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Auf dem Weg als Anwält:in

Auf dem Weg als Anwält:in

Duri Bonin

800 episodesDE

Show overview

Auf dem Weg als Anwält:in has been publishing since 2019, and across the 7 years since has built a catalogue of 800 episodes. That works out to roughly 220 hours of audio in total. Releases follow a several-times-a-week cadence.

Episodes typically run ten to twenty minutes — most land between 9 min and 20 min — though episode length varies meaningfully from one episode to the next. None of the episodes are flagged explicit by the publisher. It is catalogued as a DE-language True Crime show.

The show is actively publishing — the most recent episode landed 4 days ago, with 45 episodes already out so far this year. The busiest year was 2022, with 199 episodes published. Published by Duri Bonin.

Episodes
800
Running
2019–2026 · 7y
Median length
14 min
Cadence
Several per week

From the publisher

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

Latest Episodes

View all 800 episodes

#800 Causa Vincenz: Sistierung abgelehnt – Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse

Jun 25, 202615 min

#799 Auf dem Weg zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden

Jun 23, 202612 min

#798 Wer verurteilt, muss erklären: Was ein gutes Strafurteil ausmacht

Jun 16, 202626 min

#797 Am Obergericht Thurgau: Wie läuft eine Berufungsverhandlung ab?

Jun 11, 202624 min

#796 Ist unsere Justiz käuflich? Korruption in der Schweiz

Jun 9, 202614 min

#795 Was verdient die Zürcher Justiz? Löhne, Status und Freiheit

Jun 3, 202618 min

#794 Causa Vincenz: Einzelfall-Akkreditierung für die Berufungsverhandlung

May 26, 202614 min

#793 Macht Geld unfrei? Strafverteidigung und der Preis der Unabhängigkeit (Letters to a Young Lawyer 9)

May 19, 202627 min

#792 Was passiert, wenn ein Strafverteidiger erstmals die Zelle betritt? Vertrauen vor der ersten Einvernahme

May 13, 202649 min

#791 Massgeschneiderte Strafverteidigung: Don’t Follow Off-the-Rack Advice (Letters to a Young Lawyer 8)

May 6, 202640 min

#790 Noma-Skandal und René Redzepi: Wo endet Küchendruck, wo beginnt Missbrauch?

Apr 30, 202634 min

#789 Nicht mittrotten im Strafverfahren: Don’t Have Deathbed Regrets (Letters to a Young Lawyer 7)

Apr 28, 202633 min

#788 Echte Begegnung statt Bildschirm: Frank Renold und Duri Bonin über Zuhören, Verhandlung und Verteidigung

Apr 23, 202635 min

#787 Mach nicht einfach das, worin du am besten bist: Strafverteidigung, Talent, Prestige (Letters to a Young Lawyer 6)

Apr 21, 202632 min

#786 Causa Vincenz: Bekommt «Auf dem Weg als Anwält:in» Medienzugang zum Gerichtssaal?

Apr 15, 20267 min

#785 KI im Kanzleialltag: Schweizer Legal AI für Anwälte und Juristen

Apr 13, 202611 min

#784 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Einstellung auf – Lukas Hässig muss angeklagt werden

