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Arbeitsrecht Podcast

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103 episodes — Page 3 of 3

Ep 3Kündigungsfristen

Kündigungsfristen

Aug 18, 20220

Ep 2Der Zugang der Kündigung

Zugang der Kündigung Nach der Definition der Kündigung als Willenserklärung (s.o. unter I.) muss sie dem anderen Vertragsteil zu ihrer Wirksamkeit zugehen (§ 130 BGB). Was hierfür erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Kündigung unter Abwesenden oder Anwesenden ausgesprochen wurde. Unter Abwesenden muss sie derart in den Bereich des Adressaten gelangen, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gestellten Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, o.ä.. Unter Anwesenden geht sie durch einfache Übergabe zu, wobei die Verfügungsgewalt des Empfängers keine dauernde sein muss. Es reicht, wenn die Kündigung ausgehändigt wurde, damit der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen kann. Nicht zugegangen ist die Kündigung, wenn lediglich eine Kopie übergeben wird. Ebenso wenig reicht es, dem Empfänger bei Übergabe einer Kopie das Original nur zur Ansicht zu geben („Nur gucken, nicht anfassen“). Das komplette Skript zu Folge: https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/#cmtoc_anchor_id_4 Webseite der Fachkanzlei für Arbeitsrecht: https://www.ra-potratz.de/

Aug 12, 20226 min

Ep 1Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht I. Grundlage und Begriff Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weisen beendet werden. In Frage kommt einmal der Aufhebungsvertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich schließen. Des Weiteren kann es durch Befristung, Zweckerreichung oder Kündigung enden, wobei letztere den weit überwiegenden Teil der Beendigungsgründe ausmacht. Definiert wird die Kündigung als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort (= außerordentlich fristlos) mit Zugang oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist (= ordentlich fristgemäß) beenden soll. Eine rückwirkende Kündigung ist damit nicht zulässig. Der Gekündigte muss die Kündigung auch nur wahrnehmen, nicht annehmen. Es ist auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Begriff „Kündigung“ ausdrücklich verwendet wird, es reicht, wenn der Kündigende eine Äußerung macht, welche für den Gekündigten klar und unmissverständlich darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Unter Umständen muss die – wichtig: schriftliche, vgl. § 623 BGB – Äußerung gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, um den wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei ist dann darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach allgemeiner Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Erklärung auffassen muss. Es kommt demnach nicht nur auf den Wortlaut an, sondern es sind alle Begleitumstände zu berücksichtigen, die für die Frage, was der Erklärende gewollt hat, von Bedeutung sein können und dem Empfänger bekannt waren. Den vollen Wortlaut finden Sie unter: https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/ Webseite der Fachkanzlei für Arbeitsrecht: https://www.ra-potratz.de/

Aug 2, 20227 min