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#417 Selbst finanzierte Strafverteidigung = bessere Strafverteidigung? (Art. 134, 135, 426 sowie 429 StPO)

#417 Selbst finanzierte Strafverteidigung = bessere Strafverteidigung? (Art. 134, 135, 426 sowie 429 StPO)

Auf dem Weg als Anwält:in

October 7, 202216m 19s

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Show Notes

Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren den Umgang mit Anwaltswechselwünschen der beschuldigten Person (Art. 134 StPO). Eine apodiktische Lösung gibt es nicht, vielmehr bedarf es Fingerspitzengefühl des Büros für amtliche Mandate. Weiter kommen Gregi und Duri auf die Entschädigung der Wahlverteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der amtlichen Verteidigung zu sprechen (Art. 135 StPO): Was hat die Entschädigungsfrage für Auswirkungen auf die Verteidigungsarbeit? Führt eine selbst finanzierte Strafverteidigung zu einer besseren Verteidigung? Und was ist, wenn die amtliche Verteidigung ins eigene Kostenrisiko geht und ein Privatgutachten erstellen lässt? Schliesslich werfen sie wiederum einen Blick auf die durch die Räte am 17. Juni 2022 verabschiedete StPO-Revision.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

Links zu diesem Podcast:

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Topics

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