In dieser Folge geht es um einen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. April 2026 im Verfahren zwischen Beat Stocker und dem beschuldigten Journalisten Lukas Hässig von «Inside Paradeplatz». Ausgangspunkt ist die Einstellungsverfügung (Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Anklage zu beenden) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025. Beat Stocker erhob gegen diese Einstellung Beschwerde. Das Obergericht gibt ihm recht, hebt die Einstellungsverfügung auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der verbindlichen Anweisung, gegen Lukas Hässig Anklage zu erheben. Der Kern des Entscheids liegt im rechtlichen Massstab. Das Obergericht sagt: Die Staatsanwaltschaft hat die Hürden für eine Anklage zu hoch angesetzt. Sie wollte praktisch nachweisen, wie genau vertrauliche Bankinformationen aus dem Innern der Bank bis zu Lukas Hässig gelangt sind. Genau das verlangt das Gesetz nach Auffassung des Obergerichts aber nicht. Für eine Anklage genügt, dass aufgrund der Beweislage und der Indizien (äussere Anzeichen, aus denen man auf den Sachverhalt schliessen kann) eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gerade in rechtlich schwierigen Fällen darf nicht vorschnell eingestellt werden. Entscheidend ist für das Obergericht weiter, dass der Artikel von Lukas Hässig vom 27. Juli 2016 bankgeheimnisgeschützte Informationen enthielt, darunter konkrete Zahlungsflüsse zwischen Beat Stocker und Pierin Vincenz. Gleichzeitig sieht das Obergericht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen diesem Artikel und internen Compliance-Memoranden (streng vertraulichen bankinternen Prüf- und Risikoberichten) von Julius Bär. Für das Obergericht ist das ein starkes Indiz dafür, dass diese Memoranden oder jedenfalls ihr Inhalt als Grundlage der Berichterstattung dienten. Die Staatsanwaltschaft hatte eingewendet, die Informationen könnten auch aus anderen Quellen gekommen sein. Für das Obergericht sind solche Alternativerklärungen zu theoretisch und nicht genügend plausibel. Der Artikel bilde das Netzwerk rund um mehrere Transaktionen und Gesellschaften so präzise ab, dass ein bloss zufälliges Zusammenfügen aus frei zugänglichen oder verstreuten Informationen das Ergebnis nicht überzeugend erkläre. Anders gesagt: Für das Obergericht reicht die Indizienlage klar über einen blossen Anfangsverdacht hinaus. Wichtig ist auch, dass das Obergericht den Bericht der externen Anwaltskanzlei nicht einfach als wertlose Parteibehauptung behandelt. Zwar ist dieser Bericht kein neutrales Gerichtsgutachten. Er behält aber nach Auffassung des Gerichts ein Mindestmass an Beweiswert, zumal er auf einer professionellen Vergleichsanalyse beruht und sich mit dem später eingereichten Memorandum vom 8. April 2016 zusätzlich abgleichen lässt. Ein weiterer Punkt: Lukas Hässig berief sich auf Medienfreiheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. Das Obergericht sagt dazu nicht, dass solche Argumente ausgeschlossen sind. Aber sie tragen die Einstellung in diesem Verfahren nicht, weil die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ausschliesslich mit ungenügendem Tatverdacht begründet hatte. Ob Medienfreiheit oder ein Rechtfertigungsgrund am Ende durchgreifen, muss deshalb das Sachgericht im Hauptverfahren entscheiden. Die Quintessenz dieser Folge: Das Obergericht sagt klar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht hätte einstellen dürfen. Nach Auffassung der Obergerichts sprechen die vorhandenen Belege und Indizien genügend stark dafür, dass der Fall vor Gericht gehört. Deshalb wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückgewiesen. Für Beat Stocker ist das ein prozessualer Erfolg von erheblichem Gewicht. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

Apr 12, 202630 min

#783 StPO 197: Wann darf der Staat mit Zwangsmassnahmen in dein Leben eingreifen?

Ab wann darf der Staat deine Wohnung durchsuchen, dein Handy auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch. Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher Rechtsstaat gerade nicht auf blosse Fishing Expeditions setzt – also nicht einfach Wohnungen durchsucht, um einmal zu schauen, was man vielleicht findet. Gleichzeitig zeigen Duri und Gregor, warum dieser Begriff so umkämpft ist: «hinreichend» ist kein mathematischer Wert. Je schwerer der Eingriff, desto dichter muss der Verdacht sein. Bei Haft gelten andere Anforderungen als bei einer milderen Massnahme. Ein dritter Schwerpunkt der Folge ist die Frage nach milderen Mitteln. Der Staat darf nicht zur härtesten Massnahme greifen, wenn das Ziel auch schonender erreichbar wäre. Gregor nennt das den klassischen Kern der Verhältnismässigkeit. Duri betont, dass es dabei nicht nur um das Ob geht, sondern immer auch um das Wie. Gerade darin zeigt sich, ob Strafverfolgung Mass hält – oder die Beteiligten überrollt. Nur weil ein Strafverfahren läuft, ist nicht automatisch jede Zwangsmassnahme zulässig. Duri erzählt von Hausdurchsuchungen wegen Bagatellen: angefangene Parfümflasche, alte iPods. Gregor ergänzt, dass sogar im Übertretungsstrafrecht Hausdurchsuchungen vorkommen. Gerade deshalb insistieren beide darauf, dass man immer fragen muss: Steht der Eingriff überhaupt im Verhältnis zum Strafverfolgungszweck? Oder wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Zum Schluss kommt die vielleicht sensibelste Schranke von Art. 197 StPO: Wenn Zwangsmassnahmen in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen. Das ist für Anwältinnen und Anwälte, Familienangehörige, Dritte und andere Betroffene zentral. Auch dort sind Hausdurchsuchungen möglich – aber eben nur mit engem Zweck, sauberem Tatverdacht und besonders strenger Abwägung. Für Duri ist genau das der Punkt: Ein rechtsstaatlicher Staat misst sich nicht daran, wie effizient er zugreift, sondern daran, wie konsequent er sich selbst begrenzt. Diese Folge ist für alle, die verstehen wollen, warum Strafprozessrecht nicht erst bei der Schuldfrage spannend wird, sondern schon dort, wo der Staat in Grundrechte eingreift. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

