
Auf dem Weg als Anwält:in
828 episodes — Page 1 of 17
Causa Vincenz: Die Bilanz nach acht Verhandlungstagen vor Obergericht
Causa Vincenz: Wie Vincenz und Stocker das letzte Wort nutzen
Causa Vincenz: Lorenz Erni fordert einen Freispruch
Causa Vincenz: Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft – sechs Jahre für Vincenz und Stocker?
Causa Vincenz: Beweisanträge – Fehler der Verteidigung oder bewusste Taktik?
Causa Vincenz: Keine Antwort – warum die Staatsanwaltschaft trotzdem fragt
Causa Vincenz: 80 Seiten vor der Befragung
Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog
Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht
Causa Vincenz: «Möchten Sie auch gerne etwas sagen, was wir schon gehört haben?»
Causa Vincenz: «Kein Anspruch auf Fehler der Staatsanwaltschaft»
Causa Vincenz: Der Weg nach Lausanne beginnt bei den Vorfragen
Causa Vincenz: Ein entlastendes E-Mail im Aktenberg?
Causa Vincenz: Darf das Gericht FINMA-Angaben verwerten?
Causa Vincenz: Was die Verteidigung zum Auftakt angreift
Causa Vincenz: Wer prägt das Narrativ vor dem Urteil?
Causa Vincenz: Die zwei Kernvorwürfe in fünf Minuten
Causa Vincenz: Der Prozess beginnt vor der Gerichtstür
Causa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung
Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet
Shiffrin, Odermatt & Co.: Routine für den Ernstfall | Matchball-Momente 4
Nicht jedes Risiko lohnt sich: Freiheit, Ruf und Lebenszeit (Letters to a Young Lawyer 10)
Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren
Klopp, Verstappen & Co.: Routinen unter Druck | Matchball-Momente 3
Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline
Michael Phelps: Praktisch blind zum Weltrekord | Matchball-Momente 2
Causa Vincenz: Was im 1’198-seiten Urteil des Bezirksgerichts Zürich seht
Baggio, Shiffrin & Mihambo: Handlungsfähig unter Druck | Matchball-Momente 1
#800 Causa Vincenz: Sistierung abgelehnt – Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse
#799 Auf dem Weg zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden
#798 Wer verurteilt, muss erklären: Was ein gutes Strafurteil ausmacht
#797 Am Obergericht Thurgau: Wie läuft eine Berufungsverhandlung ab?
#796 Ist unsere Justiz käuflich? Korruption in der Schweiz
#795 Was verdient die Zürcher Justiz? Löhne, Status und Freiheit
#794 Causa Vincenz: Einzelfall-Akkreditierung für die Berufungsverhandlung
#793 Macht Geld unfrei? Strafverteidigung und der Preis der Unabhängigkeit (Letters to a Young Lawyer 9)
#792 Was passiert, wenn ein Strafverteidiger erstmals die Zelle betritt? Vertrauen vor der ersten Einvernahme
#791 Massgeschneiderte Strafverteidigung: Don’t Follow Off-the-Rack Advice (Letters to a Young Lawyer 8)
#790 Noma-Skandal und René Redzepi: Wo endet Küchendruck, wo beginnt Missbrauch?
#789 Nicht mittrotten im Strafverfahren: Don’t Have Deathbed Regrets (Letters to a Young Lawyer 7)
#788 Echte Begegnung statt Bildschirm: Frank Renold und Duri Bonin über Zuhören, Verhandlung und Verteidigung
#787 Mach nicht einfach das, worin du am besten bist: Strafverteidigung, Talent, Prestige (Letters to a Young Lawyer 6)
#786 Causa Vincenz: Bekommt «Auf dem Weg als Anwält:in» Medienzugang zum Gerichtssaal?
