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#523 Der Gerichtssaal als Bühne (Art. 153, Art. 335 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 4 StPO)

#523 Der Gerichtssaal als Bühne (Art. 153, Art. 335 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 4 StPO)

Sissi, Breivik, Opfer, Straftaten gegen die sexuelle Integrität

Auf dem Weg als Anwält:in

September 1, 202313m 44s

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Show Notes

Sissi, Breivik, Opfer, Straftaten gegen die sexuelle Integrität

Ausgehend vom Attentat auf Sissi oder dem Massenmord durch Breivik auf der Insel Utoya kommen Gregor Münch und Duri Bonin darauf zu sprechen, dass ein Freispruch resp. ein möglichst günstiges Urteil nicht immer das Ziel der beschuldigten Person ist. In der Feedbackrunde zeigt sich, dass ein solches der Staatsanwaltschaft Gregor völlig verunsichert zurückgelassen hat. Also wenden sich die beiden Freunde schnell dem Art. 153 StPO zu: Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität hat auf Antrag den absoluten Anspruch, durch eine Person des gleichen Geschlechts befragt zu werden. Für Gerichtsverfahren gilt Art. 335 Abs. 4 StPO (mindestens eine Person des Spruchkörpers muss das gleiche Geschlecht wie das Opfer haben), für den Beizug von Dolmetscher:innen Art. 68 Abs. 4 StPO. Der Art. 153 Abs. 2 StPO sodann verstärkt das physische Konfrontationsverbot von Art. 152 Abs. 4 StPO.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

Links zu diesem Podcast:

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Topics

Duri BoninAnwaltStrafverteidigungStPO 153SissiBreivikOpferStraftaten gegen die sexuelle IntegritätStPO 335 Abs. 4Konfrontationsverbot