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Die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Enzo hat Recht - Juristische Informationen für KMUs und Start-Ups mit Enzo Schrembs · Enzo Schrembs

March 15, 20238m 16s

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Show Notes

Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Hier sind die Shownotes, basierend auf den beiden bereitgestellten Inhalten:


Shownotes: Neue Regelungen im Datenschutzgesetz (DSG) und Sanktionen bei Fehlverhalten im Arbeitsrecht

Teil 1: Datenschutzgesetz (DSG) ab 1. September

  • Stichtag 1. September: Das neue Datenschutzgesetz tritt in Kraft – ohne Übergangsfrist. Unternehmen müssen die nötigen Anpassungen bereits umgesetzt haben.
  • Betrifft nur natürliche Personen: Juristische Personen (z. B. Vereine und Stiftungen) sind nicht mehr durch das DSG geschützt, sondern können sich weiterhin auf Art. 28 ZGB berufen.
  • Neue Definition für schützenswerte Daten: Genetische und biometrische Daten gehören nun dazu.
  • Privacy by Design & Privacy by Default: Datenschutzanforderungen müssen bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigt werden.
  • Datenschutzberater: Unternehmen können Datenschutzberater benennen, die bei Fragen zum Datenschutz unterstützen.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei risikoreichen Datenverarbeitungen muss eine Folgenabschätzung durchgeführt werden, um Risiken für betroffene Personen zu minimieren.
  • Verhaltenskodex und Zertifizierung: Berufs- und Branchenverbände können eigene Verhaltenskodizes einreichen. Außerdem können Dienstleistungen und Prozesse zertifiziert werden, z. B. um nachzuweisen, dass Datenschutzprinzipien eingehalten wurden.
  • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Unternehmen müssen ein Verzeichnis mit Details zu den Datenverarbeitungsvorgängen führen. Ausnahmen gelten für KMUs (< 250 Mitarbeitende) mit geringem Risiko.
  • Erweiterte Informationspflicht: Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, auch wenn die Daten nicht direkt bei ihnen erhoben wurden.
  • Auskunftsrecht der Betroffenen: Mindestanforderungen für Auskünfte wurden erweitert.
  • Strengere Sanktionen: Bussen bis zu CHF 250’000 für vorsätzliche Verstöße (z. B. gegen Informations-, Auskunfts- oder Meldepflichten).

Teil 2: Arbeitsrecht – Sanktionen bei Fehlverhalten

  • Treupflichtenverletzungen: Der Beitrag behandelt Sanktionen für Verstöße gegen Nebenpflichten (z. B. Schwarzarbeit, Missachtung von Weisungen). Verletzungen der Hauptpflichten (z. B. Arbeitspflicht) werden separat betrachtet.
  • Arbeitgeberrechte: Gemäß Art. 321d OR hat der Arbeitgeber das Recht, Sanktionen auszusprechen – von Verweisen bis hin zu Bussen und Schadenersatzforderungen.
  • Verweis: Leichteste Sanktion. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung bei Fehlverhalten. Keine Drohung, aber Hinweis auf mögliche Konsequenzen.
  • Verwarnung: Vergleichbar mit einer „gelben Karte“. Schriftliche Mahnung mit konkreter Darstellung des Fehlverhaltens und der Konsequenzen. Oft Voraussetzung für rechtssichere Kündigungen.
  • Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Keine missbräuchlichen Gründe. Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis endgültig.
  • Fristlose Kündigung: Ultima Ratio bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Sofortige Trennung mit Beweispflicht. Voraussetzungen und Stolpersteine müssen berücksichtigt werden.
  • Schadenersatz: Anspruch des Arbeitgebers bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten, das einen Schaden verursacht hat.
  • Bussen: Vergleichbar mit Konventionalstrafen. Fehlverhalten (z. B. Rauchen am Firmengelände) muss im Arbeitsvertrag oder Reglement genau definiert sein.
  • Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Sanktionen müssen im Verhältnis zum Fehlverhalten stehen und geeignet sein, um die Situation zu klären.
  • Absicherung für Arbeitgeber: Gespräche, Verwarnungen und Verweise sollten immer dokumentiert und klar kommuniziert werden.