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T 1805/23 Auto-Kindersitz (Zwischenverallgemeinerung / Zusammenlegung von Verfahren)
Season 3 · Episode 27

T 1805/23 Auto-Kindersitz (Zwischenverallgemeinerung / Zusammenlegung von Verfahren)

Über die Praxisrelevanz des Art 123 (2) EPÜ und wann eine mündliche Verhandlung fünf Tage dauert

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht · Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer, Fabian Haiböck

April 9, 202615m 3s

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Show Notes

Über die Praxisrelevanz des Art 123 (2) EPÜ und wann eine mündliche Verhandlung fünf Tage dauert

In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1805/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Technisch geht es bei der Erfindung um einen Kindersitz mit höhenverstellbarer Kopfstütze und automatisch nachgeführten Schulterpolstern. Verfahrensrechtlich interessant ist eine überaus lange mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren, wobei für den Ausgang der Entscheidung ausschließlich die Frage der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung nach Art 123(2) EPÜ ausschlaggebend war.


Erfindung und Technischer Hintergrund

Die Erfindung betrifft einen Kindersitz mit Sitzschale, Kopfstütze und Gurtsystem. Die zentrale Herausforderung liegt darin, Schulterpolster bei unterschiedlich großen Kindern korrekt zu positionieren. Die Lösung besteht darin, die Höhenverstellung der Kopfstütze mit den Schulterpolstern über Zugmittel zu koppeln, sodass sich die Polster automatisch mitbewegen.

Ein im Verfahren wesentliches Merkmal, das zur Abgrenzung vom Stand der Technik notwendig war, war die konkrete Ausgestaltung dieser Verbindung, nämlich dass die Zugmittel an den Schulterpolstern angenäht sind.

Verfahrensverlauf

Die Anmeldung wurde 2010 eingereicht und 2018 erteilt. Bereits im Prüfungsverfahren bestand ein zentraler Streitpunkt mit der Prüfungsabteilung darin, ob bestimmte zur Abgrenzung vom Stand der Technik in den Anspruch aufgenommene Merkmale durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind.

Nach der Erteilung wurde Einspruch eingelegt. Die Einsprechende stützte sich unter anderem auf umfangreiche offenkundige Vorbenutzungen, belegt durch mehrere Kindersitze, Zeugenaussagen und eine Beweisaufnahme.

Die mündliche Verhandlung im Einspruch dauerte mit fünf Tagen außergewöhnlich lange. Die Besonderheit dabei: Die Beweisaufnahme wurde gleichzeitig für drei Patente derselben Familie durchgeführt, gegen die allesamt vom selben Einsprechenden Einspruch eingelegt wurde.

Die Einspruchsabteilung hielt das Patent schließlich nur in geändertem Umfang aufrecht.


Zwischenverallgemeinerung

Sowohl die Einspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer sahen eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darin, dass das Merkmal des Annähens isoliert beansprucht wurde.

Die Offenbarung stützte sich auf eine Kombination aus Beschreibungspassagen und abhängigen Ansprüchen. Allerdings fehlte eine klare und eindeutige Offenbarung dafür, dass das Annähen losgelöst von weiteren funktionalen Merkmalen beansprucht werden kann.

Daher wurden der Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge zurückgewiesen. Nur ein späterer Hilfsantrag, der zusätzliche funktional verknüpfte Merkmale enthielt, wurde als gewährbar angesehen.

Erwähnenswert ist dabei, dass die umfangreiche Beweisaufnahme zur Vorbenutzung letztlich nicht entscheidungserheblich war. Die Entscheidung stützte sich ausschließlich auf Art. 123(2) EPÜ.


Zusammenfassung

Die Entscheidung bestätigt erneut, dass isolierte Herauslösungen einzelner Merkmale aus komplexen Offenbarungszusammenhängen regelmäßig unzulässig sind.

In Ausnahmefällen können mehrere Verfahren im Sinne der Verfahrensökonomie auch vor der Einspruchsabteilung zusammengefasst werden, wie im gegenständlichen Fall zur gemeinsamen Durchführung einer Beweisaufnahme, die in allen Fällen erforderlich war.

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Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!