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#775 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Sistierung auf – Verfahren gegen Hässig

#775 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Sistierung auf – Verfahren gegen Hässig

Verdacht über den Anfangsverdacht hinaus (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG) – Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen

Auf dem Weg als Anwält:in

March 17, 202613m 41s

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Show Notes

Verdacht über den Anfangsverdacht hinaus (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG) – Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen

In dieser Folge berichtet Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, über die Begründung des Obergerichts, mit der die Sistierung im Bankgeheimnis-Verfahren aufgehoben wurde. Der Kern: Ein Verfahren „gegen Unbekannt“ genügt nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person eröffnen.

Worum geht es? Die Staatsanwaltschaft darf sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 StPO). Gleichzeitig muss sie eine Untersuchung eröffnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 309 StPO). Das Obergericht hält fest, dass dieser Tatverdacht hier gegeben ist.

Zentral ist die Unterscheidung im Bankgeheimnis (Art. 47 BankG):

  • lit. a betrifft Bankangestellte und andere Geheimnisträger (Sonderdelikt).
  • lit. c erfasst auch Dritte (Allgemeindelikt), wenn sie erkennbar geheimnisgeschützte Informationen weitergeben oder ausnutzen.

Die Staatsanwaltschaft verlangte sinngemäss den anklagegenügenden Nachweis, wie und über wen die Informationen aus der Bank zu Hässig gelangten. Das Obergericht hält diese Sicht für zu eng: Es genüge, wenn sich aus den äusseren Umständen und der Art der Information ergebe, dass sie nur aus einem bankinternen Umfeld stammen konnten und der geheimnisgeschützte Charakter erkennbar war. Und das ist der zusätzliche Sprengsatz: Das Obergericht sagt ausdrücklich, der Verdacht gehe über einen blossen Anfangsverdacht hinaus und sei geeignet, Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung) in Betracht zu ziehen – aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht per se ausgeschlossen.

Konsequenz: Sistierung wird aufgehoben, Strafverfahren gegen Hässig sei zu eröffnen.

Darum geht es in dieser Episode

  • Sistierung (Art. 314 StPO) und Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO)
  • Bankgeheimnis (Art. 47 BankG): lit. a vs. lit. c
  • Warum das Obergericht ein Verfahren gegen Hässig verlangt
  • Beweislogik: „wie und über wen“ vs. Schlüsse aus äusseren Umständen
  • Verdachtsgrad: mehr als Anfangsverdacht
  • Zwangsmassnahmen: weshalb das Obergericht sie nicht ausschliesst
  • Konsequenzen für die weitere Untersuchung

Links zu diesem Podcast:

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