#785 KI im Kanzleialltag: Schweizer Legal AI für Anwälte und Juristen
#784 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Einstellung auf – Lukas Hässig muss angeklagt werden
In dieser Folge geht es um einen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. April 2026 im Verfahren zwischen Beat Stocker und dem beschuldigten Journalisten Lukas Hässig von «Inside Paradeplatz». Ausgangspunkt ist die Einstellungsverfügung (Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Anklage zu beenden) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025. Beat Stocker erhob gegen diese Einstellung Beschwerde. Das Obergericht gibt ihm recht, hebt die Einstellungsverfügung auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der verbindlichen Anweisung, gegen Lukas Hässig Anklage zu erheben. Der Kern des Entscheids liegt im rechtlichen Massstab. Das Obergericht sagt: Die Staatsanwaltschaft hat die Hürden für eine Anklage zu hoch angesetzt. Sie wollte praktisch nachweisen, wie genau vertrauliche Bankinformationen aus dem Innern der Bank bis zu Lukas Hässig gelangt sind. Genau das verlangt das Gesetz nach Auffassung des Obergerichts aber nicht. Für eine Anklage genügt, dass aufgrund der Beweislage und der Indizien (äussere Anzeichen, aus denen man auf den Sachverhalt schliessen kann) eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gerade in rechtlich schwierigen Fällen darf nicht vorschnell eingestellt werden. Entscheidend ist für das Obergericht weiter, dass der Artikel von Lukas Hässig vom 27. Juli 2016 bankgeheimnisgeschützte Informationen enthielt, darunter konkrete Zahlungsflüsse zwischen Beat Stocker und Pierin Vincenz. Gleichzeitig sieht das Obergericht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen diesem Artikel und internen Compliance-Memoranden (streng vertraulichen bankinternen Prüf- und Risikoberichten) von Julius Bär. Für das Obergericht ist das ein starkes Indiz dafür, dass diese Memoranden oder jedenfalls ihr Inhalt als Grundlage der Berichterstattung dienten. Die Staatsanwaltschaft hatte eingewendet, die Informationen könnten auch aus anderen Quellen gekommen sein. Für das Obergericht sind solche Alternativerklärungen zu theoretisch und nicht genügend plausibel. Der Artikel bilde das Netzwerk rund um mehrere Transaktionen und Gesellschaften so präzise ab, dass ein bloss zufälliges Zusammenfügen aus frei zugänglichen oder verstreuten Informationen das Ergebnis nicht überzeugend erkläre. Anders gesagt: Für das Obergericht reicht die Indizienlage klar über einen blossen Anfangsverdacht hinaus. Wichtig ist auch, dass das Obergericht den Bericht der externen Anwaltskanzlei nicht einfach als wertlose Parteibehauptung behandelt. Zwar ist dieser Bericht kein neutrales Gerichtsgutachten. Er behält aber nach Auffassung des Gerichts ein Mindestmass an Beweiswert, zumal er auf einer professionellen Vergleichsanalyse beruht und sich mit dem später eingereichten Memorandum vom 8. April 2016 zusätzlich abgleichen lässt. Ein weiterer Punkt: Lukas Hässig berief sich auf Medienfreiheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. Das Obergericht sagt dazu nicht, dass solche Argumente ausgeschlossen sind. Aber sie tragen die Einstellung in diesem Verfahren nicht, weil die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ausschliesslich mit ungenügendem Tatverdacht begründet hatte. Ob Medienfreiheit oder ein Rechtfertigungsgrund am Ende durchgreifen, muss deshalb das Sachgericht im Hauptverfahren entscheiden. Die Quintessenz dieser Folge: Das Obergericht sagt klar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht hätte einstellen dürfen. Nach Auffassung der Obergerichts sprechen die vorhandenen Belege und Indizien genügend stark dafür, dass der Fall vor Gericht gehört. Deshalb wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückgewiesen. Für Beat Stocker ist das ein prozessualer Erfolg von erheblichem Gewicht. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
#783 StPO 197: Wann darf der Staat mit Zwangsmassnahmen in dein Leben eingreifen?