Apr 9, 202616 min

#782 Wähle deine Feinde gut: Have a Good Enemies’ List (Letters to a Young Lawyer 5)

In dieser Folge diskutieren Duri Bonin und Nina Langner das dritte Kapitel aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Have a Good Enemies’ List. Schon der Titel provoziert. Soll eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger wirklich eine Feindesliste haben? Oder geht es in Wahrheit um etwas anderes: um Rückgrat, innere Unabhängigkeit und die Fähigkeit, Dissens auszuhalten, ohne sich zu verkaufen? Das Gespräch startet mit einer Szene aus dem Berufsalltag: Duri erzählt von einem Staatsanwalt, der ihm zu Beginn seiner Karriere ein bereits vorbereitetes Einvernahmeprotokoll mit Fragen und ausformulierten Antworten hinlegte und erwartete, dass er es mit dem Klienten „bespreche“ und gleich lizenzieren lasse. Als er das nicht abnickte, landete Duri offenbar auf dessen „schwarzer Liste“. Diese Erinnerung führt direkt in den Kern des Kapitels: Wer im Strafverfahren nicht bloss freundlich mitläuft, macht sich nicht immer beliebt. Von dort aus wird die Diskussion grundsätzlich. Duri liest den Text als Aufforderung, nicht von allen gemocht werden zu wollen. Wer in einem kontradiktorischen Verfahren (also in einem Verfahren, das vom Widerspruch zwischen Anklage und Verteidigung lebt) nie aneckt, ist womöglich zu angepasst. Dershowitz geht aber noch einen Schritt weiter: Man soll sich die Feinde gut aussuchen. Nicht, weil Feindschaft an sich wertvoll wäre, sondern weil sie etwas über die eigene Position verrät. Genau dort setzt Nina an. Gut gewählte Feinde helfen einem, sich zu verorten. Gefährlich wird es aber dort, wo man beginnt, sich über Gegner zu definieren. Dann kippt Haltung in Trotz und Standhaftigkeit in Selbstinszenierung. Was heisst es im Strafrecht konkret, „dem Schlechten entgegenzutreten“? Nicht moralisch im Sinn von „gute“ gegen „schlechte“ Menschen, sondern rechtsstaatlich: gegen schlampige Verfahrensführung, gegen das Wegwischen von Rechten, gegen die alltägliche Versuchung, Regelverstösse der Staatsseite als blosse Ordnungsvorschriften zu verharmlosen. Duri sieht es wie folgt: Wenn man in der Aufklärung eines Delikts selber Unrecht produziert, potenziert man das Schlechte. Nina betont, dass man in der Sache hart und kompromisslos sein kann, ohne das Zwischenmenschliche zu vergiften. Duri warnt gleichzeitig davor, Zugehörigkeit, Anerkennung und Netzwerke wichtiger zu nehmen als die Interessen des Klienten. Genau dort liegt für beide die eigentliche Probe: nicht Feinde zu pflegen, sondern es auszuhalten, wichtige Leute zu enttäuschen, wenn die Sache es verlangt. Diese Folge ist mehr als eine Besprechung von Alan Dershowitz. Sie ist ein Gespräch über Strafverteidigung als Charakterfrage: über Konfliktfähigkeit, Kollegialitätsnarzissmus, Rechtsstaat, Standhaftigkeit und die Gefahr, die eigene Identität aus dem Dagegensein zu bauen. Wer als Anwältin oder Anwalt wissen will, wie man Haltung zeigt, ohne dogmatisch zu werden, findet hier Überlegungen dazu. Links zu diesem Podcast: - [Letters to a Young Lawyer](https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1002474965?ProvID=10917736&gclsrc=aw.ds&gad_source=1&gad_campaignid=16626105493&gbraid=0AAAAADpVXc5v5hATGvTm-2URvCDp_pLd0&gclid=EAIaIQobChMI1oL4-dvjkgMVe62DBx2VrTJJEAAYASAAEgKdTPD_BwE) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/produkt/in-schwierigem-gelaende/) - Strafrechtskanzlei von [Duri Bonin und Nina Langner](https://www.duribonin.ch) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

