Merkmal ist, dass die Winkelgeschwindigkeit um den Anlenkpunkt gemessen wird (“angular rate sensor positioned and configured to measure the rate of angular trailer deflection about the hitch pivot”).
Kernproblematik
Zentral ist die Anspruchsauslegung dieses zentralen Merkmals für die Beurteilung der Neuheit. Die Beschwerdekammer sieht - im Unterschied zur Einspruchsabteilung - nach Anwendung der G 1/24 bei der Beurteilung der Neuheit unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung eine breitere Auslegung als richtig an. Daneben wird auch die Zulassung eines verspätet eingereichten Hilfsantrags gem Art. 13(2) VOBK relevant.
Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Das Patent wurde erteilt und im Einspruch erfolgreich verteidigt. Im Einspruchsverfahren wurde jedoch neuer Stand der Technik eingeführt, der eine Sensorik am Anhänger mit einer Schwellenwertlogik zur Erkennung von Oszillation offenbart (D4). Die Einspruchsabteilung bestätigte zunächst die Neuheit, insbesondere weil D4 aus ihrer Sicht die Messung „about the hitch pivot point“ nicht offenbart. Der Einsprechende legte Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde die Auslegung des zentralen Merkmals unter dem Eindruck von G 1/24 zum entscheidenden Punkt.
Beschwerdeverfahren
Die Kammer akzeptiert, dass bei einer isolierten, wörtlichen Auslegung des Anspruchsmerkmals die Messung „um den Anlenkpunkt“ eng verstanden werden könnte. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschreibung als einzige konkrete Umsetzung im Wesentlichen einen Gyroskopsensor (Yaw-Rate-Sensor) offenbart, ohne eine Sensoranordnung zu zeigen, die unter allen Fahrzuständen zwingend die Winkeländerung „um den Anlenkpunkt“ im engen Sinn liefert. Aus dieser Diskrepanz leitet die Kammer eine Auslegung ab, wonach das Anspruchsmerkmal nicht verlangt, dass diese Messung jederzeit und in jeder Fahrsituation im engen Sinn erfüllt sein muss, sondern dass eine entsprechende Messung unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei geradliniger Fahrt) zusammenfallen kann. Gemäß dieser breiteren Auslegung unter G 1/24 ist D4 tatsächlich neuheitsschädlich für Anspruch 1 des Hauptantrags.
Praktisch relevant ist zudem der Umgang mit einem späten Antrag: Ein Hilfsantrag, der sich alleine auf den erteilten unabhängigen Verfahrensanspruch 15 stützt, wurde trotz Verspätung, sprich der Einreichung nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren unter Art 13 (2) VOBK zugelassen, weil besondere Umstände vorlagen und der Anspruch in der Sache bereits ausreichend im Verfahren behandelt worden war. Dieser Hilfsantrag wurde auch als gewährbar angesehen.
Die Kammer hob die Entscheidung der Einspruchsabteilung auf und verwies zur Aufrechterhaltung in geänderter Form (nur Verfahrensanspruch) und zur Anpassung der Beschreibung zurück.
Zusammenfassung
Diese Entscheidung zeigt, dass die G 1/24 auch praktische Auswirkungen hat: Ein eigentlich klar definiertes Merkmal im Anspruch kann im Lichte der Beschreibung breiter ausgelegt werden. Entsprechend sollte auch beim Ausarbeiten der Beschreibung immer berücksichtigt werden, dass diese einen entscheidenden Einfluss auf die Anspruchsauslegung haben kann.
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen auch verspätet eingereichte Hilfsanträge selbst in der dritten Konvergenzphase zugelassen werden. Da jedoch besondere Umstände für die Zulassung unter Art 13 (2) VOBK vorliegen müssen, sollte man sich keinesfalls darauf verlassen.
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