Ab wann darf der Staat deine Wohnung durchsuchen, dein Handy auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch. Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher Rechtsstaat gerade nicht auf blosse Fishing Expeditions setzt – also nicht einfach Wohnungen durchsucht, um einmal zu schauen, was man vielleicht findet. Gleichzeitig zeigen Duri und Gregor, warum dieser Begriff so umkämpft ist: «hinreichend» ist kein mathematischer Wert. Je schwerer der Eingriff, desto dichter muss der Verdacht sein. Bei Haft gelten andere Anforderungen als bei einer milderen Massnahme. Ein dritter Schwerpunkt der Folge ist die Frage nach milderen Mitteln. Der Staat darf nicht zur härtesten Massnahme greifen, wenn das Ziel auch schonender erreichbar wäre. Gregor nennt das den klassischen Kern der Verhältnismässigkeit. Duri betont, dass es dabei nicht nur um das Ob geht, sondern immer auch um das Wie. Gerade darin zeigt sich, ob Strafverfolgung Mass hält – oder die Beteiligten überrollt. Nur weil ein Strafverfahren läuft, ist nicht automatisch jede Zwangsmassnahme zulässig. Duri erzählt von Hausdurchsuchungen wegen Bagatellen: angefangene Parfümflasche, alte iPods. Gregor ergänzt, dass sogar im Übertretungsstrafrecht Hausdurchsuchungen vorkommen. Gerade deshalb insistieren beide darauf, dass man immer fragen muss: Steht der Eingriff überhaupt im Verhältnis zum Strafverfolgungszweck? Oder wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Zum Schluss kommt die vielleicht sensibelste Schranke von Art. 197 StPO: Wenn Zwangsmassnahmen in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen. Das ist für Anwältinnen und Anwälte, Familienangehörige, Dritte und andere Betroffene zentral. Auch dort sind Hausdurchsuchungen möglich – aber eben nur mit engem Zweck, sauberem Tatverdacht und besonders strenger Abwägung. Für Duri ist genau das der Punkt: Ein rechtsstaatlicher Staat misst sich nicht daran, wie effizient er zugreift, sondern daran, wie konsequent er sich selbst begrenzt. Diese Folge ist für alle, die verstehen wollen, warum Strafprozessrecht nicht erst bei der Schuldfrage spannend wird, sondern schon dort, wo der Staat in Grundrechte eingreift. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
#782 Wähle deine Feinde gut: Have a Good Enemies’ List (Letters to a Young Lawyer 5)
In dieser Folge diskutieren Duri Bonin und Nina Langner das dritte Kapitel aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Have a Good Enemies’ List. Schon der Titel provoziert. Soll eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger wirklich eine Feindesliste haben? Oder geht es in Wahrheit um etwas anderes: um Rückgrat, innere Unabhängigkeit und die Fähigkeit, Dissens auszuhalten, ohne sich zu verkaufen? Das Gespräch startet mit einer Szene aus dem Berufsalltag: Duri erzählt von einem Staatsanwalt, der ihm zu Beginn seiner Karriere ein bereits vorbereitetes Einvernahmeprotokoll mit Fragen und ausformulierten Antworten hinlegte und erwartete, dass er es mit dem Klienten „bespreche“ und gleich lizenzieren lasse. Als er das nicht abnickte, landete Duri offenbar auf dessen „schwarzer Liste“. Diese Erinnerung führt direkt in den Kern des Kapitels: Wer im Strafverfahren nicht bloss freundlich mitläuft, macht sich nicht immer beliebt. Von dort aus wird die Diskussion grundsätzlich. Duri liest den Text als Aufforderung, nicht von allen gemocht werden zu wollen. Wer in einem kontradiktorischen Verfahren (also in einem Verfahren, das vom Widerspruch zwischen Anklage und Verteidigung lebt) nie aneckt, ist womöglich zu angepasst. Dershowitz geht aber noch einen Schritt weiter: Man soll sich die Feinde gut aussuchen. Nicht, weil Feindschaft an sich wertvoll