Apr 7, 202623 min

#781 StPO 196: Was ist eine Zwangsmassnahme?

Mit Art. 196 StPO beginnt in der Reihe von Gregor Münch und Duri Bonin der eigentliche Einstieg in die Zwangsmassnahmen – also in den Teil der Strafprozessordnung, in dem der Staat nicht mehr nur fragt und protokolliert, sondern in Grundrechte eingreift. Art. 196 definiert, was eine Zwangsmassnahme überhaupt ist: Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten. Warum ist dieser scheinbar knappe Artikel so wichtig? Weil er die erste Schlüsselfrage vorgibt: Haben wir es überhaupt mit einer Zwangsmassnahme zu tun? Davon hängt fast alles ab: Wer sie anordnen darf. Welche Voraussetzungen gelten. Wie stark Grundrechte geschützt sind und welches Rechtsmittel offensteht. Gregi und Duri zeigen, dass genau hier die juristische Arbeit beginnt: Nicht jede Ermittlungshandlung ist schon eine Zwangsmassnahme. Entscheidend ist der Eingriff in Grundrechte. Die Folge erklärt Art. 196 deshalb nicht abstrakt, sondern als Türöffner zum ganzen fünften Titel der StPO: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung, DNA-Profil, Vorführung, Haft. Wer Art. 196 StPO versteht, versteht den roten Faden hinter all diesen Instrumenten. Duri und Gregor machen sichtbar, dass Zwangsmassnahmen nie bloss Technik sind. Sie sind immer ein Machtmittel des Staates – und deshalb nur unter klaren Schranken zulässig. Diese Schranken stehen gleich im nächsten Artikel, Art. 197 StPO: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente), keine mildere Massnahme und Verhältnismässigkeit. Gerade für Laien wird damit verständlich, warum Strafprozessrecht oft nicht bei der Schuldfrage beginnt, sondern schon viel früher: bei der Frage, ob der Staat überhaupt so stark eingreifen darf. Und genau deshalb ist Art. 196 kein technischer Vorspann, sondern die Grundsatznorm für alles, was danach kommt. Darum geht es in dieser Episode - Was eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO überhaupt ist - Warum der Grundrechtseingriff die entscheidende Abgrenzung bildet - Die drei Zwecke von Zwangsmassnahmen: Beweise sichern, Anwesenheit sichern, Vollstreckung sichern - Warum die Einordnung praktisch alles verändert: Zuständigkeit, Voraussetzungen, Rechtsmittel - Weshalb Art. 196 der Einstieg in den „harten“ Teil des Strafprozessrechts ist - Der Ausblick auf Art. 197 StPO: Tatverdacht, mildere Mittel und Verhältnismässigkeit Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen und Studierende – und für alle, die verstehen wollen, warum Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haft nicht einfach „Ermittlungen“ sind, sondern juristisch präzise begrenzte Eingriffe in Grundrechte. Links zu diesem Podcast: - [Art. 196 StPO - Begriff Zwangsmassnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_196) - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) - Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

Apr 1, 202611 min
Duri Bonin