
G 2/24 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Beschwerdeverfahren) - Entscheidung
Bestätigung der Entscheidung G 3/04: keine Fortsetzung des Beschwerde mit dem im Beschwerdeverfahren Beigetrenen
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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Show Notes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein Beitretender spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt – und was passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt.
Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits in der G 3/04 entschieden, die durch die gegenständliche Entscheidung bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beendet wurde.
Leitsatz G 2/24
Nach Rücknahme aller Beschwerden kann das Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der gemäß Artikel 105 EPÜ in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist.
Der beigetretene Dritte erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der dem Status einer beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPÜ entspricht.
Rückblick – Ausgangsfall Gegenstand des Verfahrens war ein europäisches Patent auf ein Hautreinigungsgerät.
Ein Dritter, der als vermeintlicher Patentverletzer von der Patentinhaberin abgemahnt wurde, versuchte zweimal, dem Einspruchsverfahren nach Art. 105 EPÜ beizutreten – beide Versuche scheiterten zunächst. Erst im laufenden Beschwerdeverfahren gelang der (dritte) Beitritt. Kurz darauf zog jedoch der alleinige Beschwerdeführer (Einsprechende) seine Beschwerde zurück.
Vorlagefrage
Die Technische Beschwerdekammer legte der Großen Beschwerdekammer, verkürzt wiedergegeben, im Wesentlichen die folgende Frage:
Kann ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt werden?
Antwort der Großen Beschwerdekammer G 2/24
Die Große Beschwerdekammer erteilt einer „Selbstständigkeit“ des Beitritts im Beschwerdeverfahren eine klare Absage:
Bei Rücknahme der einzigen Beschwerde, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich beendet. Ein während des Beschwerdeverfahrens beigetretener Dritter kann das Verfahren nicht eigenständig fortsetzen. Der Beitritt verschafft zwar eine starke verfahrensrechtliche Stellung (inkl. der Möglichkeit, neue Einspruchsgründe einzuführen), macht den Beitretenden aber nicht zum Beschwerdeführer iSd Art 107 EPÜ - es fehlt in anderen Worten die formelle Beschwer, da der Beitrende nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war.
Damit bestätigt die G 2/24 im Wesentlichen die frühere Entscheidung G 3/04 in der dieser Grundsatz bereits aufgestellt wurde, auch wenn die vorlegende Kammer wohl eine Abkehr der bisherigen Entscheidungspraxis begrüßt hätte.
Verfahrensausgang
Mit der Rücknahme der einzigen Beschwerde war das Beschwerdeverfahren beendet. Der Beitretende konnte daran nichts ändern – trotz zulässigen Beitritts und trotz materiellen Interesses am Widerruf des Patents.
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