wäre, sondern weil sie etwas über die eigene Position verrät. Genau dort setzt Nina an. Gut gewählte Feinde helfen einem, sich zu verorten. Gefährlich wird es aber dort, wo man beginnt, sich über Gegner zu definieren. Dann kippt Haltung in Trotz und Standhaftigkeit in Selbstinszenierung. Was heisst es im Strafrecht konkret, „dem Schlechten entgegenzutreten“? Nicht moralisch im Sinn von „gute“ gegen „schlechte“ Menschen, sondern rechtsstaatlich: gegen schlampige Verfahrensführung, gegen das Wegwischen von Rechten, gegen die alltägliche Versuchung, Regelverstösse der Staatsseite als blosse Ordnungsvorschriften zu verharmlosen. Duri sieht es wie folgt: Wenn man in der Aufklärung eines Delikts selber Unrecht produziert, potenziert man das Schlechte. Nina betont, dass man in der Sache hart und kompromisslos sein kann, ohne das Zwischenmenschliche zu vergiften. Duri warnt gleichzeitig davor, Zugehörigkeit, Anerkennung und Netzwerke wichtiger zu nehmen als die Interessen des Klienten. Genau dort liegt für beide die eigentliche Probe: nicht Feinde zu pflegen, sondern es auszuhalten, wichtige Leute zu enttäuschen, wenn die Sache es verlangt. Diese Folge ist mehr als eine Besprechung von Alan Dershowitz. Sie ist ein Gespräch über Strafverteidigung als Charakterfrage: über Konfliktfähigkeit, Kollegialitätsnarzissmus, Rechtsstaat, Standhaftigkeit und die Gefahr, die eigene Identität aus dem Dagegensein zu bauen. Wer als Anwältin oder Anwalt wissen will, wie man Haltung zeigt, ohne dogmatisch zu werden, findet hier Überlegungen dazu. Links zu diesem Podcast: - [Letters to a Young Lawyer](https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1002474965?ProvID=10917736&gclsrc=aw.ds&gad_source=1&gad_campaignid=16626105493&gbraid=0AAAAADpVXc5v5hATGvTm-2URvCDp_pLd0&gclid=EAIaIQobChMI1oL4-dvjkgMVe62DBx2VrTJJEAAYASAAEgKdTPD_BwE) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/produkt/in-schwierigem-gelaende/) - Strafrechtskanzlei von [Duri Bonin und Nina Langner](https://www.duribonin.ch) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
#781 StPO 196: Was ist eine Zwangsmassnahme?
Mit Art. 196 StPO beginnt in der Reihe von Gregor Münch und Duri Bonin der eigentliche Einstieg in die Zwangsmassnahmen – also in den Teil der Strafprozessordnung, in dem der Staat nicht mehr nur fragt und protokolliert, sondern in Grundrechte eingreift. Art. 196 definiert, was eine Zwangsmassnahme überhaupt ist: Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten. Warum ist dieser scheinbar knappe Artikel so wichtig? Weil er die erste Schlüsselfrage vorgibt: Haben wir es überhaupt mit einer Zwangsmassnahme zu tun? Davon hängt fast alles ab: Wer sie anordnen darf. Welche Voraussetzungen gelten. Wie stark Grundrechte geschützt sind und welches Rechtsmittel offensteht. Gregi und Duri zeigen, dass genau hier die juristische Arbeit beginnt: Nicht jede Ermittlungshandlung ist schon eine Zwangsmassnahme. Entscheidend ist der Eingriff in Grundrechte. Die Folge erklärt Art. 196 deshalb nicht abstrakt, sondern als Türöffner zum ganzen fünften Titel der StPO: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung, DNA-Profil, Vorführung, Haft. Wer Art. 196 StPO versteht, versteht den roten Faden hinter all diesen Instrumenten. Duri und Gregor machen sichtbar, dass Zwangsmassnahmen nie bloss Technik sind. Sie sind immer ein Machtmittel des Staates – und deshalb nur unter klaren Schranken zulässig. Diese Schranken stehen gleich im nächsten Artikel, Art. 197 StPO: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente), keine mildere Massnahme und Verhältnismässigkeit. Gerade für Laien wird damit verständlich, warum Strafprozessrecht oft nicht bei der Schuldfrage