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#772 Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur „Qualitätskontrolle“ der Anklage beiziehen?

#772 Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur „Qualitätskontrolle“ der Anklage beiziehen?

Obergericht Zürich, Bundesgericht: Ausstandsgrund und Kontrollrechte bei externer Prüfung

Auf dem Weg als Anwält:in

March 10, 202620m 16s

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Show Notes

Obergericht Zürich, Bundesgericht: Ausstandsgrund und Kontrollrechte bei externer Prüfung

Darf die Staatsanwaltschaft eine externe Strafrechtskapazität zur „Qualitätskontrolle“ beiziehen – und was bedeutet das für Fairness und Verfahrensrechte? Um diese Frage geht es in der neuen Folge der Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch.

Ausgangspunkt ihrer Diskussion ist ein Artikel in der Bilanz, der den Nebenkriegsschauplatz im Vincenz-Komplex beschreibt: Im August soll der Berufungsprozess gegen Pierin Vincenz und diverse Mitbeschuldigte starten. Derzeit läuft aber noch ein Ausstandsverfahren gegen die im Fall involvierten Staatsanwälte. Die Verteidigung will erreichen, dass das Team um Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel als befangen gilt. Der Knackpunkt: Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage von Prof. Andreas Donatsch prüfen lassen, emeritierter Strafrechtsprofessor und ehemaliges Mitglied des Kassationsgerichts.

Duri und Gregor ordnen ein, worum es juristisch geht: Im Strafverfahren gilt das Prinzip der Parteiöffentlichkeit (Parteien dürfen bei Beweiserhebungen mitwirken). Wenn ein Gutachter beigezogen wird, dürfen Verteidigung und Privatklägerschaft Fragen stellen und Einwände erheben. Wenn eine externe Person intern Akten liest und Rückmeldungen gibt, können diese Kontrollrechte umgangen werden. Die Diskussion geht dann einen Schritt weiter: Selbst wenn der Beizug rechtlich fragwürdig war, führt das nicht automatisch zu Befangenheit. Befangenheit bedeutet nicht einfach ein „Fehler“, sondern dass objektive Umstände den Eindruck erwecken, die Staatsanwaltschaft sei nicht mehr unvoreingenommen. Die Hürde ist hoch. Das Obergericht Zürich hat die Ausstandsbegehren abgewiesen. Nun liegt die Sache beim Bundesgericht.

Spannend ist auch die weitere Ebene: Geht es bei einer „Qualitätskontrolle“ durch eine Strafrechtskapazität wirklich nur um Form (Lesbarkeit, Gliederung) – oder zwangsläufig auch um Inhalt (rechtliche Einordnung, Argumentation)? Und wenn es um Inhalt geht: Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage in der StPO? Welche? Entscheidend ist zudem die Transparenz: Die Verteidigung verlangt deshalb Einsicht in den Schriftverkehr. Die Staatsanwaltschaft verweigert sie mit dem Argument „interne Meinungsfindung“. Dort entzündet sich das Misstrauen mit Schaden für den Rechtsstaat.

Darum geht es in dieser Episode

  • Vincenz/Raiffeisen: Berufung vor Obergericht Zürich
  • Ausstand (Befangenheit): was das ist und was er auslösen kann
  • Externer Rechtsexperte zur „Qualitätskontrolle“ in einem konkreten Fall: zulässig?
  • Prof. Donatsch als „Hilfsperson“ vs. Sachverständiger (Gutachter)
  • Parteiöffentlichkeit und Kontrollrechte bei Gutachtern
  • Akteneinsicht und „interne Meinungsfindung“
  • Verfahrensfehler vs. Befangenheit: unterschiedliche Massstäbe

Links zu diesem Podcast:

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