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G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Entscheidung
Season 3 · Episode 25

G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Entscheidung

Solarzellen-Dichtungsmaterial - Abkehr von G 1/92 - Nacharbeitbarkeit nicht mehr erforderlich, damit ein am Markt verfügbares Produkt zum Stand der Technik gehört

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

March 19, 202613m 31s

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Show Notes

Solarzellen-Dichtungsmaterial - Abkehr von G 1/92 - Nacharbeitbarkeit nicht mehr erforderlich, damit ein am Markt verfügbares Produkt zum Stand der Technik gehört

In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/23, in der die Große Beschwerdekammer in einem zentralen Aspekt von der früheren Entscheidung G 1/92 abweicht: die Reproduzierbarkeit eines auf den Markt gebrachten Produkts ist kein notwendiges Kriterium mehr, dass dieses Produkt zum Stand der Technik gehört. Auch technische Informationen, die dieses Erzeugnis betreffen (etwa Produktdatenblätter), bilden den Stand der Technik.


Vorlagefragen

  1. Ist ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, schon allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ auszuschließen, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur vom Fachmann vor diesem Tag nicht ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?
  2. Falls Frage 1 zu verneinen ist, gehören dann technische Informationen über dieses Erzeugnis, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden (z. B. durch Veröffentlichung in einer Fachbroschüre, der Nichtpatent- oder der Patentliteratur), zum Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ, unabhängig davon, ob die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses vom Fachmann vor diesem Tag ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?
  3. Falls Frage 1 bejaht oder Frage 2 verneint wird, welche Kriterien sind anzuwenden, um zu beurteilen, ob die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses im Sinne der Stellungnahme G 1/92 ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?

Antwort der Großen Beschwerdekammer

  1. Ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und reproduziert werden konnte.

  2. Technische Informationen über ein solches Erzeugnis, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden, gehören zum Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ, und zwar unabhängig davon, ob die Fachperson das Erzeugnis und seine Zusammensetzung oder innere Struktur vor diesem Tag analysieren und reproduzieren konnte.

  3. In Anbetracht der Antworten auf Fragen 1 und 2 ist eine Beantwortung nicht erforderlich.

Verfahrensausgang

Da die Patentinhaberin ihr Einverständnis mit der erteilten Fassung (und somit alle anhängigen Anträge) zurückgezogen hat, endete das Verfahren mit einem Widerruf des Patents, ohne dass die Beschwerdekammer in der Sache entschieden hat.


weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!