beginnt, sondern schon viel früher: bei der Frage, ob der Staat überhaupt so stark eingreifen darf. Und genau deshalb ist Art. 196 kein technischer Vorspann, sondern die Grundsatznorm für alles, was danach kommt. Darum geht es in dieser Episode - Was eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO überhaupt ist - Warum der Grundrechtseingriff die entscheidende Abgrenzung bildet - Die drei Zwecke von Zwangsmassnahmen: Beweise sichern, Anwesenheit sichern, Vollstreckung sichern - Warum die Einordnung praktisch alles verändert: Zuständigkeit, Voraussetzungen, Rechtsmittel - Weshalb Art. 196 der Einstieg in den „harten“ Teil des Strafprozessrechts ist - Der Ausblick auf Art. 197 StPO: Tatverdacht, mildere Mittel und Verhältnismässigkeit Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen und Studierende – und für alle, die verstehen wollen, warum Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haft nicht einfach „Ermittlungen“ sind, sondern juristisch präzise begrenzte Eingriffe in Grundrechte. Links zu diesem Podcast: - [Art. 196 StPO - Begriff Zwangsmassnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_196) - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) - Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
#780 Wie viel Nähe braucht gute Strafverteidigung? Live the Passion of Your Times (Letters to a Young Lawyer 4)
Kann man eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger sein, ohne innerlich für den Beruf zu brennen? Oder wird man gerade dann gut, wenn man nicht kalt, sondern wach, engagiert und wirklich beteiligt arbeitet? In dieser Folge diskutieren die Strafverteidiger:in Duri Bonin und Nina Langner den zweiten Brief aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Live the Passion of Your Times. Im Zentrum steht die Frage: Ist Leidenschaft im Anwaltsberuf eine Stärke – oder schon ein Risiko? Duri hält dafür, dass Leidenschaft und Professionalität kein Widerspruch sind. Für ihn ist Leidenschaft der innere Motor, Professionalität die Form. Nina fragt, ob das nicht mit dem klassischen Bild des professionell-distanzierten Juristen kollidiert. Daraus entsteht ein spannendes Gespräch: Wie nah muss man an einem Fall sein, um ihn gut zu vertreten? Und wie viel Distanz braucht es, um klar zu bleiben? Duri warnt vor einer falschen Professionalität, die am Ende in Gleichgültigkeit kippt. Wenn aus Menschen nur noch Akten werden, aus Konflikten nur noch Deliktsrubriken und aus Aufmerksamkeit bloss Routine, beginnt etwas im Beruf zu sterben. Nina setzt einen anderen Akzent: Sie betont, wie wichtig Rekonstruktion, Klarheit und gesunde Grenzen sind. Fälle dürfen nicht das ganze Leben verschlingen. Ein weiteres Thema ist die Berufswahl selbst. Was bedeutet es für junge Anwältinnen und Anwälte, der eigenen Neugier zu folgen? Wählt man Fächer, Praktika und Mandate nach echtem Interesse – oder bloss nach Prestige, Karrierechancen und äusseren Erwartungen? Interessant ist auch der Blick auf den einzelnen Fall. Duri sagt sinngemäss: Fälle sind nicht einfach interessant – sie werden es durch die Art, wie man auf sie schaut. Genau dort setzt Nina kritisch an. Muss wirklich in jedem kleinen Fall gleich die grosse Frage stecken? Aus dieser Reibung entsteht die Erkenntnis: Gute Juristinnen und Juristen sehen mehr als nur die Aktennotiz. Sie prüfen Plausibilitäten, hinterfragen schnelle Etiketten und bleiben neugierig, auch wenn der Fall auf den ersten Blick gewöhnlich wirkt. Diese Podcastfolge ist mehr als eine Diskussion über Alan Dershowitz oder Letters to a Young Lawyer. Sie ist ein Gespräch über den Kern juristischer Arbeit: über Strafverteidigung, über Professionalität, über Nähe und Distanz, über Berufung und Erschöpfung – und über die Frage, wie man in einem anspruchsvollen Beruf lebendig bleibt. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
