
T 1286/23 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Einspruchsverfahren / G 2/24 Vorlage)
(versuchte) Beitritt(e) zum Einspruchsverfahren (Art 105 EPÜ) - Ein Drama in drei Akten
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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Show Notes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigungsgerät. Viel spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art 105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative Feststellungsklage als "erhoben" gilt.
Die Erfindung
Die Erfindung betrifft einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger, mit der die Haut gereinigt, gepeelt und auch massiert werden kann. Beansprucht ist im Wesentlichen eine Silikon-Außenfläche mit zwei unterschiedlichen Seiten. Auf der ersten Seite sind feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der zweiten Seite sind glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut angeordnet. Weiters umfasst der Gesichtsreiniger einen oszillierenden, steuerbaren Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt.
Timeline der Ereignisse
- 09.09.2020 Ende der Einspruchsfrist - Einsprechende legt fristgerecht Einspruch ein;
- 23.08.2022 Abmahnung - Aufforderung zur Unterlassung an vermeintlichen Verletzer;
- 23.11.2022. Erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung;
- 20.02.2023 Einbringung der negativen Feststellungsklage in Deutschland;
- 02.03.2023 Zweite Beitrittserklärung basierend auf einer negative Feststellungsklage;
- 10.03.2023 Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren;
- 09.05.2023 Schriftliche Entscheidung im Einspruchsverfahren - Beitritt(e) unzulässig;
- 15.05.2023 Zustellung der negativen Feststellungsklage an den Patentinhaber mit Sitz in Schweden;
- 23.06.2023 Empfangsbestätigung durch den Patentinhaber;
- 10.07.2023 Ende der Beschwerdefrist (R 134(1) EPÜ)- Einsprechender hat fristgerecht Beschwerde eingelegt;
- 15.08.2023 Dritte Beitrittserklärung basierend auf der zugestellten Feststellungsklage;
- 11.04.2024 Einsprechende zieht (einzige) Beschwerde zurück.
Der Beitritt und die Frage, wann eine Klage im Sinne des Art 105 EPÜ als erhoben gilt?
Der Beitritt eines vermeintlichen Verletzers ist in Art 105 EPÜ und R 89 EPÜ geregelt, wobei der Beitritt entweder erklärt werden kann, wenn eine Verletzungsklage gegen den vermeintlichen Verletzer erhoben wurde (Art 105 (1) lit a) EPÜ) oder, wenn der vermeintliche Verletzer nach einer Abmahnung eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wurde.
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (T 1138/11 und T 694/01) orientiert sich hier stark am deutschen Zivilprozessrecht, gemäß dem eine Klage erst mit der Zustellung der Klageschrift als erhoben gilt. Da die negative Feststellungsklage zum Zeitpunkt des zweiten Beitritts (bzw. sogar bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens) nicht "erhoben" wurde, wurde der zweite Beitritt von der Einspruchsabteilung als unzulässig befunden.
Die Podcaster diskutieren intensiv, ob nicht eine EPÜ immanente Auslegung dem Rückgriff auf das nationale Recht vorzuziehen wäre und ob es nicht sinnvoller wäre, im Falle des Art 105 (1) lit b) EPÜ auf die Einreichung der Klage (Gerichtsanhängigkeit oder Gerichtshängigkeit) abzustellen, da die Zustellung durch das Gericht außerhalb der Einflusssphäre des Beitrittswilligen liegt. Da die Beitretende selbst keine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Unzulässigkeit des zweiten Beitritts eingelegt hatte, wurde diese Thematik im Verfahren jedoch nicht erörtert.
Beitritt zum Beschwerdeverfahren - Kritik an G 3/04
Nachdem der dritte Beitritt zum Beschwerdeverfahren zulässig war, kam es zu einer Rücknahme der Beschwerde durch die Einsprechende und alleinige Beschwerdeführerin. Aufgrund der G 3/04, die klargestellt hatte, dass ein im Beschwerdeverfahren Beigetretener nicht die Stellung eines Beschwerdeführers, sondern nur die eines Verfahrensbeteiligten hat (wie eine Verfahrenspartei des erstinstanzlichen Verfahrens, die durch die Entscheidung beschwert gewesen wäre, jedoch selbst keine Beschwerde eingelegt hat), wäre das Verfahren von der Beschwerdekammer eigentlich zu beenden gewesen.
Die Beschwerdekammer war jedoch sowohl mit der Ratio der G 3/04 als augenscheinlich auch mit dem Ausgangs des Verfahrens nicht zufrieden und entschied sich, die Große Beschwerdekammer nochmals mit dieser Situation zu befassen und zu begründen, weshalb G 3/04 nach Auffassung der vorlegenden Beschwerdekammer korrekturbedürftig ist.
Vorlagefrage
After withdrawal of all appeals, may the proceedings be continued with a third party who intervened during the appeal proceedings? In particular, may the third party acquire an appellant status corresponding to the status of a person entitled to appeal within the meaning of Article 107, first sentence, EPC?
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