#779 Vergewaltigungsprozess in Chur: Bundesgericht stoppt Berufungsverhandlung in letzter Minute
In dieser Folge sprechen die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch über das Urteil 7B_209/2026 des Bundesgerichts vom 13. März 2026. Ausgangspunkt ist ein Berufungsverfahren nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Sexualdelikten. Das Obergericht Chur setzte die Berufungsverhandlung auf zwei Tage im März 2026 an, ohne diese Termine vorgängig mit der notwendigen Wahlverteidigerin abzusprechen, also mit der vom Beschuldigten gewählten Anwältin in einem Fall, in dem eine Verteidigung gesetzlich zwingend ist. Genau an diesen Tagen war sie jedoch in einem anderen Strafverfahren bereits von der Bundesanwaltschaft vorgeladen. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch trotzdem ab. Der Fall wirft damit eine Kernfrage des fairen Strafverfahrens auf: Reicht es, wenn an einer Berufungsverhandlung einfach «irgendeine» Verteidigung anwesend ist, oder schützt das Recht auf Verteidigung mehr, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, sich durch die eigene Vertrauensverteidigung vertreten zu lassen? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der Verteidigungsrechte. Es hält fest, dass es nicht nur um die formelle Anwesenheit einer anwaltlichen Vertretung geht, sondern um den konkreten Anspruch des Beschuldigten, sich durch die von ihm gewählte und mit dem Fall seit langem befasste Anwältin verteidigen zu lassen. Zunächst klärt das Bundesgericht eine prozessrechtlich heikle Vorfrage: Darf ein solcher Entscheid überhaupt sofort angefochten werden? Die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, also ein verfahrensleitender Entscheid vor dem Abschluss des Strafverfahrens. Solche Entscheide sind nur ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Voraussetzung ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, also ein Rechtsverlust, der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt. Das bejaht das Bundesgericht hier: Muss der Beschuldigte die Berufungsverhandlung ohne seine bisherige Vertrauensverteidigerin führen, obwohl diese nachweislich verhindert ist, kann dieser Nachteil später kaum mehr geheilt werden. In der Sache selbst präzisiert das Bundesgericht den Massstab für die Terminansetzung. Die Verfahrensleitung muss die Abkömmlichkeit der Verteidigung angemessen berücksichtigen. Das heisst nicht, dass sich das Gericht vollständig nach den Kalendern der Beteiligten richten muss. Wird ein Termin aber ohne vorgängige Absprache angesetzt und sofort danach eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht das grundsätzlich für einen wichtigen Grund zur Verschiebung. Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Verhinderung nicht nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit vorliegen kann. Ebenso deutlich verwirft es die Vorstellung, man könne das Problem einfach durch Stellvertretung lösen. Eine Substitution mag in manchen Konstellationen möglich sein, hier aber nicht: Vertrauensverhältnis, Verteidigungsstrategie, erheblicher Aktenumfang und mediale Aufmerksamkeit sprachen dagegen. Auch das Beschleunigungsgebot rechtfertigt keinen anderen Entscheid. Verfahrensökonomie ist wichtig, darf aber Verteidigungsrechte nicht aushöhlen. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es die Stellung der notwendigen Wahlverteidigung stärkt und klarstellt: Ein Strafverfahren darf nicht bloss schnell sein, sondern muss vor allem fair bleiben. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.